Obergericht; Rechtsprechung 1995


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB)


§§ 39 Abs. 2, 50
Der Tatbestand der Sicherheitsgefährdung gemäss § 50 EG StGB bedroht denjenigen mit Haft oder Busse, der durch sein Verhalten andere Personen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet, ohne dass eine andere strafbare Handlung vorliegt. § 39 Abs. 2 EG StGB statuiert sodann, dass die in kantonalen Gesetzen unter Strafe gestellten Uebertretungen grundsätzlich auch strafbar sind, wenn sie fahrlässig begangen wurden, sofern nicht nach dem Sinn der jeweiligen Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. Demzufolge bedarf die Strafbarkeit der fahrlässigen Deliktsbegehung nicht expliziter Erwähnung im Gesetzestext der einzelnen Uebertretungstatbestände. Bei näherer Betrachtung der kantonalen Uebertretungstatbestände fällt indessen auf, dass der Gesetzgeber bei verschiedenen Tatbeständen des EG StGB dennoch eine explizite entsprechende Androhung in den Gesetzestext aufgenommen hat (vgl. etwa §§ 45 Abs.2 und 49 EG StGB). Der Gesetzgebungssystematik entsprechend muss es sich bei diesen Tatbeständen um solche handeln, die ihrem Sinn nach nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedrohen, sodass die Sanktionierung der fahrlässigen Deliktsbegehung expliziter Erwähnung bedarf. Das Obergericht erachtet nun auch den Tatbestand der Sicherheitsgefährdung als Delikt, welches seinem Sinn nach lediglich die vorsätzliche Begehung unter Strafe stellt, zumal es sich bei diesem nicht um ein Verletzungs-, sondern lediglich um ein Gefährdungsdelikt handelt, so dass mit einer Sanktionierung auch der fahrlässigen Begehung eine nicht wünschbare Ausweitung der Strafbarkeitsgrenze bewirkt würde. Da der Tatbestand der Sicherheitsgefährdung in § 50 EG StGB keine explizite Strafandrohung auch bei fahrlässiger Begehung enthält, ist somit anzunehmen, dass nur die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes sanktioniert werden soll.
OG vom 27.6.1995


Strafprozessordnung (StPO)


§ 17
In entsprechender Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt es sich, einem bedürftigen Angeschuldigten, der nach der Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einziehung von Gegenständen erhebt, einen Anwalt auf Kosten des Staates beizugeben, wenn er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes offensichtlich nicht in der Lage ist, sich selbst effizient zu vertreten.
OG vom 27.6.1995


§§ 42, 129, 135 Abs. 3
Gemäss § 42 StPO haben die Ermittlungsbehörden alle Umstände abzuklären, die für das richterliche Urteil oder die Einstellung des Verfahrens von Bedeutung sein können. Werden gewisse Abklärungen nicht ex officio vorgenommen, so steht den Parteien gemäss § 129 StPO die Möglichkeit offen, entsprechende Anträge auf Ergänzung der Beweiserhebungen zu stellen. Der Anspruch der Beteiligten, die für die Beurteilung bedeutsamen Beweise zu beantragen und die Pflicht der Untersuchungsorgane, rechtzeitig und formrichtig gestellte Beweisanträge zu berücksichtigen, ergibt sich bereits aus Art. 4 BV (BGE 106 Ia 162, 101 Ia 170). Das Recht der Parteien auf Abnahme ihrer Beweisanträge gilt indessen nicht uneingeschränkt. Der Richter kann gestützt auf die besondern Umstände des Falles die Abnahme beantragter Beweise ablehnen, wenn er zur Ueberzeugung gelangt, sie würden zu keinem andern zuverlässigen Ergebnis führen. Eine derartige vorweggenommene Würdigung der Ueberzeugungskraft eines Beweismittels anhand der konkreten Umstände ist zwar vorsichtig zu handhaben, sie widerspricht aber nicht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 103 IV 300 f., 84 IV 176 f.). Mit andern Worten ausgedrückt, die Beweisabnahme darf immer dann unterbleiben, wenn der Richter ohne Willkür in antizipierter Würdigung des Beweismittels annehmen kann, dass seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gebildete Ueberzeugung dadurch nicht geändert wird (BlZR 90, 1991, S. 247).
OG vom 28.3.1995


§ 95
Gegen die Beschlagnahme, die in der Regel vom zuständigen Statthalter anzuordnen ist (vgl. § 95 Abs. 4 StPO) sieht die basellandschaftliche Strafprozessordnung kein Rechtsmittel vor. Gemäss ständiger Praxis werden jedoch Einwände gegen statthalterliche Beschlagnahmeverfügungen von der Ueberweisungsbehörde regelmässig als Aufsichtsbeschwerden entgegengenommen und beurteilt. Obwohl die Massnahme der Beschlagnahme vorsorglicher Natur ist, stellt sie dennoch häufig einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar und vermag bisweilen auch irreversible Nachteile zu bewirken. Aus diesem Grund ist die Gewährung eines kantonalen Rechtsmittels zweifellos indiziert. Aus Gründen der Rechtsgleichheit muss selbstverständliche auch dann die Ueberprüfbarkeit der Beschlagnahmeverfügung gewährleistet sein, wenn diese von der Uberweisungsbehörde als erstverfügende Behörde erlassen wird. Das Obergericht bejaht daher grundsätzlich die Beschwerdefähigkeit von Beschlagnahmeverfügungen, welche von der Ueberweisungsbehörde als erstverfügende Instanz erlassen werden.


Die strafprozessuale Massnahme der Beschlagnahme dient der Beweissicherung oder bezweckt die Sicherstellung einer spätern Einziehung von producta und instrumenta sceleris. Der beschlagnahmte Gegenstand muss somit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen und setzt daher auch zwingend die Eröffnung eines entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens voraus (vgl. § 39 Abs. 1 StPO). Ausserhalb einer Strafuntersuchung kann eine provisorische Beschlagnahme jedoch als zulässig erachtet werden, sofern Dringlichkeit besteht und die nachträgliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wahrscheinlich ist. Insbesondere bei Auslandtaten muss im Hinblick auf allfällig ausländische Rechtshilfeersuchen die Möglichkeit der Beschlagnahme ohne gleichzeitige Einleitung eines Strafverfahrens gewährleistet sein (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 24.3.1983, SJZ Bd. 79 (1983), S.359).


Die Beschlagnahme ist immer provisorischer Natur und dient der Beweissicherung bzw. der Sicherstellung einer möglichen Einziehung. Wird die Beschlagnahme nicht während der Hängigkeit des Ermittlungsverfahrens wieder aufgehoben, hat diejenige Behörde, welche den verfahrenserledigenden Entscheid trifft, auch über das Schicksal des Beschlagnahmeguts, d.h. dessen Freigabe oder Konfiskation, zu befinden. Soweit der Ermittlungszweck es erheischt, dürfen beschlagnahmte Objekte, insbesondere Beweismittel, jedoch selbstverständlich näher geprüft und zu diesem Zweck auch an Drittpersonen herausgegeben werden. Dabei hat die Untersuchungsbehörde aber alles vorzukehren, dass das Beschlagnahmegut nicht der Gefahr des Untergangs ausgesetzt wird, zumal - wie gesagt - die Kompetenz, über das endgültige Schicksal des Beschlagnahmegutes zu befinden, nicht bei der Untersuchungsbehörde, sondern bei der verfahrenserledigenden Instanz liegt.
OG vom 5.9.1995


§ 135 Abs. 3
Ein Abstellen auf die Aussage indirekter Zeugen ist grundsätzlich zulässig und insbesondere in Fällen, in welchen der direkte Zeuge nicht zur Verfügung steht, gerechtfertigt (vgl. N. Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N. 632, A. Donatsch, Die Anonymität des Tatzeugen und der Zeuge vom Hörensagen, ZStR 104/1987, S. 409). Die Beweiskraft der Aussage eines indirekten Zeugen bemisst sich anhand der konkreten Umstände und ist gegenüber dem Beweiswert einer direkten Zeugenaussage selbstverständlich reduziert.
OG vom 5.12.1995


§ 140 Abs. 1 und 4
Mit den "tatsächlichen Auslagen des Staates" sind Ausgaben gemeint, die dem Staat durch Inanspruchnahme Dritter entstehen (Fremdkosten). Im Vordergrund stehen Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung (Zeugengelder, Gutachterhonorare, Reiseentschädigungen bei Augenscheinen etc.) und der kanzleimässigen Bearbeitung des Falles (Porti, Telefongebühren, Publikationskosten etc.). Der polizeiliche Schutz der Teilnehmer an der Gerichtsverhandlung stellt keine solche Fremdleistung dar; er erfolgt durch den Staat selber respektive durch ein Organ desselben (Eigenleistung). Die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, auch an einer Gerichtsverhandlung gehört zum ureigenen Aufgabenbereich der Polizei. Diesbezügliche Aufwendungen (Entlöhnung der Polizeibeamten, Einsatz von Material etc.) stellen deshalb keine tatsächlichen Auslagen des Staates im Sinn von § 140 Abs. 4 StPO dar.


Polizeiliche Massnahmen zum Schutz der Teilnehmer an der Gerichtsverhandlung sind auch keine "Aufwendungen für das Verfahren" im Sinn von § 140 Abs. 4 StPO. Damit sind die Kosten solcher Massnahmen gemeint, die unmittelbar der Verfolgung des Verfahrenszweckes dienen, nämlich der Aufklärung des Falles, der Ermittlung und Ueberführung des Täters.
OG vom 27.6.1995


§ 168 Abs. 1
Bleibt ein Angeklagter in einem Fall der Verhandlung fern, in dem das Obergericht gestützt auf die Gutheissung der auf einen bestimmten Punkt beschränkten Nichtigkeitsbeschwerde durch das Bundesgericht eine Neubeurteilung vornehmen muss und in dem das frühere obergerichtliche Urteil das erstinstanzliche Urteil abgeändert hatte, so ist § 168 Abs. 1 StPO in dem Sinn entsprechend anzuwenden, dass der Angeklagte mit seinem Fernbleiben von der Verhandlung den ihm vom Bundesgericht gewährten Anspruch auf Neubeurteilung verwirkt hat und damit das ursprüngliche obergerichtliche Urteil in Rechtskraft erwächst.
OG vom 7.11.1995


Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege (JStrPflG)


§ 40 lit. b.
Das Gesetz statuiert keine ausdrückliche Pflicht zur Begründung der Beschwerde gegen Einstellungsbeschlüsse des Jugendanwaltes. Die Unterlassung der Beschwerdebegründung innert der hiefür angesetzten Frist hindert daher ein Eintreten auf die Beschwerde nicht.
OG vom 28.3.1995


Advokaturgesetz (AdvG)


§§ 20, 22
Das Obergericht nimmt im Moderationsverfahren nach § 22 AdvG einzig die Anwendung der basellandschaftliche Tarifordnung (TO) vor. Bedingen die Parteien gestützt auf § 20 Abs. 2 AdvG die Anwendbarkeit der basellandschaftlichen TO gültig weg, in dem sie z.B. die Abrechnung nach der Honorarordnung eines andern Kantons vorsehen, so können sie vom Obergericht als Moderationsinstanz nicht verlangen, dass dieses die Anwaltsrechnung auf ihre Konformität mit den vereinbarten Grundsätzen überprüft. Vielmehr verlieren sie in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Tarifierung bzw. Moderation durch das Obergericht und müssen den Honorarstreit a priori auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses austragen.
OG vom 14.2.1995


§ 22
Beim Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten handelt es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren im Sinn dieser Bestimmung, da sie administrativ der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zugeordnet ist und ihre Entscheide wie auch die erfolglosen Schlichtungsversuche nichts anderes als eine prozessuale Voraussetzung dafür darstellen, dass beim Richter Klage erhoben werden kann (BGE 117 II 506).
OG vom 14.1.1995


Tarifordnung für die Advokaten (TO)


§§ 2, 3, 5
Die nach dem Wortlaut der TO gebotene Trennung Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren bei der Honorierung, wie sie sich aus den §§ 2 und 3 einerseits und § 5 andererseits ergibt, erscheint dort angemessen, wo zwischen Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren eine Zäsur liegt und die anwaltliche Tätigkeit im Eheschutzverfahren nicht Scheidungsarbeit darstellt, etwa bei einer Beruhigungstrennung. In den Fällen, in welchen Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren mehr oder minder nahtlos ineinander verlaufen, ist eine Honorierung mit dem Scheidungshonorar gemäss § 5 TO - gegebenenfalls mit Zuschlägen gemäss § 8 lit. b TO - angemessen. Wird in einem solchen Fall im Eheschutzverfahren ein Appellationsverfahren durchgeführt, so ist ein Zuschlag gemäss § 8 lit. b TO zu gewähren. Dasselbe gilt für Beschwerdeverfahren im Scheidungsprozess.
OG vom 31.1.1995


§§ 5, 11
Wird in einem Scheidungsprozess das Mandat vorzeitig niedergelegt, so kommt § 11 TO sinngemäss zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung beträgt das Honorar 1/2 bis 3/4 des für den durchgeführten Prozess zu berechnenden Honorars, wenn das Verfahren z.B. zufolge Klagrückzugs ohne Urteil erledigt wird. Diese Regel ist auch bei vorzeitiger Mandatsbeendigung im Scheidungsprozess analog anwendbar (Lutz, Die Baselbieter Tarifordnung für die Advokaten und ihre Praxis seit Inkrafttreten (1978), in Festgabe zum Schweiz. Juristentag 1985, Basel 1985, S. 220).
OG vom 22.8.1995, vgl. aber AB 1986, S. 55.


 

 

 

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