| Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 156 Gemäss Auffassung des Obergerichts dürfen im obergerichtlichen Verfahren die Kinderunterhaltsbeiträge aufgrund der für diese geltenden Offizialmaxime auch dann abgeändert werden, wenn mit der Appellation nur die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge eines Ehegatten angefochten wurde und die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge von keiner Partei bestritten wird. Es ist zu beachten, dass auch die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge im wesentlichem Mass durch die Familiensituation der solche verlangenden Ehefrau bestimmt werden. Es muss daher dem Rechtsmittelgericht im Rahmen eines Streites um die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau möglich sein, auch ohne entsprechenden Parteiantrag einen Entscheid zu treffen, der eine allfällige Erhöhung der Unterhaltsleistungen direkt den Kindern zugutekommen lässt. OG vom 14.6.1994 Art. 177 Die Anordnung einer Lohnsperre (= Anweisung an den Lohnschuldner, den Unterhaltsbeitrag direkt dem Unterhaltsberechtigten zu bezahlen) gemäss dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Unterhaltspflicht durch die verpflichtete Partei nicht erfüllt wurde. Die Nichterfüllung braucht nicht auf Verschulden zu beruhen, sie muss indessen ernsthafter Natur sein. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Schuldneranweisung dort als unverhältnismässig anzusehen ist, wo nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 8 zu Art. 177 ZGB = S. 479 f.). Der Zweck der Anweisung an den Schuldner liegt in der Sicherstellung künftiger regelmässiger Unterhaltsbeiträge (Hausheer/Reusser/Geiser, a..a.O., N. 6 zu Art. 177 ZGB = S. 478). Da die richterliche Massnahme tief in die Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten und sein Ansehen bei Dritten eingreift hat der Richter nach seinem Ermessen in Abwägung der konkreten Umstände zu entscheiden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 7 zu Art. 177 ZGB = S. 479; SJZ Bd. 52, S. 47) OG vom 1.3.1994 Art. 197 Abs. 2 Leistungen aus Personalvorsorgeeinrichtungen sind nur dann der Errungenschaft zuzuordnen, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bereits ausbezahlt worden sind oder zumindest fällig sind (Marlies und Heinz Näf-Hofmann, Das neue Ehe- und Erbrecht im ZGB, 2. Aufl. Zürich 1989, Rz 122). Alle andern, in Zukunft fälligen "Leistungen" gelten als Anwartschaften, die keinen verfügbaren Vermögenswert darstellen und somit nicht zur Errungenschaft hinzuzurechnen sind (Näf-Hofmann, a.a.O., Rz. 1224, 1231 ff.). Gestützt auf diese Grundsätze ist eine Freizügigkeitsleistung der Personalvorsorgestiftung, auf welche der Ehemann erst nach Anhebung der Scheidungsklage zufolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Barauszahlung erwirbt, nicht der Errungenschaft zuzuordnen. OG vom 17.5.1994 Art. 214 Zwar wird im Fall der Scheidung die Auflösung des Güterstandes gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB auf den Tag zurückbezogen, an dem die Scheidung eingereicht wurde, jedoch ist gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB für den Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend. Dieser Zeitpunkt ist bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens dem Zeitpunkt der Urteilsfällung gleichzusetzen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 214 ZGB, Näf-Hofmann H. und M., Das neue Ehe- und Erbrecht im ZGB, 2. Aufl., Zürich 1989, Rz. 950 - S. 166). Bezüglich von Gegenständen, die während des Scheidungsverfahrens veräussert werden, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 214 Abs. 2 ZGB der Veräusserungserlös in die güterrechtliche Abrechnung einzusetzen (Hausheer/Reusser/Geiser, N. 9 zu Art. 214 ZGB, Näf-Hofmann, a.a.O., Rz. 951 ff. = S. 166 ff.). Bei einer Umwandlung einer von einem Ehegatten geführten Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft während des Scheidungsverfahrens ist gemäss den vorstehenden Grundsätzen in der güterrechtlichen Abrechnung der Uebernahmewert aufzuführen. OG vom 14.6.1994 Art. 285 Als Basisindex für die Indexklausel eines Unterhaltsbeitrages für ein nicht eheliches Kind ist in der Regel entsprechend der Praxis des Zürcher Obergerichts (SJZ Bd. 83, 1987, S. 169 ff.) der Index zum Zeitpunkt der Geburt einzusetzen. Hingegen ist abweichend vom vorerwähnten Zürcher Entscheid der in einer Indexklausel enthaltene Vorbehalt, wonach eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages an den Lebenskostenindex nur in dem Mass erfolgt, in dem der Pflichtige seinerseits die Teuerung ausgeglichen erhält als angemessen zu betrachten. Ein solcher Vorbehalt entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Indexklauseln (vgl. BGE 98 II 257 ff., 100 II 245 ff., 105 II 171. 115 II 312). Auch bei Aufnahme eines solchen Vorbehaltes in die Indexklausel trifft die fehlende Anpassung des Einkommens des Pflichtigen an die Teuerung nicht nur den Unterhaltsberechtigten, sondern auch den Pflichtigen selber, da dieser nicht nur auf dem auf den Unterhaltsbeitrag entfallenden Einkommensbetrag, sondern auch auf dem ihm verbleibenden Teil eine Reallohneinbusse hinnehmen muss. Auch die Aenderungsklage gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB, die eine wesentliche Aenderung der Verhältnisse voraussetzt und bei der von vornherein mit einer längern Prozessdauer gerechnet werden muss, ist nicht der taugliche Ausweg, um den Interessen des Pflichtigen Rechnung zu tragen. OG vom 1.2.1994 Art. 285 Vor Inkrafttreten des neuen Eherechts bestand im Ehescheidungsrecht eine Praxis, wonach die Unterhaltsbeiträge für ein Kind 15 % des Einkommens des Pflichtigen betragen sollen. Diese ist inzwischen durch die Methode Existenzminimum plus Ueberschussteilung gemäss BGE 114 II 26 abgelöst worden. Die vorerwähnte Praxis wurde zuweilen auch auf aussereheliche Kinder übertragen. Eine zu enge Anlehnung an Ehescheidungsverhältnisse ist indessen nicht angezeigt. Die 15 % waren in Ehescheidungsverfahren - gerade beim Vorhandensein von kleinen Kindern - regelmässig von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Mutter in Höhe von 30 - 35 % des Einkommens des Pflichtigen begleitet, mit welchen die kindesbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit derselben zufolge Kinderbetreuungsaufgaben zu kompensieren versucht wurde. Dies entfällt in ausserehelichen Kindesverhältnissen, in welche keine Unterhaltsansprüche der Kindsmutter bestehen und umgekehrt die Kindesansprüche nach Massgabe der Leistungsfähigkeit zu gleichen Teilen zu erfüllen sind. Ferner ergibt sich aus der Untersuchung Deiss/Guillaume/Lüthi, "Kinderkosten in der Schweiz", Fribourg 1988, S. 32, dass die 15 % keineswegs über alle Zweifel erhaben waren, da der Mittelbedarf zur Wahrung desselben Lebensstandards mit einem Kind bei einem Paar um 24 % und bei einem einzelnen Erwachsenen sogar um 29 % ansteigt OG vom 1.11.1994 Art. 297 Abs. 3 Das Werturteil des historischen Gesetzgebers, wonach im Fall der Ehescheidung die Zuteilung der elterlichen Gewalt an einen Elternteil das beste Mittel ist, das Wohl des Kindes zu gewährleisten, ist in Form von Art. 297 Abs. 3 ZGB Gesetz geworden. Ein vom Gesetzeswortlaut und vom Willen des historischen Gesetzgebers abweichende richterliche Erkenntnis ist aber nach Art. 2 Abs. 2 ZGB dann angebracht, wenn der Gesetzgeber sich offenkundig geirrt hat oder die Verhältnisse sich so geändert haben, dass das Gesetz sich als krass unvollkommen erweist. Ersteres kann nicht angenommen werden, letzteres ist aber nicht mehr a priori auszuschliessen. In den letzten beiden Jahrzehnten hat sich das Bewusstsein und der Stellenwert der Frage der gemeinsamen elterlichen Gewalt nicht nur in den Nachbarstaaten, in andern Ländern und im supranationalen Recht, sondern auch in der Schweiz massiv verändert. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die seither erfolgte Zulassung der gemeinsamen elterlichen Gewalt geschiedener Eltern in den Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Englands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Italiens, der Niederlande, Norwegens, Oesterreichs, Schwedens, Spaniens und der USA und die in diese Richtung gehende Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates Nr. R (84) e vom 28.1.1984 einerseits, das Postulat Mascarin aus dem Jahre 1983, bei dessen Beantwortung der Bundesrat sich bereit erklärt hat, die Einführung der gemeinsamen elterlichen Gewalt zu prüfen und die Genehmigung von Nebenfolgevereinbarungen mit gemeinsamer elterlichen Gewalt durch etliche erstinstanzliche Gerichte in der Schweiz andererseits. Mit Rücksicht auf diesen Bewusstseinswandel erscheint es dem Obergericht abweichend vom Standpunkt des Bundesgerichts (BGE 117 II 523 ff.), dann gerechtfertigt, in einem Scheidungsurteil beiden Eltern die elterliche Gewalt über die gemeinsamen Kinder zuzuweisen, wenn 1. beide Parteien gemeinsam einen entsprechenden Antrag stellen, 2. sie in einer Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen klar geregelt haben, welchem Elternteil die Obhut im Sinn der tatsäch- lichen Verantwortung zusteht bzw. wo die Kinder wohnen und welche Unterhaltsbeiträge zu zahlen sind, 3. sie das dem Gericht unterbreitete Modell bereits während einer ge- wissen Dauer (hier 5 Jahre) praktisch ausgeübt haben. OG vom 22.3.1994 Art. 899, 901 Es ist an sich möglich, Forderungen, die durch eine Grundpfandverschreibung gesichert sind, zu verpfänden, dies auch dann, wenn es sich nicht um Hypothekarobligationen mit Wertpapiercharakter (vgl. dazu Oftinger Bär, Zürcher Kommentar, N. 128 zu Art. 901 ZGB) handelt, wobei sich das Pfandrecht im Rahmen einer solchen Verpfändung auch auf die Grundpfandverschreibung erstreckt (vgl. Oftinger/Bär, N. 67 zu Art. 899 ZGB und N. 127, Zobl, Berner Kommentar, Systematischer Teil, N. 324). Für eine gültige Verpfändung einer solchen Forderung ist eine schriftliche Vereinbarung im Sinn von Art. 900 ZGB und die Uebergabe der Vertragsurkunde oder eines Grundbuchauszuges erforderlich (vgl. Oftinger/Bär, N. 127 i.V. mit N. 13 zu Art. 901 ZGB). Jedoch ist eine Verpfändung einer solchen Forderung dann ausgeschlossen, wenn der Verpfänder der durch Grundpfandverschreibung gesicherten Forderung deren Schuldner ist und es sich bei der betreffenden Forderung um eine solche des Pfandgläubigers selber handelt. Die Verpfändung von Forderungen, deren Schuldner der Verpfänder ist, wird zwar dann zugelassen, wenn es sich um eine in einem Wertpapier verkörperte Forderung handelt, d.h. bei Obligationen und Eigentümerpfandtiteln (vgl. Oftinger/Bär, N. 18 zu Art. 899 ZGB). Diese Voraussetzung ist aber bei einer durch Grundpfandverschreibung gesicherten Forderung nicht erfüllt, da die diesbezügliche Vertragsurkunde keinen Wertpapiercharakter aufweist. Im weitern muss auch die Bestellung eines Pfandes an einer dem Pfandgläubiger zustehenden Forderung ohne Wertpapiercharakter als ausgeschlossen gelten, weil dieser bereits ein Vollrecht an dieser Forderung besitzt und die Bestellung eines beschränkten Rechts zugunsten des Inhabers des Vollrechts logisch unmöglich ist und das Forderungsrecht anders als bei Wertpapieren nicht in einer Sache verkörpert ist. ABSchKG vom 6.12.1994 Art. 906 Abs. 1 Gemäss dieser Bestimmung kann der Faustpfandgläubiger die in dem ihm verpfändeten Schuldbrief enthaltene Forderung nicht selber direkt geltendmachen, sondern das Recht auf Kündigung und Einziehung dieser Forderung steht grundsätzlich nur dem Grundpfandgläubiger, d.h. dem Inhaber des Schuldbriefes zu. Die Realisierung eines Faustpfandrechtes an einem Grundpfandtitel erfolgt in der Regel durch Betreibung auf Faustpfandverwertung. Art. 906 Abs. 1 ZPO ist aber dispositiver Natur, d.h. die Parteien können durch Pfandvertrag eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen und dem Faustpfandgläubiger das Recht zur direkten Geltendmachung der Titelforderung einräumen (vgl. Zobl, ZBGR Bd. 59, 1978, S. 210 f.). OG vom 7.6.1994 und vom 29.11.1994
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