Obergericht; Rechtsprechung 1993


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Zivilgesetzbuch (ZGB)


Art. 145
Der Scheidungsrichter ist befugt, eine aussergerichtliche Vereinbarung der Ehegatten über die Folgen des Getrenntlebens auf Begehren einer Partei frei auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (Bühler/Spühler, N. 34 zu Art. 145 ZGB). Hingegen ist eine vom Eheschutzrichter genehmigte Vereinbarung bezüglich der Rechtskraftwirkung gleich zu behandeln wie ein eheschutzrichterlicher Entscheid (Bühler/Spühler, N. 35 zu Art. 145 ZGB). Einig ist man sich in der Doktrin darüber, dass ein solcher abgeändert werden kann, wenn eine erhebliche Aenderung der Verhältnisse stattgefunden hat (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, N. 17 zu Art. 179 ZGB = S. 507, Bühler/Spühler, N. 32 zu Art. 145 ZGB, Zürich Kassationsgericht, SJZ Bd. 82, 1986, S. 99). Darüber hinaus wird eine Neuregelung auch ohne Eintritt neuer Umstände dann zugelassen, wenn der Eheschutzrichter von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, wobei sich die Unrichtigkeit aus der Frucht einer vertieften Abklärung erwiesen hat (Bühler/Spühler, a.a.O. und dort zit. Rechtsprechung, vgl. auch SJZ Bd. 81, 1986, S. 99, BlZR Bd. 78 (1979) N. 125). Als entscheidend gilt auch, ob eine neue Massregel nötig erscheint (SJZ 1976, S. 378). Als unzulässig betrachtet wird eine blosse Wiedererwägung des bereits bekannten Prozessstoffes (SJZ Bd. 81, 1986, 99, BlZR Bd. 78 (1979)Nr. 125, vgl. auch Bühler/Spühler, a.a.O., Sträuli/Messmer, Nr 21/22 zu § 215 ZH ZPO). In einem Fall, in dem eine Vereinbarung der Ehegatten vom Eheschutzrichter ohne nähere Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse bestätigt worden war und die Parteien nie persönlich vor dem Eheschutzrichter erschienen waren, ist der Scheidungsrichter gemäss den vorstehenden dargelegten Grundsätzen befugt, die tatsächlichen Verhältnisse der Parteien unabhängig von der Vereinbarung selber zu ermitteln und gestützt hierauf den Unterhaltsbeitrag neu festzusetzen.
OG vom 6.4.1993


Art. 151/152
Nach Ansicht des Obergerichts ist das Begehren auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 152 ZGB in demjenigen auf Zuerkennung eines solchen nach Art. 151 ZGB mitenthalten. Dies lässt sich daraus ableiten, dass der Anspruch nach Art. 152 ZGB subsidiär ist (vgl. dazu Bühler/Spühler, N. 6 zu Art. 152 ZGB). Im weitern kann die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 152 ZGB trotz ausschliesslicher Erwähnung von Art. 151 ZGB im Rechtsbegehren auch damit gerechtfertigt werden, dass es sich beim Hinweis auf diese Bestimmung um eine rechtliche Begründung des Begehrens handelt und es sich bei der Frage, nach welcher Bestimmung ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, um Rechtsanwendung handelt, die von Amtes wegen zu erfolgen hat (vgl. auch BGE 71 II 10 ff., 79 II 135).
OG vom 9.11.1993


Art. 641
Eine Feststellungsklage des Grundeigentümers, mit welcher die Feststellung des Inhalts einer umstrittenen Dienstbarkeit verlangt wird, ist zulässig, da durch autoritative Feststellung von deren Inhalt der Gefährdung der Rechtsstellung der Kläger wirksam begegnet werden kann und auch eine Basis für die Anstrengung eines richterlichen Verbotsverfahren nach § 247 ff. ZPO geschaffen wird.
OG vom 31.8.1993


Art. 738
Eine einschränkende Auslegung des Grundbucheintrags betreffend eine Dienstbarkeit ist dann geboten, wenn dieser ungenau ist und Rechte und Pflichten nicht deutlich erkennen lässt. Für die Auslegung sind die Bedürfnisse des Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung und die seither erfolgte tatsächliche gutgläubige Ausübung der Dienstbarkeit zu berücksichtigen. Sind für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich, dann bestimmen diese die Dienstbarkeit in der Regel dem Inhalt nach und begrenzen sie zugleich in ihrem Umfang. Nicht gutgläubig ist folglich derjenige Berechtigte, der eine körperliche Einrichtung, die das Mass der Berechtigung bestimmt (Peter Liver, Züricher Kommentar, N. 55 zu Art. 738 ZGB, ignoriert oder zu seinen Gunsten erweitert (Hans Leemann, Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 738 ZGB). Zu berücksichtigen sind auch noch Gedanken der nachbarlichen Gemeinschaft (Liver, N. 50 zu Art. 738 ZGB).
OG vom 31.8.1993


Art. 926 ff.
Dem mittelbaren Besitzer steht der Besitzesschutz gegen den unmittelbaren Besitzer nur dann zu, wenn im Rahmen der Besitzesschutzbegehren nicht ein Streit um die Rechtsfrage über den Umfang der Befugnisse des unselbständigen Besitzers resp. über deren Fortbestand ausgetragen werden soll (vgl. Stark, Berner Kommentar zum ZGB, Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB, N. 57). Demgemäss kann der Eigentümer als mittelbarer Besitzer den Besitzesschutz nicht für die Austragung eines Streites mit dem Nutzniesser darüber, ob dieser als unmittelbarer Besitzer befugt ist, einem Dritten, einen Vermietungsauftrag zu erteilen, in Anspruch nehmen. Diese Frage kann mit besitzesrechtlichen Ueberlegungen allein nicht beantwortet werden. Vielmehr muss hier der materiellrechtliche Entscheid getroffen werden, ob diese Befugnis dem mittelbare Besitzer kraft seiner Eigentümerstellung oder dem Nutzniesser im Rahmen seines Rechts zukommt.
OG vom 18.5.1993


Art. 929 Abs. 1
Für den gemäss dieser Bestimmung für die Klage aus verbotener Eigenmacht erforderlichen Protest des Besitzers genügt jede Willenserklärung. Er kann also grundsätzlich formlos erfolgen (vgl. Stark, Berner Kommentar zum ZGB,. N. 4 zu Art. 929 ZGB). Auch kann nicht immer verlangt werden, dass der Besitzer unmittelbar nach dem Eingriff reagiert. Es ist ihm für die Prüfung des Sachverhaltes eine angemessene Frist zuzugestehen.
OG vom 18.5.1993


Obligationenrecht (OR)


Art. 254
Diese Bestimmung erwähnt zwar im Rahmen des Verbots von Koppelungsgeschäften auch Geschäfte mit Dritten, jedoch darf ein nichtiges Koppelungsgeschäft nur dann angenommen werden, wenn der Vermieter bei der Durchsetzung des Koppelungsgeschäftes mitwirkt (vgl. SVIT, Schweiz. Kommentar zum Mietrecht, Zürich 1991, N. 25 zu Art. 254 OR = S. 83, vgl. auch Zihlmann, Das neue Mietrecht, Zürich 1990, S. 42 f.). Nicht unter das Verbot von Koppelungsgeschäften fallen Geschäfte zwischen Vormieter und Nachmieter, an dem der Vermieter überhaupt nicht beteiligt ist.
OG vom 19.1.1993


Art. 343 Abs. 2
Aus der in Art. 343 Abs. 2 OR statuierten Verpflichtung der Kantone, für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.- ein rasches und einfaches Verfahren vorzusehen, folgt nicht die Verpflichtung, ein rein mündliches Verfahren vorzusehen (M. Rehbinder, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 343 OR). Es ist den Kanton vielmehr freigestellt, ob sie ein mündliches oder schriftliches Verfahren vorsehen wollen (U. Streiff/A. von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl, Zürich 1992, N. 9 zu Art. 343 OR). Auch ein schriftliches Verfahren kann schnell und effizient abgewickelt werden.
OG vom 27.4.1993


Art. 395 ff., 400 Abs. 1
Das Vertragsverhältnis zwischen der Bank und den Inhabern eines Bankkontos enthält zu einem wesentlichen Teil auch auftragsrechtliche Elemente. Mit der Verpflichtung der Bank, den Zahlungsverkehr der Kunden nicht durch Barzahlung, sondern durch Buchungsvorgänge auf Bankkonten zu erledigen, wird insbesondere ein Girovertrag abgeschlossen, auf welchen die Regeln des Auftragsrechts anzuwenden sind (D. Guggenheim, Die Verträge der schweizerischen Bankpraxis, Zürich 1986, S. 232, 234). Somit ist die Bank ihrem Klienten gemäss Art. 400 Abs. 1 OR rechenschaftspflichtig, d.h. sie hat jederzeit über ihrer Geschäftsführung auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Anspruch auf Auskunfterteilung kann nicht nur im Rahmen eines hängigen Prozess zur Beweisführung geltendgemacht werden, sondern ist selbständig klagbar (Berner Kommentar, N. 88 zu Art. 400 OR).
OG vom 17.8.1993


Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG)


Art. 33 lit. e.
In bezug auf die Begründung eines Schiedsspruchs können keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Grundsätzlich genügt es, wenn sich der Schiedsrichter mit den wesentlichen Vorbringen der Parteien und dem Beweisergebnis auseinandersetzt; die Begründung darf auch in bezug auf die Bewertung des Beweisergebnisses kurz gefasst sein (vgl. T. Rüede/R. Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2 Aufl., Zürich 1993, § 41 III 3 a, S. 301 f.). Eine Begründung ist auch dann erforderlich, wenn mit dem Schiedsspruch lediglich ein geschlossener Vergleich festgestellt wird, der Abschluss des Vergleichs aber sogleich zwischen den Parteien streitig geworden ist.
OG vom 4.5.1993


Art. 44
Ein Gesuch um eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann nur von einer Partei, nicht aber von einem Schiedsrichter gestellt werden.


Als vollstreckbarer Schiedsspruch kann nur ein Entscheid anerkannt werden, der über die Leistung einer Partei an eine andere oder über die Gestaltung eines Rechtsverhältnisses zwischen zwei oder mehreren Parteien befindet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, bei einer "Kostenzusammenstellung und Abrechnung", die sich damit begnügt, Anteile der am Verfahren Beteiligten an einer Gesamtkostensumme festzulegen und deren Leistung an den Schiedsrichter zwecks Weiterleitung an die Berechtigten zu verlangen und nicht ersichtlich ist, wer diese Berechtigten sind und wieviel sie erhalten.
OGP vom 28.5.1993


 

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