Ombudsman; Jahresbericht 1991


 

 


 

B. Besonderer Teil

1. Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Lärmschutz / Auskunft, keine Entschädigung für Lärmgutachten


Anliegen


Der Beschwerdeführer hat seit 1984 ohne Bewilligung im Keller seines Einfamilienhauses einen zonenfremden Schreinereibetrieb eingerichtet. Das Bauinspektorat entschied, dass der Schreinereibetrieb vollständig aufzuheben und die entsprechenden maschinellen Einrichtungen zu entfernen seien. Der Entscheid wurde von der Baurekurskommission und anschliessend vom Regierungsrat bestätigt. Der Beschwerdeführer zog den regierungsrätlichen Entscheid ans Verwaltungsgericht weiter. Am 5. September 1990 wurde vor dem Verwaltungsgericht eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft abgeschlossen, worin sich der Beschwerdeführer verpflichtete, einige maschinelle Einrichtungen wegzuschaffen und die Beschwerde zurückzuziehen.


Der Beschwerdeführer hatte in der Meinung, seine Prozesschancen vor Verwaltungsgericht zu verbessern, ein Lärmgutachten für 1'075 Franken erstellen lassen, nachdem er sich bei der kantonalen Abteilung für Lärmschutz eine Auskunft eingeholt hatte. Im Rahmen des gerichtlichen Vergleiches wurde nicht auf dieses Gutachten abgestellt. Vom Verwaltungsgericht erhielt der Beschwerdeführer zur Antwort, dass eine Kostenübernahme durch den Staat nur für solche Gutachten in Frage komme, welche vom Gericht in Auftrag gegeben worden seien.


Der Beschwerdeführer wandte sich deshalb an mich, mit der Bitte zu prüfen, ob der Staat die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nicht ganz oder teilweise unter einem anderen Rechtstitel übernehmen müsse. Immerhin sei ihm von der Abteilung Lärmschutz der Bau- und Umweltschutzdirektion geraten worden, ein solches Gutachten zu erstellen.


 

Abklärung


Es trifft zu, dass die Kosten für Gutachten, die nicht vom Gericht in Auftrag gegeben worden sind, nicht vom Staat übernommen werden.


Es fragt sich indessen, ob der Beschwerdeführer die Kosten von 1'075 Franken deswegen auf den Staat abwälzen kann, weil ihm die Abteilung Lärmschutz eine falsche Auskunft erteilt habe, und er im Vertrauen darauf, zu Schaden gekommen sei.


Die Stellungnahme der Abteilung Lärmschutz lautet: "Die Abteilung Lärmschutz, welche als Fachstelle innerhalb der Kantonalen Verwaltung für den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung (LSV) zuständig ist, wird je länger je mehr als Auskunftsstelle von lärmgeplagten Bürgerinnen und Bürgern benutzt.


Die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen u.a.m. gehört zu den täglichen Aufgaben der Mitarbeiter dieser Abteilung.


Auskünfte und Informationen an Bauwillige und Architekten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind zwar fachlich anspruchsvoll, gaben aber bis dato noch nie Anlass zu Beanstandungen. Vielmehr wird diese Art Dienstleistung sehr geschätzt, da solche Auskünfte für die Bauwilligen nützlich sind und das Baubewilligungsverfahren u.U. sogar beschleunigen können, da mit diesem Vorgehen verzögernde Rückfragen meist entfallen.


Anders verhält es sich mit Auskünften, welche nicht eindeutig über die LSV geregelt werden können.


Zu diesen gehörte auch die telefonische Anfrage des Beschwerdeführers. Er gelangte an die Abteilung Lärmschutz, da er annahm, dass sein Fall vor dem Verwaltungsgericht ausschliesslich ein Lärmproblem darstelle. Über den Entscheid der Baurekurskommission in seiner Angelegenheit informierte er den Unterzeichnenden nur rudimentär und nicht in vollem Umfang.


Das Problem der Zonenkonformität wurde vom Beschwerdeführer, so weit sich der Auskunftsgebende noch zu erinnern vermag, nicht angeschnitten.


Vielmehr war nur von den vier Holzbearbeitungsmaschinen die Rede, welche angeblich aus Lärmgründen auf richterliches Geheiss zu entfernen seien.


Anhand dieser Schilderung schien es sich beim Beschwerdeführer eindeutig um ein Lärmproblem zu handeln, zumal er die Abteilung Lärmschutz anfragte, ob diese für ihn Schallpegelmessungen durchführen könne.


Da wir aber grundsätzlich keine Messungen für Privatpersonen in eigener Sache ausführen, empfahlen wir ihm, ein privates Akustikbüro damit zu beauftragen. Zu diesem Zwecke haben wir dem Beschwerdeführer eine Liste von anerkannten Akustikbüros aus der Region zugestellt.


Mit einem Lärmgutachten könne man ggf. vor dem Verwaltungsgericht nachweisen, dass die Lärmimmissionen seines Betriebes innerhalb der zulässigen Belastungsgrenzwerte der LSV wären.


Dass aber die Sachlage nicht lärm-, sondern zonenrelevant war, konnte anhand der kurzen telefonischen Anfrage nicht erkannt werden."


In der Tat werden nach der ständigen Rechtssprechung des kantonalen Verwaltungsgerichtes Gewerbebetriebe abstrakt im Hinblick auf ihre Zonenzugehörigkeit geprüft. Lärmmessungen haben wenig Einfluss auf einen solchen Entscheid. Dieser Beurteilungsgesichtspunkt wurde in den Entscheiden des Bauinspektorates, der Baurekurskommission und des Regierungsrates auch deutlich hervorgehoben. Der Regierungsrat hebt klar hervor, dass es sich bei der Werkstatt des Beschwerdeführers um einen wirtschaftlichen Betrieb mit wirtschaftlicher Zwecksetzung handelt und nicht um eine blosse Hobbywerkstatt. Aufgrund dieser Feststellung war auch klar, dass die Werkstatt des Beschwerdeführers - weil nicht zonenkonform - entfernt werden musste.


Der Beschwerdeführer hat den Leiter der Abteilung Lärmschutz von sich aus nicht genügend über den Verfahrensstand orientiert, sondern sich nur sehr punktuell erkundigt, wer zuverlässige Lärmmessungen durchführen könne. Unter diesem Gesichtspunkt war die Auskunft des Abteilungsleiter einwandfrei. Es fragt sich, ob der Abteilungsleiter sich näher über den Verfahrensstand hätte informieren lassen müssen bzw. bei seiner Auskunftserteilung den Vorbehalt hätte anbringen müssen, dass die ganze Angelegenheit vom Verwaltungsgericht primär unter dem Aspekt der Zonenkonformität überprüft werde. Ich kann keine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Abteilungsleiters erkennen. Der Beschwerdeführer hätte selber den wesentlichen Beurteilungsgesichtspunkt erkennen können. So heisst es zum Beispiel im Regierungsratsentscheid: "Nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichtes gehören Schreinereibetriebe nicht zu den 'wenig störenden Betrieben' im Sinne der zitierten Bestimmungen. Vielmehr stellen sie in der Wohnzone und in der Wohn-/Geschäftszone verpönte Einrichtungen dar. Sie gelten als unzulässig, unbesehen der im konkreten Fall auftretenden Immissionen."


Nachdem der Regierungsrat als höchste Verwaltungsinstanz einen Entscheid gefällt hatte, musste es auch für einen Laien erkennbar sein, dass eine klar nachgeordnete Instanz nicht zuständig war, die verbindliche Auskunft zu erteilen, ob die Erstellung eines Privatgutachtens als relevantes Beweismittel von Bedeutung und damit erfolgreich sei.


Aufgrund dieser Ueberlegungen bin ich der Auffassung, dass die Voraussetzungen, welche eine Haftung und damit eine Schadenersatzpflicht des Staates begründen, nicht erfüllt sind (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtssprechung, 6. Aufl. Nr. 75).


 

Ergebnis


Der Staat ist nach meiner Auffassung wegen mangelhafter Auskunftserteilung nicht haftbar und nicht schadenersatzpflichtig.


 

2. Basellandschaftliche Gebäudeversicherung / Wasserschaden, Nichtzuständigkeit des Ombudsman


Anliegen


Herr X bat mich zu prüfen, ob die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) ihm zu Recht einen Wasserschaden an seinem Haus nicht angemessen vergütet habe.


 

Abklärung und Ergebnis


Sehr geehrter Herr X,


aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 25. November 1987 in Sachen F.-C. gegen Basellandschaftliche Gebäudeversicherung betr. Wasserschaden muss ich Ihnen mitteilen, dass ich für Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV), soweit sie Wasserschäden betreffen, nicht zuständig bin. Gemäss § 23 des Sachversicherungsgesetzes liegt zwischen den Versicherungsnehmern und der BGV eine freiwillige Versicherung vor. Dem Eigentümer eines Gebäudes ist es freigestellt, diese Versicherung abzuschliessen. Gemäss § 24 Absatz 3 des Sachversicherungsgesetzes gelten für freiwillige Versicherungen die Bestimmungen des Sachversicherungsgesetzes und das Eidgenössische Privatversicherungsrecht sinngemäss. Damit unterscheidet sich die rechtliche Situation wesentlich vom Versicherungsfall der Feuer- und Elementarschadenversicherung. Solange der Private frei wählen kann, ob, wann und mit wem er eine Wasserschadenversicherung abschliessen will, handelt der Versicherer - hier die BGV - nicht hoheitlich. Das Rechtsverhältnis zwischen der BGV und Ihnen wurde somit nicht durch einen einseitigen Rechtsakt der BGV, sondern durch einen vertraglichen Konsens begründet. Die Wasserschadenversicherung beschlägt eine rein privatrechtliche Materie und dient in keiner Weise der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Es handelt sich deshalb bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag um einen privatrechtlichen.


Ihre Angelegenheit ist deshalb dem Wirkungsbereich des Ombudsman entzogen, weil dieser gemäss § 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes über den Ombudsman nur "die kantonalen und kommunalen Anstalten und Betriebe sowie private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben hoheitlich handeln", umfasst.


 

3. Bezirksstatthalteramt / Beratung betreffend Wiedererwägung einer anerkannten Ordnungsbusse im Strassenverkehr


Sehr geehrter Herr X,


Sie haben mich gebeten zu prüfen, ob Ihrem ans Bezirksstatthalteramt gerichteten Wiedererwägungsgesuch für die von Ihnen bezahlte Ordnungsbusse von 50 Franken wegen Übertretung eines Fahrverbotes hätte stattgegeben werden sollen. Das Statthalteramt hat eine Wiedererwägung unter Hinweis auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG) nämlich abgelehnt.


Sie haben Ihre spätere Anfrage mir gegenüber insbesondere auch auf Ihre photographische Dokumentation abgestützt, aus der hervorgeht, dass nach dem Zeitpunkt des Vorfalles die Verbotstafel auf der rechten Strassenseite ... auf das Trottoir versetzt wurde.


Vorerst halte ich fest, dass ich zur Beurteilung von Uebertretungstatbeständen nach OBG in materieller Hinsicht nicht zuständig bin. Ebensowenig habe ich über eine Wiedererwägung zu entscheiden.


Nach Rücksprache mit dem zuständigen Untersuchungsbeamten, dem Präsidenten der Ueberweisungsbehörde und dem Ersten Staatsanwalt kann ich Ihnen folgendes mitteilen:


1. Das OBG hält in einem abschliessenden Katalog fest, welche Uebertretungen durch Ordnungsbussen zu ahnden sind (Art. 2 und 3). Es handelt sich dabei um ausgesprochene Bagatellfälle, welche in einem schnellen und effizienten Verfahren, insbesondere auch im Interesse der betroffenen Personen, kostengünstig erledigt werden.


2. Art. 8 OBG sieht im Sinne dieses Zweckes einer schnellen und effizienten Erledigung vor, dass die betroffene Person durch Bezahlung der Busse die Rechtskraft selber herbeiführen kann, vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 2.


3. Laut Bundesgerichtsentscheid BGE 111 IV 63 ist es aber möglich, dass selbst, wenn eine Person eine Busse bezahlt hat, diese nicht rechtskräftig wird, sondern ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt werden kann. In diesem zitierten Bundesgerichtsentscheid ist dem Täter aber angekündigt worden, dass gegen ihn im Falle einer erneuten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nicht das OB-Verfahren, sondern das ordentliche Verfahren durchgeführt wird.


4. Man könnte nun der Auffassung sein, dass der betroffenen Privatperson ein analoges Recht zustehe. Dies ist aber nach Sinn und Zweck des OBG nicht der Fall. Im bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid wird darauf hingewiesen, dass das OB-Verfahren eingeführt wurde, um die Bekämpfung einer bestimmten Zahl von Verkehrsübertretungen zu vereinfachen, mit dem Ziel, die Behörden und Beamten von unnötiger Arbeit zu entlasten und dem Handeln der Polizei gegen die Disziplinlosigkeit der Strassenbenützer mehr Effizienz zu verleihen. Das OBG wurde also klar unter dem Gesichtspunkt der Strafverfolgungseffizienz für Bagatellfälle konzipiert. Offensichtlich hat der Bundesgesetzgeber bewusst um der Effizienz willen in Kauf genommen, dass bei einer durch Bezahlung in Rechtskraft erwachsenen Busse hinterher nicht noch ein aufwendiges Verfahren zur Klärung der Tatsachen und der Rechtslage durchgeführt wird.


5. Aus dieser Sicht der Dinge komme ich zur Auffassung, dass Ihnen mit der Ablehnung Ihres Wiedererwägungsgesuches kein gravierender Nachteil erwachsen ist.


Aus dem Umstand, dass die Tafel am rechten Strassenrand um ca. 20 bis 30 cm versetzt worden ist, kann auch noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der erste Standort der Tafel schlechterdings unter strassenverkehrspolizeilichen Gesichtspunkten unhaltbar gewesen wäre. Es ist auch gut und erfreulich, wenn die Polizei Signalisationsverbesserungen vornimmt. Dies kann noch nicht als Beweis gewertet werden, dass der vorherige Zustand, wie gesagt, nicht haltbar war.


Ohne also zur inhaltlichen Beurteilung legitimiert zu sein, möchte ich doch meinerseits festhalten, dass selbst für den Fall einer Wiedererwägung nicht unbedingt Aussicht auf Erfolg besteht.


Ich teile allerdings mit Ihnen die Auffassung, dass die von Ihnen beigelegten Photographien von einem wirklichkeitsgetreueren Standpunkt, nämlich von dem des Autofahrers am rechten Strassenrand her, aufgenommen wurden. Die mir vom Polizeiposten Q beigelegte Photographie ist jedoch von der gegenüberliegenden Strassenseite aufgenommen worden und vermittelt von daher ein zu optimistisches Bild.


6. In Anlehnung an § 169 der Strafprozessordnung kann ich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist. Aufgrund meiner kurzen grundsätzlichen Ausführungen in Ziff. 4 schliesse ich es allerdings eher aus.


Ich bin auch der Auffassung, dass in Ihrem konkreten Fall Ihre Rechtsposition nicht grundlegend verletzt wurde. In der Güterabwägung zwischen einem schnellen, effizienten und kostengünstigen Verfahren einerseits und der Klärung der Tatsachen und Rechtslage mit letzter Klarheit andererseits optiere ich im OB-Verfahren für ersteres.


Von daher rate ich Ihnen, davon abzusehen, ein Verfahren einzuleiten, welches Ihnen Klarheit verschaffen würde, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Ihre bezahlte Busse an die Hand genommen werden müsste.


Fortsetzung

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