Obergericht; Rechtsprechung 1993


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)


Art. 50 Abs. 2
Die Begründung eines Spezialdomizils wird angenommen, wenn zwischen den Parteien des Rechtsverhältnisses, auf das sich die Betreibungsforderung stützt, ausdrücklich ein schweizerisches Betreibungsdomizil auch bei Wohnsitz des Schuldners im Ausland vereinbart wurde oder dies sich sinngemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung entnehmen lässt (vgl. zu letzterm BGE 68 III 62 ff. = Praxis Bd. 31 N. 88 = S. 245 ff., 86 III 82 f., 89 III 1 ff.) Eine gegenüber dem Betreibungsamt bekanntgegebene Vollmacht an eine in der Schweiz wohnhafte Person zur Entgegennahme betreibungsamtlicher Dokumente allein genügt hiefür nicht. Daran ändert auch der in der Vollmacht des Beschwerdeführers enthaltene Satz, dass die Bevollmächtigten als Zustelladresse agierten nichts. Damit wird nur die im ersten Satz der Vollmacht verliehene Befugnis der Bevollmächtigten zur Entgegennahme von betreibungsamtlichen Dokumenten mit andern Worten umschrieben.
ABSchKG vom 29.3.1993


Art. 80
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis und überwiegender Lehre schafft ein Rechtsöffnungsentscheid nur Recht für die betreffende Betreibung, d.h. ein in einer früheren Betreibung ergangener Rechtsöffnungsentscheid schliesst eine andere Beurteilung der Frage der Rechtsöffnung auch dann nicht aus, wenn sich die Verhältnisse im Vergleich zum früheren Rechtsöffnungsentscheid nicht verändert haben (BGE 100 III 48 ff., Jaeger, N. 7 zu Art. 80 SchKG, Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 4. Aufl., Bern 1988, § 19 N. 14 = S. 130, Staehelin, BJM 1958, S.3, SJZ Bd. 64, 1968, S. 315 f., Fischer, BJM 1980, S. 118 f.). Auch das Obergericht selber hat in diesem Sinn entschieden (BJM 1977, 72 f.). Richtig ist, dass diese Auffassung vor allem von Guldener kritisiert wurde mit der Begründung, dass das Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, das zur Annahme der materiellen Rechtskraft von materiellen Zivilurteilen führt, auch die Bejahung der materiellen Rechtskraft von betreibungsrechtlichen Urteilen rechtfertigt (vgl. ZSR N..F. 74, 1955. S. 47, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl. , Zürich 1979, S. 365, N.22 b und S. 366 N. 29). Dem hält Staehelin, SJZ Bd. 64, 1968, S. 316 mit Recht entgegen, dass das Rechtsöffnungsverfahren vom Gesetzgeber als Teil eines konkreten Betreibungsverfahrens ausgestaltet ist und nicht ein allgemeines Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines bestimmten Titels darstellt und dass der vom Gläubiger betriebene Aufwand für das Rechtsöffnungsverfahren auch dadurch bestimmt wird, in welchem Mass er in der konkreten Betreibung von den Vermögensverhältnissen des Schuldners her mit der Befriedigung seiner Forderung rechnen kann. Das gleiche gilt im übrigen auch für den Schuldner, der es beispielsweise bei Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt der konkreten Betreibung unterlässt, im Rechtsöffnungsverfahren Einwände zu erheben, weil bei ihm ohnehin nichts zu holen ist. Im weitern erspart die Beschränkung der Rechtskraft eines Rechtsöffnungsurteils auf die konkrete Betreibung im Fall veränderter Verhältnisse bei einem neuen Rechtsöffnungsbegehren komplizierte Abklärungen über die allfällige Reichweite der Rechtskraft eines frühern Rechtsöffnungsurteils.
OG vom 9.2.1993


Art. 82
Hat jemand bei Abschluss eines Leasinggeschäftes neben den besondern Leasingsbedingungen, die einen monatlichen Leasingszins zwar zahlenmässig festlegen, aber die betreffende Summe als provisorisch bezeichnen, auch die Allgemeinen Leasingsbedingungen unterzeichnet, gemäss denen der Leasingszins den effektiven Anschaffungskosten für die Leasingsgegenstände angepasst werden darf, so stellt dies einen hinreichenden Rechtsöffnungstitel für den gestützt hierauf geforderten, den ursprünglichen provisorischen Betrag übersteigenden Leasingszins dar.
OG vom 30.11.1993


Art. 83 Abs. 2
Wird ein Rechtsöffnungsbegehren unter Vorbehalt der Aberkennungsklage anerkannt und der Fall gestützt hierauf als erledigt abgeschrieben, so beginnt die Frist für die Aberkennungsklage erst nach Eröffnung des Abschreibungsbeschlusses zu laufen.
OG vom 8.6.1993 und ABSchKG vom 7.6.1993


Art. 91 ff.
Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde werden Erhebungen bei den Steuerbehörden durch das Betreibungsamt durch das Steuergeheimnis nicht ausgeschlossen. Wenn im Rahmen der Pfändung das Bankgeheimnis durchbrochen werden darf, so muss das gleiche auch bezüglich des Steuergeheimnisses möglich sein. Es kann im übrigen auch darauf verwiesen werden, dass § 111 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes der Steuerverwaltung die Auskunfterteilung aus den Steuerakten an Organe der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das Interesse des Pfändungsgläubigers, im Rahmen der Zwangsvollstreckung für seine Forderung befriedigt zu werden, ist als solches berechtigtes Interesse zu anerkennen. Um gleichzeitig dem Persönlichkeitsschutz der Schuldnerin Rechnung zu tragen, ist allerdings vom Beizug der gesamten Steuererklärung gegen den Willen des Schuldners abzusehen und die Einholung von Auskünften auf allfällig anlässlich der letzten Steuereinschätzung festgestellte Vermögenswerte und die damals ermittelten Einkommensverhältnisse, insbesondere allfällige zusätzliche vom Schuldner gegenüber dem Betreibungsamt nicht deklarierte Einkommensbestandteile, einschliesslich eines allfälligen Einkommens der Ehefrau zu beschränken. Dem Schuldner ist vor dem neuen Entscheid des Amtes noch das Recht einzuräumen, sich zum Ergebnis der Erhebungen zu äussern.
ABSchKG vom 26.10.1993


Art. 93
Es ist richtig, dass das Bundesgericht in BGE 91 III 81 ff. festgehalten hat, dass der Notbedarf nach den am Wohnsitz des Schuldners geltenden Ansätze und Berechnungsregeln zu berechnen sei (BGE 91 III 81 ff., bes. 84). Dieser Entscheid bezieht sich auf innerschweizerische Verhältnisse, d.h. auf den Fall wo Betreibungsort und Wohnort des Schuldners sich in verschiedenen Kantonen befinden. Die Aufsichtsbehörde hält dafür, dass daraus nicht einfach gefolgert werden darf, dass bei Schuldner mit Wohnsitz im Ausland Abzüge vom Grundbetrag zu machen sind. Zwar ist es durchaus möglich, dass in einzelnen Bereichen die Lebenskosten im Ausland niedriger sind, doch kann dies wiederum dadurch kompensiert werden, dass sie in andern höher sind. Bei Grenzgängern muss im weitern damit gerechnet werden, dass sie auch einen Teil ihrer Lebenskosten in der Schweiz aufwenden. Solange nicht einwandfrei erstellt ist, dass die Lebenskosten am ausländischen Wohnort in ihrer Gesamtstruktur erheblich niedriger sind, ist es nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht gerechtfertigt, mit Berufung auf niedrigere Lebenskosten im Ausland einen Abzug vom Grundbetrag vorzunehmen. Ein ins Gewicht fallendes niedrigeres Gesamtniveau der Lebenskosten ist hinsichtlich der Gebiete in Frankreich und Deutschland, aus denen die in der Region tätigen Grenzgänger kommen, nicht dargetan. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Betreibungsämter bei Grenzgängern aus diesen Gebieten den vollen Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Existenzminimumsberechnung einsetzen.
ABSchKG vom 13.9.1993


Art. 135 ff.
Wird in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung in den Steigerungsbedingungen unter Verweis auf Art. 137 SchKG ausdrücklich festgehalten, dass einerseits der Antritt der Steigerungsobjekte mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch erfolge und das Grundstück bis zu diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamtes bleibe, so hat die Pfandgläubigerin ab dem Ganttag Anspruch auf Verzinsung der dem Erwerber überbundenen Schuld sowie auf eine Verzinsung des in Anrechnung an ihre Forderung deponierten Barbetrages hat. Dies gilt auch dann, wenn sich der Eintrag des Eigentumsübergangs im Grundbuch zufolge Rechtsmittel des Grundpfandschuldners hinauszögert.
ABSchKG vom 19.4.1993


Art. 182 Ziff. 3
Eine aus dem Wechselrecht hervorgehende Einrede im Sinn von Art. 182 Ziff. 3 SchKG liegt nicht vor, wenn jemand einen Willensmangel in dem Sinn geltendmacht, dass er von einem Dritten durch ein Versprechen zur Beschaffung von Geld, das nicht eingehalten worden sei, zur Unterzeichnung eines Wechsel veranlasst worden sei. Als Einreden gemäss Art. 182 Ziff. 3 SchKG können abgesehen von der Einrede der fehlenden Handlungsfähigkeit nur Einwendungen aus Bestimmungen des Wechselrechts oder unabhängig von den beteiligten Personen bestehende rechtliche Einwände gegen den Bestand der Wechselverplichtung angesehen werden. Nicht als solche anerkannt wird insbesondere die Einrede des Wechselschuldners, er sei bezüglich der Wechselverpflichtung einem Betrüger zum Opfer gefallen (Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibung und Konkurspraxis, Bd. I, Zürich 1947, Ziff. 9 zu Art. 182 SchKG, Appellationshof Bern SJZ Bd. 32 S. 221 = ZBJV 72, S. 149). Der vorerwähnte Berner Entscheid betraf im übrigen wie der vorliegende Fall einen Betrug durch einen Dritten.
OG vom 23.2.1993


Art. 242
Bei Streitigkeiten über die Berechtigung an Forderungen ist das Aussonderungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht anwendbar (BGE 87 III 14 ff., 76 III 10 ff., 70 III 37 f.). Es rechtfertigt sich, allerdings noch einige Erwägungen dazu anzustellen, wie die Auseinandersetzung über die Berechtigung an der in Frage stehenden Forderung auszutragen ist. Es trifft zu, dass das Konkursamt nicht befugt ist, durch Verfügung eine Forderung, in bezug auf welche die Gläubigereigenschaft der Gemeinschuldnerin bestritten wird, zu admassieren (BGE 90 III 92). Andererseits kann aber auch die Konkursverwaltung nicht zu einer Klage beim Gericht gezwungen werden. Vielmehr muss sie eine solche dann einreichen, wenn ihr an der gerichtlichen Feststellung ihrer Berechtigung liegt, was namentlich dann der Fall sein dürfte, wenn der Drittschuldner die Zahlung an sie verweigert (vgl. BGE 87 III 20 ff.). Anerkennt der Drittschuldner die Berechtigung des Gemeinschuldners an der betreffenden Forderung und zahlt er an die Konkursmasse, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen ist, so muss der Zessionar den Weg der Klage gegen die Konkursmasse beschreiten, wenn er der Meinung ist, diese habe durch Entgegennahme der Zahlungen gegen den Abtretungsvertrag verstossen (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, 3. Auflage, Zürich 1993, § 48 Anm. 41 = S. 284 f., Aufsichtsbehörde des Kantons Bern, BlSchKG 1980, S. 29 ff.).
ABSchKG vom 11.11.1993


Art. 271 ff.
siehe unter § 240 ff. ZPO


 

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