Zivilprozessordnung (ZPO) § 52 In der Praxis werden bei Eingaben und Rechtsschriften, die auf dem Papier der als Prozesspartei auftretenden juristischen Person für diese eingereicht werden keine strengen Anforderungen an den Nachweis der Handlungsbefugnis der die Eingabe unterzeichnenden Personen gestellt, vielmehr wird deren Handlungsbefugnis vermutet. Wenn die Handlungsbefugnis der die Eingabe abfassenden Personen von der Gegenpartei nicht bestritten wird, hindert das Fehlen einer ausdrücklichen Vollmacht für diese Personen das Eintreten auf die betreffende Eingabe nicht. OG vom 28.4.1992 § 71 Bezüglich der Abklärung der Bedürftigkeit gilt die Untersuchungsmaxime. Demgemäss darf das Gericht seinem Entscheid nur solche Tatsachen zugrundelegen, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat. Auch kann es Tatsachen berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet werden. Zwar verlangt die Untersuchungsmaxime, dass das Gericht die ordentlichen Beweise von Amtes erhebt, was jedoch nicht dahin zu verstehen ist, dass sich die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes überhaupt nicht zu beteiligen brauchen. Auch unter der Herrschaft des Untersuchungsmaxime obliegt es in erster Linie den Parteien das in Betracht fallende Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen. Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache beweislos, so ist auch bei Anwendbarkeit der Untersuchungsmaxime zuungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die Beweislast trägt. OG vom 1.9.1992 und vom 3.11.1992 § 100 Abs. 1 Diese Bestimmung ist gestützt auf BGE 104 Ia 105 ff. in dem Sinn bundesrechtskonform zu interpretieren, dass die unterbliebene oder verspätete Leistung des Kostenvorschusses für die Klage bzw. für die Widerklage Nichteintreten auf die Klage bzw. auf die Widerklage zur Folge hat, ohne dass dadurch die betreffende Partei ihres materiellen Anspruchs und ihres Rechts auf gerichtliche Geltendmachung desselben verlustig geht. OG vom 21.4.1992 § 109 Abs. 2 Peremtorische Fristen sind erstreckbar, wenn die Gegenpartei zustimmt oder wenn eine Restitutionsgrund vorliegt, ferner bei veränderten tatsächlichen Verhältnisse, wenn ein entsprechendes Anpassungsinteresse vorliegt. Ob im Einzelfall die ausnahmsweise Erstreckung einer peremtorischen Frist aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse gerechtfertigt ist, ist in Abwägung des Interesses der Rechtssicherheit einerseits und des Anpassungsinteresses andererseits zu entscheiden. OG vom 18.8.1992 §§ 120, 130 Verstirbt ein in der Klagschrift angerufener Zeuge nach Abschluss des Schriftenwechsels, so liegt darin ein Novum, das unabhängig von der Vorgeschichte der Beweismittelanträge Anspruch auf einen Ersatzbeweis verleiht. Die Zulassung eines Ersatzes für einen ohne Parteiverschulden ausgefallenen Beweis widerspricht auch der Eventualmaxime nicht. OG vom 16.6.1992 § 216 Abs. 3 Einhaltung der Appellationsfrist siehe § 38 GVG § 228 Bei Berichtigungsentscheiden beginnen ebenso wie bei Erläuterungsentscheiden die Rechtsmittelfristen neu zu laufen, dies mindestens insoweit, als erst durch die Neufassung die Beschwer eintritt. Eine gegenteilige Lösung widerspräche der Rechtssicherheit und würde die Parteien wegen eines Gerichtsfehlers in ihren Rechten verkürzen (vgl S. Schweizer, Das Rechtsmittelsystem im basellandschaftlichen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 1988, S. 127 f.). OG vom 16.6.1992 § 228 Die Nichtberücksichtigung einer erst nach Erlass eines Kostenentscheides eingegangene Auslagenrechnung stellt keine irrige Berechnung im Sinn dieser Bestimmung dar. Eine nachträgliche Ueberwälzung von im Kostenentscheid nicht aufgeführten Auslagen auf die Parteien ist nur dann zulässig, wenn der Betrag der Auslagen im Urteilsdispositiv nicht beziffert ist oder die angegebene Auslagensumme mit einem Rektifikationsvorbehalt verbunden ist. Ein derartiges Vorgehen empfiehlt sich insbesondere in Fällen, in welchen die Auslagenhöhe nicht klar bezifferbar ist, weil im Zeitpunkt des Entscheides noch auslagenrelevante Rechnungen ausstehen. OG vom 16.6.1992 § 233 Beschwerde gegen die Offizialverteidigerentschädigung siehe § 17 Abs. 3 StPO § 233 Abs. 1 lit. b Nach neuerer Lehre müssen auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 145 ZGB die wesentlichen Beweismittel den Parteien unterbreitet werden. Nach Auffassung des Obergerichts kann der Massnahmerichter jedoch von dieser Pflicht enthoben werden, wenn es um die dringend zu beantwortende Frage der vorübergehenden Kinderzuteilung geht. Das Wohl der Kinder gebietet eine rasche Entscheidung und kann das Recht der Parteien auf Stellungnahme zurückdrängen. Lässt der Richter im Einverständnis beider Parteien ein Kurzgutachten erstellen, um möglichst rasch die vorsorglichen, zum Wohl der Kinder zu treffenden Massnahmen verfügen zu können, ist im Interesse der gebotenen Raschheit der Entscheidfindung ein richterlicher Verzicht auf die Einholung einer Stellungnahme der Parteien zum Kurzgutachten vertretbar, wenn der Richter gleichzeitig eine nähere und gründliche gutachterliche Abklärung zur Kinderzuteilungsfrage in Auftrag gibt, zu welche die Parteien Gelegenheit haben werden, sich zu äussern. OG vom 19.5.1993 § 233 Abs. 1 lit. b Verlangt eine Partei im Scheidungsprozess die Sistierung des Besuchsrechtes der andern, so hat diese den Anspruch zu diesem Begehren angehört zu werden. Zwar ist es an sich bei Dringlichkeit ausnahmsweise zulässig, eine entsprechende Anordnung auf einseitigen Antrag superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei zu treffen, jedoch ist in einem solchen Fall eine nachträgliche Anhörung geboten und gestützt auf diese die Anordnung nochmals zu überprüfen. OG vom 25.8.1992 Strafprozessordnung (StPO) § 16 Materielle Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Verteidiger siehe unter Art. 4 BV § 17 Abs. 3 Die Frage eines Rechtsmittels gegen einen allfällige Kürzung des in Rechnung gestellten Offizialvertedigerhonorars ist nirgends ausdrücklich geregelt. Beim Kürzungsentscheid handelt es sich um eine gerichtliche Verfügung. Die Moderationsbeschwerde bzw. das Tarifierungsbegehren gemäss § 17 TO beziehen sich auf das direkte Verhältnis zwischen Anwalt und Klient und nicht auf staatliche Festsetzung von Advokatenentschädigungen, wie sie bei der unentgeltlichen Verbeiständung im Zivilprozess und bei der Offizialverteidigung im Strafprozess vorgesehen sind. Sie kommen daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Das Obergericht ist ferner der Meinung, dass die Anfechtung des Offizialverteidigerhonorars durch den Advokaten auch nicht als Beschwerde gegen die Kostenrechnung im Sinn von § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung zu werten ist, welche die Anfechtung staatlicher Gebühren und Auslagen durch den Belasteten zum Gegenstand hat. Beim Entscheid über die Höhe der Offizialverteidigerentschädigung handelt es sich um einen Entscheid besonderer Art, der sich primär auf das Verhältnis zwischen Staat und dem beauftragten Offizialverteidiger bezieht und von dem der Angeklagte nur dann betroffen ist, wenn die Kosten der Offizialverteidigung ihm belastet werden. In Betracht fällt nur die von der eingeführte allgemeine Beschwerde gegen Beschlüsse des Strafgerichts, die im gleichen Umfang zugelassen wird, wie dies gemäss § 233 ZPO in Zivilsachen vorgesehen ist (AB 1942, S. 45). Für diese Beschwerde gilt eine Beschwerdefrist von 10 Tagen (§ 233 Abs. 2 ZPO) OG vom 5.5.1992 § 38 Die Tatsache, dass ein Beschuldigter Umgang mit Leuten pflegte, die nachweislich Kontakte zu Drogen haben und dass er bereits Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufweist, genügt nicht, um ihm im Fall seines Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung zu verweigern, da diese Umstände keine hinreichende Grundlage für die Annahme bieten, er habe durch widerrechtliches Verhalten Anlass für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben. OG vom 15.12.1992 § 58 Die Gegenüberstellung ist in der Praxis einhellig als taugliches Täterermittlungsinstrument anerkannt und nimmt auch einen bedeutenden Stellenwert ein. Allerdings hängt der Beweiswert der aus einer Gegenüberstellung gewonnenen Erkenntnisse wesentlich von der korrekten Durchführung der Konfrontation ab. Grundsätzlich abzulehnen sind Einzelkonfrontationen; eine korrekte Gegenüberstellung hat somit in Form einer Wahlkonfrontation stattzufinden. Dabei ist dem Zeugen - möglichst verdeckt durch einen venezianischen Spiegel - eine Personengruppe von mindestens 6 Personen vorzuführen, welche ihrem äusseren Erscheinungsbild nach allesamt der vorgängig vom Zeugen abgegebenen Beschreibung des Tatverdächtigen möglichst nahekommen. Im Rahmen der Gegenüberstellung sind suggestive Bemerkungen, die die Annahme des Zeugen verstärken, der mutmassliche Täter befinde sich unter den vorgeführten Personen, zu vermeiden, Nach Abschluss der Konfrontation hat der regieführende Ermittlungsbeamte die Aussagen sowie das weitere Verhalten des Zeugen während der Gegenüberstellung zu protokollieren. Aufgrund der Gefahr einer Ueberlagerung der ursprünglichen Wahrnehmung durch spätere Eindrücke im Zusammenhang mit der Tat ist das Vorlegen einer Fotografie es Tatverdächtigen vor der Durchführung der Konfrontation auf alle Fälle zu vermeiden. Schliesslich ist zu beachten, dass lediglich einer Identifikation im Rahmen der ersten Gegenüberstellung Beweiswert zukommen kann; spätere, die erste Identifikation bekräftigende Aussagen anlässlich nochmaliger Gegenüberstellungen vermögen aufgrund des Phänomens der Selbstvergewisserung den Beweiswert der ersten Identifikation nicht zu erhöhen (vgl. dazu H. Walder, Fehler bei der Durchführung von Einvernahmen, in AJP 1992, S. 1107, H.J. Odenthal, Die Gegenüberstellung im Strafverfahren, Stuttgart/München/Hannover 1986, S. 31 ff.) OG vom 10.11.1992 § 135 Abs. 3. Der durch diese Bestimmung garantierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlicher Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Der Richter hat sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismitteln zu treffen. Die Beweiswürdigung bleibt aber ein nach objektiven Massstäben sich vollziehender Wertungsvorgang. Basis der Beweiswürdigung bilden objektive Elemente, wobei für den Beweis erforderlich ist, dass sich bezüglich der in Frage stehenden Tatsachen eine fest persönliche Ueberzeugung des Richters herausgebildet hat. Ergibt sich bereits aus den objektiven Umständen, dass ein rechtsstaatlich gesicherter Beweis nicht zu führen ist, kann dieser Umstand nicht mit einer subjektiven Wertung übersprungen werden. Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" sind erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. OG vom 25.2.1992 § 168 In entsprechender Anwendung dieser Bestimmung ist im Fall eines Einsprechers gegen einen Strafbefehl der Ueberweisungsbehörde, der trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung erscheint, nicht materiell zu verhandeln, sondern die Einsprache als dahingefallen zu erklären. OG vom 8.9.1992 Advokaturgesetz (AdvG) § 3 Treuhandgesellschaften, Rechtsschutzversicherungen und andere nichtadvokatorische Firmen mit Rechtsmandaten sind nicht zur berufsmässigen Vertretung befugt und haben keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss TO für die Advokaten, auch dann nicht, wenn sie die Führung des Mandates einem bei ihnen angestellten Juristen mit Anwaltspatent übertragen. Ein solcher Anspruch ist ebenfalls zu verneinen, wenn ein durch eine solche Firma angestellter Advokat ein auf deren Rechnung geführtes Mandat in eigenem Namen vor Gericht vertritt. Zugesprochen werden kann ihnen höchstens eine Umtriebsentschädigung. OG vom 2.11.1992 § 6 Der Abschluss in Staatswissenschaften bei der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften umfasst im rechtlichen Bereich nur öffentliches Recht (Staats- und Verwaltungsrecht) und Völkerrecht. Damit sind wesentliche Bereich des Rechts, wie Privat- (d.h. Familien-, Erb-, Sachen- und Obligationenrecht) und Strafrecht, die in der Tätigkeit des Anwalts eine wesentliche Rolle spielen, ausgeklammert. Ebenso fehlen die Grundlagen des Zivil- und Strafprozessrechtes und des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes. Dieser Studiengang kann daher nicht als ein an einer schweizerischen Universität abgeschlossenes juristisches Studium im Sinn von § 6 des Advokaturgesetzes anerkannt werden und berechtigt daher nicht zur Zulassung zum Anwaltsexamen. OG vom 22.12.1993 § 10 Abs. 1 Das Gebot der pflichtgemässen und gewissenhaften Berufsausübung schliesst nach Auffassung des Obergerichts auch korrektes Verhalten gegenüber dem eigenen Klienten und zwar auch nach Abschluss des Mandates ein. So ist z.B. der gegen den Anwalt erhobene Vorwurf der Beleidigung des eigenen Klienten gestützt auf diese Bestimmung zu überprüfen. OG vom 14.4.1992 § 10 Abs. 1 Die Erfüllung der sich aus dem Auftragsrecht ergebenden Pflicht zur Aktenrückgabe bei Beendigung des Anwaltsmandates, die auch in § 18 der Standesregeln des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes festgehalten wird, gehört zu der vom Anwalt geforderten pflichtgemässen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von § 10 AdvG. OG vom 22.12.1992 § 15 Abs. 3 Oertlich zuständig zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde am Ort, wo der Anwalt seinen Wohn- und Geschäftssitz hat (Hauser/Hauser, GVG, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 1978, S. 187, BlZR 50 Nr. 201, Jürg Boll, Die Entbindung vom Arzt- und Anwaltsgeheimnis, Zürich 1983, S. 55). OG vom 8.12.1992 § 22 Bei Honorarberechnungen nach der Streitwertmethode hat das Obergericht als Moderationsinstanz nur zu prüfen, ob das verlangte Grundhonorar dem für den massgebenden Streitwert, d.h. demjenigen im Zeitpunkt der schriftlichen Klagbegründung (vgl. AB 1985, 63), vom Gesetz festgelegten Ansatz entspricht. Dagegen ist im Moderationsverfahren nicht zu untersuchen, ob der Streitwert allenfalls aufgrund einer weisungswidrigen oder unsorgfältigen Bezifferung der Klagforderung zu hoch ausgefallen ist. Dies ist eine Frage des materiellen Prozesses um die Honorarforderung OG vom 17.3.1992 Tarifordnung für die Advokaten (TO) §§ 7 ff. Eine Erhöhung der Gebühr über den für den Streitwert bei Klagbegründung geltenden Streitwertrahmen hinaus ist beim Honorar des beklagtischen Vertreters vertretbar, wenn vor dem Friedensrichter und in der Einleitungsverhandlung eine Forderung mit erheblich höherem Streitwert zur Diskussion stand, da dieser sich in jenen Prozessstadien zumindest summarisch mit der gesamten geltendgemachten Forderung auseinandersetzen musste. OG vom 14.4.1992 § 9 Diese Bestimmung, die für die Bemessung der Parteientschädigung den Streitwert als massgebend erklärt, verstösst gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts, da Art. 68 GT zum SchKG bestimmt, dass die Höhe der Parteientschädung nach den Zeitversäumnissen und Auslagen der obsiegenden Partei festzusetzen sei. OG vom 24.11.1992 § 10 Ist im obergerichtlichen Verfahren ein Schriftenwechsel durchgeführt worden, der Anwalt aber der obergerichtlichen Verhandlung ferngeblieben, so erscheint ein Honorar von 50 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8 TO angemessen. OG vom 21.1.1992 § 11 Es erscheint als sinnvoll, § 11 TO bei vorzeitiger Mandatsbeendigung bei Prozessen mit bestimmten Streitwert analog anzuwenden. Zwar ist dies nicht ganz unproblematisch, da auch der nächste Anwalt seine Honorarberechnung auf der Basis desselben Streitwertes berechnen kann und und da ein Mandatsniederlegung nicht eine "Erledigung ohne Urteil" darstellt. Diesen Ueberlegungen trägt das Obergericht dadurch Rechnung, dass es sich bei der Anwendung der Reduktionsbestimmung von § 11 TO Raum für richterliches Ermessen vorbehält. Namentlich in Fällen, die in einem frühen Verfahrensstadium enden, ist der geleistete Zeitaufwand bei der Ermessensentscheidung mitzuberücksichtigen. OG vom 14.4.1993 § 14 Bei der Festsetzung des Offizialverteidigerhonorars steht dem Richter bezüglich der Bemessung der Kopierauslagen nur insofern eine Ermessen zu, als er überprüfen darf, ob es erforderlich war, Kopien im getätigten Umfang zu machen, hingegen ist der in dieser Bestimmung vorgesehene Ansatz von Fr. 2.- pro kopierte Seite für den Richter verbindlich. Dieser Ansatz ist im übrigen auch keineswegs übersetzt, wenn man berücksichtigt, dass er auch einen gewissen Beitrag an die Amortisations- und Wartungskosten enthält. wohl ist der technische Herstellungsvorgang des Kopierens billiger geworden, auf der andern Seite sind aber die Kosten für das Personal, welches die Kopien herstellen muss und die Mietkosten für die Oertlichkeit, wo das Kopiergerät sich befindet, gestiegen. OG vom 19.5.1992 § 17 Beschwerde gegen die Offizialverteidigerentschädigung siehe unter § 17 Abs. 3 StPO
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