| Obligationenrecht (OR) Art. 2 Abs. 1 Nach traditioneller Lehre fallen sowohl die objektiv als auch die subjektiv wesentlichen Elemente des Vertrags unter die wesentlichen Vertragspunkte im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OR. Die moderne Lehre vertritt demgegenüber in überzeugender Weise die Auffassung, dass "wesentliche Punkte" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OR nur die objektiv wesentlichen Vertragspunkte sein können, da ansonsten die gesetzliche Vermutung dieses Artikels keinen Sinn ergeben kann (vgl. P. Gauch/R. Schluep, Schweiz. Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., 1991, N. 997, E.A. Kramer, Berner Kommentar, N. 10-13 zu Art. 2 OR). Daraus folgt, dass derjenige, welcher objektiv unwesentliche Punkte als Bedingung seines Abschlusswillens ansieht, dies deutlich zu erkennen geben muss, da sonst die Vermutung aus Art. 2 Abs. 1 OR gegen ihn und für eine Bindung spricht (Th. Guhl, Das Schweiz. Obligationenrecht, 8. Aufl., 1991, S.101). OG vom 5.9.1995 Art. 22 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt dann ein gültiger Vorvertrag vor, wenn er alle wesentlichen Elemente des zu schliessenden Hauptvertrages enthält und dessen Inhalt mithin bestimmt oder bestimmbar ist (vgl. Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1929, N. 8 zu Art. 22 OR, Kramer, Berner Kommentar, Bern 1991, N. 95 zu Art. 22 OR, Gauch/Schluep, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, 5. Aufl, Zürich 1991, N. 1084, Gauch, Werkvertrag, 3. Aufl, Zürich 1985, S. 89, N. 308 sowie BGE 84 II 18, 98 II 307). Eine Klausel, in der eine Vertragspartei einer andern verspricht, in den nächsten zwei Jahren durch einen Dritten elektrische Installationen in der Grössenordnung von ca. Fr. 30'000.-- ausführen zu lassen. stellt nicht lediglich eine Absichtserklärung dar, sondern enthält eine feste durchsetzbare Abmachung. Sie ist auch genügend bestimmt, zumal die mit der Verpflichtung belastete Partei sich klar auf den Standpunkt gestellt hat, sie könne sich nur auf ein bestimmtes Objekt beziehen. Demgemäss stellt diese Klausel einen gültigen Vorvertrag zugunsten eines Dritten dar. OG vom 21.11.1995 Art. 106 Abs. 2 Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht einem Gläubiger einen über den gesetzlichen Verzugszins hinausgehenden Verzugsschaden dann schon im Urteil über den Hauptanspruch zusprechen, wenn ein solcher sich in diesem Zeitpunkt bereits im voraus abschätzen lässt. Ein über den gesetzlichen Verzugszins hinausgehender Verzugsschaden ist nicht schon allein durch den den gesetzlichen Verzugszins übersteigenden Passivzinssatz der Geschäftsbank des Gläubigers bewiesen, sondern es muss ein effektiver Schaden, d.h. ein dem Gläubiger tatsächlich aus dem Verzug entstehender Aufwand, wie z.B. die konkrete Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu einem höhern als dem gesetzlichen Verzugszins dargetan werden. OG vom 14.1.1990 Art. 274 d Die im Mietrecht vorgesehene Untersuchungsmaxime hat ihr Motiv in sozialpolitischen Ueberlegungen und dient daher nicht in erster Linie der Suche nach dem wahren Sachverhalt, sondern der staatlichen Fürsorge für die schwächere Partei (vgl. J. Brönnimann, ZBJV 1990, S. 345). Da Art. 274 d Abs. 3 OR nicht öffentliche Interessen an umfassenden Sachverhaltsabklärungen zugrunde liegen, sind die Parteien auch in stärkerem Ausmass mitwirkungspflichtig (J. Brönnimann, a.a.O., S. 347). Fehlen besondere öffentliche Interessen an der Sachverhaltsabklärung wie im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime, so beschränkt sich die richterliche Mitwirkung auf die Pflicht, die Parteien aufzufordern, Beweismittel zu nennen und beizubringen (Brönnimann, a.a.O., S. 357). Demgemäss obliegt der Nachweis der als Grundlage für die Mietzinserhöhung massgebenden Hypothekarzinssteigerung bei einer privaten Bank dem Vermieter. OG vom 5.9.1995 Art. 329 c Abs. 2 Gemäss dieser Norm bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien, wobei er auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat, soweit sich dies mit den Interessen des Betriebes vereinbaren lässt. Aus dieser gesetzlichen Norm geht hervor, dass den betrieblich-organisatorischen Interessen des Arbeitgebers ein gewisses Uebergewicht eingeräumt wird. Trotz dieser Prioritätenordnung hat indessen eine Interessenabwägung stattzufinden und zwar in dem Sinn, dass erst dann, wenn Betriebs- und Arbeitnehmerinteressen auch bei gegenseitiger Rücksichtnahme auseinanderklaffen, der Arbeitnehmer zurückzustehen hat (vgl. dazu JAR 1981, S. 268). Die sinnvolle Zuteilung der Ferien erfordert demnach regelmässig eine Absprache zwischen den Vertragsparteien. Uebergeht der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Ferien die Wünsche des Arbeitnehmers, ohne das dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt ist, so überschreitet er sein Festsetzungsrecht. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer nach erfolgloser Abmahnung die Ferien eigenmächtig beziehen (vgl. Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1993, N. 7 zu Art. 329c OR. Wurden die Ferien festgelegt, dürfen diese nicht einfach wieder geändert werden. Selbst eine Kündigung durch den Arbeitgeber erlaubt nicht ohne weiteres, einmal vereinbarte Ferien zu ändern (JAR 1989, S. 121). Immerhin muss aber aus dringlichen und unvorhergesehenen betrieblichen Bedürfnissen eine Aenderung des Ferienzeitpunktes akzeptiert werden. Demnach können Abmachungen über den Ferienbezug namentlich dann aufgehoben resp. rückgängig gemacht werden, wenn ein triftiger nicht voraussehbarer Grund dafür vorliegt (JAR 1981, S. 269). Eine Kündigung des Arbeitnehmers nach der getroffenen Ferienabmachung, die eine Verkürzung des Ferienanspruchs zur Folge hat, gestattet dem Arbeitgeber in der Regel ein Rückkommen auf die eingegangene Abmachung. Ein solches Recht auf Widerruf der getroffenen Abmachung ist aber im hier zu beurteilenden Fall, in dem der Arbeitnehmer angeboten hatte, die zufolge der Kündigung weggefallenen Ferientage an zwei seiner in die ordentliche Betriebsarbeitzeit fallenden Freitage zu kompensieren, zu verneinen. OG vom 2.5.1995 Art. 337 Die fristlose Entlassung setzt eine grundlegende Zerstörung, nicht eine blosse Störung des Vertrauensverhältnisses voraus (vgl. Streiff /von Kaenel, Arbeitsvertrag, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1993, N. 3 zu Art. 337 OR). Dementsprechend müssen wirklich triftige Gründe vorliegen, damit eine Auflösung mit sofortiger Wirkung zu rechtfertigen ist. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits ordentlich gekündigt, so werden noch höhere Anforderungen an die Umstände gestellt, mit welchen die fristlose Beendigung begründet wird (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 2 zu Art. 337 OR). Das unentschuldigte Fernbleiben kann gemäss herrschender Lehre dann einen Grund für die fristlose Entlassung darstellen, wenn eine derartige Verletzung der Arbeitspflicht wiederholt und insbesondere trotz erfolgter Abmahnung vorkommt. Es muss sich mithin um eine beharrliche Arbeitsverweigerung handeln. Das lediglich einmalige "Blauen" machen ist für sich allein zu wenig schwerwiegend, als dass ein deshalb ausgesprochene fristlose Entlassung gerechtfertigt wäre (Rehbinder, Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 337 OR, Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 5 und 13 zu Art. 337 OR jeweils mit Hinweis auf entsprechende Entscheide). OG vom 20.6.1995 Art. 337 c Abs. 3 Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen verpflichten. Obwohl diese Bestimmung nach dem Wortlaut als blosse Kann-Regel formuliert ist, wird insbesondere vom Bundesgericht (BGE 116 II 300) die Meinung vertreten, dass das Gericht gemäss dieser Bestimmung eine Entschädigung aussprechen muss. Anderer Ansicht sind namentlich Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1993, N. 8 zu Art. 337 c OR, die unter Hinweis auf die Gesetzgebungsgeschichte Art. 337 c Abs. 3 OR als echte Kann-Vorschrift verstehen. Auf welche dieser verschiedenen Auffassungen abzustellen ist, kann offen bleiben. Das Obergericht ist nämlich der Ansicht, dass - selbst wenn man die fragliche Bestimmung als Muss-Regel ansehen will - es im freien Ermessen des Gerichts steht, den Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers bis auf Null zu reduzieren. Eine solche Reduktion auf Null ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer ungenügenden Arbeitseinsatz leistete, insbesondere viele fragwürdige Absenzen aufwies, immer wieder unbezahlt Ferien bezog und oft nur gerade das Minimum gearbeitet hatte. OG vom 20.6.1995 Art. 367 Art. 367 OR legt die Voraussetzungen fest, die der Besteller zur Wahrung seiner Mängelrechte gemäss Art. 368 OR zu erfüllen hat. Die Rechtsfolgen für den Fall der Nichterfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen bestimmt Art. 370 Abs. 2 OR. Unterlässt der Besteller die in Art. 367 Abs. 1 OR vorgesehene Mängelrüge, so gilt das Werk unwiderlegbar als genehmigt. Die "Prüfungs- und Anzeigepflicht" des Bestellers ist ihrer Rechtsnatur lediglich eine Obliegenheit. Der Unternehmer hat keinen Erfüllungsanspruch; die Unterlassung zieht keinen Schadenersatzanspruch nach sich. Nimmt der Besteller die gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vor, so hat er zwar keine Ansprüche von seiten des Unternehmers zu gewärtigen, verliert jedoch seine eigenen Sachgewährleistungsansprüche. Die Prüfung ist "nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich" vorzunehmen. Eine korrekte Mängelrüge setzt voraus, dass allfällige Mängel nicht bloss angezeigt, sondern auch gerügt werden, d.h. der Besteller muss zum Ausdruck bringen, dass er das abgelieferte Werk nicht als vertragsgemäss anerkennt. Die Mängelrüge muss sachlich substantiiert werden, d.h. die Mängel sind nach Möglichkeit einzeln anzugeben und hinsichtlich Art und Umfang möglichst genau zu umschreiben. Es genügt normalerweise nicht, allgemein zu erklären, das abgelieferte Werk sei mangelhaft, es entspreche nicht dem Vertrag oder man werde auf die Angelegenheit zurückkommen. Grundsätzlich genügt es, die Mängel sogleich nach Abschluss der Prüfung anzuzeigen. Der Besteller hat unverzüglich zu rügen, auch wenn Art. 367 Abs. 1 OR im Gegensatz zu Art. 201 Abs. 1 OR im Kaufrecht das Wort "sofort" nicht enthält. OG vom 4.7.1995 Markenschutzgesetz (MSchG) Art. 13 Abs. 2 lit. a. Diese Bestimmung statuiert ein ausschliessliches Recht des Markeninhabers, sein Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen. Darin ist ein weitreichendes Aenderungsverbot für Markenartikel enthalten: die Qualität der Originalware darf nur mit Einverständnis des Markeninhabers oder unter Entfernung der angebrachten Marke verändert werden (L. David, Kommentar MSchG/MMG, Basel/Frankfurt a.M. 1994, N. 12 zu Art. 13 MSchG). Er allein hat demnach darüber zu entscheiden, ob er bestimmte Eigenschaften eines Erzeugnisses verändern oder eine Aenderung durch einen Dritten in Kauf nehmen will. Das Entfernen von Fabriknummern scheint von diesem Aenderungsverbot nach der schweizerischen Rechtsprechung allerdings nicht erfasst zu sein, vielmehr wurden solche Fälle stets ausschliesslich nach wettbewerbs- sowie strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Diese von der Praxis vertretene Sichtweise überzeugt jedenfalls dann, wenn die Fabriknummer nicht als untrennbar verknüpft mit der Qualität der Ware im eigentlichen Sinn zu betrachten ist, wenn sie also nicht als eigentliche Eigenschaft der Ware angesehen werden kann. OGP vom 16.10.1995
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