Obergericht; Rechtsprechung 1993


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Strafgesetzbuch (StGB)


Art. 10 ff., 82
Die Frage nach dem Verschulden - bzw. der Zurechnungsfähigkeit - ist nach der neueren Lehrmeinung (vgl. Boehlen, Kommentar zum schweizerischen Jugendstrafrecht, Bern 1975, S. 42/43) zumindest dann auch im Jugendstrafrecht zu stellen, wenn eine Strafe nach Art. 87 und 95 StGB in Frage steht. Schuldhaftigkeit und Zurechnungsfähigkeit müssen als Strafvoraussetzung bei Kindern wie Erwachsenen vorhanden sein, wobei bei Kindern und Jugendlichen besondere Massstäbe angelegt werden. Erforderlich ist, dass das Kind oder Jugendliche nach seiner gesamten Persönlichkeit die seinem Alter entsprechende persönliche Reife besetzt, die es befähigt, das Unrecht seiner Tat einzusehen und seiner Einsicht gemäss zu handeln.
OG vom 2.2.1993


Art. 12
Die fahrlässige actio libera in causa setzt voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussah, dass er ein bestimmtes Delikt begehen werde. Es genügt nicht, dass für ihn die Möglichkeit irgendeines nicht näher konkretisierten Delikts vorhersehbar ist (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil 1, Bern 1982, § 11 N. 44 = S. 252). Die Voraussetzungen für die Annahme einer fahrlässigen actio libera in causa sind bezüglich der Drogenhandelsgeschäfte eines Täters, der wegen schwerer Drogenabhängigkeit vermindert zurechnungsfähig ist, nicht erfüllt. Die Entwicklung zu einer die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Drogenabhängigkeit erfolgt in einem allmählichen Prozess. Im Zeitpunkt, in dem der Täter noch über die volle Steuerungsfähigkeit verfügt, ist für ihn allenfalls vorhersehbar, dass seine Abhängigkeit vielleicht einmal einen Grad erreichen könnte, der seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt und ihn zur Beschaffungsdelinquenz führt, jedoch keinesfalls die Begehung eines bestimmten zeitlich und örtlich lokalisierbaren Delikts. Insofern unterscheidet sich die Situation des Drogenkonsumenten beispielsweise von derjenigen eines Automobilisten, der sich mit dem Auto, im Wissen darum, dass er wieder nach hause fahren muss, in ein Restaurant begibt und dort reichlich dem Alkohol zuspricht. Somit kann im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 11 StGB nicht mit Berufung auf Art. 12 StGB ausgeschlossen werden.
OG vom 9.2.1993 und 15.6.1993


Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2, Ziff. 5
Die Kriterien für den vom Richter zu treffenden Entscheid, ob und inwieweit die aufgeschobene Strafe noch vollstreckt werden soll, sind bei Aufhebung der Massnahme wegen Unzweckmässigkeit gemäss Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und bei einer solchen wegen Zweckerreichung gemäss Art. 43 Ziff. 5 StGB nicht ganz dieselben. Gemäss letzterer Bestimmung ist vom Strafvollzug abzusehen, wenn der Massnahmeerfolg erheblich gefährdet oder vereitelt wird. Diese Frage stellt sich nicht, wenn die Massnahme wegen Unzweckmässigkeit, bei Ausbleiben des Erfolgs beendet wird. Sofern eine Massnahme einen Teilerfolg erzielt hat, so ist der Entscheid betreffend nachträgliche Vollstreckung der aufgeschobenen Strafe primär aufgrund von Art. 43 Ziff. 3 Abs.2 StGB zu fällen, wobei aber mit Blick auf den Teilerfolg auch die Entscheidkriterien nach Art. 43 Ziff. 5 StGB heranzuziehen sind. Beim Abbruch einer Massnahme wegen Unzweckmässigkeit im Sinn von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB hat der Richter beim Entscheid über die nachträgliche Strafvollstreckung nicht allein aufgrund des (teilweise) vom Betroffenen allenfalls mitverursachten Misserfolges - der ja bei einem Abbruch wegen Unzweckmässigkeit immer vorliegt - den Vollzug der Strafe anzuordnen, vielmehr hat de Richter hierbei auch weitere Aspekte zu berücksichtigen. Liegt ein Teilerfolg vor und bejaht der vom Richter eingeholte Arztbericht eine erhebliche Gefährdung dieses Teilerfolgs durch den nachträglichen Vollzug der Strafe, so ist ein Verzicht auf den nachträglichen Strafvollzug vertretbar, besonders dann, wenn die Massnahme mit einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit und einer Mühsal verbunden war.
OG vom 8.3.1993


Art. 68 Ziff. 2
Diese Norm enthält keine ausdrückliche Regel, wie der Richter bei Festsetzung der Sanktion vorzugehen hat, wenn er vor einem frühern Urteil begangene Delikte mitzubeurteilen hat und der Erstrichter als Sanktion die monistische Massnahme der Arbeitserziehung ausgesprochen hat. Eine veröffentlichete Rechtsprechung zu dieser Frage liegt nicht vor. Auch die Lehre hat sich hiezu noch nicht geäussert. Das Obergericht hält dafür, dass der in Art. 68 Ziff. 2 StGB festgehaltene Grundsatz sinngemäss auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn der Erstrichter Arbeitserziehung verhängt hat. Demgemäss hat der Zweitrichter in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Anordnung der Arbeitserziehung auch in Berücksichtigung der ihm bekannt gewordenen neuen Delikte bei einheitlicher Beurteilung aller Delikte gesamthaft angemessen erscheint. Nur wenn dies nicht der Fall sein sollte, fällt allenfalls die Verhängung einer Zusatzstrafe in Betracht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich bei der Arbeitserziehung um eine Massnahme handelt, die auf längere Dauer angelegt ist. Gemäss Art. 100 ter StGB Ziff. 1 StGB beträgt die Mindestdauer dieser Massnahme ein Jahr, die Maximaldauer 4 Jahre. Eine Zusatzstrafe wegen nach dem ersten Urteil entdeckter weiterer Delikte erscheint in Anbetracht dieser Umstände höchstens dann angebracht, wenn eine Gesamtstrafe für alle Delikte erheblich höher ausfallen würde als die Dauer der Massnahme. Es kann darauf verwiesen werden, dass nach der Auffassung von Stratenwerth die Anordnung der Arbeitserziehung auch dann noch vertretbar erscheint, wenn sie anstelle einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren tritt (Stratenwerth, a.a.O, § 13 Ziff. 24 = S. 456).
OG vom 7.12.1993


Art. 139 Ziff. 2
Begehen zwei Täter zusammen einen tückisch und gekonnt inszenierten Ueberfall, bei dem sie in ein Haus eindringen, sich maskieren, sich beide mit Messer bewaffnen und einer von ihnen die Opfer auch mit dem Messer bedroht, so ist das Qualifkationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB erfüllt, dies auch dann, wenn der Plan zur Tat kurzfristig gefasst und verwirklicht wird.
OG vom 25.5.1993


Art. 187/189/190
Für die gegenüber Art. 187 StGB qualifizierten Tatbestände (Art. 189 f. StGB) muss eine Nötigungshandlung verlangt werden, die über das Mass einer bereits durch Art. 187 StGB abgedeckten Einwirkung auf das Opfer hinausgehen muss. Namentlich kann nicht jede sexuelle Handlung eines Erwachsenen gegenüber einem Kind unter Art. 189 f. StGB subsumiert werden. Es ist auch nicht möglich, Art. 187 StGB auf Fälle zu begrenzen, in denen das Opfer in die sexuelle Handlung einwilligt, denn die Einwilligung geschieht nach der Intention des Gesetzgebers im Alter unter 16 Jahren ja gerade noch nicht verantwortlich. Demgemäss liegt hierin kein taugliches Abgrenzungskriterium, ganz abgesehen davon, dass Kinder im Kleinstalter überhaupt nicht fähig sind, einen entsprechenden Willen (Einwilligung oder Ablehnung) zu bilden. Für den Anwendungsbereich von Art. 189 f. StGB muss deshalb die Anwendung eines Nötigungsmittels verlangt werden, das über die Brechung des "normalen" Widerstandes des Opfers hinausgeht. Auch der allgemein vom erwachsenen Täter kraft seiner körperlichen oder intellektuellen Ueberlegenheit ausgehende "psychische Druck" gegenüber dem Kind rechtfertigt nicht schon die Bejahung eines qualifizierten Falles. Dies geht übrigens bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervor, wonach der Täter das Opfer unter psychischen Druck setzen muss. Schliesslich ist zu betonen, dass die in Art. 189 f. genannten Nötigungsmittel eingesetzt werden müssen, um am Opfer die sexuellen Handlungen zu begehen. Sie sind demnach nicht Folge der Tat, sondern Mittel zur Ausübung derselben.
OG vom 26.1.1993


Art. 273
Der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes setzt nicht voraus, dass beim Geheimnisherr ein Schaden oder eine konkrete Gefährdung eingetreten ist. Er stellt die Preisgabe von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen aufgrund ihrer typischen Gefährlichkeit, unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen im Einzelfall unter Strafe. Auch Teile eines Gesamtgeheimnisses können für sich allein ein Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis im Sinn von Art. 273 StGB darstellen. So hat das Bundesgericht in BGE 97 IV 11 ff. die wiederholte Uebergabe von Plänen zur Konstruktion eines Mirage-Triebwerks als fortgesetzten wirtschaftlichen Nachrichtendienst eingestuft, obwohl die einzelnen Pläne jeweils nicht nicht die gesamten Informationen für den Nachbau eines Triebwerks enthielten. Als Geheimnis im Sinn von Art. 273 StGB gilt jede relativ unbekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren Geheimhaltung der Geheimnisherr will. Der Geheimhaltungswille allein genügt nicht für die Annahme eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse.
OG vom 23.11.1993


Art. 305 bis
Geldwäscherei besteht in einer Handlung, die darauf abzielt, Vermögenswerte, die aus einem Delikt herrühren oder für die Durchführung eines solchen bestimmt sind, vermittels Transaktionen auf dem Finanzmarkt aufzubereiten, sodass sie als legal erscheinen und deshalb vom Staat nicht eingezogen werden können. Zielrichtung dieser Norm ist im Unterschied zur Hehlerei der Schutz der Rechtspflege, was sich auch aus ihrer systematischen Einordnung im 17. Titel des Strafgesetzbuches ergibt. Der objektive Tatbestand verlangt eine Handlung, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft oder die Auffindung oder die Einziehung von deliktisch erlangten Vermögenswerten zu verhindern. Es ist unklar, weshalb die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung neben der Einziehung genannte werden. Offenbar muss es sich dabei um Vermögenswerte handeln, die zwar aus einem Verbrechen herrühren, aber nicht eingezogen werden können. Immerhin erleichtert diese Formulierung die Anwendung des Tatbestand auf den gesamten Bruttoerlös aus einem Drogengeschäft auch dann, wenn man entgegen der Bundesgerichtspraxis (BGE 100 IV 265, 103 IV 143) der Berechnung des einzuziehenden Vermögens das Nettoprinzip zugrunde legen wollte. Der in der Praxis kaum zu erbringende Beweis, dass die versteckten, aus dem Verbrechen stammenden Vermögenswerte nur aus einziehbaren Gewinn und nicht aus dem Gesamterlös bestehen ist somit überflüssig.


Für die Wissenseite des Vorsatzes genügt, dass der Täter weiss, dass das vorangegangene Delikt ein Verbrechen darstellt. Weil einem Laien die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen in der Regel nicht geläufig ist, muss diese Frage des Wissens nach der sog. Parallelwertung in der Laiensphäre beurteilt werden. Demgemäss genügt es, dass dem Täter sich die Annahme aufdrängt, dass das Geld aus einer mit einer erheblichen Strafe bedrohten Vortat stammt, andererseits ist bei unüberwindlichen Zweifel an einem solchen Wissen des Täters ein Freispruch geboten.
OG vom 29.6.1993


Art. 305 ter
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn jemand zwar als berufsmässiger Vermögensverwalter tätig ist, er aber die beanstandete Transaktion als Privatperson durchführt. Demgemäss unterliegt beispielsweise der bei einer Bank angestellte Anlageberater, der in der Freizeit zuweilen Bekannte berät und Informationen an sie weitergibt, die Bestimmung solange nicht, als diese Tätigkeit nicht den Umfang einer eigentlichen Nebenerwerbstätigkeit erreicht.
OG vom 29.6.193


Opferhilfegesetz (OHG)


Art. 8 Abs. 2
Das Opferhilfegesetz verpflichtet die Behörden, das Opfer über seine Rechte in allen Verfahrensstadien zu informieren. Obwohl sich die Botschaft darüber ausschweigt, ob unter "Rechte" im Sinn von Art. 8 Abs. 2 OHG auch das Schweigerecht subsumiert wird, darf davon ausgegangen werden, dass das Opfer auch darüber informiert werden muss. Es kann nicht dem Sinn des Opferschutzes entsprechen, dem Opfer Rechte zuzugestehen, es darüber aber im Ungewissen zu lassen. Fraglich ist hingegen, ob die Verletzung der Belehrungspflicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen führt. Diese Frage ist nach Ansicht des Obergerichts pragmatisch zu lösen. Bei einem vierjährigen Kind sollten keine formellen Kriterien an die Aufklärung über die Aussageverweigerung gestellt werden. Hingegen ist eine Verwertung von Aussagen des Kindes dann ausgeschlossen, wenn sich aus den aufgezeichneten Gesprächen ergibt, dass es der betreffenden Person (einer Psychologin) ein Geheimnis anzuvertrauen wollte und grossen Wert darauf legte, dass der Inhalt der Vertrauensgespräche nicht an Dritte weitererzählt wird. In einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass das Kind von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.
OG vom 6.12.1993


Strassenverkehrsgesetz (SVG)


Art. 95 Ziff.1, 96 Ziff. 1 und 2
Das Tatbestandsmerkmal des Führens eines Motorrades ist erfüllt, wenn jemand sein Motorrad schiebt, um den Motor in Gang zu setzen. Mit einem solchen Verhalten hat er die technischen Einrichtungen des Motorrads mindestens zum Teil in der Weise betätigt, dass die dem Betrieb eines Motorfahrzeugs spezifischen Gefahren für den Strassenverkehr hätten ausgelöst werden könne, falls der Motor noch angesprungen wäre (vgl. BGE 111 IV 95).
OG vom 7.12.1993


Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)


Art. 87 Abs. 1
Das Obergericht schliesst sich der Praxis des Strafgerichts an, wonach alle im gleichen Jahr vom Arbeitgeber an die Ausgleichskasse überwiesenen Beiträge in erster Linie auf die Arbeitnehmerbeiträge angerechnet werden. Dies gilt auch für das pauschalierte Abrechnungsverfahren. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Bezug der Beiträge in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Rz. 5098) hält fest, dass keine Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen vorliege, wenn eine vom Arbeitgeber geleistete Teilzahlung auch nur möglicherweise für die Tilgung der Lohnbeiträge bestimmt war. Auch gemäss der zivilrechtlichen Norm von Art. 87 OR ist die Tilgungsreihenfolge auf die Interessen eines umsichtigen Schuldners ausgerichtet. Dieser Grundgedanke muss auch dort zum Tragen kommen, wo einem Schuldner nicht nur die Betreibung und Pfändung, sondern sogar Strafe droht. Im weitern liegt, wie das Strafgericht mit Recht ausführt, der Zweck von Art. 87 Abs. 1 AHVG darin zu verhindern, dass sich der Arbeitgeber auf Kosten der Ausgleichskasse bereichert, indem er einen gewissen Anteil des vom Arbeitnehmer erwirtschafteten Lohnes in seinem eigenen Interesse verwendet, statt ihn abzulieferen. Sofern die Leistungen des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse die Höhe der abgezogenen Beiträge erreichen, kann ihm kein Missbrauch einer wirtschaftlich fremden Vermögensmasse vorgeworfen werden. Für die Nichtleistung der offenen Arbeitgeberbeiträge besteht jedoch keine pönale Sanktion.
OG vom 6.4.1993


 

Fortsetzung

 

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