| New Yorker Uebereinkommmen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art. II Abs. 2 Gemäss dieser Bestimmung setzt die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts eine schriftliche Vereinbarung, d.h. eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede, die entweder von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben, voraus. Mit der Erwähnung der Telegramme wollten die Autoren der Konvention von 1958 die damals allgemein für den Abschluss von Verträgen des internationalen Handels üblichen Kommunikationsmittel berücksichtigen. Dieses Ziel ist bei der Auslegung dieser Bestimmung weiterzuverfolgen. Schon seit einiger Zeit ist es nicht mehr bestritten, dass der Austausch von Mitteilung durch Telex der Uebermittlung von Telegrammen gleichzustellen ist. Die Bestimmung betreffend die Schiedsvereinbarung in Art. 178 IPRG bestätigt dies und fügt den Telefax hinzu sowie jede andere Form der Uebermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. Mit dieser Ergänzung wird eine unverzügliche Anpassung an den jeweiligen technischen Stand der Kommunikationsmittel möglich sein. Insofern als diese Entwicklung lediglich eine Forführung des im Jahre 1958 erst am Anfang stehenden technischen Fortschritts darstellt, ist Art. 178 Abs. 1 IPRG zweifellos mit Art. II Ziff. 2 der New Yorker Konvention vereinbar. Ein globaler Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen genügt dann für die Gültigkeit einer in diesen enthaltenen Schiedsklausel, wenn diese auf der Rückseite des Hauptvertrags (der darauf hinweist) wiedergegeben sind oder wenn sie den Parteien aufgrund ihrer regelmässigen geschäftlichen Beziehungen bereits bekannt sind. Wenn aber die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Hauptvertrag mitgeteilt werden, so kann ein globaler Hinweis auf solche Bedingungen (oder auf die Bestimmungen eines andern Vertrags) nur genügen, wenn die andere Partei in Anbetracht der Handelsbräuche und der Natur der Rechtsgeschäfte das Dokument, auf das verwiesen wird, hätte kennen müssen (BGE 110 II 59). OG vom 5.7.1994 Zivilprozessordnung (ZPO) § 2 Abs. 2 und 3 Bei Auseinandersetzungen betreffend die Erstreckung eines Mietverhältnisses entspricht der Streitwert grundsätzlich den für die Dauer der nachgesuchten Erstreckung geschuldeten Mietzinsen. Hat der Mieter jedoch bereits eine faktische Erstreckung erhalten, so bemisst sich der Streitwert aufgrund der beantragten Erstreckungsdauer, die zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung noch übrig bleibt (BGE 109 II 251 und 113 II 408). OG vom 15.2.1994 § 70 Die Voraussetzungen zur Auflage einer Prozesskaution gemäss dieser Bestimmung sind nicht erfüllt, wenn der Gesuchsteller im Rahmen eines gegen ihn geführten Rückforderungsprozesses gemäss Art. 86 SchKG seine Behauptung der Zahlungsunfähigkeit des Prozessgegners lediglich auf einen provisorischen Verlustschein über diejenige Forderung, die Gegenstand des in Frage stehenden Rückforderungsprozesses bildet, stützt. OG vom 4.1.1994 § 73 Liegt in bezug auf die Bedürftigkeit ein Grenzfall vor, so liegt es im Ermessen des Gerichts, die unentgeltliche Prozessführung teilweise zu bewilligen, d.h. es ist ein prozentualer Selbstbehalt anzuordnen (vgl. AB 1993, S. 51). Bei der Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgeblich. Dazu stellt sich auch das bundesgerichtliche Verdikt, wonach "auf die augenblicklichen Verhältnisse des Gesuchstellers " (BGE 104 Ia 34 Erw. 4) abzustellen ist, nicht in Widerspruch, zumal das Postulat der unverzüglichen Behandlung von Kostenerlassgesuchen in der Regel bewirkt, dass die Einreichung und die Beurteilung des Gesuchs zeitlich nicht weit auseinander liegen. Liegt indessen zwischen der Beurteilung des Gesuchs und dessen Stellung eine grössere Zeitspanne, innert welcher sich die finanziellen Verhältnisse wesentlich geändert haben, so ist im Interesse der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit eine differenzierte Betrachtung angezeigt. Ein stures Abstellen auf die im Augenblick der Gesuchseingabe stehende (bessere oder ungünstigere) Einkommenssituation wäre im Hinblick auf die Wirkung des Entscheides pro futuro aus naheliegenden Gründen nicht gerechtfertigt. Sind indessen im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung schon namhafte Verfahrens- und Parteikosten aufgelaufen, so sind für deren allfälligen Erlass die Einkommensverhältnisse des Zeitraums, in welchem diese Kosten entstanden sind, zu berücksichtigen. Eine derartige Aufsplittung ist immer dann von praktischer Bedeutung, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers nach Einreichung des Gesuchs verbessert haben und eine Bedürftigkeit erst nachträglich, jedoch noch vor Beurteilung des Gesuchs, wegfällt. Die Rechtfertigung für eine derartige Differenzierung liegt unter anderem auch darin begründet, dass Advokaten von Klienten, welche bedürftig sind, regelmässig keinen Kostenvorschuss verlangen, im berechtigten Vertrauen auf die Bewilligung des Kostenerlasses. Ist nun das entsprechende Kostenerlassgesuch ohne Verschulden des Gesuchsteller ungebührlich lange hängig, so wäre es stossend, das Risiko des Honorarverlustes für Bemühungen, die in einem Stadium getätigt wurden, in welchem die Voraussetzungen der Gesuchsbewilligung erfüllt waren, voll auf den Parteivertreter abzuwälzen. Eine getrennte Beurteilung der beiden Verfahrensabschnitte erübrigt sich wohl lediglich in den Fällen, in welchen sich die Einkommensverhältnisse derart günstig veränderten, dass die Voraussetzungen zur Rückforderung des Honorars gemäss § 76 ZPO erfüllt sind, nicht jedoch schon dann, wenn nur die Bedürftigkeit wegfällt, sodass die Voraussetzung zum Entzug des Armenrechts gemäss § 71 Abs. 3 ZPO gegeben ist. Denn ein allfälliger Entzug des Armenrechts kann ausschliesslich ex-nunc-Wirkungen zeitigen. OG vom 18.1.1994 § 109 Abs. 4 und 5 Die Nichteinhaltung einer Frist, deren Ansetzung unter der Bedingung des Nichtzustandekommens einer Vergleichsverhandlung erfolgte, ist nicht unverschuldet, wenn die mit der Frist belastete Partei selber auf das Angebot des Gerichtspräsidenten betreffend Durchführung einer Vergleichsverhandlung innert der hiefür gesetzten Frist nicht reagierte, was als Ablehnung zu interpretieren war, und das Gerichtspräsidium diese Partei nicht über das fristgemäss eingegangene Ablehnungsschreiben der Gegenpartei informierte. OG vom 17.5.1994 § 209 ff. Der umsichtige Zivilkläger ist im Hinblick auf das Prozess- und das damit stets gehalten, die verfügbaren Beweismittel auf ihre Beweiskraft sorgfältig zu prüfen und die Klage erst dann anzuheben, wenn er sämtliche verfügbaren Beweismittel releviert hat. Von einer Klaganhebung in guten Treuen kann deshalb erst dann die Rede sein, wenn die Klagpartei aufgrund der Beweise, deren Ermittlung ihr im Zeitpunkt der Klageinreichung möglich und zumutbar war, objektiv damit rechnen durfte, mit ihrem Begehren durchzudringen. Werden mögliche, die Klagbeweise entkräftende Gegenbeweise jedoch von der Klagpartei aus reiner Nachlässigkeit - ohne dass unverschuldete Hindernisse gegen deren Beschaffung bestehen - nicht releviert, so trägt die Klagpartei auch das volle Kostenrisiko bei Abweisung der Klage bzw. bei deren Rückzug zufolge drohender Abweisung. OG vom 22.1.1994 § 216 Eine Appellation kann nicht gleichsam auf Vorrat zum Beginn des Prozesses erklärt werden, sondern erst nach ergangenem Urteil. OG vom 11.1.1994 § 216 Fristwahrung bei schriftlicher Eröffnung des Urteils. Siehe unter § 233 ZPO. § 223 Abs. 2 Obwohl in dieser Bestimmung bezüglich der Appellation gegen einen Wiedereinsetzungsentscheid von einer Rechtsmittelfrist von 15 Tagen die Rede ist, muss von der heute üblichen Appellationsfrist von 10 Tagen ausgegangen werden, da es sich bei der erwähnten 15-tägigen Frist nur um ein Ueberbleibsel handelt, das anlässlich der ZPO-Revision infolge eines Redaktionsversehens nicht auf 10 Tage reduziert wurde (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen ZPO, 4. Aufl., S. 266). OG vom 17.5.1994 § 233 Bei der Prüfung der Einhaltung der Beschwerdefrist ist davon auszugehen, dass eine eingeschriebene Sendung, die innert der für die gemäss Abholungseinladung und Art. 169 Abs. 1 lit. e. Vollziehungsverordnung I zum Postverkehrsgesetz geltenden Abholfrist nicht abgeholt wurde, als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt gilt (vgl. BGE 113 Ib 90 = Praxis 1987 Nr. 125, BGE 109 Ia 18 Erw. 4, 104 Ia 466 Erw. 3 100 III 5, 97 III 10, 91 II 151 f.) Dies gilt nach Bundesgerichtspraxis auch dann wenn der Adressat der Post einen Auftrag zur Rückbehaltung der Postsendungen wegen Ortsabwesenheit erteilt hat (BGE 113 I b 90 = Praxis 1987 Nr. 125). In analoger Anwendung von Art. 20 des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes ist aber davon auszugehen, dass der Tag des Eintreffens der Sendung bei der Post als solcher bei der Berechnung der Abholfrist nicht mitgezählt wird. Da der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, ebenfalls nicht mitgezählt wird, darf auch der letzte Tag der Abholfrist nicht in die Fristberechnung einbezogen werden (vgl. § 38 Abs. 1 GVG), d.h. die Frist beginnt erst an dem auf den letzten Tag der Abholfrist folgenden Tag zu laufen. OG vom 1.3.1994 § 233 Abs. 6 Da Lehre und Praxis im Prozess betreffend Abänderung des Scheidungsurteils unter gewissen Bedingungen in analoger Anwendung von Art. 145 Abs. 2 ZGB die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zulassen, so ist auch die Beschwerdefähigkeit solcher Anordnungen aufgrund von § 233 Abs. 6 ZPO zu bejahen. OG vom 7.6.1994 Strafprozessordnung (StPO) § 111 Beschwerdelegitimation. Siehe unter Art. 2 OHG. § 115 Abs. 2 Die Ablehnung eines beantragten Wechsels des Offizialverteidigers ist ebenso beschwerdefähig wie die Ablehnung des Wunsches auf Ernennung eines bestimmten Verteidigers (vgl. dazu AB 1990, S. 61). OG vom 6.9.1994 § 140 In einem mehrere Anklagepunkte umfassenden Strafverfahren, das lediglich in einzelnen Punkten zu einem Schuldspruch führt, ist hinsichtlich der Verfahrenskosten eine Aufschlüsselung vorzunehmen, wobei die Kosten der Verfahren, die zu einem Freispruch führten, nur dann dem Angeklagten überbunden werden können, wenn ein schuldhaftes, d.h. zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten von seiner Seite die Untersuchung verursacht oder erschwert hat. OG vom 18.10.1994 § 140 Abs. 3 Eine Kostenauflage gemäss dieser Bestimmung setzt ein für die Einleitung des Strafverfahrens kausales prozessuales Verschulden voraus. Ein solches liegt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Beschuldigte durch vorwerfbares Verfahren Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben hat oder wenn er durch vorwerfbares Verhalten dessen Durchführung erschwert (BGE 109 Ia 164 E. 4b). Die Kostenauflage setzt demgemäss voraus, das der Betroffene in zivilrechtliche vorwerfbarer Weise, - d.h. im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen hat. Als rechtswidriges Verhalten ist insbesondere auch ein Verstoss gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Handeln wider Treu und Glauben zu werten. Das widerrechtliche Verhalten muss ausserdem eine adaequate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sein. Dies tritt dann zu, wenn das gegen eine Verhaltensnorm verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahren des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des Strafverfahrens zu erschweren (vgl. BGE 116 Ia 162 ff.). OG vom 12.4.1994 und vom 18.10.1994 § 145 Ein Rechtsmittelverzicht kann wegen Willensmängeln angefochten werden, berücksichtigt werden können aber nur schwere Willensmängel wie Drohung oder Täuschung (Peter Staub, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, S. 658 N. 2). Ein Irrtum ist nur dann als beachtlich, wenn dieser von einer Behörde pflichtwidrig veranlasst wurde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Rechtsmittelverzicht aufgrund einer unrichtigen amtlichen Belehrung erfolgt (Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Basel 1984, S. 107 und 155). Nach Ansicht des Obergerichts ist die Geltendmachung eines Irrtums bei an sich richtig erfolgter Rechtsmittelbelehrung auch dann zulässig, wenn die Partei aufgrund der gesamten Umstände die Erklärung des Gerichts nicht richtig verstanden hat. Dies ist zu bejahen beim Appellationsverzicht eines 20 jährigen Angeklagten, der zum ersten Mal vor Gericht stand und der den Hinweis auf die Möglichkeit des Appellationsverzichtes in dem Sinn auffasste, dass er gegen das Urteil gar nicht mehr appellieren könne bzw. dass die schriftliche Verzichtserklärung üblich sei. OG vom 29.3.1994 § 150 Die basellandschaftliche StPO enthält keine Bestimmung, die eine Begrenzung hinsichtlich des Umfangs der Anschlussappellation vorsieht. Daher hat das Obergericht in einem früheren Entscheid festgehalten, dass die Anschlussappellation durch den Inhalt der Hauptappellation nicht beschränkt werde (AB 1973, S. 48 f. = BJM 1973, S. 96 ff.). Eine Beschränkung des Inhalts der Anschlussappellation findet auch dann nicht statt, wenn mehrere Taten angeklagt sind und die Hauptappellation sich nur auf einen Anklagepunkt bezieht. Konkret bedeutet dies z.B., dass die Staatsanwaltschaft in einem Fall, wo die Appellation des Angeklagten sich nur gegen den gegen ihn ergangenen Schuldspruch in einem Anklagepunkt richtet, mit ihrer Anschlussappellation auch die Freisprüche in andern Anklagepunkten anfechten kann. OG vom 15.11.1994 Advokaturgesetz (AdvG) § 9 Abs. 2 Der Anwalt hat von sich aus abzuklären, ob zwischen verschiedenen von ihm geführten Mandaten eine aktuelle Interessenkollision besteht und darf diese Abklärung nicht beliebig hinausschieben. OG vom 15.1.1994 § 10 Wenn ein Verteidiger schon vor Abschluss der Untersuchungen sich am Verfahren beteiligen bzw. mit dem Angeschuldigten Kontakt aufnehmen kann, ist er verpflichtet, seinerseits alles zu unterlassen, was den Untersuchungszweck gefährden könnte (§ 103, 104 Abs. 1 und 105 StPO). Insbesondere hat er Stillschweigen über die vom Untersuchungsgeheimnis erfassten Tatsachen zu wahren. Er darf zwar möglichen Entlastungsbeweisen, auf die er hingewiesen wurde, nachgehen und allenfalls auch Dritte befragen, muss aber hierbei gewisse Regeln beachten und namentlich das Untersuchungsgeheimnis wahren und die Gefährdung von Drittpersonen vermeiden. So verletzt z.B. ein Verteidiger, der den Namen eines den Mandanten belastenden Mitangeschuldigten an Dritte weitergibt, seine Berufspflichten. Hingegen liegt keine Verletzung der Berufspflichten vor, wenn der Verteidiger einen ausländischen Anwalt, der den gleichen Mandanten in einem andern, ausländischen Strafverfahren vertritt, in groben Zügen über das hängige Strafverfahren informiert. Andererseits darf er einen solchen Anwalt bei einem eigenen Besuch seines Mandanten im Untersuchungsgefängnis nicht einfach mitnehmen, sondern er ist verpflichtet, diesen darauf hinzuweisen, dass er eine Besuchsbewilligung brauche. OG vom 29.3.1994 § 22 Das Moderationsverfahren ist anwendbar auf Honorarrechnungen, die sich auf die Vorbereitung eines Revisionsverfahrens betreffend ein Strafurteil beziehen, auch wenn schliesslich ein Revisionsgesuch unterbleibt, da ein enger Konnex zu einem gerichtlichen Verfahren besteht. OG vom 3.5.1994 Tarifordnung für die Advokaten (TO) § 5 Relevante Bemessungsbasis für das Anwaltshonorar in Ehescheidungen ist gemäss § 5 TO im Regelfall das Bruttomonatseinkommen aus Erwerbstätigkeit, d.h. das Jahreseinkommen inkl. Gratifikation, 13. Monatslohn etc. dividiert durch zwölf (Lutz, Die Baselbieter Tarifordnung für die Advokaten und ihre Praxis seit Inkrafttreten (1978) in Festgabe zum Schweiz. Juristentag 1985, S. 22), wobei der vorerwähnte Autor auch allfälligen Nebenerwerb mitberücksichtigt haben will. Bei Unselbständigerwerbenden lässt sich das massgebende Monatseinkommen in der Regel einfach anhand des Lohnausweises ermitteln. Immerhin kann es bei längerer Dauer des Scheidungsverfahrens einkommensmässig erhebliche Schwankungen geben. nach der Praxis ist das durchschnittliche Einkommen während der Dauer des Scheidungsprozesses massgeblich. Das gilt grundsätzlich auch bei den Selbständigerwerbenden, wo aber häufig grössere Schwankungen und damit heftige Kontroversen auftauchen. Eigentlich müssten bei Berücksichtigung der Zahlungsverpflichtungen, die finanziellen Verhältnisse in der Zeit nach der Scheidung massgeblich sein. Das ist aber offensichtlich praktisch nicht zu handhaben. Die erwähnte Praxis ist zweifelsohne sinnvoll und in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle angemessen. Der Miteinbezug des Verdienstes während mehrerer Jahre vor der Scheidung sollte nur in seltenen und eindeutigen Ausnahmefällen praktiziert werden (Lutz, a.a.O., S. 220). OG vom 1.2.1994
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