Obergericht; Rechtsprechung 1994


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Strafgesetzbuch (StGB)


Art. 5
Gemäss dieser Bestimmung ist schweizerisches Strafrecht auch anwendbar auf Taten, die im Ausland von einem Ausländer gegen einen Schweizer begangen wurden. Dieser Bestimmung liegt einerseits ein gewisses Misstrauen gegenüber ausländischer Strafrechtspflege, andererseits der Gedanke zugrunde, dass dem Opfer nicht zugemutet werden soll, in der Schweiz den unbestraften Täter immun zu wissen (St. Trechsel, Kurzkommentar zum schweiz. Strafgesetzbuch, Zürich 1989, N. 2 zu Art. 5). Diese gesetzgeberischen Grundgedanken rechtfertigen es, diesen erhöhten Schutz nicht nur schweizerischen natürlichen, sondern auch schweizerischen juristischen Personen zukommen zu lassen, soweit sie Opfer eines Verbrechens oder Vergehens sein können (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt, SJZ 52, 1956, S. 326).
OG vom 6.12.1994


Art. 18 Abs. 2
Einem HIV-positiven Angeklagten, der einen andern Menschen beisst, um diesen zur Lockerung der Umklammerung zu bringen, kann nicht Eventualvorsatz zu schwerer Körperverletzung und Verbreitung einer menschlichen Krankheit angelastet werden, wenn er zwar abstrakt um das objektiv nicht sehr grosse Risiko der Ansteckung mit Aids durch Beissen weiss, aber im konkreten Fall bei seinem Biss dieses Risiko nicht bedacht hat.
OG vom 7.6.1994


Art. 18 Abs. 2
Bei einem Täter, der mit einem Schmetterlingsmesser auf Gürtelhöhe 15 - 20 cm tief in die Bauchhöhle des Opfers eingestochen hat, ist Eventualvorsatz in bezug auf ein Tötungsdelikt als gegeben zu betrachten. Beim Bauch handelt es sich um eine Körpergegend, in welcher lebenswichtige Organe sehr nahe beieinander liegen. Das Risiko des Todeseintritts ist deshalb entschieden höher als bei einem Stich in das Bein oder den Fuss, wo die Wahrscheinlichkeit, lebenswichtige Organe zu treffen, merklich geringer ist. So ging das baselstädtische Appellationsgericht davon aus, dass "wer mit einem Messer Stiche in die Herz-Lungengegend oder in Richtung Bauch eines Menschen führt", dessen Tod mindestens in Kauf nehme (Urteil vom 4.6.1980, BJM 1982, S. 93). Im weitern ist die Eignung des eingesetzten Schmetterlingsmessers - einem Messer mit einer ca. 10 cm langen spitzen Klinge - einen Menschen tödlich zu verletzen, offensichtlich.
OG vom 8.11.1994


Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1
Ein obdach- und mittelloser Verzeigter, der zur Tatzeit keine Fürsorgeleistungen erhielt, kann sich bezüglich der Widerhandlung gegen das Transportgesetz, strafbar nach dessen Art. 51 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 Transportverordnung (Bahnfahren ohne Fahrausweis) auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes berufen, wenn er die Bahnfahrt ohne Fahrausweis in einer kalten Winternacht unternommen hat, um bei einem Bekannten zu übernachten.
OG vom 6.9.1994


Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2
Gemäss dieser Bestimmung kann vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs dann abgesehen werden, wenn die neue Straftat als "leichter Fall" zu qualifizieren ist und überdies begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Welche Kriterien zur Beurteilung einer Straftat als "leicht" anzuwenden sind, ist kontrovers. Während das Bundesgericht eine Berücksichtigung nicht nur des Strafmasses , sondern der Gesamtheit der schuldrelevanten Tatumstände fordert (vgl. BGE 105 IV 294), orientiert sich die kantonale Praxis enger am Strafmass und hält sich vorwiegend an die Regel, dass eine Strafe bis zu 3 Monaten Gefängnis als "gering" angesehen werden kann (vgl. St. Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 55 zu Art. 41 StGB). Das Obergericht hält sich konstant an die Praxis der Kantone und erachtet die Grenze von 3 Monaten als weitgehend verbindlich, zumal der Gesetzgeber dieselbe Limite in den Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 und 45 Ziff. 3 Abs. 1 StGB explizit getroffen hat. Das Obergericht ist sodann der Ansicht, dass bei der Strafzumessung der Gesamtheit der schuldrelevanten Tatumstände Rechnung getragen und die Schwere der Tat schon abschliessend beurteilt wird. Ein Abweichen von der schematischen Zeitlimite von 3 Monaten ist nach Dafürhalten des Obergerichts allenfalls dann angezeigt, wenn die Vorstrafe und die neue Verurteilung zwei völlig verschiedene Deliktsbereiche betreffen.
OG vom 26. April 1994


Art. 55
In der Praxis der basellandschaftlichen Gerichte wird bei erheblichen Betäubungsmitteldelikten regelmässig eine Landesverweisung ausgesprochen, wobei bei fehlender Beziehung zur Schweiz die Anforderungen an das massgebliche Verschulden des Täters sowie an die Schwere der begangenen Vergehen geringer sind. Umgekehrt vermag bei erheblichem Verschulden und entsprechend grosser Deliktsschwere auch eine engere Beziehung zur Schweiz die Landesverweisung nicht zu verhindern.
OG vom 16.8.1994


Art. 58
Mit der Ausgleichseinziehung soll vermieden werden, dass "der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen" (BGE 117 IV 110). Für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausgleichseinziehung gegeben sind, ist bloss massgebend, ob die deliktisch erworbenen Gelder noch im Besitz des Täters sind. Irrelevant dagegen ist, wem die Vermögenswerte zivilrechtlich allenfalls gehören. Eine Einziehung von deliktisch erworbenen Vermögenswerten kann demgemäss auch dann erfolgen, wenn der Geschädigte durch einen Vergleich auf eine entsprechende Forderung verzichtet hat. Das Vorliegen eines Vergleichs ist nur ausschlaggebend für die Frage, ob die Einziehungsverfügung mit einem Rückübertragungsvorbehalt zu verbinden ist. Wenn infolge eines Verzichts des Geschädigten die Gefahr einer Doppelzahlung gebannt ist, kann von einem entsprechenden Vorbehalt abgesehen werden.
OG vom 28.6.1994


Art. 64 Abs. 2
siehe unter Art. 113


Art. 66 bis
Gemäss dieser Bestimmung ist von einer Strafe abzusehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 117 IV 245 ff. und 119 IV 280 ff.) ist auch eine Strafmilderung nach freiem Ermessen zulässig. Der Wortlaut dieser Bestimmung schliesst deren Anwendung auf Vorsatzdelikte nicht aus. Die bundesrätliche Botschaft empfiehlt Zurückhaltung bei Vorsatzdelikten, in denen der Täter als Folge der von ihm verschuldeten Körperverletzung oder Tötung von Dritten selber "nur" seelisch betroffen ist. Sie erachtet hingegen Strafbefreiung bei Vorsatzdelikten grundsätzlich als vorstellbar, wenn diese zu schwerster Körperverletzung des Täters selbst geführt haben (BBl 1985 II 1018 f.). Auch die Lehre spricht sich mehrheitlich für die Anwendbarkeit von Art. 66 bis bei Vorsatzdelikten aus (vgl. St. Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 1 zu Art. 66 bis StGB. H. Schultz, ZStR 1991, S. 395 ff, bes. 399, G. Arzt, ZBJV 1991, S. 447). G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Teilrevisionen 1987 - 1990, Bern 1990, S. 15 f., Rz. 9 wendet sich ebenfalls nicht grundsätzlich gegen die Anwendung von Art. 66 bis bei Vorsatzdelikten, hält aber eine Strafbefreiung nur ganz ausnahmsweise für in Betracht kommend. Zu einer Strafmilderung äussert er sich nicht. Das Obergericht bejaht in Uebereinstimmung mit der Botschaft und den zitierten Lehrmeinungen die Möglichkeit der Anwendung von Art. 66 bis StGB auch bei Vorsatzdelikten.
OG vom 22.11.1994


Art. 111
Gemäss herrschender Lehre und Praxis (BGE 76 IV 125, G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil I, § 18 N. 8) wird das Gefährdungsdelikt durch das entsprechende Verletzungsdelikt verdrängt, sofern die Gefährdung nicht über den konkreten Verletzungserfolg hinausgeht. Die Körperverletzung wird als notwendiges Durchgangsstadium durch die vorsätzliche Tötung verdrängt. Somit steht der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung in unechter Konkurrenz zum Tatbestand der lebensgefährlichen schweren Körperverletzung, dies auch dann, wenn die Tötung bloss eventualvorsätzlich versucht wurde. Demgemäss ist bei einer Tat, die sowohl den Tatbestand von Art. 122 Ziff. 1 StGB als auch denjenigen der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt, nur ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung auszusprechen.
OG vom 8.11.1994


Art. 113
Eine grosse seelische Belastung im Sinn dieser Bestimmung setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen emotionellen Zustand voraus, der sich während einer längeren Periode bis zur vollständigen Verzweiflung entwickelt, die aus der Sicht des Täters keinen andern Ausweg mehr lässt als die Begehung eines Tötungsdelikts (BGE 119 IV 204, ebenso 118 IV 236). Gemäss der Rechtslehre liegt das Schwergewicht bei dieser Tatbestandsvariante weniger auf dem psychischen Ausnahmezustand des Täters als vielmehr auf der äussern Grenzsituation, die ihn begründet, wobei die Zwangslage die Entscheidungsfreiheit noch stärker einschränken muss, als die "schwere Bedrängnis gemäss Art. 64 Abs. 2 StGB (vgl. G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Besonderer Teil I, 4 Aufl., Bern 1993, S.32, Rz 29, St. Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 4 zu Art. 113 StGB). Verlangt werden muss, dass der Täter der die seelische Belastung verursachenden Situation nicht entrinnen kann und dass in dieser Situation die Belastung ständig zunimmt, sodass der Täter sich schiesslich nur noch durch einen Gewaltakt zu befreien können meint, in dem er gewissermassen die lebendige Quelle seiner seelischen Belastung zu beseitigen versucht.


Eine abnorme Trauerreaktion auf den durch ein Tötungsdelikt herbeigeführten Tod der eigenen Schwester stellt keine seelische Zwangslage dar, welche die Tötung des Täters als einzigen Ausweg erscheinen lässt. Es liegt insoweit ein einmaliges abgeschlossenes Ereignis vor, auf das die abnorme Reaktion erfolgt. Es kam aber nicht immer wieder neues Belastendes hinzu, welches gar keine Zeit und Kraft gelassen hätte, sich seelisch aufzufangen. Es hätte die Möglichkeit bestanden, mit Hilfe der Angehörigen oder mit Hilfe eines Therapeuten, den erlittenen Verlust der Schwester und die Schuldgefühle aufzuarbeiten. Auch stellt die Tötung des Täters keinen Ausweg aus der abnormen Trauerreaktion dar, weil dadurch die Verlust - und Schuldgefühle nicht beseitigt werden. Aus den gleichen Gründen muss bei einer solchen abnormen Trauerreaktion auch eine notstandsähnliche Situation, die eine Strafmilderung gemäss Art. 64 Abs. 2 StGB rechtfertigt, verneint werden.
OG vom 28.6.1994


Art. 122 Ziff. 1
Eventualvorsatz zu schwerer Körperverletzung bei Biss eines HIV-Positiven? siehe unter Art. 18 Abs. 2 StGB.


Art. 122 Ziff. 1
Konkurrenz mit dem Tatbestand der vorsätzlichen Tötung siehe unter Art. 111 StGB.


Art. 187/189 Abs. 1
Der psychische Druck, welcher bei einem kindlichen Opfer durch die Auferlegung einer Verschwiegenheitspflicht erzeugt wird, kann grundsätzlich tatbestandsmässig gemäss Art. 189 StGB sein. Da aber die Verschwiegenheitspflicht typischerweise mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern verbunden ist, kann sie für sich allein noch nicht das qualifizierende Merkmal der Nötigung ausmachen, da sonst der Anwendungsbereich von Art. 187 StGB insoweit in Frage gestellt wäre. Vielmehr kommt es darauf an, in was für einer spezifischen Lage sich das Kind befindet, d.h. was für das Kind auf dem Spiel steht, wenn es diese Verschwiegenheitspflicht bricht. Nur wenn der von der Brechung der Verschwiegenheitspflicht zu erwartende Nachteil derart gravierend ist, dass das Kind in objektiv nachvollziehbarer Weise von der Offenbarung der Vorfälle und somit von dem wohl einzig wirksamen Widerstand absieht, ist von einer Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB auszugehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 189 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn für das Kind als Konsequenz der Brechung der Schweigepflicht die Drohung der Einweisung in ein Kinderheim im Raum steht, dies auch dann, wenn der Angeklagte diese Drohung nicht ausdrücklich ausgesprochen hatte, sondern sich für das Kind eine solche Konsequenz nur aus den Umständen ergibt.
OG vom 19.4.1994


Art. 231
Eventualvorsatz zum Verbreiten einer menschlichen Krankheit durch Biss eines HIV Positiven siehe unter Art. 18 Abs. 2 StGB.


Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2
Eine Irreführung der Rechtspflege durch Selbstbeschuldigung lieg nur dann vor, wenn jemand eine Strafverfolgung gegen sich selber veranlasst, sei es dass er behauptet, er habe eine imaginäre Tat begangen oder dass er den Verdacht hinsichtlich einer wirklichen Tat gegen sich selber lenkt. Wer jedoch auf Befragung hin aus eigener Initiative, in einer bereits gegen ihn geführten Strafuntersuchung ein falsches Geständnis ablegt, begeht keine Selbstbeschuldigung.
OG vom 23.8.1994


Opferhilfegesetz (OHG)


Art. 2
Aus dem Gesetzeswortlaut darf abgeleitet werden, dass unter "andere(n) Personen die ihm (dem Opfer) in ähnlicher Weise nahestehen", auch Geschwister, Lebenspartner u.a. fallen können. Gestützt hierauf wird die Legitimation des Bruders einer bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Frau zur Beschwerde gemäss § 111 StPO bejaht.
OG vom 5.4.1994


Betäubungsmittelgesetz (BetmG)


Art. 19 lit. b.
Nach Auffassung des Obergerichts fällt Straffreiheit gemäss Art. 19 lit. b. BetmG nur dann in Betracht wenn jemand vereinzelt geringfügige Mengen zum gemeinsamen Konsum abgibt, jedoch nicht dann, wenn dies kontinuierlich über eine längere Zeit erfolgt und gesamthaft eine beträchtliche Menge abgegeben wurde. Es geht nach Ansicht des Obergerichts nicht an, dass derjenige, der kontinuierlich Heroin an jemanden in kleinen Mengen abgibt im Vergleich zu demjenigen, der auf einmal eine grössere Menge kauft und dann diese mit jemandem gemeinsam konsumiert, privilegiert wird.
OG vom 22.2.1994


Lotteriegesetz (LG)


Art. 1
Sofern eine von einem Verein für die Veranstaltung einer Lotterie beigezogene Person hierbei eine dominierende Rolle ausübt, sodass de facto sie und nicht der betreffende Verein als der wahre Veranstalter erscheint, so liegt eine bundesrechtlich verbotene Lotterie im Sinn von Art. 1 LG vor. Jedoch ist eine solche dann nicht gegeben, wenn jemand gegen ein festes Entgelt gewisse bei der Vorbereitung und Durchführung der Lotterie anfallende Aufgaben zu erledigen hat und der Verein als verantwortlicher Träger klar erkennbar auftritt. Die vorerwähnten Voraussetzungen für die Annahme einer bundesrechtlich verbotenen Lotterie sind erfüllt, wenn der Beschuldigte Vereinen die Veranstaltung von Lotterien offeriert, für deren Durchführung dem Verein einen festen Betrag bezahlt und im übrigen selber das Gewinn- und Verlustrisiko der betreffenden Lotterie trägt.
OG vom 15.3.1995


Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)


Art. 33
Eine Klausel, die bestimmte Risiken von der Versicherung ausschliesst ist zwar einschränkend auszulegen, doch verlangt Art. 33 VVG keine abschliessende Aufzählung aller ausgeschlossenen Ereignisse. Nach Auffassung des Bundesgerichts genügt es, eine Gattung genau und unzweideutig zu umschreiben, sodass unter Berücksichtigung des Zusammenhangs kein Zweifel über den Umfang des versicherten Risikos besteht (BGE 118 II 342 Erw. 1 a). Wird in den Versicherungsbedingungen der "Einbruchdiebstahl" als versichertes Ereignis genau in dem Sinn definiert, dass ein solcher nur dann vorliege, wenn der Täter gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringt oder darin ein Behältnis aufbricht, so ergibt sich daraus, dass die Versicherung für einen Diebstahl aus dem im Freien parkierten Fahrzeug des Versicherten nicht einzustehen hat.
OG vom 18.10.1994


Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)


Art. 6 Ziff. 2
Kostenauflage bei Freispruch und Einstellung des Strafverfahrens siehe unter § 140 StPO, insbesondere dessen Abs. 3


Art. 6 Ziff. 3 lit. c.
Diese Bestimmung gewährt dem Angeklagten den Anspruch darauf, dass der ernannte Offizialverteidiger die Verteidigung engagiert, sachkundig und effektiv wahrnimmt (BGE 120 Ia 51). Es liegt in der Entscheidungskompetenz des Verteidigers, welche Verteidigungsstrategie er verfolgen will. Wenn dieser nach Studium der Akten zur Auffassung gelangt, das vorhanden Beweisfundament reiche für einen Schuldspruch nicht aus, muss er nicht noch weitere entlastende Untersuchungshandlungen beantragen. Ebensowenig bildet die Tatsache, dass ein Offizialverteidiger den Antrag auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen nur für die Hauptverhandlung und nicht schon im Untersuchungsverfahren gestellt hat, einen Grund für einen Verteidigungswechsel.
OG vom 6.9.1994.


 

Fortsetzung

 

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