Ombudsman; Jahresbericht 1990


 

 


 

7. Gemeinderat / Unterschriften für Referendum

Anliegen


Die Gemeindeschreiberin von X hat sich mit der Bitte an mich gewandt, ihr für das weitere Vorgehen in folgender Situation zu raten: Gegen zwei Gemeindeversammlungsbeschlüsse der Gemeinde X sei das Referendum ergriffen worden. Sie habe gemäss gesetzlichem Auftrag diese Unterschriften in ihrer Eigenschaft als Gemeindeschreiberin kontrolliert und zuhanden des Gemeinderates eine schriftliche Vefügung erlassen, in der sie festgestellt habe, dass gegen beide Beschlüsse das Referendum gültig zustande gekommen sei.


Der Gemeinderat habe in die Unterschriftenbogen Einsicht nehmen wollen. Die Gemeindeschreiberin war überzeugt, es gehe dem Gemeinderat nur darum, in Erfahrung zu bringen, wer das Referendum unterzeichnet habe. Aufgrund eines Rundschreibens der Landeskanzlei habe sie sich geweigert, die Unterschriftenbogen herauszugeben. Sie betrachte die Aufforderung des Gemeinderates zur Herausgabe der Unterschriften ihr gegenüber als ein Misstrauensvotum. Sie werde per sofort ihr Amt niederlegen und möchte die Unterschriftenbogen an einem sichern Ort deponieren.


Weiteres Vorgehen und Abklärungen


Ich habe der Gemeindeschreiberin bestätigt, dass wegen der Geheimhaltungspflicht mit Unterschriften für Referenden und Initiativen sehr sorgfältig umzugehen sei. Laut Rundschreiben vom 23. November 1989 der Landeskanzlei haben die Mitglieder des Gemeinderates grundsätzlich keine Einsichtnahme in die Unterschriftenlisten. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Im Rahmen seines Aufsichtsrechtes kann der Gemeinderat die Amtsführung der Gemeindeschreiberin überprüfen. Laut Rundschreiben versteht es sich aber von selbst, dass eine Einsichtnahme aufsichtsrechtlich motiviert sein muss und nicht der Befriedigung persönlicher Interessen dienen darf.


Mein Angebot zwischen ihr und dem Gemeinderat zu vermitteln, lehnte sie entschieden ab.


Ich riet ihr, sie solle sich mit dem Landschreiber in Verbindung setzen, mit ihm die Angelegenheit nochmals in Ruhe durchbesprechen und sich wegen der Deposition der Unterschriftenbogen beraten lassen. Nach Rücksprache mit der Landeskanzlei hinterlegte sie dort die Unterschriftenlisten.


Ich habe darauf mit dem Gemeindepräsidenten Kontakt aufgenommen und ihn angefragt, ob eine Vermittlung zwischen dem Gemeinderat und der Schreiberin noch möglich sei. Er verneinte dies seinerseits rundweg. Das Misstrauen zwischen ihnen bestehe schon längere Zeit, und es sei nicht mehr auszuräumen. Dies sei auch der Grund gewesen, weswegen sie die Unterschriften kontrollieren wollten. Der Gemeindepräsident hält ausdrücklich fest: "Der Gemeinderat habe nie Einsicht in die Unterschriftenbogen verlangt. Er hat lediglich verlangt, dass eine neutrale Person die Unterschriftenlisten kontrolliert." Sie könnten jetzt auch ohne weiteres auf eine Kontrolle verzichten, vor allem weil sie schon den Abstimmungstermin ins Auge gefasst hätten.


Ich habe dem Gemeindepräsidenten geraten zu überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, die Unterschriften überprüfen zu lassen, damit dem Gemeinderat nicht ein doppelter Vorwurf gemacht werden könne, er sei seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen bzw. er wolle aus Neugier in die Unterschriftenlisten Einsicht nehmen. Ich habe dem zuständigen kantonalen Beamten für das Gemeindewesen, der ohnehin dem Gemeinderat bei der Beratung der Gemeindeabstimmung beistand, gebeten, dem Gemeinderat bei seiner diesbezüglichen Beschlussfassung beratend zur Seite zu stehen. Daraufhin hat mir der Gemeinderat den Auftrag erteilt, für ihn die Unterschriftenbogen und damit die Verfügung der Gemeindeschreiberin zu überprüfen.


Erledigung


Ich habe die Unterschriften für die Referenden gegen die zwei miteinander zusammenhängenden Gemeindeversammlungsbeschlüsse überprüft und zuhanden des Gemeinderates bzw. der Gemeindeversammlung folgenden Bericht verfasst:


"1. Auftrag des Gemeinderates vom 26. April 1990 an den Ombudsman zur Ueberprüfung der zwei Referenden gegen die Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 26. März 1990.


2. Meine Ueberprüfung hat ergeben:


a) Stimmberechtigte gemäss Stimmrodel 310


b) Verifizierte gültige Unterschriften je 92


3. Im weitern habe ich die 'Gesamtbescheinigung' der Gemeindeschreiberin über das Zustandekommen beider Referenden überprüft:


a) Eine Unterschrift konnte ich im Stimmrodel nicht überprüfen (92 statt 93 gültige Unterschriften).


b) Die rechtliche Grundlage für die Verfügung der Gemeindeschreiberin bilden §§ 55 und 61 in Verbindung mit § 82 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1981.


c) Die Verfügung der Gemeindeschreiberin hält somit richtigerweise fest, dass beide Referenden zustande gekommen sind.


4. Gemäss § 49 des Gemeindegesetzes sind beide Referenden gültig zustande gekommen."


Die Unterschriftenlisten wurden nach der Gemeindeabstimmung im Einverständnis mit dem Gemeindepräsidenten von mir vernichtet.


8. Spital / Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub


Anliegen


Frau X hat mir folgendes Anliegen unterbreitet:


1. zu überprüfen, ob ihre Entschädigung für ihren Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub korrekt erfolgte,


2. zu überprüfen, ob ihr für das Jahr 1988 eine Treueprämie (Weihnachtszulage) pro rata zustehe.


Abklärungen


1. Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub


Wegen der Frühgeburt und wegen der Unklarheit betreffend der Weiterbeschäftigung (Teilzeitpensum zu 30 %), bestand bei der Personalabteilung längere Zeit Unklarheit, wie Frau X zu entschädigen sei.


Die Regierungsratsverordnung über Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub vom 23. 12. 1986 (RRVO) hält in § 3 fest: "Auf die Geburt hin wird der Mitarbeiterin ein bezahlter Urlaub von 16 Wochen gewährt. Dieser beginnt frühestens 8 Wochen vor der vorausschätzbaren Geburt und dauert danach noch mindestens 8 Wochen, höchstens aber 12 Wochen." § 5 der RRVO bestimmt:


"Nach Antritt des Schwangerschaftsurlaubes wird der Lohn im Maximum für die ersten 8 Wochen in Form einer Lohnfortzahlung ausgerichtet. Bei wechselnden Pensen ist der Durchschnitt der 6 zuvor bezogenen Monatsgrundlöhne, zuzüglich Sozialzulagen, für die Berechnung des Lohnanspruchs massgebend.


Der Lohn für die zweiten 8 bis 12 Wochen wird gemäss neuem Pensum nach der Wiederaufnahme der Arbeit ausgerichtet."


Bis zum 21. März 1988 hat Frau X gearbeitet und Lohn bezogen. Vor dem Geburtstermin am 14. April 1988 hat sie einen Anspruch auf der Basis Ihres 80 %-Pensums. Nach der Geburt bestand ein Maximalanspruch von 12 Wochen a 30 % gemäss Ihrem geplanten 30 %-Arbeitspensum.


Aufgrund des Schreibens vom 3. April 1989 wurde sie während 8 Wochen a


80 % (Lohnklasse 19/6) entschädigt, d.h. 8 x 80 % = 640 %. Laut RRVO und konkreter Situation stand ihr folgender Anspruch zu: 3 x 80 % = 240 % vor der Geburt und 12 x 30 % = 360 % nach der Geburt. Total 600 %. Frau X wurde also sogar über die reglementarischen Bestimmungen hinaus entschädigt. Ein Anspruch für die wegen der Frühgeburt nicht voll ausgeschöpften Wochen Schwangerschaftsurlaub besteht laut RRVO nicht. Dies würde zu einer Doppelzahlung von Lohn und Schwangerschaftsgeld führen.


Ergebnis


Meine Ueberprüfung hat ergeben, dass Frau X, was die Höhe der Entschädigung anbelangt, mehr als korrekt behandelt wurde. Die Auszahlung erfolgte indessen erst rund ein Jahr später. Diese Verzögerung war auf eine wohlwollende aber nicht RRVO-konforme Intervention von Herr Dr. Y zurückzuführen. In der Folge wurde in mehreren Briefwechseln zwischen der Spitalverwaltung und Herr Dr. Y eine Einigung erzielt. Ich bin der Auffassung, dass aufgrund der besonderen Umstände, das vorliegende Resultat zu akzeptieren ist.


2. Treueprämie (Weihnachtsgeld) pro rata für 1988


Bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Frau X mit dem Spital besteht tatsächlich Unklarheit. Die sogenannte "rote Karte" (Austrittskarte) ist vorhanden, aber nicht unterzeichnet. Es ist eine Tatsache, dass Frau X nach dem 21. März 1988 nicht mehr gearbeitet hat. Obwohl ursprünglich geplant war, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub mit einem 30 %-Pensum weiterarbeitet, ist dies nicht realisiert worden.


Wie mir Herr Dr. Y bestätigt hat, war dann aber offensichtlich die Rede von einer Weiterbeschäftigung im Rahmen eines sogenannten "sporadischen Vertrages". Herr Dr. Y hat mir ausdrücklich bestätigt, dass Frau X, obwohl die Konditionen schriftlich nicht fixiert wurden, von ihm bzw. der Spitalabteilung im guten Glauben gelassen wurde, dass man das Arbeitsverhältnis fortsetzen wolle. Aufgrund dieser Situation darf angenommen werden, dass ein Arbeitsvertrag mit Frau X weiter bestand. Ich bin deshalb nach Rücksprache mit dem Personalchef zur Auffassung gelangt, dass Frau X für 1988 einen pro rata Anspruch auf der Treueprämie (Weihnachtszulage) für 1988 hat. Ab 1. Januar 1989 stellt sich das Problem nicht mehr, da Frau X ab diesem Datum keine Arbeit mehr geleistet hat und die Treueprämie (Weihnachtszulage) sich nur aufgrund vorgängiger effektiver Arbeitsleistung errechnet.


Ergebnis


Ich habe dem Spital Y empfohlen, Frau X für das Jahr 1989 den pro rata Anteil ihrer Treueprämie (Weihnachtszulage) auszuzahlen.


9. Bezirksschreiberei / Kauf- und Schenkungsvertrag


Anliegen


Herr X möchte, dass der Kauf- und Schenkungsvertrag, eine Liegenschaft betreffend, den Herr X mit seiner Tochter abgeschlossen hat, dahin abgeändert werde, dass anstelle einer Schenkung von 50'000 Franken seiner Tochter ein Darlehen in gleicher Höhe gewährt werde.


Zur Begründung führte Herr X aus, dass er neben seiner Tochter noch acht Kinder habe. Er könnte die Tochter nicht einseitig bevorzugen. Im weiteren hätte er bei Vertragsabschluss dem Bezirksschreiber von Y gesagt, er möchte "50'000 Franken stehen lassen", in der Meinung dass, statt den Kaufpreis vollumfänglich entgegenzunehmen, der Tochter ein Darlehen in der Höhe von 50'000 Franken gewährt werden soll. Auf diese Weise wäre er auch noch in den Vorteil eines Darlehenszinses gelangt. Er sei beim Vertragsabschluss vom Bezirksschreiber schlecht beraten worden.


Abklärungen


Vorweg ist zu bemerken, dass ich für den zivilrechtlichen Aspekt der Angelegenheit nicht zuständig bin.


Meine Abklärungen auf der Bezirksschreiberei Y und der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer haben nun ergeben, dass Herr X seinerzeit vom Bezirksschreiber zu seinem vollen Vorteil beraten worden ist. Mit einem Kauf- und Schenkungsvertrag, wie er ihn mit seiner Tochter abgeschlossen hat, ist er in steuerlicher Hinsicht weitaus günstiger gefahren. An Schenkungssteuer mussten seinerzeit 733.30 Franken bezahlt werden. Die Grundstückgewinnsteuer betrug 2'618.50 Franken.


Hätte Herr X nun keinen gemischten Kauf- und Schenkungsvertrag abgeschlossen, sondern einen reinen Kaufvertrag mit Gewährung eines Darlehens an seine Tochter, so hätte er dem Staat erheblich mehr Steuern abliefern müssen. Es hätte zwar keine Schenkungssteuer von 733.30 Franken bezahlt werden müssen, aber der steuerbare Grundstückgewinn wäre auf 52'618.50 Franken angestiegen. In diesem Fall hätte die Steuer wie folgt gelautet:


20,52 Prozent von 52'618.50 Franken = 10'797.30 Franken.


Herr X hat also aufgrund der Beratung des Bezirksschreibers von Y ca. 7'500. Franken Steuern gespart.


Im weiteren verweise ich Herrn X auf den Kauf- und Schenkungsvertrag, Seite 3, Ziffer 4. Dort steht:


"Die in diesem Vertrag enthaltene Schenkung unterliegt mit 50'000 Franken der Ausgleichung, zahlbar beim Ableben des zweitversterbenden Elternteils. Eine weitere Ausgleichung erfolgt nicht."


Dies bedeutet, dass dannzumal die Tochter von Herrn X mit ihren übrigen Geschwistern die Schenkung von 50'000 Franken ausgleichen muss. Von einer Benachteiligung der Geschwister kann also keine Rede sein. Auch in diesem Punkt ist Herr X demnach vom Bezirksschreiber gut beraten worden.


Was den Zinsausfall anbelangt, den Herr X bei Gewährung eines Darlehens erhalten hätte, muss ich ihn auf die obigen Ausführungen hinweisen. Dieser Ausfall muss eben im Zusammenhang mit den eingesparten Steuern gesehen werden.


Erledigung


Abschliessend darf ich feststellen, dass Herr X vom Bezirksschreiber seinerzeit gut beraten worden ist und dass ihm kein Vorwurf gemacht werden kann.


Fortsetzung

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