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Obergericht; Rechtsprechung 1995 |
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Art. 4 Art. 4 Art. 8 Art. 156 Art. 163 Im ersten Falle wies das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein Luzerner Urteil ab, in welchem die Luzerner Richter dem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten den minimalen Existenzbedarf ungeschmälert belassen und dem Unterhaltsberechtigten die ganze Unterdeckung tragen lassen bzw. ihm alleine den Gang zur Fürsorge zugemutet haben. Im zweiten Falle hiess das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein Walliser Urteil gut, welchem die Vorinstanz bei einem Einkommen der Ehefrau von Fr. 1'524.– und einem Existenzminimum der Ehefrau von Fr. 1'260.– und des Ehemannes von Fr. 1'870.– den Unterdeckungsbetrag von Fr. 1'606.– unter den Parteien hälftig aufgeteilt hat. Das Bundesgericht hat diese Entscheide damit begründet, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge der Gleichstellungsanspruch keine absolute Geltung habe und verschiedene sachliche Gründe dafür sprächen, von einem Eingriff in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten abzusehen, namentlich • dass die Bereitschaft, Arbeitskraft und Arbeitswillen aufrecht zu erhalten, bei einem selbst auf Sozialhilfe angewiesenen unterhaltspflichtigen Ehegatten gering seien und nicht sämtliche Anreize zur Erhöhung des Arbeitswillens zu beseitigen, • dass der administrative Mehraufwand der Fürsorge dadurch, dass zwei Ehegatten unterstützt werden müssten, ohne dass die unterhaltsberechtigte Partei dadurch über mehr Mittel verfügen würde, vermieden werden sollte, • dass nicht auszuschliessen sei, dass gegen den unterhaltsberechtigten Ehegatten bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse Rückerstattungsansprüche erhoben werden, doch sei dies hinzunehmen, weil unsicher sei, ob sich dieser Fall überhaupt ereignen werde (....und weil es im ersten vom Bundesgericht beurteilten Fall nur um Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 145 Abs. 2 ZGB während der beschränkten Dauer eines Scheidungsverfahrens ging), • dass ein betreibungsrechtliches Vollstreckungsproblem bestehe, weil nur der unterhaltsberechtigte Ehegatte, nicht aber das Gemeinwesen im Regress für bevorschusste Alimententeile ins Existenzminimum des Schuldners eingreifen könne. Das Obergericht hat sich nach Auseinandersetzung mit den Argumenten für und gegen einen Eingriff in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten aus folgenden Gründen dafür entschieden, seine gegenwärtige Praxis beizubehalten, namentlich weil • das Argument der Demotivation des Schuldners, Arbeitskraft und Arbeitswillen aufrecht zu erhalten und nicht sämtliche Anreize zur Erhöhung des Arbeitswillens zu beseitigen, kaum stichhaltig ist, weil der Schuldner bei Unterdeckung ohnehin bis auf sein Existenzminimum mit Unterhaltspflichten belastet ist und die befürchtete Demotivation in der Unterdeckungssituation nicht erst eintritt, sondern bereits besteht, • das Argument des administrativen Mehraufwandes der Fürsorge keinen hinreichenden Grund für eine Ungleichbehandlung der Ehegatten darstellt, wobei einerseits zwar zutrifft, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte dadurch nicht über mehr Mittel verfügt, andererseits aber – aufgrund der nicht zu rechtfertigenden Unterschiede zwischen betreibungsrechtlichem und fürsorgerechtlichem Existenzminimum – nicht auszuschliessen ist, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte im Ergebnis über mehr Mittel verfügt, als wenn ihm bloss das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird, was wiederum einer Demotivation entgegenwirkt, • dass sich allfällige Rückerstattungsansprüche des Gemeinwesens bei einseitiger Unterstützung des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse für den vollen Unterdeckungsbetrag gegen ihn richten, während der ungenügend leistungsfähige unterhaltspflichtige Ehegatte bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse – z.B. ein allfälliges Erbe oder dergleichen – ungeschmälert für sich behalten kann, und daraus eine zwar nicht häufige, zutreffendenfalls aber krasse und unannehmbare Ungleichbehandlung eines Ehegatten resultiert, • dass bei der Alimentenbevorschussung unbestreitbar ein betreibungsrechtliches Vollstreckungsproblem besteht, dieses aber nur marginale Wirkungen hat, weil die Alimentenbevorschussung zumeist sowohl von der Betragshöhe als auch von den anspruchsberechtigten Personen her eingeschränkt ist, sodass die Bevorschussungsbeträge oft – z.B. auch in diesem Fall – aus dem das Existenzminimum übersteigenden Einkommensteil befriedigt werden können. Art. 602 |
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