| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) §§ 22/23 Das Bundesgericht hat in BGE 114 Ia 153 ff. festgehalten, dass der von einem Ausstandsbegehren betroffene Richter nicht über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsbegehren befinden darf. Der Bezirksgerichtspräsident kann daher nicht selbst über das gegen ihn gerichtete Austrittsbegehren entscheiden. Gemäss § 22 Abs. 2 GVG entscheidet über den Austritt eines Richters das Gericht, dem er angehört. Das Obergericht hält dafür, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Austritt eines Richters als Mitglied des Richterkollegiums verlangt wird, nicht aber dann, wenn der Austritt des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter gefordert wird. In einer solchen Situation erscheint es richtig, dass das Obergericht in Analogie zum Fall des Ausstandsbegehrens gegen ein gesamten Richterkollegium über den Ausstand befindet, wobei es im Fall der Bejahung des Ausstandes gemäss § 23 Abs. 1 GVG auch die Zuweisung an einen andern Einzelrichter vorzunehmen hat. OG vom 23.2.1993 § 22 Abs. 2 Diese Bestimmung, wonach über den Austritt eines Richters das Gericht, dem er angehört, entscheidet, ist anwendbar, wenn der Austritt des Bezirksgerichtspräsidenten als Mitglied des Kollegiums verlangt wird. Ein solcher Fall ist gegeben bei einem Ausstandsbegehren gegen einen Bezirksgerichtspräsdenten in einem Scheidungsverfahren, da für dessen Beurteilung entweder der Ausschuss oder die Kammer des Bezirksgerichts zuständig ist (vgl.§ 7 lit. b und 9 ZPO). An der Zuständigkeit des Bezirksgerichts zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs ändert auch nichts, dass der Bezirksgerichtspräsident im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch als Instruktionsrichter tätig ist und der Ausstand speziell auch mit der Begründung der bisherigen Handhabung der Instruktion begründet wird. Das Ausstandsgesuch bezieht sich in einem solchen Fall regelmässig auch auf die Mitwirkung des Präsidenten an dem vom Kollegialgericht zu treffenden Endentscheid. Auch das Verbot, über den eigenen Ausstand zu urteilen, schliesst in einem solchen Fall einen Entscheid des Bezirksgerichtes gemäss § 22 Abs. 2 GVG nicht aus, da es durchaus möglich ist, das urteilende Gremium so zusammenzusetzen, dass der vom Ausstandsbegehren betroffene Präsident am Ausstandsentscheid nicht mitwirkt. OG vom 25.5.1993 Steuergesetz (StG) §§ 147, 149 Das Steuergesetz enthält keine Bestimmung zur Frage der absoluten Verjährung. Zu beachten aber ist auch, dass die Frage der Unterbrechung der Verjährung nicht gesetzlich geregelt ist, sondern die Unterbrechungsmöglichkeit aufgrund der Lehre und Gerichtspraxis bejaht wird, die auch die dafür massgebenden Kriterien entwickelt hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel/Stuttgart 1976, Bd. I, Nr. 34 IV c = S. 204 f., BGE 85 I 184, 87 I 414). Das Fehlen einer Regelung betreffend die absolute Verjährung in § 147 StG bedeutet daher nicht ohne weiteres, dass eine solche nicht möglich ist. Richtig ist, dass eine absolute Verjährung im Zivilrecht nicht vorgesehen ist und dass eine solche bei Forderungen rein verwaltungsrechtlicher Natur mit Rücksicht darauf, dass dort, wo eigene öffentlich-rechtliche Regelungen fehlen, im weiten Umfang das Zivilrecht zur Lückenfüllung herangezogen wird, ebenfalls auszuschliessen ist. Anders ist die Verjährungsfrage jedoch bei den Steuerbussen zu beurteilen, die klarerweise Strafcharakter aufweisen. Das Strafrecht kennt das Prinzip der absoluten Verjährung nicht nur bei der Verfolgungs-, sondern auch bei der Vollstreckungsverjährung (Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). § 149 Abs. 1 StG erklärt ausdrücklich die allgemeinen Bestimmungen des StGB unter Vorbehalt der in Abs. 2 - 5 enthaltenen Ausnahmen auch für das Steuerstrafrecht anwendbar. Bezüglich der Vollstreckungsverjährung wird keine Ausnahme gemacht. Demgemäss unterliegen Steuerbussen einer absoluten Vollstreckungsverjährung. In entsprechender Anwendung von Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist die absolute Verjährung dann als eingetreten zu betrachten, wenn die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren um die Hälfte überschritten ist. Auch bezüglich bundesrechtlicher Steuerbussen wird gestützt auf Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 StGB eine absolute Vollstreckungsverjährung angenommen, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (vgl. Praxis Bd. 68, 1979, Nr. 86 = S. 222 ff.). OG vom 2.2.1993 Zivilprozessordnung (ZPO) § 71 Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit einer Prozesspartei, die mit einer berufstätigen Partnerin im Konkubinat lebt, ist mitzuberücksichtigen, dass diese einen Beitrag an die Haushaltskosten zu leisten hat. Ebenso erscheint es richtig in einem solchen Fall, bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als einem der für den Entscheid über die Bedürftigkeit mitzuberücksichtigendem Faktor den Grundbetrag für Ehegatten einzusetzen. OG vom 21.12.1993 § 75 Liegt in bezug auf die Bedürftigkeit ein Grenzfall vor, so liegt es im Ermessen des Gerichts, die unentgeltliche Verbeiständung teilweise zu bewilligen. In derartigen Fällen wurde bis anhin praxisgemäss entweder ein betragsmässig bezifferter Selbstbehalt festgesetzt (wobei die darüber hinausgehenden Anwaltskosten zulasten der Staatskasse gingen) oder aber eine summenmässige Begrenzung des vom Staat zu übernehmenden Honorar verfügt (wobei der Anwalt die darüber hinausgehenden Honorarforderungen bei seinem Mandanten direkt geltendmachen musste). Das Obergericht ist heute indessen der Ansicht, dass bei Grenzfällen in bezug auf die Bedürftigkeit die Anordnung eines prozentualen Selbstbehaltes in jedem Fall den objektiven Bedürfnissen und Interessen der Beteiligten am angemessensten Rechnung trägt. Eine entsprechende obergerichtliche Empfehlung wurde bereits am 8. März 1993 zuhanden der Bezirksgerichte erlassen. Eine teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist ausschliesslich bei Vorliegen eines Grenzfalles hinsichtlich der Bedürftigkeit zulässig. Weitere Anwendungsfälle für eine Teilgewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie etwa zweifelhafte Prozesschancen oder die Absicht des Gerichts, die Bemühungen des Anwaltes in Grenzen zu halten, sind bei Vorliegen einer klaren Bedürftigkeitssituation ausgeschlossen. Ist der Prozess für die ansprechende Partei als aussichtslos zu qualifizieren, so hat das Gericht selbst bei vorliegender Bedürftigkeit, die unentgeltliche Verbeiständung vollumfänglich zu verweigern. Um einem übermässigen Aufwand des Anwaltes ex ante entgegenzuwirken, fehlen dem Gericht im Fall klarer Bedürftigkeit entsprechende präventive Massnahmemöglichkeiten. Solche sind jedoch nach Dafürhalten des Obergerichts gar nicht erforderlich, zumal § 3 Abs. 2 der TO für die Advokaten stillschweigend voraussetzt, dass bei Fällen der unentgeltlichen Verbeiständung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt und somit die Entschädigung von Aufwand der als unverhältnismässig erscheint, ausgeschlossenen wird (vgl. Entscheid des OG vom 15.1.1980, AB 1980, 52). Demgemäss kann das Gericht einen übermässigen Aufwand des Anwaltes im Rahmen des Kostenentscheides würdigen und die Honorarrechnung auf einen angemessenen Betrag reduzieren. OG vom 16.3.1883 § 112 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 8 ZGB ergibt sich der Anspruch der Parteien, Beweise zu beantragen zu Tatsachen, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein können (vgl. BGE 108 Ia 194). Das Gericht hat die von den Parteien offerierten Beweise grundsätzlich abzunehmen (vgl. O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 1988, § 44 N. 79 b, S. 203). Beweise sind nicht nur zu erheben, wenn bestimmt zu erwarten ist, dass das in Frage kommende Beweismittel Beweisgründe liefern werde, sondern immer schon dann, wenn nicht auszuschliessen ist, dass sie Beweisgründe liefern können. Aufgrund antizipierter Beweiswürdigung darf das Gericht indessen auch die Abnahme von Beweismitteln für erhebliche Tatsachen ablehnen, wenn es den Sachverhalt als durch die bereits erhobenen Beweismittel hinlänglich abgeklärt erachtet (vgl. BGE 90 II 310) oder wenn es für ausgeschlossen hält, dass durch weitere Beweismassnahmen noch Näheres in Erfahrung gebracht werden könne (BGE 98 II 245). OG vom 30.3.1993 § 162 Abs. 2 Gemäss § 162 Abs. 2 ZPO können die Parteien Einwendungen gegen die Zeugen und deren Glaubwürdigkeit, z.B. wegen Freundschaft, Feindschaft, Abhängigkeit, zu erwartenden Vorteils oder Nachteils vorbringen, wobei dem Gericht deren Würdigung vorbehalten bleibt. Die Praxis des Obergerichts ist bezüglich des Ausschlusses von Zeugen sehr zurückhaltend. Es hat ausdrücklich festgehalten, dass gesetzliche Beweisverbote zurückhaltend auszulegen sind, da sie das Recht der betreffenden Partei auf Beweisführung beschränken (vgl. OG vom 14.10.1986, AB 1986, S. 50). So werden beispielsweise auch Angestellte einer Partei als Zeugen zugelassen. Auch die Tatsache, dass eine Partei vor der gerichtlichen Befragung bereits eine schriftliche Aussage niedergelegt hat, bildet keinen Grund, die Einvernahme der betreffende Person als Zeuge von vornherein abzulehnen. Auch im Kanton Basel-Stadt, wo bezüglich der Befragung solcher Personen als Zeugen eine gewisse Zurückhaltung praktiziert wird, werden sie nicht in jedem Fall vom Zeugnis ausgeschlossen (vgl. BJM 1975, 269;, 1990, 261). OG vom 5.1.1993 § 162 Abs. 2 Eine Person, die im Zeitpunkt des zu bezeugenden Ereignisses Verwaltungsratspräsident einer Prozesspartei war, kann nicht als Zeuge, sondern nur als Partei im Parteiverhör befragt werden. OG vom 26.1.1993 §§ 209 ff. Unterliegt der Beklagte im Aberkennungsverfahren, so hat er neben den Kosten dieses Verfahrens ausser den Zahlungsbefehls- auch die Rechtsöffnungskosten zu tragen. Die Rechtsöffnungskosten bilden Bestandteil der Betreibungskosten und können daher ebensowenig wie die Zahlungsbefehlskosten auf den Kläger überwälzt werden (BGE 43 III 245 f., vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht. Bd. I, 3. Aufl, Zürich 1984, S. 271 f. SJZ 70 (1974), S. 301). OG vom 5.1.1993 §§ 209 ff. Wird ein privatrechtliches Baueinspracheverfahren zufolge Rückzugs eines Baugesuchs gegenstandslos, so gehen die Kosten des Baueinspracheverfahrens zu Lasten des Einsprachegegners. Auch der Umstand, dass die Einsprecher im verwaltungsrechtlichen Baubewilligungsverfahren nahezu sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft haben, darf nach Dafürhalten des Obergerichts nicht als "besonderer Umstand", der im Sinn von § 210 ZPO eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigt, qualifiziert werden, andernfalls würden die Einsprecher allein für die Realisierung gesetzlicher Rechte, die sie in einem vom Einspracheprozess unabhängigen Verfahren wahrgenommen haben, via Kostenentscheid indirekt bestraft. OG vom 9.2.1993 § 222 Abs. 3 und 4 Der in AB 1991, 63 publizierte Entscheid des Obergerichts, wonach bei Restitutionsverfahren in Zusammenhang mit Rechtsöffnungen keine Teilnahmepflicht der Parteien besteht, bezieht sich auf die Teilnahmepflicht des Gesuchsbeklagten, d.h. des Restitutionsgegners. Er bewirkt im Ergebnis eine Beschränkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Anders ist die Frage bezüglich der Teilnahmepflicht des Gesuchstellers bzw. Restitutionsklägers zu beurteilen. In diesem Fall bedeutet der Verzicht auf die Teilnahmepflicht im Ergebnis eine Ausdehnung der Restitutionsmöglichkeit. Ein Abweichen vom Wortlaut von § 222 Abs. 4 ZPO drängt sich in einem solchen Fall nicht auf, da der Sinn des Verzichts auf die Anwesenheitspflicht des Gesuchsgegners bei Restitutionsgesuchen im Rechtsöffnungsverfahren in der Beschleunigung des Verfahrens liegt. Eine solche Beschleunigung wird aber gerade nicht erreicht, wenn bei Abwesenheit des Restitutionsklägers auf die Restitutionsgründe eingegangen werden müsste. Demgemäss ist ein Restitutionsverfahren bei Fernbleiben des Gesuchskläger von der Verhandlung auch dann gemäss § 222 Abs. 4 ZPO abzuweisen, wenn das Restitutionsverfahren in Zusammenhang mit einer Rechtsöffnung steht. OG vom 27.4.1993 § 233 Abs. 6 Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten, im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ein für einen bestimmten Termin beantragtes Recht, das Kind zu sich in die Ferien zu nehmen zu verweigern stellt keine prozessleitende Verfügung dar, sondern eine definitive vorsorgliche Massnahme, die gemäss § 233 Abs. 6 ZPO beschwerdefähig ist. OG vom 19.1.1993 §§ 240 ff. Das SchKG regelt die Sicherung von Ansprüchen, die auf Geldleistung gehen, zwingend und abschliessend. Zu diesem Zweck stellt es den Arrest, die provisorische Pfändung und die Aufnahme eines Güterverzeichnisses zur Verfügung. Sicherungsmassregeln des kantonalen Rechts haben daneben keinen Platz (BGE 85 II 196. Provisorische Verfügungen, die offen oder versteckt die Sicherung einer Geldforderung zum Gegenstand haben, sind - weil bundesrechtswidrig - unzulässig. Stets gilt es zu prüfen, ob das Begehren um Erlass einer provisorischen Verfügung nicht im Endeffekt auf einen verschleierten Arrest hinausläuft. Ein wichtiges Unterscheidungskriterium zwischen Arrest und provisorischer Verfügung ist der zu sichernde Anspruch, welcher beim Arrest auf eine Geldforderung und bei der provisorischen Verfügung auf eine Individualleistung geht (z.B. Herausgabe einer Sache, auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen). Ein weiteres Kriterium bildet die Art der Sicherung. Während sich bei Geldforderungen das Interesse des Berechtigten auf die Erhaltung des schudnerischen Vermögens konzentriert, ist bei der provisorischen Verfügung vor allem die Bewahrung eines bestimmten streitigen Objektes interessant. Ein Antrag eines Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft auf Erlass eines richterlichen Befehls an einen Mitgesellschafter zur Ueberweisung einer Geldsumme von seinem Privatkonto auf das Gesellschaftskonto ist eindeutig auf eine Geldleistung gerichtet. Eine provisorische Verfügung dieses Inhalts dient der Sicherung einer Geldleistung und kann daher zufolge Bundesrechtswidrigkeit nicht bewilligt werden. OG vom 19.1.1993
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