Ombudsman; Jahresbericht 1989


 

 


 

7. Schulpflege / Versetzung in eine andere Schulklasse

Anliegen


Die Tochter von Frau X ist am 29. September 1989 ohne Vorwarnung von der Sekundarschule in A in die Sekundarschule in B versetzt worden. Diese Versetzung wurde Mutter und Tochter erst am letzten Freitag vor den Herbstferien von der Schulpflege A im Beisein des Rektors eröffnet. Der Rektor habe ihr zwar am 26. September 1989 telefonisch mitgeteilt, dass sie am Freitag mit ihrer Tochter zu einer Vorsprache eingeladen sei, aber man habe sie nicht orientiert weswegen. Am Freitag, den 29. September 1989, hätte ihr nun ein Vertreter der Schulpflege, im Beisein des Rektors und ihrer Tochter, drei Möglichkeiten eröffnet:


a) temporärer Ausschluss ihrer Tochter aus der Sekundarschule in A


b) Versetzung in eine Parallelklasse in A


c) Versetzung in eine andere Klasse in einem andern Dorf, wobei nur B in Frage komme.


Man habe ihr gesagt, die erste Möglichkeit komme nicht in Frage, weil sie gesetzlich nicht erlaubt sei. Bei der zweiten Möglichkeit käme die Tochter trotzdem in Berührung mit ihrer bisherigen Klasse, und sie käme von einem schlechten Kontakt nicht weg. Es bleibe also nur noch die dritte Möglichkeit. Sie, Mutter und Tochter, seien nicht gefragt worden, ob sie einverstanden seien.


Frau X räumte allerdings ein, dass alle Eltern schon vor den Sommerferien über das schlechte Klima in der Schulklasse orientiert wurden. Auch sei ihr ein Brief nach Hause geschickt worden, in dem sie auf Verhaltensauffälligkeiten ihrer Tochter und anderer Schülerinnen und Schüler aufmerksam gemacht worden sei. Vom Rektor sei ihre Tochter überdies orientiert worden, was sie tun dürfe und was sie lassen müsse. Nach den Sommerferien habe sich das Verhältnis ihrer Tochter zu einer Lehrerin nochmals verschlechtert.


Frau X erklärt sich mit dem ganzen Vorgehen nicht einverstanden. Sie bemängelt vor allem, dass keine Vorinformation erfolgte, dass sie am 29. September gar nicht zu Wort kam, dass sie auch gar nicht eigentlich gefragt wurde, ob sie einverstanden sei. Es wurden auch keine konkreten Gründe angeführt, welche diesen doch gravierenden Schritt einer Schulversetzung rechtfertigen.


 

Besprechung und Erledigung


Mutter und Tochter erklärten mir gegenüber, sie seien einverstanden mit dem neuen Schulort in B, obwohl sie wegen des längeren Weges einige Nachteile in Kauf nehmen müssten. Es blieb somit nur der Vorwurf der mangelnden Vorinformation und der Art und Weise der Eröffnung des Versetzungsentscheides durch die Schulpflege.


Aufgrund dieser Ausgangslage habe ich die Eltern, eine Delegation der Schulpflege und den Rektor, sowie die Lehrerinnen und Lehrer zu einem Gespräch eingeladen.


Seitens des Rektorates und der Lehrerschaft konnte klargestellt werden, dass in der Klasse der Tochter seit Frühjahr 1989 ein schwieriges Klima herrschte. Die Lehrerinnen und Lehrer konnten unter diesen Bedingungen ihren Auftrag nicht mehr erfüllen. Die Eltern aller Kinder sowie die Schüler wurden über diese Sachlage orientiert. Bezüglich der verhaltensauffälligen Schülerinnen und Schüler wurde auch unmissverständlich klargestellt, dass allenfalls eine Versetzung ins Auge gefasst werde. Vor den Sommerferien zeichnete sich zwar kurzfristig eine Besserung der Situation ab, die Hoffnung auf eine dauernde Besserung erwies sich aber spätestens nach den Sommerferien als trügerisch. Andererseits war die Lehrerschaft auch nicht gewillt, einen autoritären Stil zu praktizieren, nur um Ruhe und Ordnung in der Klasse zu garantieren. Nach eingehenden Diskussionen unter den Lehrerinnen und Lehrern und mit der Schulpflege kam man zum Ergebnis, dass eine Versetzung der Tochter in eine andere Klasse in einer anderen Gemeinde die beste Lösung sei. Diese Lösung war nach Auffassung der Lehrerschaft auch für die Tochter vorteilhaft, weil sie ihrer Ansicht nach nur in einer neuen Umgebung ihre Fähigkeiten neu entfalten konnte.


Die Delegation der Schulpflege bedauerte gegenüber den Eltern, dass sie die Versetzung der Tochter ohne eingehende vorgängige Information beschlossen hatte. Aus Angst vor Opposition der Klasse gegen den Versetzungsbeschluss, hatte man auf eine Orientierung verzichtet.


Aufgrund der gemeinsamen, zum Teil heftigen, aber im Ergebnis positiven Aussprache erklärte der Schulpflegepräsident, in ähnlichen Situationen die Eltern vorgängig zu einer Diskussion einzuladen und sie nicht bloss vor ein "Fait accompli" zu stellen.


Ich empfahl für die Zukunft zu prüfen, ob nicht auch die betroffenen Schülerinnen und Schüler zu einer solchen Aussprache einzuladen seien. Jugendliche verfügen über eine achtenswerte Urteilsfähigkeit. Jugendlichen nicht nur die Errungenschaften der Erwachsenenwelt zu übermitteln, sondern sie auch als angehende mündige Mitmenschen an ihren Entscheidungsprozessen teilhaben zu lassen, ist ein Weg, dass sie auch Vernunft annehmen.


 

8. Gemeinderat / Verzugszinsen für Gemeindesteuern


Anliegen


Herr X beantragt, es sei ihm der Verzugszins der Gemeindesteuern für die Jahre 1983-1988 ganz oder teilweise zu erlassen.


Die Verzugszinsen betragen laut Gemeindesteuerrechnungen vom 3. August 1989 :


1983: Fr. 232.60


1984: Fr. 213.30


1985: Fr. 922.10


1986: Fr. 667.05


1987: Fr. 813.15


1988: Fr. 588.80


Total: Fr. 3'437.00


Die Gemeindesteuern für diese Jahre betragen Fr. 44'268.30.


 

Abklärung


Der Verzugszins für die Staatssteuer und die Gemeindesteuer ist laut § 135 des Steuer- und Finanzgesetzes bzw. laut Beschluss der Gemeinde Y ab 30. September bzw. ab 1. November des Steuerjahres fällig. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Verzugszins erhoben.


Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Steuerrechnung erhalten hat, auch wenn er nicht gemahnt wurde. Der Sinn dieser Regelung liegt in der gleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen. Würde die Fälligkeit nicht für alle Steuerpflichtigen auf einen gleichen Zeitpunkt festgelegt, ab welchem auch ein Verzugszins erhoben wird, so wären jene Steuerpflichtigen, welche wegen komplizierten Veranlagungen, oder weil sie durch vermehrte Eingaben die Rechnungstellung hinauszögern, im Vorteil, weil sie die Steuerrechnung regelmässig später erhielten, als diejenigen mit einer einfachen Steuerrechnung.


Das Gesetz sieht grundsätzlich keine Ausnahme von der Verzugszinspflicht vor. Dennoch ist zu beachten, dass der Verzugszins eine Schuldnerpflicht darstellt. Wenn wegen des Gläubigerverzugs der Steuerpflichtige nicht rechtzeitig sich durch Zahlung von seiner Verpflichtung befreien kann, so darf dies nicht in jedem Fall zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Die Kantonale Steuerverwaltung hat diesbezüglich eine Praxis entwickelt, in der der Verzugszins ganz oder teilweise erlassen wird. Solche Fälle, wo durch die Kantonale Steuerverwaltung der Verzugszins ganz erlassen wird, sind z.B., wenn einem Steuerpflichtigen mitgeteilt wird, er sei nicht steuerpflichtig und wo sich nachträglich herausstellt, dass er dennoch steuerpflichtig ist. Auf die Erhebung eines Verzugszinses wird ebenfalls bei Erbschaften verzichtet, wo der Steuerpflichtige in keiner Weise voraussehen kann, wie sein künftiges Einkommen und Vermögen aussieht. Regelmässig wird ein Verzugszins von der Kantonalen Steuerverwaltung erhoben, wenn eine Vorausrechnung erstellt wurde, auch wenn sie wegen Aenderungen des steuerbaren Einkommens oder Vermögens erheblich von der definitiven Rechnung abweicht.


Bei unserem System der 2jährigen Steuerveranlagung muss damit gerechnet werden, dass die letzten Veranlagungen erst gegen Ende der 2jährigen Periode erstellt werden. Oft können die letzten Veranlagungen erst im 3. Jahr fertiggestellt werden.


Dass die Steuerrechnungen 87/88 für Herr X erst am 3. August 1989 gestellt wurden, kann nicht als ausserordentlicher Verzug der Gemeinde gewertet werden, haben sich doch die Steuerfaktoren gegenüber 85/86 erheblich verändert, so dass die Vorausrechnungen erheblich von den definitiven Steuerrechnungen abweichen. Die Vorausrechnung 87/88 wurde am 30. März 1987 rechtzeitig gestellt. Die erheblichen Abweichung zur definitiven Rechnung hat die Gemeinde nicht zu verantworten. Die Vorausrechnung 85/86 wurde am 29. März 1985 ebenfalls rechtzeitig gestellt. Auch hier hat die Gemeinde die Abweichung von der definitiven Rechnung nicht zu verantworten. Für die Jahre 83/84 fehlt eine Vorausrechnung. Hier liegt zweifellos ein Mangel vor.


Bekanntlich ist die Gemeinde Y wegen personeller Unterdotierung der Gemeindeverwaltung mit der Rechnungstellung in Verzug geraten. Der ehemalige Gemeindeverwalter war zuerst im Nebenamt tätig. Die Steuern wurden vom Kassier bearbeitet. Dann wurde für den Gemeindeverwalter ein Halbamt geschaffen mit der Auflage, auch die Gemeindekasse inklusive Steuerwesen zu betreuen. Es stellte sich aber bald heraus, dass erst mit der Schaffung eines Vollamtes ab 1. April 1989 die Restanzen aufgearbeitet werden konnten. Diese unerfreuliche Situation hatten alle Steuerpflichtigen mitzutragen. Sie haben aber lange Zeit auch davon profitiert, indem sie ihren Gemeindeverwalter bloss im Neben- bzw. im Halbamt berappen mussten.


Der Gemeinderat lehnt einen ganzen oder teilweisen Erlass der Verzugszinsen ab mit der Begründung, dass viele andere Einsprachen vorliegen und dass aus Gleichbehandlungsgründen keine Ausnahmen zu billigen seien.


Es ist in diesem Fall nicht zulässig, sich auf den Grundsatz der Gleichheit zu berufen. Mängel gegenüber einer steuerpflichtigen Person können nicht als Rechtfertigung dafür ins Feld geführt werden, andere Personen mit den gleichen Mängeln zu behandeln.


Ich bin der Auffassung, dass der Gläubigerverzug der Gemeinde Y für die Jahre 83/84 unverhältnismässig gross ist. In Anlehnung an die kantonale Praxis vertrete ich deshalb die Auffassung, dass für diese beiden Jahre der Verzugszins erlassen werden sollte.


 

Empfehlung


Ich empfehle dem Gemeinderat Y Herrn X die Verzugszinsen für die Jahre 83 und 84 im Betrage von Fr. 232.60 und Fr. 213.30 zu erlassen.


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