Obergericht; Rechtsprechung 1994


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG)


Art. 18
Gemäss dieser Bestimmung können die Parteien einen Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) genannten oder den in der von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede aufgeführten Gründen ablehnen. Ein Schiedsrichter, der sich mit einer im Schiedsgerichtsverfahren zu beurteilenden Rechtsfrage bereits als Anwalt einer Partei des Schiedsverfahrens in einem andern Verfahren vorbefasst hat, ist als befangen im Sinn von Art. 23 lit. c. OG zu betrachten.
OGP vom 20.9.1994


Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchkG)


Art. 8
Das Bundesgericht anerkennt in einem neuesten Entscheid die Möglichkeit der Löschung einer Betreibung im Betreibungsregister durch das Betreibungsamt, wenn diese zufolge eines vom Gläubiger selbst anerkannten Irrtums oder eines Irrtums des Amtes beispielsweise hinsichtlich der Person des Schuldners erfolgte (BGE 119 III 97 ff.), wobei es in seinen Ausführungen auf die Abhandlung Sutter/von der Mühll, BlSchKG 1988, S. 214 ff., bes. 216 verweist. Verlangt wird gemäss der Praxis des baselstädtischen Betreibungsamtes für eine Löschung von Betreibungen wegen Irrtums des Gläubigers, dass der Gläubiger den Irrtum seinerseits glaubhaft macht (Sutter/von der Mühll, BlSchkG 1988, S. 216 ff.). Als Beispiele für mögliche Gründe für einen Gläubigerirrtum nennen die vorgenannten Autoren Buchungsfehler oder Schuldnerverwechslungen. Die Löschung dieser Betreibungen erfolgt gemäss Basler Praxis nur gegenüber der Oeffentlichkeit, während der Eintrag amtsintern bestehen bleibt. Die Möglichkeit der Löschung von Betreibungen, die gemäss eigenen Angaben des Gläubigers irrtümlich angehoben wurden, erscheint auch der Aufsichtsbehörde angemessen. Nachdem sie nun vom Bundesgericht anerkannt wird, rechtfertigt es sich, sie auch im Kanton Basel-Landschaft zuzulassen. Eine solche Löschung kann von den Betreibungsämtern selber auf Antrag und bei eigenen Fehlern auch von Amtes wegen vorgenommen werden.
ABSchKG vom 26.10.1994


Art. 17
Lautet ein Zahlungsbefehl abweichend vom Begehren des Gläubigers auf eine ordentliche Betreibung statt auf eine Betreibung auf Pfandverwertung, so ist dieser nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, da eine blosse Abweichung von einem Parteibegehren keine Verletzung der öffentlichen Ordnung darstellt. Der Gläubiger hat jederzeit die Möglichkeit die angehobene Betreibung zurückzuziehen oder den Zahlungsbefehl verjähren zu lassen.
ABSchKG vom 12.7.1994


Art. 38
Bei einer Betreibung auf Sicherheitsleistung kann nach Nichtbefolgung des Zahlungsbefehls und Beseitigung des Rechtsvorschlags ebenfalls zur Pfändung oder Konkursandrohung mit anschliessender Verwertung geschritten werden. Der Unterschied zur gewöhnlichen Betreibung besteht lediglich darin, dass der auf den Gläubiger entfallende Erlös aus der Verwertung nicht diesem direkt auszuhändigen, sondern bei einer Depositenanstalt zu hinterlegen ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz. Recht, Bd. I, § 10 Rz. 27 = S. 99). Will der Gläubiger sich die Sicherheitsleistung auszahlen mit Berufung darauf, dass die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme gegeben seien, muss er bei Widerspruch des Schuldners diesbezüglich einen richterlichen Entscheid erwirken.
ABSchKG vom 8.7.1994


Art. 82
Ein Rahmenvertrag für Architekturleistung, der detaillierte Angaben für die Honorarberechnungsgrundlage enthält, kann nicht als Titel für die provisorische Rechtsöffnung anerkannt werden, da er keine festumrissene Forderung beinhaltet, sondern nur aufzeigt, wie das Architektenhonorar anhand der honorarberechtigten Bausumme berechnet wird.
OG vom 18.1.1994


Art. 82
Ein Vertrag, der eine Verpflichtung zur Abtretung einer Forderung enthält, kann nicht als Rechtsöffnungstitel für die Zwangsvollstreckung der abzutretenden Forderung durch den neuen Gläubiger (Zessionar) anerkannt werden, da die Abtretungsverpflichtung als solche nicht als Geldforderung angesehen werden kann.
OG vom 11.10. 1994


Art. 106
Die Bedingtheit eines Drittanspruchs bildet dann einen legitimen Grund für das Zuwarten mit der Anmeldung, wenn die Verwirklichung der Bedingung nicht ausschliesslich vom Ansprecher selber abhängt. Im vorliegenden Fall besteht die Bedingung des Anspruchs darin, dass die Berechtigung einer einen Drittanspruch geltendmachenden Firma in dem gegen sie anhängigen Widerspruchsprozess zufolge fehlender Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt des behaupteten Erwerbs verneint wird. Der Eintritt dieser Bedingung hängt nicht ausschliesslich vom Ansprecher ab. Es ist im übrigen zu beachten, dass auch bei gleichzeitiger Anmeldung beider Ansprüche mit der Möglichkeit hätte gerechnet werden müssen, dass die beiden Prozesse hintereinander abgewickelt werden, zumal der Eventualansprecher ein legitimes Interesse an der Sistierung des gegen ihn anhängig gemachten Verfahrens hat, solange offen ist, ob die von ihm selber genannte, nicht in seiner Verfügungsgewalt liegende Bedingung seines Anspruchs eintritt. Es kann ihm nicht zugemutet werden, einen Prozess unter vollem Kostenrisiko fortzusetzen, solange noch die Möglichkeit besteht, dass er ihn allein wegen des Nichteintritts einer von ihm selber genannten, nicht von seinem Verhalten abhängigen Bedingung seines Anspruchs verliert.
ABSchKG vom 16.12.1994


Art. 109
Es kann von den Betreibungsbehörden nicht verlangt werden, dass sie von Amtes wegen überprüfen, ob der Schuldner in Zusammenhang mit einer gemeldeten Drittansprache den Tatbestand des Pfändungsbetruges, für den nicht nur die objektive Unrichtigkeit der Angabe des Schuldners, sondern auch vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden muss, verwirklicht hat. Das SchKG stellt den Gläubigern in Zusammenhang mit Drittansprachen zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung. Einerseits können sie sich gegen eine betreibungsamtliche Verfügung, die ihnen gestützt auf Art. 109 SchKG die Klagrolle zuschiebt, mit Beschwerde wehren, andererseits steht ihnen, wenn sie dies nicht tun, die Möglichkeit der Klagerhebung zur Verfügung. Die nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit wegen Verwirklichung eines Straftatbestandes bei Anmeldung der Drittansprache läuft im Ergebnis auf eine Benachteiligung derjenigen Gläubiger hinaus, die einen der vorerwähnten Rechtsbehelfe ergriffen und die entsprechenden Kosten auf sich genommen haben.
ABSchKG vom 20.9.1994


Art. 116
Aktien von Gesellschaften, bei denen der Konkurs gemäss Art. 725 a OR aufgeschoben und der Konkursaufschub nicht publiziert wurde, sind der Verwertung in einer Betreibung zugänglich. Die Möglichkeit des Konkursaufschubes ohne Publikation wurde mit der Revision des Aktienrechts vom 4. Oktober 1991 neu ins Gesetz aufgenommen. Man will damit die Sanierung von Unternehmen, bei denen der Richter mit guten Erfolgschancen für die Sanierung rechnet, fördern (Böckli, Das neue Aktienrecht, Zürich 1992, Rz. 1719/1720 = S. 466). Andererseits wird daraus auch die Konsequenz gezogen, dass ein nicht veröffentlichtes Aufschubdekret keine Wirkungen auf die laufenden oder kommenden Schuldbetreibungsmassnahmen hat (vgl. Böckli, a.a.O.). Daraus folgt, dass auch die Verkehrsfähigkeit und insbesondere die Verwertbarkeit in Zwangsvollstreckungsverfahren von Aktien solcher Gesellschaften nicht eingeschränkt ist.
ABSchKG vom 24.5.1994


Art. 127
Gemäss Art. 127 SchKG kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung abgesehen und ein Verlustschein ausgestellt werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass ein Zuschlag nach Art. 126 SchkG nicht möglich ist. Das Bundesgericht hat in BGE 116 III 23 ff., bes. 27 f. festgehalten, dass diese Bestimmung wörtlich zu interpretieren ist und es hat gestützt hierauf die Möglichkeit eines entsprechenden Antrags der nicht betreibenden Pfandgläubiger ausgeschlossen. Wenn mit Berufung auf den Wortlaut dieser Bestimmung ein Antragsrecht nicht betreibender Pfandgläubiger ausgeschlossen wird, ist erst recht ein solches des Schuldners zu verneinen.
ABSchKG vom 24.5.1994


Art. 149 Abs. 4
Diese Vorschrift, welche die Unverzinslichkeit von Verlustscheinforderungen festhält, ist zwingend und geht dem gemäss Art. 18 IPRG auf die materielle Forderung anwendbaren ausländischen Recht vor.
OG vom 14.6.1994


Art. 172 Ziff. 3
Nachweis der Tilgung bei Posteinzahlung siehe unter Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR


Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2
Es ist in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger, der gemäss Art. 43 SchKG seine Forderungen auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung durchsetzen muss, gestützt auf diese Bestimmung gegen einen grundsätzlich der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner die Konkurseröffnung beantragen kann (vgl. Jaeger, Kommentar zum SchKG, N. 1 zu Art. 190 SchKG, Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1993, § 38 Rz. 2 = S. 87 und dort in Fn. 3 zitierte weitere Autoren, Obergericht Luzern, Archiv für Schweiz. Abgaberecht (= ASA) Bd. 53 (1984/85), S. 75 ff., Einzelrichter Bezirksgericht Meilen, ASA, Bd. 53, (1984/85), S. 79 ff., Pretore Lugano-Distretto, ASA, Bd. 53 (1984/85), 82 ff., vgl. auch Obergericht Zürich in BlZR 84 (1985) Nr. 99 = S. 239 ff.).


Wie jeder andere Gläubiger muss aber auch ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger dartun, dass wirklich eine Zahlungseinstellung des Schuldners vorliegt. Zahlungseinstellung liegt dann vor, wenn der Schuldner während einer gewissen Dauer Zahlungen unterlässt, weil ihm die Bereitstellung der dafür nötigen Mittel nicht gelingen kann (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 38 Rz. 11 = S. 91). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Zahlungseinstellung bereits dann angenommen werden kann, wenn die Zahlungsunterlassungen sich auf einen wesentlichen Teil des Geschäftsbetriebs beziehen (BGE 85 III 154 ff.). Gemäss Ansicht des Obergerichts liegt eine Zahlungseinstellung vor in einem Fall, in dem im Zeitraum von ca. 2 Jahren für verschiedene öffentlich-rechtliche Gläubiger 17 Verlustscheine im Gesamtbetrag von ca Fr. 43'000.-- ausgestellt wurden und der Schuldner anerkennt, dass er im Moment den Betrag nicht begleichen könne, aber geltendmacht, dass es ab nächster Saison wieder möglich sein sollte. In einem solchen Fall kann nämlich nicht angenommen werden, dass für die Antrag stellende Gläubigerin in nächster Zeit Aussicht besteht, bei neuen Pfändungen für ihre Forderungen befriedigt zu werden.
OG vom 16.8.1994


Verordnung betreffend die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)


Art. 29 Abs. 4
Gemäss dieser Bestimmung muss die Bekanntmachung der Grundstücksteigerung zehn Tage vor Ablauf der Anmeldefrist für die am Grundstück geltendgemachten Rechte (vgl. Art. 138 SchkG) wiederholt werden. Bei dieser Zehntagefrist handelt es sich um eine Mindestfrist. Demgemäss genügt eine zweite Publikation, die mehr als zehn Tage vor Ablauf der vorerwähnten Anmeldefrist erfolgt ist, den Anforderungen dieser Bestimmung.
ABSchKG vom 17.10.1994


Art. 45 lit. c
Diese Bestimmung sieht nur eine eventuelle Bekanntgabe der Reihenfolge der Versteigerung der einzelnen zu versteigernden Grundstücke vor. Es besteht auch dann keine zwingende Notwendigkeit zur Bekanntgabe der Reihenfolge der Steigerung, wenn gleichartige Liegenschaften, (hier Fünfzimmer-Häuser) mit einer maximalen Spannweite von Fr. 70'000.-- zwischen den Schätzungswerten der einzelnen Liegenschaften, versteigert werden und überdies gemäss den Steigerungsbedingungen die Möglichkeit besteht, dass u.U. nicht alle Grundstücke zur Befriedigung der Betreibungsforderung versteigert werden müssen.
ABSchKG vom 17.10.1994


Verordnung betreffend die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)


Art. 45
Gemäss dieser Bestimmung können Drittansprüche bis zum Zeitpunkt der Verteilung des Verwertungserlöses angemeldet werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aber bezüglich des Widerspruchsverfahrens im Rahmen der Pfändung und des Arrestes festgehalten, dass ein Drittanspruch dann als verwirkt zu betrachten ist, wenn der Drittansprecher mit der Anmeldung ohne beachtlichen Grund längere Zeit zuwartet, obschon er sich damit bewusst sein muss, dass er damit den Gang des Betreibungsverfahrens hemmt und den Gläubiger zu unnötigen Schritten veranlasst (BGE 114 III 94 f., 113 III 105 und dort zit. frühere Entscheide). Zu prüfen ist, ob diese Rechtsprechung auch im Konkursverfahren zur Anwendung kommt. Richtig ist, dass die Durchführung des Konkursverfahrens nach Eröffnung des Konkurses anders als die Fortführung des Pfändungs- und Arrestverfahrens nicht von Anträgen der Gläubiger abhängt und im Konkursverfahren durch ein Zuwarten mit dem Drittanspruch auch keinem Gläubiger die Möglichkeit, sich Nachdeckung zu schaffen, vereitelt wird (vgl. BGE 88 III 118, 109 III 60), da ohnehin eine Generalexekution stattfindet. Immerhin haben die Gläubiger auch im Konkursverfahren ein Interesse an einer möglichst raschen Durchführung des Verfahrens und hat eine Verzögerung der Drittansprache auch eine Verzögerung des Konkursverfahrens zur Folge. Es kann daher auch im Konkursverfahren vom Drittansprecher verlangt werden, dass er mit der Drittansprache nicht unnötig zuwartet.
ABSchKG vom 31.8.1994


 

Fortsetzung

 

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