Obergericht; Rechtsprechung 1995


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Bundesverfassung (BV)


Art. 4
Diese Bestimmung gewährleistet den Anklagegrundsatz. Vgl. zur Tragweite des Anklagegrundsatzes unter Art. 6 Ziff. 3 lit. a. EMRK


Art. 4
Vgl. zu den Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Angeschuldigten Einvernahmen als Beweismittel unter Art. 6 Ziff. 3 lit. d. EMRK


Zivilgesetzbuch (ZBG)


Art. 8
Ist in einem Mietvertrag für Mietzinserhöhung der Hypothekarzins einer privaten Bank vereinbart, so stellt dieser Hypothekarzinsfuss keine gerichtsnotorische Grösse dar. Gerichtsnotorisch ist nur der marktübliche Hypothekarzins, d.h. derjenige der basellandschaftlichen Kantonalbank für Althypotheken im ersten Rang. Der Vermieter, der aus dem Hypothekarzins einer privaten Bank Rechte ableitet, hat diesen somit zu beweisen. Auch die gemäss Art. 274 d OR im Mietrecht geltende Untersuchungsmaxime entbindet ihn nicht von dieser Beweislast.
OG vom 5.9.1995


Art. 156
Die Kompetenz des Vollstreckungsrichters umfasst die aufgrund geänderter Verhältnisse notwendig gewordene Konkretisierung der vom Sachrichter getroffenen Besuchsrechtsregelung. Er ist befugt, aufgrund vorübergehender Schwierigkeiten die Durchsetzung des richterlichen Besuchsrechtes einzuschränken. Wenn jedoch gegen die Ausübung des Besuchsrechts Einwände vorgebracht werden, welche das Besuchsrecht grundsätzlich und auf Dauer in Frage stellen, muss eine Klage auf Aenderung des Scheidungsurteils angestrengt werden. Im weitern umfasst die Kompetenz des Vollstreckungsrichters nicht die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit bei den vormundschaflichen Behörden, sofern nicht ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils beim Richter hängig ist.
OG vom 14.2.1995


Art. 163
Gemäss neuerer Praxis des Obergerichts (AB 1992, S. 45) ist im Falle der Unterdeckung dem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten der minimale Existenzbedarf – entgegen der früher geübten Praxis – nicht zu belassen ist, sondern die Unterdeckung ist – analog zur Ueberschussverteilung (BGE 111 II 103) – von beiden Parteien hälftig zu tragen. Dort wo eine Partei mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt, hat – wiederum analog zur Ueberschussverteilung – anstelle der hälftigen Teilung ein angemessen modifizierter Verteilerschlüssel zu treten (AB 1994, S. 46 f.). Zu prüfen ist, ob sich die vorgenannte Praxis des Obergerichts angesichts des publizierten Bundesgerichtsurteils vom 18.4.95 i. S. C.N. c. R.N. & Obergerichts des Kantons Luzern (BGE 121 I 97 ff.) und des nicht publizierten Bundesgerichtsurteils vom gleichen Tage in Sachen M. c. O. und Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron noch aufrecht erhalten lässt.


Im ersten Falle wies das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein Luzerner Urteil ab, in welchem die Luzerner Richter dem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten den minimalen Existenzbedarf ungeschmälert belassen und dem Unterhaltsberechtigten die ganze Unterdeckung tragen lassen bzw. ihm alleine den Gang zur Fürsorge zugemutet haben. Im zweiten Falle hiess das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein Walliser Urteil gut, welchem die Vorinstanz bei einem Einkommen der Ehefrau von Fr. 1'524.– und einem Existenzminimum der Ehefrau von Fr. 1'260.– und des Ehemannes von Fr. 1'870.– den Unterdeckungsbetrag von Fr. 1'606.– unter den Parteien hälftig aufgeteilt hat.


Das Bundesgericht hat diese Entscheide damit begründet, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge der Gleichstellungsanspruch keine absolute Geltung habe und verschiedene sachliche Gründe dafür sprächen, von einem Eingriff in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten abzusehen, namentlich


• dass die Bereitschaft, Arbeitskraft und Arbeitswillen aufrecht zu erhalten, bei einem selbst auf Sozialhilfe angewiesenen unterhaltspflichtigen Ehegatten gering seien und nicht sämtliche Anreize zur Erhöhung des Arbeitswillens zu beseitigen,


• dass der administrative Mehraufwand der Fürsorge dadurch, dass zwei Ehegatten unterstützt werden müssten, ohne dass die unterhaltsberechtigte Partei dadurch über mehr Mittel verfügen würde, vermieden werden sollte,


• dass nicht auszuschliessen sei, dass gegen den unterhaltsberechtigten Ehegatten bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse Rückerstattungsansprüche erhoben werden, doch sei dies hinzunehmen, weil unsicher sei, ob sich dieser Fall überhaupt ereignen werde (....und weil es im ersten vom Bundesgericht beurteilten Fall nur um Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 145 Abs. 2 ZGB während der beschränkten Dauer eines Scheidungsverfahrens ging),


• dass ein betreibungsrechtliches Vollstreckungsproblem bestehe, weil nur der unterhaltsberechtigte Ehegatte, nicht aber das Gemeinwesen im Regress für bevorschusste Alimententeile ins Existenzminimum des Schuldners eingreifen könne.


Das Obergericht hat sich nach Auseinandersetzung mit den Argumenten für und gegen einen Eingriff in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten aus folgenden Gründen dafür entschieden, seine gegenwärtige Praxis beizubehalten, namentlich weil


• das Argument der Demotivation des Schuldners, Arbeitskraft und Arbeitswillen aufrecht zu erhalten und nicht sämtliche Anreize zur Erhöhung des Arbeitswillens zu beseitigen, kaum stichhaltig ist, weil der Schuldner bei Unterdeckung ohnehin bis auf sein Existenzminimum mit Unterhaltspflichten belastet ist und die befürchtete Demotivation in der Unterdeckungssituation nicht erst eintritt, sondern bereits besteht,


• das Argument des administrativen Mehraufwandes der Fürsorge keinen hinreichenden Grund für eine Ungleichbehandlung der Ehegatten darstellt, wobei einerseits zwar zutrifft, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte dadurch nicht über mehr Mittel verfügt, andererseits aber – aufgrund der nicht zu rechtfertigenden Unterschiede zwischen betreibungsrechtlichem und fürsorgerechtlichem Existenzminimum – nicht auszuschliessen ist, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte im Ergebnis über mehr Mittel verfügt, als wenn ihm bloss das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird, was wiederum einer Demotivation entgegenwirkt,


• dass sich allfällige Rückerstattungsansprüche des Gemeinwesens bei einseitiger Unterstützung des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse für den vollen Unterdeckungsbetrag gegen ihn richten, während der ungenügend leistungsfähige unterhaltspflichtige Ehegatte bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse – z.B. ein allfälliges Erbe oder dergleichen – ungeschmälert für sich behalten kann, und daraus eine zwar nicht häufige, zutreffendenfalls aber krasse und unannehmbare Ungleichbehandlung eines Ehegatten resultiert,


• dass bei der Alimentenbevorschussung unbestreitbar ein betreibungsrechtliches Vollstreckungsproblem besteht, dieses aber nur marginale Wirkungen hat, weil die Alimentenbevorschussung zumeist sowohl von der Betragshöhe als auch von den anspruchsberechtigten Personen her eingeschränkt ist, sodass die Bevorschussungsbeträge oft – z.B. auch in diesem Fall – aus dem das Existenzminimum übersteigenden Einkommensteil befriedigt werden können.
OG vom 26.9.1995


Art. 602
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind nur alle Erben zusammen oder ein gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB bestellter Erbenvertreter befugt, Rechte geltendzumachen, welche der Erbengemeinschaft zustehen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur dann, wenn alle andern Miterben zugunsten des klagenden Erben verzichtet haben, d.h. faktisch erklärt haben, keinen Anteil am fraglichen Erbschaftsaktivum haben zu wollen (vgl. dazu BGE 54 II 197 ff., bes. 200 f., 51 II 167 ff., bes. 170 f.) oder in Fällen von Dringlichkeit zur vorläufigen Wahrung der Interessen der Erbengemeinschaft (BGE 102 Ia 432, 93 II 14, 58 II 200) oder wenn von einem Teil der Miterben gegen eine oder mehrere andere Miterben vorgegangen werden soll wegen eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs (BGE 102 Ia 432). Das Obergericht sieht keinen Anlass, die vorerwähnten die Ausnahmen der Handlungsbefugnis eines einzelnen Erben klar begrenzenden Grundsätze zu erweitern. Zur Verhinderung der Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft bei Konflikten und Interessenkollisionen zwischen den einzelnen Erben stellt das Gesetz das Institut des Erbenvertreters zur Verfügung, der gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB auf Begehren eines der Miterben durch die zuständige Behörde am Wohnsitz des Erblassers eingesetzt werden kann.
OG vom 20.6.1995


 

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