Obergericht; Rechtsprechung 1995


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke ins Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZUe65, vgl. SR 0.274.131 bzw. AS 1994 III 2809)


Art. 10 lit. a.
Diese Bestimmung schliesst, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden. Diese "Erlaubnis" von direkten Zustellungen durch die Post bedeutet indessen nur, dass der Bestimmungsstaat, in welchem die direkte Zustellung mit der Post auf diese Weise geschieht, in dieser grenzüberschreitende Aktivität des Prozessstaates keine Verletzung seiner Souveränitätsrechte erblickt, nicht aber, dass damit auch die Verfahrensvorschriften des Prozessstaates gewahrt sind. Namentlich bietet eine Zustellung mit gewöhnlicher oder eingeschriebener Brief- oder Paketpost keine rechtsgenügliche Sicherheit der tatsächlich erfolgten Zustellung und des Zeitpunktes derselben, welchem für Rechtsmittelfristen, Rechtskraftbescheinigungen und Säumnisfolgen und dergleichen Bedeutung zukommt. Die offizielle Zustellung ins Ausland mit dem Formular "Ersuchen" ist wegen ihrer langen Dauer für jeden einzelnen Prozessschritt völlig unpraktikabel. Die meisten andern HZUe65-Vertragsstaaten haben mit der Domizilbestellung im Prozessstaat keine Probleme, da in ihren Ländern für gerichtliche Prozesse ohnehin Anwaltszwang besteht und das Domizilproblem im Prozessstaat mit der Zustellung an die Anwaltskanzlei gelöst ist. Die gegenüber einer im Ausland wohnhaften, nicht anwaltlich vertretenen Prozesspartei, die sich weigert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu begründen, geübte Praxis, fristen- und terminsetzende Verfügungen und Mitteilungen im Amtsblatt zu publizieren ist im Ergebnis unumgänglich und nicht willkürlich. Allerdings spricht nichts dagegen, dass zusätzlich zu der für Fristen und Termine massgeblichen Amtsblattpublikation ein Doppel der Verfügung oder der Eingabe der Gegenpartei mit gewöhnlicher Post an das ausländische Domizil der betreffenden Partei gesandt wird.
OG vom 18.9.1995


Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)


§ 3 Abs. 3
Die Strafprozessordnung (StPO) sieht keine Beschwerdemöglichkeit gegen Verfügungen des Strafgerichtspräsidenten vor, insbesondere kennt sie keine Willkürbeschwerde. Gemäss Praxis des Obergerichts wird indessen die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde aufgrund analoger Anwendung von § 233 ZPO auch im Strafverfahren bejaht (BJM 1965, 317). Dasselbe gilt wohl auch für die Zulässigkeit von Rechtsverweigerungsbeschwerden. Das Recht, eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten anzufechten, ergibt sich aber auch generell aus § 3 Abs. 3 GVG, wonach das Obergericht die Aufsicht über die untern Gerichte ausübt (BJM 1984, S. 152), wobei die Polizeikammer des Obergerichts als zuständig zu betrachten ist (BJM 1984, S. 152 analog). Bezüglich der Beschwerdefrist ist in Analogie zu § 233 Abs. 2 ZPO von einer 10 tägigen Frist auszugehen.


Nicht eintreten kann hingegen das Obergericht auf eine Beschwerde, welche die Art und Weise der Haftunterbringung beanstandet. Diese richtete sich gegen die zum Vollzug der Untersuchungshaft bezeichnete Anstalt und nicht gegen die Anordnung der Haft als solcher und ist bei der zuständigen Verwaltungsinstanz einzureichen.
OG vom 4.4.1995


§ 22 Abs. 4
Es besteht begründeter Anlass für einen Austritt eines Gerichts, wenn eine Partei mit einem Mitglied des Gerichts verheiratet ist und das Gericht sich selber als befangen betrachtet.
OG vom 11. 1. 1995


§ 31
Die Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlung gemäss § 31 GVG schliesst nicht das unbeschränkte Akteneinsichtsrecht von jedermann ein. Mit andern Worten ausgedrückt, die Gerichtsangehörigen unterstehen nach Abschluss einer Gerichtsverhandlung voll dem Amtsgeheimnis und die Bekanntgabe von Fakten an andre Instanzen und Dritte ist nur zulässig, soweit die betreffenden Amtsstellen aufgrund ihres Amtsauftrages und Dritte aufgrund eines besonderen als geschützt anerkannten Interesses wie z.B. wissenschaftliche Forschung darauf Anspruch haben. Gerichtsangehörige, die Gerichtsakten in einem Prozess, in dem sie als Partei beteiligt sind, einführen wollen, bedürfen einer Entbindung vom Amtsgeheimnis; dies auch dann, wenn der betreffende Prozess in Zusammenhang mit einer Verrichtung im Rahmen der Amtstätigkeit dieser Personen angehoben wurde.
OG vom 26.9.1995


Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung vom 7.5.1979 (inkl. seither erfolgte kleinere Revisionen)


§ 70
Eine Partei kann in analoger Anwendung von § 70 ZPO dann zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden, wenn eine mit ihr eng verbundene Aktiengesellschaft sich im Konkurs befindet und sie selber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, dieses aber noch nicht entschieden werden konnte, da sie die nötigen Unterlagen noch nicht beigebracht hat und sie überdies unbekannten Aufenthalts ist.
OG vom 5.9.1995


§ 71
Das Verfahren auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist ein Verwaltungsverfahren und der entsprechende instruktionsrichterliche Entscheid ist rechtlich als Verwaltungsverfügung zu qualifizieren. Wie grundsätzlich jede Verwaltungsverfügung erwächst auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in materielle Rechtskraft, sondern ist vielmehr unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Abänderbarkeit von Verwaltungsakten jederzeit widerrufbar (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen ZPO, 4. Aufl., 1986, S. 106, W. Düggelin, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 80, B. Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 123 und 256). Ein Widerruf ist namentlich dann zulässig, wenn die Voraussetzungen zur Bewilligung des Kostenerlasses gar nie erfüllt waren. Der Widerruf wegen nie gegebener Voraussetzungen entspricht der Rücknahme einer fehlerhaften Verfügung und dient damit der richtigen Durchführung des objektiven Rechts. Stellt sich im Lauf des Prozesses heraus, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung nie gegeben waren, so ist diese rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erteilung zu entziehen. Dass dem Widerruf bei Bösgläubigkeit des Gesuchstellers rückwirkende Kraft zukommt, bedarf keiner weitern Erläuterungen. Dass ein rückwirkender Entzug auch bei gutem Glauben angeordnet werden kann, stellt im Bereich des Leistungsverwaltungsrechts nichts Aussergewöhnliches dar, insbesondere im Sozialversicherungsrecht sind unrechtmässig bezogene Leistungen auch von gutgläubigen Empfängern zurückzuerstatten. Bezüglich der Gerichtskosten hat ein Widerruf zur Folge, dass die Partei von diesem Zeitpunkt an zur Zahlung von Sicherheitsleistungen und Kosten verpflichtet ist. Der anfänglich unentgeltliche Rechtsvertreter hat sich für seine Tätigkeit ab dem Widerruf an die von ihm vertretene Partei zu halten. Für die Zeit, in welcher er als unentgeltlicher Rechtsvertreter handelte, kann er sich im Fall der Uneinbringlichkeit seiner Forderung allenfalls an die Gerichtskasse wenden (vgl. B. Ries, a.a.O., S. 268 ff.).
OG vom 2.5.1995


§ 71
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf beim Kriterium der Bedürftigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Prozessführung nicht ausschliesslich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern es sind auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 106 Ia 83). Dieser Anforderung wird Genüge getan, wenn einerseits entsprechend der baselstädtischen Praxis ein Zuschlag von 15 % zum Grundbetrag gewährt und andererseits die Steuern, die im betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht eingeschlossen sind, berücksichtigt werden.
OG vom 14.8.1995


§ 73 Abs. 2
Bei der Armenrechtsbeschwerde handelt es sich im Gegensatz zur Beschwerde gemäss § 233 ZPO um ein vollkommenes Rechtsmittel mit voller Kognition der Rechtsmittelinstanz. Demgemäss besteht in analoger Anwendung von § 212 ZPO auch für die Armenrechtsbeschwerde eine Rechtsmittelbelehrungspflicht, insbesondere gegenüber Laien, die nicht durch eine rechtskundige Person vertreten sind.
OG vom 14.8.1995


§ 99
Ein Prozess ist gemäss Rechtsprechung (vgl. Appellationsgericht Basel-Stadt in BJM 1984, S. 211 ff.) grundsätzlich von den ursprünglichen Parteien durchzuführen. Ein Parteiwechsel ist nur unter den Voraussetzungen und auf dem Weg einer Klagänderung möglich, wobei gemäss Praxis des Obergerichts (BJM 1982, 211 ff.) eine Klagänderung nur dann zugelassen wird, wenn die Gegenpartei zustimmt oder Noven, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die nicht bereits früher hätten beigebracht werden können, vorliegen.
OG vom 26.9.1995


§ § 112, 135
Die antizipierte Beweiswürdigung ist dann ohne weiteres statthaft, wenn das angerufene Beweismittel seiner Natur nach überhaupt nicht zur Erbringung des erforderlichen Beweises geeignet ist oder wenn unwiderlegbar feststeht, dass es am Beweisergebnis nichts mehr zu ändern, also die Entscheidung des Gerichts nicht zu beeinflussen vermöchte (vgl. G. Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. Aufl. 1956, N. 3 zu Art. 213, A. Staehelin/Th. Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 14 N. 93, H. Sträuli/G. Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, § 140 N. 3). So kann z.B von der Einvernahme beantragter Zeugen abgesehen werden, wenn diese nur in bezug auf Teilbereiche der Tätigkeit des Klägers Aussagen machen können und diese auch mangels fachlicher Kenntnisse nur unzureichend zu beurteilen vermögen und andererseits eine gerichtliche Expertise durchgeführt wurde.
OG vom 20.6.199, vgl. auch AB 1993, S. 52


§§ 135, 149 ff.
Der Richter ist an das Ergebnis einer Expertise grundsätzlich nicht gebunden, sondern er kann sie wie die andern Beweismittel einer freien Würdigung unterziehen. Weicht er allerdings in Sachfragen von der Meinung des Experten ab, so hat er hiefür triftige Gründe - wie offensichtliche innere Widersprüchlichkeit des Gutachtens oder dessen Beruhen auf irrtümlichen Tatsachenfeststellungen - anzuführen, ansonsten er gegen das Willkürverbot nach Art. 4 BV verstossen würde (BGE 118 Ia 146 f., 110 Ib 56, 101 IV 130, A. Staehelin/Th. Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 14 N. 69). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt aber in jedem Fall Sache des Richters. Er hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel oder der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen, und muss, sofern sich in wesentlichen Punkten Zweifel ergeben, nötigenfalls ergänzende Beweise zu deren Klärung erheben (BGE 118 Ia 144, 146).
OG vom 28.6.1995


§§ 209-211
Eine Wettschlagung der Kosten bei Obsiegen einer Partei ist dann nicht angebracht, wenn die unterliegende Partei den Prozess zwar anfänglich in guten Treuen geführt hat, ihn aber nach Kenntnisnahme eines begründeten Einwandes der Gegenpartei dennoch fortgesetzt hat.
OG vom 28.1.1995


§ 212
Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung bei der Armenrechtsbeschwerde siehe unter § 73 Abs. 2 ZPO


§ 228
Diese Bestimmung ist ausser auf Schreib- und Rechenfehler auch anwendbar auf andere offenbare Unrichtigkeiten, deren Mangelhaftigkeit sich aus dem Sinnzusammenhang des Urteils für jeden Einsichtigen ohne weiteres ergibt und mit deren Berichtigung die Partei, zu deren Vorteil der Fehler geht, auch rechnen muss. Zu berichtigen sind daher auch offenbare Erklärungsmängel bei der Verkündung, irrige Parteibezeichnungen, die unrichtige Angabe der mitwirkenden Richter, die mangelnde Unterzeichnung eines Entscheides oder versehentliche Auslassungen (wie ein ausgelassenes "nicht").


Jedoch geht es nicht an, gestützt auf diese Bestimmung einen Unterhaltsbeitragsentscheid durch Hinzufügung eines weder aus dem ursprünglichen Entscheid noch im Protokoll der Verhandlung zahlenmässig genannten Einkommenteiles zu berichtigen, da dies zweifellos auf eine inhaltlich Aenderung des Entscheides hinausläuft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Sinnzusammenhang des Urteils für jeden Einsichtigen ergibt.
OG vom 31.1.1995


§ 229
Der Begriff "Zivilurteil" im Sinn von § 229 ZPO darf nicht zu eng interpretiert werden. Er umfasst auch Gerichtsentscheide, die eine Prozessbeendigung aufgrund einer einseitigen Parteierklärung zum Gegenstand habe. Als ein zur Revision berechtigendes Novum im Sinn von § 229 Ziff. 2 ZPO kann auch eine Urkunde anerkannt werden, aufgrund welcher die die Erklärung abgebende Partei bei sich einen qualifizierten Willensmangel wie denjenigen einer ihr gegenüber erfolgten Täuschung entdeckt.
OG vom 21.2.1995


§ 233 Abs. 1 lit. b.
Wesentlicher Verfahrensmangel bei Verzicht auf Bestätigungsverhandlung bei superprovisorischer Verfügung siehe unter § 241 ZPO


§ 233 Abs. 6
Die obergerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Beschwerdefähigkeit von Akzessscheinen ist noch nicht gefestigt. In einem Fall aus dem Jahre 1979 hat das Obergericht diese bejaht mit der Begründung, dass der Akzessschein den Abschluss des friedensrichterlichen Verfahrens bilde und überdies gemäss § 85 Abs. 1 ZPO der Verlust des materiellen Rechtsanspruchs in Kauf genommen werden müsse, wenn dieser nicht innert Frist an das Gericht weitergeleitet werde (OG-Urteil vom 27.3.1979, AB 1979, S. 45). In einem andern Fall hat sich das Obergericht indessen gegen die Beschwerdefähigkeit eines Akzessscheines ausgesprochen (OG-Urteil vom 9.6.1982, AB 1982, S. 54). In diesem Entscheid hielt das Obergericht fest, dass das friedensrichterliche Verfahren ein integrierender Bestandteil des Zivilprozesses sei. Soweit die Streitsumme nicht unter die Abspruchskompetenz des Friedensrichters falle, werde in diesem Verfahren nicht über die materielle Begründetheit der Klage oder Einwände dagegen entschieden. Dieses solle lediglich dazu beitragen, unnötige Prozesse zu vermeiden. Der bei Nichtzustandekommen einer Einigung auszustellende Akzessschein sei gemäss § 99 Abs. 1 lit. a ZPO notwendige Voraussetzung für die Klaganhebung beim Gericht. Seine Ausstellung bewirke nicht den Abschluss eines Verfahrens, sondern diene der Vorbereitung des nachfolgenden erstinstanzlichen Verfahrens und stelle somit einen Entscheid im Sinn von § 233 Abs. 6 ZPO dar, der nur mit der Hauptsache einer weitern Instanz unterbreitet werden könne. Das Obergericht schliesst sich heute der im Entscheid AB 1982, S. 54 vertretenen Argumentation an. Die in AB 1979, S. 45 vertretene Argumentation vermag gemäss der gegenwärtigen Rechtslage nicht zu überzeugen. Der in § 85 Abs. 1 ZPO vorgesehene Verlust des materiellen Anspruchs bei Nichteinreichung des Akzessscheines innert eines Jahres wurde vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig erklärt (BJM 1993, S. 162 ff.) und gemäss der revidierten per 1. Juli 1995 in Kraft getretenen ZPO ist der Verlust des materiellen Rechtsanspruchs nicht mehr vorgesehen. Auch die Tatsache, dass der Akzessschein das friedensrichterliche Verfahren zum Abschluss bringt, rechtfertigt nicht die Annahme der Beschwerdefähigkeit des Akzessscheines; auch nicht beschwerdefähige prozessleitende Verfügungen bringen ein Zwischenverfahren zum Abschluss. Die Begründung nach AB 1982, S. 54 erweist sich demgemäss als überzeugend und zwar namentlich die Erwägung, dass die Ausstellung des Akzessscheines nicht den Abschluss eines Verfahrens bewirkt, in welchem über die materielle Begründetheit des Anspruchs entschieden wird.
OG vom 14.8.1995 (recte 5.9.1995)


§ 241
Gemäss obergerichtlicher Praxis liegt zwar kein Verfahrensmangel vor, wenn über ein schriftlich begründetes Begehren auf provisorische Verfügung nach Einholung der schriftlichen Vernehmlassung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (AB 1977, S. 45, zit. bei Weibel/Rutz, Praxis zur basellandschaftlichen ZPO, Ziff. 3.2.4 zu § 233 ZPO, vgl. auch Basler Appellationsgericht in BJM 1962, 223 ff., das ein Replikrecht des Verfügungnehmers ausschliesst und im unveröffentlichten Teil des vorerwähnten Obergerichtsentscheides zitiert wird). Das Obergericht hält dafür, dass diese Praxis in Zusammenhang mit einer superprovisorischen Verfügung nicht zur Anwendung kommt. Zunächst hält § 241 ZPO klar fest, dass in einem solchen Fall eine Bestätigungsverhandlung durchzuführen ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass ein einmal getroffener Entscheid über eine vorsorgliche Verfügung bei gleich bleibenden Umständen Bestand haben muss und grundsätzlich sowohl für den Richter als auch die Parteien unabänderlich ist und nur bei Aenderung der Umstände bzw. bei Vorbringen echter Noven ein neuer Entscheid zu treffen ist (vgl. Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 23 Rz. 29 = S. 314). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verfügungnehmer bei seinem Begehren auf Antrag einer superprovisorischen Verfügung zufolge der durch die gesteigerte zeitliche Dringlichkeit bedingten ausserordentlichen Zeitknappheit nur eine sehr summarische Abklärung der Umstände vornehmen kann und sich kurz fassen muss, bei der Vorbereitung eines Antrags auf provisorische Verfügung steht regelmässig etwas mehr Zeit zur Verfügung. Daher verlangt sein Anspruch auf rechtliches Gehör, dass ihm das Recht auf ergänzende Ausführungen und zur Stellungnahme zu den nachträglichen Vorbringen der Gegenpartei zugestanden wird, wobei dann der Gegenpartei ihrerseits wiederum ein Recht zur Aeusserung zu seinen weitern Vorbringen zusteht. Mit der Durchführung einer Bestätigungsverhandlung wird dem Gehörsanspruch der Parteien einerseits und dem bei Anträgen auf provisorische Verfügung geltenden Gebot zum raschen Handeln andererseits angemessen Rechnung getragen. Immerhin möchte das Obergericht nicht gänzlich ausschliessen, dass das rechtliche Gehör der Parteien ausnahmsweise durch Durchführung eines weitern Schriftenwechsels nach Eingang der Stellungnahme der Gegenpartei anstelle der Bestätigungsverhandlung gewahrt wird. Ferner kommt es in komplizierten Fällen auch vor, dass sich die Notwendigkeit eines solchen weitern Schriftenwechsels in der Bestätigungsverhandlung selber erweist und dass dann in dieser Verhandlung der endgültige Entscheid über das Begehren bis zur Durchführung dieses weitern Schriftenwechsels ausgestellt wird.
OG vom 27.6.1995


§ 286
Kompetenzen des Vollstreckungsrichters in Zusammenhang mit Begehren auf Durchsetzung des Besuchsrechtes. Siehe unter Art. 156 ZGB.


 

Fortsetzung

 

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