| Schuldbetreibung und Konkursgesetz (SchKG) Art. 17 Die Bestreitung der Fälligkeit einer Betreibungsforderung hat auf dem Weg des Rechtsvorschlags, nicht durch Beschwerde gemäss Art. 17 SchkG zu erfolgen. ABSchKG vom 27.2.1995 Art. 17, 41 Gemäss ständiger Rechtsprechung muss die Einrede der Vorausverwertung des Pfandes (beneficium excussionis realis) durch Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl erhoben werden. Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 73 III 13 ff. in Fällen, in denen dem Gläubiger ein Selbstverkaufsrecht bezüglich des Pfandes eingeräumt wird, die Beschwerde als Rechtsmittel ausgeschlossen und den Schuldner auf den Rechtsvorschlag verwiesen. Doch ist eine derartige Ausnahme von dem für die Geltendmachung des beneficium excussionis grundsätzlich vorgesehenen Rechtsmittel der Beschwerde einschränkend zu interpretieren. Die Aufsichtbehörde ist der Ansicht, dass sie auch bei Existenz einer Vereinbarung betreffend die Möglichkeit freihändiger Verwertung von Pfändern durch den Gläubiger befugt ist, auf Beschwerde hin die Frage zu überprüfen, ob es dem sich auf die Einrede des beneficium excussionis realis berufenden Schuldner gelungen ist, in liquider Weise darzutun, dass die Forderung pfandgesichert ist. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid ausschliesslich auf die Notwendigkeit der richterlichen Ueberprüfung der vertraglichen Vereinbarung betreffend private Pfandverwertung verwiesen hat. Zur Frage der Ueberprüfung der Pfandbestellung als solcher hat es sich nicht geäussert. ABSchKG vom 15.8.1995 Art. 17, 106 Zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation der Schuldnerin, die ihr Begehren auf Aufhebung der Retention mit der nicht berücksichtigten Drittansprache begründet. Das Bundesgericht hat in BGE 106 III 34 (= Praxis Bd. 69 Nr. 245 = S. 638 f.) festgehalten, dass der Retentionsschuldner nicht befugt ist, die Entlassung der einem Dritten gehörenden Gegenstände aus der Retention zu verlangen, da der Dritte gemäss BGE 61 III 11 ff. selber legitimiert sei, ein entsprechendes Begehren zu stellen. Die Argumentation des Bundesgerichts vermag nicht zu überzeugen. Die Legitimation des Dritten zur Stellung des Herausgabebegehrens schliesst ein eigenes Interesse des Retentionsschuldners an der Aufhebung des Retentionsrechtes nicht ohne weiteres aus. Ein solches kann z.B. darin bestehen, die ihm vom Dritteigentümer mietweise überlassenen oder die mit einem Eigentumsvorbehalt belasteten Gegenstände weiterhin frei gebrauchen zu können. Gestützt auf dieses Interesse kann der Retentionsschuldner im Rahmen einer Beschwerde diejenigen Einwände, die er im betreibungsrechtlichen Verfahren gegen die Retention seiner eigenen Sachen erheben kann, auch in bezug auf die mit Drittansprachen belasteten Gegenstände vorbringen. Es kann im weitern darauf verwiesen werden, dass das Gesetz nicht nur dem Dritten selber, sondern auch dem Schuldner gemäss dem im Retentionsverfahren entsprechend anwendbaren Art. 106 SchKG das Recht einräumt, Drittansprachen anzumelden. Gestützt hierauf steht ihm zumindest die Möglichkeit zu, die Vormerkung der Anmeldung durchzusetzen. Einzuräumen ist aber, dass die Betreibungsbehörden nicht befugt sind, über die Berechtigung einer Drittansprache zu befinden. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob der Anspruch des Dritten das Retentionsrecht ausschliesst, weil der Vermieter bei Abschluss des Mietverhältnisses um die Drittrechte wusste. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als damit die Vormerkung der von der Schuldnerin angemeldeten Drittansprache verlangt wird, jedoch ist ein Eintreten ausgeschlossen in bezug auf das Begehren auf Aufhebung des Retentionsbeschlags, soweit dieses mit dem Hinweis auf den Bestand von Drittrechten begründet wird. ABSchKG vom 10.11.1995 Art. 41 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 106 III 5 ff.) ist die Berufung auf das beneficium excussionis realis bei Sicherungszessionen ausgeschlossen, da sich dieses gemäss seinem klaren Wortlaut nur auf durch ein Pfandrecht im eigentlichen Sinn gesicherte Forderungen beziehe. Es besteht kein Grund, bei Sicherungsübereignungen anders zu entscheiden. Demgemäss kann auch bei solchen die Berufung auf das beneficium excussionis realis nicht geschützt werden. ABSchKG vom 15.8.1995 Art. 85 Das Verfahren auf Einstellung oder Aufhebung der Betreibung hat nur den Eingriff in hängige Betreibungen zum Gegenstand. Mit andern Worten ausgedrückt, der Gesetzgeber will dem Schuldner mit diesem Verfahren ermöglichen, die Aufhebung bzw. Einstellung einer hängigen Betreibung durchzusetzen, wenn er durch Urkundenbeweis dartun kann, dass deren Weiterführung nicht berechtigt ist. Mit der Wendung "jederzeit" gibt der Gesetzgeber zu verstehen, dass diese Möglichkeit auch nach Abschluss des Einleitungsverfahrens in der Betreibung, insbesondere auch nach erteilter Rechtsöffnung besteht. Aus der vorerwähnten Zweckumschreibung folgt, dass das summarische Verfahren auf Aufhebung bzw. Einstellung einer Betreibung gemäss Art. 85 SchKG kein Verfahren zur Bereinigung des Betreibungsregisters darstellt, denn während des Betreibungsverfahrens aufgehobene Betreibungen bleiben weiterhin im Register aufgeführt. OG vom 5.12.1995 Art. 92 Ziff. 10 Das Bundesgericht hat in BGE 119 III 15 ff. ausgeführt, dass Erwerbsersatzleistungen, die infolge krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet werden, sicher dann pfändbar sind, wenn die betreffende Leistung nicht für die Folgen einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Andererseits hat das Bundesgericht festgestellt, dass Leistungen die wegen Beeinträchtigung der physischen Integrität erbracht werden, unabhängig davon, ob diese Beeinträchtigung dauernd ist oder nicht, unpfändbar sind (BGE 120 III 14 f.). Schliesslich hat es in BGE 120 III 71 ff. festgehalten, dass Leistungen aus beruflicher Vorsorge, auch wenn sie wegen Invalidität ausgerichtet werden, ab Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beschränkt pfändbar sind. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde lässt sich der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz zu einer einschränkenden Auslegung von Art. 92 Ziff. 10 SchKG in dem Sinn entnehmen, dass hinsichtlich invaliditätsbedingter Leistungen, die anstelle eines Erwerbseinkommens treten, beschränkte Pfändbarkeit angenommen wird und die Unpfändbarkeit auf Leistungen beschränkt wird, die der Abgeltung des Integritätsschadens als solchem dienen. Die Aufsichtsbehörde hält mit Rücksicht auf diese Tendenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dafür, dass die Annahme der beschränkten Pfändbarkeit der einen Erwerbsausfall abdeckenden Krankentaggelder nicht nur bei vorübergehender, sondern auch bei dauernder Natur der Erwerbsunfähigkeit gerechtfertigt ist. Es besteht kein sachlicher Grund, Krankentaggelder diesbezüglich anders zu behandeln als invaliditätsbedingte Leistungen aus beruflicher Vorsorge. ABSchKG vom 21.7.1995 Art. 93 Gemäss der Rechtslehre und Rechtsprechung ist eine Revision der Lohnpfändung bei Veränderung der Verhältnisse möglich und zwar sowohl dann, wenn sich die Verhältnisse des Schuldners günstiger gestalten, als auch dann, wenn sie sich verschlechtern (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 29 Rz. 5 = S. 410, Jaeger, Kommentar zum SchKG, Zürich 1911, N. 6 zu Art. 93 SchKG, BGE 60 III 45, 35 I 821 ff.). Im weitern rechtfertigt nach Auffassung der Aufsichtsbehörde auch die nachträgliche Entdeckung bewusster Falschangaben des Schuldners eine Revision der Lohnpfändung. ABSchKG vom 16.11.1995 Art. 283 Gemäss dieser Bestimmung nimmt ein Arrestgläubiger an der von einem andern Gläubiger erwirkten Pfändung nur dann teil, wenn dieser das Pfändungsbegehren nach Ausstellung des Arrestbefehls gestellt hat. Auch eine vor der Arrestnahme angeordnete ausländische Pfändung ist in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung beim Arrestvollzug zu respektieren, so darf z.B. der von einer ausländischen Pfändung betroffene Einkommensteil des Ehegatten des Arrestschuldners bei der Ermittlung des für die Berechnung der verarrestierbaren Quote massgebenden Familieneinkommens nicht berücksichtigt werden. ABSchKG vom 10.3.1995 Verordnung betreffend die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 92/93 Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass der definitive Entscheid über den Umfang der Pfandhaft an den Mietzinsen dem Richter vorbehalten ist. Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens lediglich befugt, summarisch zu prüfen, ob der vom Betreibungsamt angeordnete Einzug der Mietzinsen dem Umfang nach berechtigt ist. Entsprechend der Praxis bei Ueberprüfung des Bestandes des Retentionsrechtes (BGE 103 III 40 ff., 97 III 45, 86 III 45) dürfen die Betreibungsbehörden den Vollzug der vom Gläubiger verlangten Mietzinssperre nur dann mit Berufung auf Nichtbestand der Pfandhaft ablehnen, wenn die betreffenden Mietzinse von der Pfandhaft offensichtlich nicht erfasst werden. ABSchKG vom 3.7.1995 BG über das internationale Privatrecht (IPRG) Art. 27 Ein ausländisches Urteil verstösst gegen den schweizerischen ordre public, wenn es die elterliche Gewalt über ein Kind dem Vater überträgt in Widerspruch zum schweizerischen Grundsatz, wonach bei unverheirateten Eltern die elterliche Gewalt grundsätzlich ausschliesslich und unverzichtbar der Mutter zusteht und nur dann auf den Vater übertragen werden kann, wenn die Mutter unmündig, entmündigt, zur Ausübung der elterlichen Gewalt unfähig oder gestorben ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB, C. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 4. Aufl., Bern 1994, S. 171 f.) und wenn diese Kinderzuteilung auch insofern in unerträglicher Weise gegen die schweizerische Vorstellung von der Wahrung des Kindeswohl verstösst, als sie dazu führt, dass das Kind bei Verwandten des Vaters im Ausland leben muss, obwohl beide Eltern in der Schweiz wohnen und die Möglichkeit der persönlichen Betreuung durch die Mutter bestünde. OG vom 17.10.1995 Art. 117 Die von Lehre und Rechtsprechung vor Inkrafttreten des IPRG am 1.1.1989 entwickelte Regel, wonach bei der Kommission das Recht des Tätigwerdens des Kommissionärs massgebend ist (vgl. Vischer/von Planta, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., S. 182) ist auch im Rahmen von Art. 117 IPRG anwendbar, da beim Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung als charakteristische Leistung gilt und diese bei der Kommission vom Kommissionär erbracht wird. OG vom 21.3.1995 Strafgesetzbuch (StGB) Art. 33 Auch für bloss subjektiv vorliegende Notwehrsituationen (Putativnotwehr) ist erforderlich, dass sich dem objektiven Geschehen wenigstens gewisse schlüssige Anhaltspunkte entnehmen lassen, welche den Täter zu seiner irrtümlichen Annahme geführt haben können, er werde angegriffen bzw. ein Angriff stehe unmittelbar bevor. OG vom 21.2.1995 Art. 112 Schreitet ein Täter in Zusammenhang mit einem Streit um Nichtigkeiten zur Tötung eines Menschen und geht es ihm bei seinem Vorgehen allein darum den als kränkend empfunden Angriff auf seine Autorität zu sanktionieren, so ist Tat aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen dem vom Täter verfolgten Zweck und der Auslöschung eines Menschenlebens als skrupellos zu bewerten und somit der Tatbestand des Mordes erfüllt. OG vom 21.2.1995 Art. 113 Für die Frage, ob eine entschuldbare Gemütsbewegung vorliegt, kommt es darauf an, ob auch ein anderer in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre, ob es sich also bei der Tat um eine ausnahmsweise Entgleisung eines anständig gesinnten Menschen handelt, die durch eine von ihm nicht selber verschuldete Konfliktsituation ausgelöst wurde. Bei der Beurteilung ist von den persönlichen Verhältnissen des Täters auszugehen, d.h. es ist zu berücksichtigen, welcher Rechtsgemeinschaft er nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört. Indessen sind individuelle Persönlichkeitsmerkmale, wie z.B. besondere Erregbarkeit oder krankhafte Eifersucht, nicht zu berücksichtigen (vgl. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 5. Aufl., Bern 1995, § 1 N. 28). OG vom 16.5.1995 Art. 126 Wer jemanden am Arm packt und gewaltsam auf die Strasse führt und durch dieses Verhalten beim Opfer eine Kontusion der linken Schulter mit Druckschmerz im medialen Gelenkspalt verursacht, erfüllt den Tatbestand der Tätlichkeit. Eine derartige geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität stellt noch keinen Schädigung der Gesundheit im Sinn von Art. 123 StGB dar, übersteigt aber andererseits das alltägliche und gesellschaftlich tolerierte Mass an physischer Einwirkung auf andere Menschen. OG vom 27.6.1995 Art. 187, 213 Nach Ansicht des Obergerichts besteht zwischen Art. 187 und 213 StGB eine echte Konkurrenz. Durch Beibehaltung der systematischen Trennung der beiden Bestimmungen im Rahmen der erst vor kurzem durchgeführten Revision des StGB hat der Gesetzgeber deutlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Tatbestände voneinander abzugrenzen und nach verschiedenen Gesichtspunkten zu gewichten. Während Art. 187 StGB jede Art von sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren mit Strafe bedroht, verbietet Art. 213 StGB nur die als am massivsten eingestufte Form des sexuellen Kontakts unter Missachtung der Blutsbande. Art. 187 StGB will demnach jede Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen verhindern und geht von der Erkenntnis aus, dass die Art des sexuellen Uebergriffs für das Ausmass der Entwicklungsstörung nicht von vordringlicher Bedeutung ist. Bei Art. 213 StGB steht dagegen die Beeinträchtigung verwandtschaftlicher Beziehungen im Vordergrund, unabhängig davon, welchen Alters die Betroffenen sind und ob ein ungleiches Kräfteverhältnis besteht. OG vom 8.5.1995 Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) Art. 63 Rechtshilfeverfügungen haben wie andere strafprozessuale Verfügungen ihren Gegenstand genau zu bezeichnen. Denn nur bei genauer Kenntnis des Gegenstands der Verfügung vermag der Beschuldigte deren Rechtmässigkeit sowie die Notwendigkeit der Ergreifung eines etwaigen Rechtsmittels abzuschätzen. Sodann ist auch für die Vollzugsbehörde eine klare Umschreibung des Gegenstands der Verfügung zur korrekten Erfüllung ihrer Aufgabe unerlässlich. Rechtshilfeverfügungen, welche lediglich die zu durchsuchenden Oertlichkeiten bezeichnen und die "Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe von Beweismitteln" bewilligen, ohne jedoch den Beweiszweck und damit das Beschlagnahmegut näher zu charakterisieren, genügen dieser Anforderung nicht. OG vom 10.10.1995 Art. 65 Gemäss Art. 65 lit. a IRSG kann die Anwesenheit von Vertretern der ersuchenden Behörde gestattet werden kann, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt. Grundsätzlich wird ein solches Begehren bewilligt, wenn die Anwesenheit eine Strafverfolgung im ersuchenden Staat erheblich erleichtern könnte, weil das Strafverfahren oder die in der Schweiz durchzuführenden Erhebungen sehr kompliziert sind (vgl. Art. 26 Abs. 1 Vo über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRSV). Liegen andere triftige Gründe vor, so kann die Anwesenheit gemäss geltender Praxis ebenfalls gestattet werden (vgl. Die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung des Bundesamtes für Polizeiwesen, Bern 1979, Stand 1. Januar 1983, S. 17). Anwesenheit bedeutet indessen nur, dass die ausländischen Prozessbeteiligten dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens beiwohnen dürfen. Die Herrschaft über das Rechtshilfeverfahren muss in der Hand der zuständigen schweizerischen Beamten bleiben, und jede Aktivität ausländischer Beamter in der Schweiz muss durch ihre Vermittlung erfolgen. Ausländische Prozessbeteiligte können etwa beim schweizerischen Beamten Fragen anregen oder vorschlagen, welche Unterlagen bei einer Beschlagnahme sicherzustellen sind (vgl. BGE 103 Ia 214 ff., 106 Ib 262 f., 113 Ib 169 f.; W. De Capitani, Internationale Rechtshilfe: Eine Standortbestimmung, Referat in ZSR Bd. 100, 1981, 2. Halbband, S. 439 ff.). Von der blossen Anwesenheit ausländischer Beamter ist die selbständige Vornahme von Amtshandlungen durch ausländische Behördenvertreter klar abzugrenzen. Letztere ist aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 07. Juli 1971 (SR 172.012, vgl. auch Art. 26 Abs. 3 IRSV) nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zulässig. OG vom 10.10.1995 Art. 80 Die Einsetzung eines Leitkantons gemäss Art. 80 IRSG dient der Vereinfachung des Verfahrens, so dass die Auswirkungen dieser Bestimmung vorab administrativer Natur sind. Insbesondere bedeutet die Uebertragung der Verfahrensleitung nicht, dass für alle Erhebungen das Strafprozessrecht des Leitkantons zur Anwendung gelangt. Dies ist vielmehr nach Art. 355 Abs. 2 StGB, auf den die zitierte Bestimmung ausdrücklich verweist, klar ausgeschlossen (vgl. W. De Capitani, Internationale Rechtshilfe: Eine Standortbestimmung, ZSR, Bd. 100, 1981, 2. Halbband, S. 427). Demgemäss ist für die Rechtshilfemassnahmen das Prozessrecht desjenigen Kantons, in dem sie durchgeführt werden, anwendbar. OG vom 10.10.1995 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 6 Ziff. 3 lit. a. Der Anklagegrundsatz verlangt, die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt bei einer Anklageschrift, welche dem Angeklagten in pauschaler Weise vorwirft, mit der Waage in mengenmässig unbekanntem, jedoch insgesamt qualifiziertem Umfang Betäubungsmittel portioniert, mutmasslich an Dritte abgegeben oder zumindest Vorbereitungshandlungen für die Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte getroffen zu haben, da aus dieser Anklage nicht ersichtlich ist, welche einzelnen Handlungen Gegenstand des Vorwurfs bilden. Der allgemeine Vorhalt, der Angeklagte habe irgendwann und irgendwo ungenannten Personen Betäubungsmittel weitergegeben bzw. zumindest entsprechende Vorbereitungshandlungen dazu getroffen, ist viel zu unbestimmt, als dass darauf ein Schuldspruch zu stützen wäre. OG vom 31.1.1995 Art. 6 Ziff. 3 lit. d. Die Verwertbarkeit von Angeschuldigteneinvernahmen als Beweismittel gegen Mitangeschuldigte setzt voraus, dass diese analog Art. Ziff. 3 lit. d. EMRK einmal in Anwesenheit ihrer Verteidiger mit dem Aussagenden konfrontiert werden, dem Angeschuldigten dabei die fraglichen Aussagen der Mitangeschuldigten bekannt sind und Ergänzungsfragen gestellt werden können. OG vom 31.1.1995 Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSUe) Art. 16 Tragweite des ordre public-Vorbehaltes bezüglich Urteilen über die Kinderzuteilung siehe unter Art. 27 IPRG
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