Obergericht; Rechtsprechung 1994


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Obligationenrecht (OR)


Art. 34
Aus dem für die Erbengemeinschaft geltenden Einstimmigkeitsprinzip folgt, dass auch eine vom Erblasser über den Tod hinaus erteilte Vollmacht nur solange wirksam sein kann, als sie vom Willen sämtlicher Erben mitgetragen wird. Sie fällt dahin, sobald ein Erbe sie widerruft (vgl. Druey, a.a.O., § 14 Rz. 30 = S. 175, Bucher, N. 75 zu Art. 11 ZGB, Zäch, Berner Kommentar, N. 73 zu Art. 35 OR und dort zit. weitere Autoren, von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechtes, Bd. I, Zürich 1979 § 42 VI 4 = S. 367, Guhl, Das Schweiz. Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, § 19 II.1 = S. 151, Honsell, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, N. 11 zu Art. 35 OR, R. Watter, BlZR, Bd. 59, N. 120 = S 282). Zwar vertreten vereinzelte Autoren die abweichende Meinung, dass es für den Widerruf einer über den Tod hinaus erteilten Vollmacht der Zustimmung sämtlicher Erben bedarf (Müller, SJZ Bd. 43, 1947, 319, Böckli, SJZ Bd. 19, 1922/23, S. 146). Doch steht nach Auffassung des Obergerichts diese Auffassung im Widerspruch zu klarem Recht. Die Grundlage einer Vollmacht bildet ein Vertrauensverhältnis, nicht umsonst ist jeder Auftrag gemäss Art. 404 Abs. 1 OR jederzeit widerrufbar. Daraus folgt nach Ansicht des Obergerichts zwingend, dass die Weiterführung eines Auftrags bzw. die Weitergeltung einer Vollmacht, auch wenn diese vom Erblasser über den Tod hinaus erteilt wurde, von der Zustimmung aller Erben getragen sein muss.
OG vom 21.6.1994


Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 55 II 200 ff.) gilt eine Schuld bei einer Ueberweisung auf ein Postkonto erst dann als getilgt, wenn der betreffende Betrag dem Gläubiger gutgeschrieben wurde. Dieser Standpunkt des Bundesgerichts wurde aber von massgebenden Vertretern der Lehre und von der Gerichtspraxis diverser Kantone, die den Zeitpunkt der Einzahlung am Postschalter für massgebend erklären, bestritten mit der Begründung, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Einzahlung am Postschalter massgebend sei (Guhl/ Merz/Kummer, Das Schweiz. Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, S. 215 f., Merz, Berner Kommentar zum ZGB, N. 440 zu Art. 2 ZGB, vgl. auch Bucher, Schweiz. Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1979, S. 272 Anm. 38, von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweiz. Obligationenrechtes, Bd. II, Zürich 1974,S. 3 N. 28a, Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 5. Aufl. Zürich 1991, Nr. 2371 und 2372 = S. 52 f., SJZ 1961, 77 f., 1987, 244). Das Obergericht erachtet diese Auffassung in Anbetracht der Verkehrsübung und auch der Praktikabilität der Ueberprüfung Rechtzeitigkeit als richtig. Gerade auch im Fall von Konkursbegehren ist es geboten, in dieser Weise zu verfahren. Es würde im Rechtsverkehr einen übertriebenen Aufwand für Schuldner und Gläubiger erfordern, wenn der Schuldner regelmässig neben der Postquittung über die Einzahlung auch eine Bestätigung des Gläubigers über den Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung beibringen müsste. So gehen auch Fritzsche/Walder gleichsam selbstverständlich davon aus, dass die Vorlage der Postquittung als Nachweis für die Tilgung genügt (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, Zürich 1993, § 36 N. 20 = S. 44).
OG vom 11.1.1994


Art. 257 d
Eine Kündigung wegen Zahlungsrückstandes aufgrund dieser Bestimmung ist auch dann zulässig, wenn der Mieter mit der Zahlung der Nebenkosten im Rückstand ist und sich aus dem Mietvertrag bloss die Tatsache der Nebenkostenverteilung, aber keine konkrete Forderung der Vermieterin, insbesondere durch die Vereinbarung von Akontozahlungen ergibt. Das Gesetz schränkt die Anwendbarkeit der Vorschrift keineswegs auf periodische, zum voraus betragsmässig festgelegte und zu einem voraus festgelegten Zeitpunkt fällig werdende Leistungen ein. Die Fälligkeit der Saldoforderung aus einer Nebenkostenabrechnung ergibt sich durch Vereinbarung oder aus den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts. Ist sie einmal eingetreten, so erlaubt der Zahlungsrückstand aus einer Nebenkostenabrechnung durchaus eine Kündigung nach Art. 257 d OR. Voraussetzung ist allerdings, dass die fraglichen Nebenkosten auf Vereinbarung beruhen, dass sie zahlenmässig bestimmt oder bestimmbar sind und vom Mieter innert angemessener Frist überprüft werden können (zum Ganzen Schweiz. Mietrecht, Kommentar, herausgegeben vom Schweiz. Verband der Immobilien-Treuhänder (SVIT), Zürich 1991, N. 14 zu Art. 257 d OR).
OG vom 18.1.1994


Art. 270 a Abs. 1
Grundsätzlich kann zwar ein Mieter gestützt auf Art. 270 a Abs. 1 OR jederzeit eine Herabsetzung seines Mietzinses auf den nächsten Kündigungstermin verlangen. Gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis sind aber nur die seit der letzten Mietzinsfestsetzung eingetretenen Aenderungen der Berechnungsgrundlagen zu berücksichtigen (vgl. Zihlmann, das neue Mietrecht, Zürich 1990, S. 171 sowie Lachat/Stoll, Das neue Mietrecht für die Praxis, 2. Aufl., Zürich 1991, S. 188). Demgemäss kann ein Mieter, der in Zusammenhang mit einer in einem amtlichen Formular angekündigten von ihm angefochtenen Mietzinserhöhung einen Mietzinsherabsetzungsanspruch gegen die falsche Partei erhob, diesen nicht nach Ablauf der Anfechtungsfrist gegen die richtige Partei geltendmachen.
OG vom 13.9.1994


Art. 270 a Abs. 1
Nach Ansicht des Obergerichts ist eine unterschiedliche Behandlung von Mietzinsherabsetzung und -erhöhung sachlich nicht zu rechtfertigen. Beide haben die gesetzlichen Gründe gemeinsam, die für eine Mietzinsanpassung angeführt werden können. Art. 270 a OR verweist ausdrücklich auf die in Art. 269 und 269 a OR primär mit Blick auf Mietzinserhöhungen festgelegten Kriterien. Ferner besteht keine Notwendigkeit, bei der Festlegung des Mietzinses verschiedene Grundsätze anzuwenden, da sowohl bei einer Erhöhung wie bei einer Herabsetzung sich dieselben Faktoren in der Berechnungsgrundlage ändern. Im weitern hielt das Bundesgericht in BGE 116 II 73 den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mieterschaft und Vermieterschaft fest. Somit kommt das Obergericht, insbesondere unter Berücksichtigung der neuern bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Begrenzung der Anrufung absoluter Mietzinserhöhungsgründe in einem laufenden Mietverhältnis durch den Vertrauensgrundsatz (vgl. BGE 117 II 452, 458, 118 II 127) zum Schluss, dass die Anrufung eines absoluten Anpassungsgrundes als Einwand des Vermieters gegen ein Mietzinsherabsetzungsbegehren - abgesehen von den Fällen des hinreichenden Vorbehaltes oder der Aenderung der Ertragslage seit der letzten Mietzinsfestsetzung - nur im Sinn eines Korrektivs in Ausnahmefällen zugelassen werden kann. Ein Ausnahmefall, in welchem die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (relative Berechnungsmethode, Vorbehalt) nicht allzu rigoros gehandhabt werden sollten, ist etwa bei langjährigen Mietverhältnissen gegeben, wenn der Vermieter aufgrund seiner zurückhaltenden Mietzinspolitik nur gerade Hypothekarzinsveränderungen weitergegeben hatte.
OG vom 22.11.1994 und vom 6.12.1994


Art. 272 Abs. 1 und 2
Bei der Beurteilung ob ein Härtefall vorliegt, kommt es darauf an, zu welchem Zweck das Mietobjekt überlassen wurde. Wurde ein Mietobjekt gemäss Mietvertrag dem Mieter zu Wohnzwecken überlassen, vom Vermieter jedoch die Nutzung zu Geschäftszwecken stillschweigend geduldet, so muss sich der Vermieter dies nicht entgegenhalten lassen, nur weil er es unterlassen hat, dies zu verbieten respektive wegen Vertragsverletzung zu kündigen. Der Mieter darf sich in einem solchen Fall nicht darauf beschränken, für Geschäftszwecke geeignete Mieträumlichkeiten zu suchen.
OG vom 15.2.1994


Art. 274 d Abs. 3
Die Untersuchungsmaxime besagt, dass das Gericht die für seinen Entscheid relevanten Tatsachen sowie deren Beweis von Amtes wegen zu beschaffen hat (vgl. dazu Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 11 N. 24 f.). Die Frage der Sachlegitimation, die nicht zum entscheidrelevanten Tatbestand des Streitfalles zu zählen ist, wird vom Untersuchungsgrundsatz nicht erfasst. Es ist daher auch nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus abzuklären, welche Partei eingeklagt werden muss und, bei fehlender Passivlegitimation der ins Recht gefassten Beklagtenseite, von Amtes wegen eine Parteiberichtigung vorzunehmen. Wird die klagende Partei durch einen Anwalt vertreten ist eine Parteiberichtigung von Amtes wegen auch dann nicht statthaft, wenn sie bei ihrem Begehren auf Mietzinsherabsetzung an die Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten die beklagte Partei nicht bezeichnet hat und jene bei der Fallanlegung statt dem Vermieter dessen Vertreterin als Partei aufgeführt hat, denn die Ueberprüfung der Passivlegitimation gehört zur Sorgfaltspflicht des Anwaltes.
OG vom 13.9.1994


Art. 322 d
Wurde eine unter der Bedingung des guten Geschäftsganges versprochene Gratifikation auch in schlechteren Jahren ausgerichtet, so darf sie dann verweigert werden, wenn im massgebenden Geschäftsjahr der Verlust wesentlich angestiegen ist, denn auch solche Ausnahmezahlungen müssen nur solange ausgerichtet werden, als die daran geknüpften Voraussetzungen gleich bleiben (G. Delbrück, Die Gratifikation im schweizerischen Einzelarbeitsvertrag, Zürich 1981, S. 56).
OG vom 15.3.1994


Art. 337
Die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens stellt in der Regel einen Grund für die fristlose Entlassung dar, wenn der Arbeitgeber selber oder seine Mitarbeiter und Angestellten Opfer der strafbaren Handlung sind. In diesem Fall kann schon eine geringfügige Tat für eine fristlose Kündigung ausreichen. Soweit aber ein Aussenstehender betroffen ist, werden wesentlich höhere Anforderungen an die Schwere des Delikts gestellt (vgl. Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992), Die Unterbreitung eines Vorschlags an den Arbeitgeber, das Datum eines Schadenereignisses falsch zu beurkunden und dadurch die Versicherung zu betrügen, genügt nicht als Grund für eine fristlose Entlassung, besonders dann nicht, wenn es sich um einen verhältnismässig bescheidenen Schadensbetrag handelt und wenn dem Arbeitnehmer zuvor bereits ordentlich gekündigt worden ist.
OG vom 11.1.1994


Art. 337 c Abs. 3
Bei der Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung gemäss dieser Bestimmung handelt es sich um die Abgeltung für zugefügtes Unrecht. Ob es sich ausnahmsweise rechtfertigt, aufgrund der Kann-Vorschrift des Art. 337 c Abs. 3 OR eine Entschädigung trotz fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund zu verweigern, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht generell umschreiben. Auf den Zuspruch einer Entschädigung ist zu verzichten, wenn besondere Umstände, die dem Arbeitgeber angesichts der Gesamtheit der Vorkommnisse nicht anzulasten sind, zur fristlosen Entlassung geführt haben. Selbst ein leichtes Fehlverhalten des Arbeitgebers kann durch besondere Umstände aufgewogen werden. So kann ein im Vergleich zum Fehlverhalten des Arbeitgebers erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das für eine fristlose Entlassung knapp nicht ausreicht, das Zusprechen einer Entschädigung als stossend erscheinen lassen.
OG vom 3.5.1994


Art. 343 Abs. 4
Die in Arbeitsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- geltende Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Behauptungs- und Beweisführungspflicht. Ihnen obliegt es nach wie vor, dem Richter das relevante Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen und zwar - unter Vorbehalt echter Noven (§ 103 ZPO) - nicht erst in zweiter Instanz. Die Parteien haben die Pflicht, zumutbare Mitwirkung zu leisten. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter nicht, der nachlässigen Partei Gelegenheit zu geben, das vor erster Instanz Versäumte im Appellationsverfahren nachholen zu können.
OG vom 11.1.1994


Art. 343 Abs. 4
Die Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter nicht, eine Zeugin entgegen dem freiwilligen schriftlichen Verzicht einer Partei trotzdem vorzuladen, zumal dann nicht, wenn die betreffende Partei eine andere Zeugin nannte und damit gleichwohl Beweismittel für den umstrittenen Sachverhalt vorhanden sind. Auch geht es nicht an, zunächst schriftlich auf eine Zeugin zu verzichten und nachher vor zweiter Instanz, wenn das erstinstanzliche Urteil anders als erwartet ausgefallen ist, doch wieder diese Zeugin anzurufen.
OG vom 16.8.1994


Art. 628 und 633 in der Fassung von 1936
Der nachfolgend zitierte Entscheid dürfte aber auch für die Art. 628 und 633 in der Fassung vom 4.10.1991 von Bedeutung sein, da diese ebenfalls keine ausdrückliche Bestimmung betreffend die Aktienliberierung durch Verrechnung enthalten.


Das schweizerische Aktienrecht basiert auf dem Grundsatz der unbedingten Kapitalaufbringung. Dies verleiht der Aktieneinzahlungsschuld eine besondere Natur, welche der Tilgung durch Verrechnung durchaus entgegen stehen kann. Bezüglich der Verrechnungsliberierung liegt qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. Art. 80 Handelsregisterverordnung (HRVO) ist zufolge Delegationsüberschreitung als ungültig anzusehen (vgl. P. Mosimann, Die Liberierung von Aktien durch Verrechnung, Diss. Basel/Stuttgart, S. 42 ff., ferner P. Jäggi, SAG 1958/59,S. 57 ff., 59, R. Bär, ZSR 1966 II, S. 440 Fn. 197, Forstmoser, Schweiz. Aktienrecht, Bd. I, Zürich 1982, S. 336 Fn. 358).
OG vom 1.2.1994


Art. 683/684
Verkehrsfähigkeit von Aktien einer Aktiengesellschaft, der gestützt auf Art. 725 a OR ein Konkursaufschub bewilligt wurde. Siehe unter Art. 116 SchKG


 

Fortsetzung

 

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