|
Ombudsman; Jahresbericht 1990 |
4. Gemeinderat / Kanalisationsanschlussgebühr Anliegen Am 21. September 1989 hat der Gemeinderat folgenden Beschluss gefasst: "Herr Y hat bei der Landzuteilung in der Baulandumlegung A eine Parzelle erhalten, welche in der davorliegenden Gemeindestrasse keinen Kanal aufweist. Er wird daher eine private Anschlussleitung von zusätzlich 30 Metern erstellen müssen. Damit er nicht durch Privatareal fahren muss, ist die Verlegung in der Strasse A die beste Lösung. Dies bedingt aber das Abführen von Aushubmaterial und das Einbringen von gutem Material wegen der Strassenbelastbarkeit. Der Gemeinderat beschliesst mehrheitlich, einen Drittel dieser Kosten zu übernehmen, was einem Betrag von ca. 3'500 Franken entspricht." Herr Y wird also mit rund 7'000 Franken belastet werden. Wegen der besonderen Lage seines Grundstückes möchte Herr Y, dass für den Kanalisationsanschluss seiner Parzelle an das öffentliche Kanalisationsnetz aus Gründen der Rechtsgleichheit keine oder doch eine sehr erheblich reduzierte Gebühr erhoben werde. Gemeinsame Besprechung Anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs unter meiner Leitung, an dem der Gemeindepräsident, der zuständige Gemeinderat für das Kanalisationswesen, Herr Y und sein Vater teilnahmen, wurde festgestellt, dass § 11 des Abwasserreglementes im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht werden muss. Er lautet: "Die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der privaten Abwasseranlagen sowie für den fachgerechten Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde trägt der Grundeigentümer." Die besondere Lage des Grundstücks, welches einen besonders langen Leitungsanschluss von rund 30 Metern erfordert, rechtfertigt im Interesse der Rechtsgleichheit eine sehr differenzierte Erhebung der Anschlussgebühr. Anlässlich des gemeinsamen Gesprächs konnten erste Grundsätze für eine generelle Praxis für vergleichbare Fälle formuliert werden, die sowohl den Bedürfnissen von Herrn Y wie auch dem Auftrag des Gemeinderates für eine gesetzeskonforme und rechtsgleiche Anwendung des § 11 des Abwasserreglements entsprechen. Der Gemeinderat hat beschlossen, hinfort folgende Praxis, welche ich als gut erachte, zu befolgen: 1. Der Gemeinderat unterscheidet im Hinblick auf die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der privaten Abwasseranlagen sowie für den fachgerechten Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde zwischen: a) an Gemeindestrassen, in denen gemäss GKP keine Gemeindekanalisation nötig ist, angrenzenden Parzellen b) und Hinterliegerparzellen. 2. Bei Parzellen gemäss Ziff. 1 a ) darf der Eigentümer weitgehend erwarten, dass ein Gemeindekanal in der Strasse vorhanden ist. Wo dies nicht der Fall ist, gilt folgende Regelung: Die private, separate Schmutzwasserleitung und die private Sauberwasserleitung werden ab dem Gemeindekanal bis an die zu entwässernde Parzelle in einen gemeinsamen Graben in etwa gleicher Tiefe gelegt. Die private Sauberwasserleitung (Meteorwasser) wird für die Strassenentwässerung (Anschluss der Strassensammler) der Gemeindestrasse mitbenutzt, das heisst die Sauberwasserleitung der Gemeindestrasse wird durch die Gemeinde und Private gemeinsam benutzt. 3. Demzufolge werden die Kosten für die Erstellung der gesamten Anlage in der Gemeindestrasse von der Parzellengrenze bis zum Anschluss an den Gemeindekanal halbiert. Empfehlung Ich empfehle dem Gemeinderat, bezüglich des Anliegens von Herrn Y, die oben allgemein formulierte Praxis anzuwenden und bei angenommenen ungefähren Erstellungskosten von insgesamt ca. 10'000 bis 11'000 Franken Herrn Y einen Anteil von 5'000 bis 5'500 Franken zu belasten. 5. Bezirksschreiberei / Auszahlung des Depots für Grundstückgewinnsteuer Anliegen Die beschwerdeführenden Käufer haben im Jahre 1986 ein Grundstück gekauft. Unter Ziffer 5 des Kaufvertrages (Kosten- und Steuern) haben sie folgende Regelung getroffen: "Die mit diesem Kaufvertrag verbundenen Kosten (Beurkundung und Grundbucheintragung) sowie die Handänderungssteuer bezahlen die Vertragsparteien bei solidarischer Haftung je zur Hälfte. Die Begleichung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer obliegt dem Verkäufer. Die Kosten und Steuern sind vor der Eigentumsübertragung zu bezahlen oder sicherzustellen." Da der Verkäufer seine Grundstückgewinnsteuer nicht bezahlte oder sicherstellte, konnte die Eigentumsübertragung nicht vorgenommen werden. Im Jahre 1989 leisteten deshalb die beschwerdeführenden Käufer bei der Bezirksschreiberei X ein Depot von 5'000 Franken zur Sicherstellung der vom Verkäufer zu entrichtenden Grundstückgewinnsteuer, so dass der Eintrag im Grundbuch vorgenommen werden konnte. Die Käufer haben sich nun an mich gewandt mit der Bitte zu prüfen, ob es zulässig sei, dass der Staat von ihnen dieses Depot für die Sicherstellung von Steuerschulden des Verkäufers fordern könne. Abklärungen Ich habe von der Kantonalen Steuerverwaltung und von den Bezirksschreibereien, zusammen mit dem Grundbuchinspektorat, je eine schriftliche Stellungnahme eingeholt. Nach Steuer- und Finanzgesetz in der Fassung vom 7. Februar 1974 (StG) wurden die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuer beim Eigentumsübergang fällig und waren vor diesem zu entrichten oder sicherzustellen. Als Ergänzung zu dieser Verpflichtung steht nach dem basellandschaftlichen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) Staat und Gemeinden ein unmittelbares gesetzliches, allen anderen Pfandrechten vorangehendes Grundpfandrecht zu für die Handänderungsgebühr, die Verurkundungs- und Grundbuchgebühren, die Vermessungskosten sowie die Liegenschaftsgewinnsteuer. In seinem Urteil vom 8. Mai 1980 i.S. V. gegen Kanton Wallis (Praxis 1980, S. 597ff) entschied das Bundesgericht, dass die Kantone die Eintragung im Grundbuch nicht von der vorgängigen Bezahlung oder Sicherstellung der Erbschaftssteuer und der Grundstückgewinnsteuer abhängig machen dürfen. Hingegen darf nach wie vor die vorgängige Bezahlung der Grundbuchgebühren und der Handänderungssteuer verlangt werden. Im Anschluss an diesen Bundesgerichtsentscheid erliess das Inspektorat der Bezirksschreibereien nach Rücksprache mit der Finanzdirektion am 23. März 1981 die Weisung Nr. 44. Darin wird festgehalten, dass die Urkundsperson die Vertragsparteien auf das gesetzliche Pfandrecht und die Gefahr der eventuellen Doppelzahlung hinzuweisen hat. Auf Wunsch der Parteien ist eine vertragliche Regelung der vorgängigen Bezahlung bzw. Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer vorzusehen. Durch die Teilrevision des Steuergesetzes vom 25. Juni 1986 wurde § 136 StG vollständig neu gefasst, indem sowohl die Grundstückgewinn- als auch die Handänderungssteuer neu mit der Veranlagungsverfügung fällig werden, und die Bezahlung bzw. Sicherstellung vor Eigentumsübertragung gestrichen wurde. Mit Weisung Nr. 11 vom 9. Janaur 1987 orientierte die Steuerverwaltung die Bezirksschreibereien und die Fertigungsbehörden der Gemeinden darüber. Sie hielt zudem fest, dass es den Vertragsparteien selbstverständlich unbenommen sei, in gegenseitigem Einverständnis die Eigentumsübertragung von der Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer abhängig zu machen. Ob bei der vorliegenden Angelegenheit die Tragweite des Passus in Ziffer 5 des Kaufvertrages seitens der Käufer erkannt wurde, kann hier nicht überprüft werden. Die Käufer behaupten, sie hätten bestenfalls diesen Passus als stereotype Bestimmung aufgefasst, ohne seine Auswirkung zu kennen. Seitens des Verkäufers scheint dies nicht der Fall zu sein. Die beschwerdeführenden Käufer haben nämlich einen Brief des Verkäufers aus dem Jahre 1989 zu den Akten gegeben, woraus hervorgeht, dass er die Grundstücksteuer nicht bezahlte und auch kein Depot leistete und erklärte, er sei mit der Eigentumsübertragung nicht einverstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatten die beschwerdeführenden Käufer aber bereits ein Depot von 5'000 Franken zur Sicherstellung der vom Verkäufer zu entrichtenden Grundstückgewinnsteuer bei der Bezirksschreiberei X geleistet, so dass der Eigentumsübergang bereits erfolgt war. Ich habe mich mit der privatrechtlichen Seite des Vertragsabschlusses und der Eigentumsübertragung aber nicht näher zu befassen. Ich stelle indessen fest, dass das Depotgeld nicht wegen einer steuergesetzlichen Bestimmung zu entrichten war, sondern damit gemäss Kaufvertragsbedingungen die Eigentumsübertragung erfolgen konnte. Die beschwerdeführenden Käufer haben mir gegenüber den Antrag gestellt zu prüfen, ob ihnen das Depotgeld von 5'000 Franken zurückbezahlt werden könne. Nach Rücksprache mit dem Grundbuchinspektorat, einem Vertreter aller Bezirksschreibereien und dem kantonalen Steuerverwalter bin ich zur Auffassung gelangt, dass diesem Antrag stattgegeben werden könne. Die Bezirksschreiber haben nämlich seinerzeit die Sicherstellungsklausel gemäss Ziffer 5 primär zum Schutze der Käufer in den Standardvertragstext aufgenommen. Es wäre demnach stossend, wenn Käufer deswegen benachteiligt werden. Ungeachtet dieser Ausführungen bleibt § 100 des EGZGB, welcher im Ingress des Kaufvertrages aufgeführt ist, wirksam. Danach besteht für die auf das Kaufobjekt entfallenden Steuern und Abgaben ein gesetzliches Pfandrecht, also selbst für die Steuerschulden des Verkäufers. Die Steuerverwaltung hat, allerdings ohne sich zu verpflichten, erwähnt, dass sie für den Fall, dass eine Steuerschuld uneinbringlich wäre, nicht ohne weiteres und in jedem Fall auf einer pfandrechtlichen Verwertung des Grundstückes bestehen würde. Ergebnis Ich habe der Bezirksschreiberei X empfohlen, den beschwerdeführenden Käufern das Depot von 5'000 Franken samt Zins auszubezahlen. Diese Auszahlung ist in der Zwischenzeit erfolgt. 6. Kantonale Psychiatrische Klinik Hasenbühl Liestal / Entschädigungsforderung Anliegen Frau X behauptet, sie sei nach einer Reihe von epileptischen Anfällen invalid geworden, weil sie aus der Psychiatrischen Klinik Hasenbühl entlassen worden sei, ohne dass ihr Antiepileptikum zum Schutz gegen den Valiumentzug abgegeben worden sei. Sie beansprucht Schadenersatz. Abklärungen Am 4. Mai 1980 wurde Frau X notfallmässig in die Kantonale Psychiatrische Klinik Hasenbühl eingeliefert. Sie wies alle Zeichen eines alkoholbedingten Rauschzustandes auf. Nach ihren eigenen Angaben stellte sich heraus, dass sie Valium- und Schmerzmittelmissbrauch trieb. Am 7. Mai 1980 wurde sie von einem epileptischen Anfall erfasst. Die Klinik schloss nicht aus, dass dieser Anfall auf einen Medikamentenentzug zurückzuführen sei und mit einiger Wahrscheinlichkeit durch eine energischere Dosierung von Phenobarbital hätte verhindert werden können. Am 8. Mai erfolgte die Entlassung von Frau X aus der Klinik. Sie bzw. ihr Ehemann behaupteten, sie sei "herausgeschmissen" worden. Laut Aussagen der Klinik drängten aber Frau X und ihr Ehemann auf ihre Entlassung. Die Klinik stellte fest: "Es wäre gut gewesen, trotz der Schwierigkeiten in der Auseinandersetzung mit den Eheleuten, der Frau eine antiepileptische Medikation für ein paar Tage mitzugeben. Das wurde versäumt." Von der Klinik wurde sofort ein Bericht an den einweisenden Arzt verfasst. Im weitern wurden die Eheleute an den Externen Psychiatrischen Dienst gewiesen. Ende Mai fand unter Mithilfe eines Landrates, der sich vorher schon für die Eheleute stark engagiert hatte, ein Gespräch mit beiden Eheleuten statt. Es wurde eine Fortsetzung der ambulanten Therapie offeriert und zur Abklärung des fraglichen epileptischen Anfalls mittels EEG geraten, was aber abgelehnt wurde. Am 4. Mai 1981 unterzeichnete Frau X eine Entschädigungsvereinbarung mit dem Betriebshaftpflichtversicherer der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Hasenbühl für alle Folgen des am 8. Mai 1980 eingetretenen Ereignisses (Nichtabgabe von Antiepileptikum bei Spitalentlassung). Sie erhielt "vergleichsweise, unpräjudiziell, ohne Anerkennung einer Haftpflicht und zur Abgeltung des Prozessrisikos" 20'000 Franken. Sie verzichtete gleichzeitig auf jede weitere Forderung. Nach Darstellung der Eheleute dauerten in der Folge die epileptischen Anfälle, zum Teil in unvorstellbarer Heftigkeit, an. Im Jahre 1985 erhielt Frau X rückwirkend auf das Jahr 1984 eine IV-Rente. Sie ist an den Rollstuhl gebunden. Nach umfassenden Abklärungen bei Aerzten und bei der IV stellte ich fest, dass Frau X eine IV-Rente wegen Politoxikomanie zugesprochen wurde. Der Vorfall in der Psychiatrischen Klinik Hasenbühl war nicht aktenkundig. Der Versicherer war der Auffassung, die Psychiatrische Klinik Hasenbühl hätte keinen Kunstfehler begangen, die 20'000 Franken seien aus Gründen der Kommiseration und zur Blockierung einer Begehrungsneurose ausbezahlt worden. Es war also nie abgeklärt worden, ob der Vorfall in der Psychiatrischen Klinik Hasenbühl ursächlich war für eine Reihe schwerer epileptischer Anfälle mit anschliessender Invalidisierung von Frau X. Auf Grund dieser Abklärungen hat die Sanitäts- und Volkswirtschaftsdirektion bzw. der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft einer Ueberprüfung der Angelegenheit durch einen Experten eingewilligt. Die Ueberprüfung wurde an folgende Bedingungen geknüpft: "1. Im Zeitpunkt der Ausbezahlung der Abfindungssumme durch den Versicherer des Kantons Basel-Landschaft und der Verzichtserklärung vom 4. Mai 1981 von Frau X auf jede weitere Forderung war die Wirkung des behaupteten Valiumentzugs ohne Abgabe von Anti-Epileptikum, nämlich die behauptete Invalidisierung, noch nicht erkennbar. Der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion liegt deshalb daran, dass Frau X ihre Patientenrechte in einem diesen Aspekt berücksichtigenden Verfahren wahrnehmen kann, und sie verzichtet daher ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung. 2. Die von Herrn und Frau X behauptete Schadensfolge wird an ein klar definierbares Ereignis angeknüpft. Ein Rückgriff auf weiter zurückliegende oder andere Vorkommnisse wird von der Abklärung ausdrücklich ausgeschlossen. 3. Die Invalidisierung von Frau X hat für die Gesamtsituation der Familie X ökonomisch und seelisch derart schwerwiegende Folgen, dass eine Abklärung der Frage, ob die Invalidisierung auf das seinerzeitige Ereignis vom 8. Mai 1980 zurückzuführen ist, dringend angezeigt ist. 4. Der Versicherer des Kantons Basel-Landschaft hält fest, dass die seinerzeitige Abfindung aus Gründen der Kommiseration, unpräjudiziell, ohne Anerkennung einer Haftpflicht und zur Abgeltung des Prozessrisikos ausbezahlt wurde. Der Versicherer hat dem Vorschlag des Ombudsman gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft für ein neues Verfahren zugestimmt und damit die Bereitschaft erklärt, den allenfalls durch den ungeschützten Valiumentzug entstandenen Schaden zu ersetzen." Erledigung Ich habe zur Abklärung der Angelegenheit zwischen Frau X und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eine Vereinbarung ausgehandelt. Sie lautet wie folgt: "1. Am 8. Mai 1980 wurde Frau X aus der Psychiatrischen Klinik Hasenbühl Liestal entlassen. Am 4. Mai 1981 unterzeichnete Frau X eine Entschädigungsvereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft, worin sie für alle Folgen des am 8. Mai 1980 eingetretenen Ereignisses (Nichtabgabe von Antiepileptikum bei Spitalentlassung) eine Abfindungssumme von 20'000 Franken erhielt. Zugleich erklärte sie, dass sie mit der ausbezahlten Summe für alle Ansprüche vollständig abgefunden sei, und dass sie hinsichtlich des erwähnten Ereignisses auf jede weitere Forderung Verzicht leiste gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber der Psychiatrischen Klinik Hasenbühl, den Aerzten und den übrigen Hilfspersonen sowie der Versicherung. Herr und Frau X sind der Auffassung, dass der ungeschützte Valiumentzug bei der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Hasenbühl zu schweren epileptischen Anfällen führte und schliesslich für die Invalidisierung von Frau X ursächlich war. 2. Die Parteien sind einverstanden, dass dieser Vorfall, das heisst die Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Hasenbühl und der ungeschützte Valiumentzug, auf ihre Ursächlichkeit für die Invalidisierung von Frau X von einem unabhängigen Gutachter überprüft wird. Das Gutachten klärt abschliessend ab, ob der Vorfall vom 8. Mai 1980 ursächlich für die Invalidisierung von Frau X war. Die Parteien stellen dem Experten die in der Beilage zu dieser Vereinbarung festgehaltenen Fragen. Nach Vorliegen des Berichtes können beide Parteien noch letztmals ergänzende Fragen an den Experten stellen. Danach erstellt der ärztliche Gutachter seinen Schlussbericht. Dieser wird als definitiv akzeptiert. 3. Der Regierungsrat verzichtet auf die Einrede der Verjährung, und dass Frau X die Saldoerklärung vom 4. Mai 1981 unterzeichnet hat. 4. Die Untersuchung wird auf das Ereignis vom 8. Mai 1980 und seine Folgen beschränkt. 5. Im Anschluss an dieses Gutachten werden, wenn sich erweist, dass das Ereignis vom 8. Mai 1980 für die Invalidisierung ganz oder teilweise ursächlich war, die Vergleichsverhandlungen unter den Parteien aufgenommen. Sollte keine Einigung über die Entschädigungshöhe erreicht werden, so vereinbaren die Parteien das Schweizerische Bundesgericht als einzige und letzte Instanz. 6. Die Anwaltskosten für Herrn und Frau X und die Gutachter- bzw. Expertenkosten gehen zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft bzw. der Versicherung. Mit der gegenseitigen Unterzeichnung der Vereinbarung betrachte ich die Angelegenheit als abgeschlossen. |