| Strafprozessordnung (StPO) § 56 Ein Geständnis, dass im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Haft erwirkt wurde, darf wegen der auf dem Spiel stehenden Interessen des betroffenen Inhaftierten nicht berücksichtigt werden. Es ist zu beachten, dass die Untersuchungshaft eine Zwangsmassnahme mit sehr einschneidenden Folgen für den Betroffenen darstellt, die sich nicht in der Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit erschöpft, sondern ihn auch erheblichem psychischem Druck ausliefert. Es erscheint daher nicht zweifelhaft, dass das Aussageverhalten eines Inhaftierten ein anderes sein kann als im sozialen Alltag. Der von der Untersuchungshaft ausgehende Druck ist dann legitim, wenn die Untersuchungshaft ihrerseits rechtmässig ist, jedoch nicht dann, wenn die Haft rechtswidrig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einvernahme selbst korrekt erfolgte. OG vom 26.1.1993 § 66 Ziff. 1 Einem Kind, das, weil die Einvernahme für es belastend ist, gemäss § 65 Ziff. 2 StPO nicht als Zeuge einvernommen werden kann, steht auch, wenn es als Auskunftsperson befragt wird, das Recht auf Aussageverweigerung wegen Verwandschaft zu. Ein solches Recht besteht auch innerhalb einer nicht mehr intakten Familie. Auch nach einer Trennung oder Scheidung steht den Kindern gegenüber den Eltern und umgekehrt das Aussageverweigerungsrecht zu. OG vom 6.12.1993 § 67 Die Rechte eines Zeugen dürfen nicht durch seine Einvernahme als Auskunftsperson umgangen werden. Eine zur Zeugnisverweigerung berechtigte Person muss auch vor ihrer Befragung als Auskunftsperson auf ihre Reche hingewiesen werden. Dies gilt auch, wenn es sich bei der betreffenden Person um ein Kind handelt. OG vom 6.12.1993 § 144 Appellabel ist auch der Entscheid über die Kostentragung, welcher fester Bestandteil des Urteilsdispositivs ist. Dieses gibt Aufschluss über die Verlegung der Verfahrenskosten und die Höhe der Urteilsgübhr. Ueber den Umfang der weitern Gebühren und Auslagen erhält die mit Verfahrenskosten belastete Partei erst nach Erhalt der Kostenrechnung Kenntnis. Will der Kostenpflichtige die Verteilung der Kosten oder die Höhe der Urteilsgebühr anfechten, so hat er dies in jedem Fall innert 10 Tagen seit der mündlichen Urteilseröffnung durch Appellationserklärung zu tun. Nach Ablauf der Appellationsfrist kann er nur noch die Höhe der weitern Gebühren und Auslagen spätestens 10 Tage nach Erhalt der Kostenrechnung mit der Beschwerde gemäss § 5 der Gebührenverordnung anfechten. OG vom 24.8.1993 § 169 Ziff. 3 Wird die Aufhebung einer in einem Urteil angeordneten Ersatzeinziehung gemäss Art. 58 StGB mit der Begründung geltendgemacht, dass die richterliche Anordnung auf falscher Annahmen hinsichtlich der Verschuldung des Appellaten unrichtig und unverhältnismässig sei, so liegt darin ein Begehren um Revision des betreffenden Urteils. Dieses Rechtsmittel kann auch in bezug auf die Ersatzeinziehung ergriffen werden, da der Begriff der "Bestrafung" gemäss § 169 Ziff. 3 StPO ist nicht streng technisch zu verstehen ist. Dass auch die pönale Sanktion der Ersatzeinziehung erfasst ist, lässt sich vom Sinn dieser Bestimmung her begründen, die sicherstellen will, dass der verurteilte Straftäter trotz deren Rechtskraft nicht unter ungerechtfertigten Sanktionen zu leiden hat. Im übrigen kennt Art. 397 StGB die Einschränkung der Revision auf eigentliche Strafurteile nicht. Daran darf das kantonale Recht nichts ändern (Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel/Frankfurt 1984, S. 298. OG vom 15.6.1993 Gerichtsgebührenverordnung § 5 Eine ihm nachträglich zugestellte Rechnung für ein psychiatrisches Gutachten kann der Kostenpflichtige nach Ablauf der Appellationsfrist nur noch mit der Beschwerde gemäss § 5 der Gebührenverordnung anfechten. In deren Rahmen kann die Notwendigkeit der betreffenden Auslagen für das Strafverfahren, sowie deren Höhe überprüft werden. Es genügt, dass die Anordnung des Gutachtens objektiv im Interesse eines korrekten Strafverfahrens geboten erschien. Im weitern stellt sich In einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Rechnungsstellung. Eine nachträgliche Rechnungsstellung für die Expertisekosten ist zulässig, wenn die erste Kostenrechnung sehr detailliert war und jeden einzelnen Auslagen-Posten mit seiner betragsmässigen Bezifferung aufführte, jedoch die Kosten für die psychiatrische Begutachtung nicht erwähnte. Unter diesen Umstände musste der Kostenpflichtige mit einer nachträglichen Einforderung der entsprechenden Kosten rechnen, da er sowohl von seiner Untersuchung durch den Experten als auch von der Verlegung der Verfahrenskosten genaue Kenntnis hatte. OG vom 24.8.1993 Advokaturgesetz (AdvG) § 10 Abs. 1 Nicht jeder Fehler bei der Berufsausübung rechtfertigt eine Disziplinarsanktion, vielmehr muss es sich um eine Fehlverhalten handeln, dass die Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit des Anwalts in Frage stellt (Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 179). Beanstandungen, die Details der Mandatsführung betreffen, über die zwischen dem Anwalt und dem Klienten Differenzen bestehen, stellen die Zutrauenswürdigkeit nicht in Frage. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Advokat seinen Auftrag unabhängig vom Auftraggeber zu erfüllen und nicht bedingungslos dessen Weisungen zu befolgen hat, sondern nach seiner freien Ueberzeugung handeln muss (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 53 f.), wobei er sich von den objektiven Interessen seines Klienten leiten lassen soll. So darf er beispielsweise durchaus die Weisung, ein Scheidungsbegehren auf Art. 137 ZGB zu stützen ablehnen, wenn er dies als aussichtslos erachtet. Im Fall von unüberwindbaren Differenzen zwischen Anwalt und Auftraggeber über den einer Scheidungsklage zugrundezulegenden Scheidungsgrund steht es letzterm frei, jenem das Mandat zu entziehen. Der Anwalt kann ferner nicht gezwungen werden, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Er ist auch nicht verpflichtet, in jedem Fall Klienten automatisch von sich aus eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Solange eine anwaltliche Vertretung besteht, ist es primär Sache des Anwaltes, die Prozesshandlungen vor Gericht vorzunehmen. Nur ausnahmsweise soll der anwaltlich vertretene Klient sich direkt an das Gericht wenden. Es ist ihm zuzumuten, wenn er abweichend von der Meinung des Anwalts ein Rechtsmittel ergreifen will, sich bei ihm oder beim Gericht über die Formalien zu erkundigen. OG vom 15.6.1993 § 27 Grundsätzlich ist jedermann zu einer Aufsichtsbeschwerde legitimiert. Diese unbeschränkte Legitimation kann jedoch dann nicht gelten, wenn die Beschwerde sich auf konkrete Mandate bezieht. Da in solchen Fällen die Beschwerde in aller Regel nicht beurteilt wird, ohne dass der betreffende Anwalt vom Anwaltsgeheimnis entbunden wird, erhält der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahren Einblick in Mandate erhält, weil er anders als der Anzeigesteller im Strafprozess als Partei behandelt wird. Auf einen solchen Einblick hat ein Aussenstehender keinen Anspruch. Ihm ist daher die Legitimation zur Aufsichtsbeschwerde in bezug auf ein konkretes Mandat eines Anwalts, von dem er nicht direkt betroffen ist, abzusprechen. OG vom 25.5.1993 Tarifordnung für die Advokaten (TO) § 4 Abs. 2 Bei Verfahren mit unbestimmten Streitwert ist kein Zuschlag aufgrund des Interessewertes zulässig. OG vom 18.5.1993 §§ 5 Abs. 3, 11 Ein Abzug wegen Durchführung des mündlichen Verfahrens ist nicht angebracht, wenn nach doppeltem Schriftenwechsel eine Scheidungskonvention zustandegekommen ist und die Scheidung deswegen als mündliches Verfahren zur Hauptverhandlung gelangte. OG vom 14.12.1993 § 22 Abs. 2 Eine Klausel im Vollmachtsformular eines Advokaten, welche festhält, dass Honorarrechnungen vorerst dem Moderationsausschuss der Advokatenkammer Basel zur Vermittlung zu unterbreiten sind, stellt keine Schiedsabrede im Sinn von Art. 6 des Schiedsgerichtskonkordates und damit auch keinen Schiedsgerichtsvorbehalt im Sinn von § 22 Abs. 2 TO dar. OG vom 14.12.1993
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