| Verordnung betreffend die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 41 Gemäss dieser Bestimmung ist im Fall eines Streites über Ansprüche im Lastenverzeichnis, die Versteigerung bis zum Austrag der Sache einzustellen, wenn dadurch der Zuschlagspreis beeinflusst wird oder sonst berechtigte Interessen verletzt werden. Gemäss der Bundesgerichtspraxis ist eine solche Beeinflussung ausgeschlossen bei Forderungen, die derjenigen des betreibenden Grundpfandgläubigers nachgehen (BGE 67 III, 84 III 92). Auch die Bestreitung des dem betreibenden Grundpfandgläubiger vorgehenden gesetzlichen Pfandrechtes der Gebäudeversicherung für Fr. 1'368.20, also für eine verhältnismässig geringfügige Forderung, (vgl. zum Vorrang dieses Pfandrechts § 100 Abs. 2 EGzZGB) darf nicht zu einem Aufschub der Versteigerung führen (vgl. die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 53 III 134 ff. bezüglich einer Dienstbarkeit von verhältnismässig geringem Wert). Ferner hat das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid BGE 53 III 134 ff., bes. 136 f. zu Recht festgehalten, dass rechtsmissbräuchliche Bestreitungen von Lasten seitens des Schuldners ohnehin einen Verwertungsaufschub ausschliessen. ABSchKG vom 22.7.1992 Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte Art. 6 Gemäss der Rechtslehre ist der Betreibungsbeamte nur in beschränktem Umfang zur Ueberprüfung der Frage befugt, ob ein Eigentumsvorbehalt materiell zu Recht besteht. Zu prüfen hat er, ob überhaupt ein Veräusserungsvertrag vorliegt (Haberthür, BlSchKG 1964, 5, Haab/Scherrer/Simonius, Zürcher Kommentar, N. 63 zu Art. 716 ZGB), ob es sich bei der Sache, an der der Eigentumsvorbehalt geltendgemacht wird, nicht um eine solche handelt, an der die Begründung eines Eigentumsvorbehaltes ihrer Natur nach ausgeschlossen ist, wie dies z.B. bei Grundstücken oder Vieh der Fall ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Vo. betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, Haberthür, BlSchKG 1964, S. 5 f.) und wenn es sich um einen Abzahlungsvertrag handelt, ob die Voraussetzungen von Art. 226 a - m OR erfüllt sind (Art. 4 Abs. 3 Vo. betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, Haberthür, BlSchKG 1963, 175). Im übrigen hat er die als Grundlage für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes vorgelegten Verträge nicht auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, nur bei deren offensichtlichen Ungültigkeit darf er ein Eintragungsbegehren abweisen (Haberthür, BlSchKG 1964, 6, Haab/Scherrer/Simonius, Zürcher Kommentar, N.64 zu Art. 716 ZGB, Aufsichtsbehörde Bern in ZBJV 75 (1939), 208 ff.). Die Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der Eigentumsvorbehalt erst nach der Uebergabe vereinbart wurde. Wohl lehnen die Mehrheit der Lehre und ältere Bundesgerichtsentscheide (BGE 35 II 46, 51 II 139 ff., 93 III 104) die Gültigkeit eines solchen Eigentumsvorbehaltes ab. Doch wurden von Haab/Scherrer/Simonius , Zürcher Kommentar zum ZGB, N. 38 zu Art. 714 ZGB und N. 50 ff. zu Art. 716 ZGB gegen diese Auffassung beachtliche Einwände erhoben, mit denen sich das Bundesgericht noch nicht auseinandergesetzt hat. Es erscheint durchaus denkbar, dass ein Gericht sich der Meinung von Haab/Scherrer/Simonius anschliesst. Es kann daher nicht gesagt werden, dass ein solcher Vertrag dieses Inhalts offensichtlich ungültig ist, vielmehr muss der Entscheid über die Gültigkeit dem Richter vorbehalten bleiben. ABSchKG vom 18.3.1992 Strafgesetzbuch (StGB) Art. 13 Gemäss der bisherigen in der juristischen Literatur kaum kritisierten Praxis der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden führt Drogenkonsum bzw. -abhängigkeit nicht ohne weiteres zur Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 13 StGB, sondern wird in der Regel im Rahmen von Art. 63 StGB berücksichtigt (vgl. z.B. BJM 1978, 309; 1984, 43). Wo sich indessen als Folge der Sucht schwerwiegende Persönlichkeitsstörungen abzeichnen (Anzeichen sind etwa besondere Haftreaktionen, auffälliges Vorleben), ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit besteht, ein völlig unübliches Verhalten vorliegt oder die Tat einfach mit der bisherigen Lebensführung unvereinbar erscheint, wird ein Gutachten angeordnet und kommt allenfalls Art. 11 StGB zur Anwendung. OG vom 20.10. 1993 Art. 18 Abs. 3 Die Inbetriebnahme eines Kranes durch einen Bauvorarbeiter trotz eines starken Sturmwindes stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Möglichkeit eines Unfalls des Kranführers als Folge des Kranbetriebs ist bei dieser Sachlage vorhersehbar. Mängel in der Sicherung des Kranes, die darin bestehen, dass die Schienenzangen, obwohl sie angezogen waren, nicht richtig griffen und dass die für eine zusätzliche Sicherung gebotenen Radschuhe nicht eingelegt waren, dass die Puffer nicht zurückversetzt waren und die Schienenenden über die Baugrube hinausragten sind nicht derart aussergewöhnlich, dass sie die adaequate Kausalität der vorerwähnten Sorgfaltswidrigkeit aufheben. Auch die Relevanz der Inbetriebnahme des Kranes für den Unfall ist zu bejahen. Diese wäre nur dann auszuschliessen, wenn sich der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne Inbetriebnahme des Kranes ereignet hätte, was hier nicht der Fall war, da der massgebende Zeuge dies nur als Möglichkeit eingeräumt hat, ohne dass er deren Realisierung als besonders naheliegend bezeichnet hat. Auch die Tatsache, dass der Kranführer den Bauvorarbeiter zur Inbetriebnahme des Kranes angestiftet hatte, rechtfertigt nicht einen Freispruch des Bauvorarbeiters von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für den Tod des Kranführers. Dieser war gegenüber jenem nicht weisungsberechtigt. Wohl war der Kranführer Fachmann in bezug auf den Kran, aber in bezug auf die ihm aufgetragene Arbeiten war er dem Bauvorarbeiter unterstellt. OG vom 24.3.1993 Art. 20 Ein Geschäftsmann, der die Verantwortung für die Werbung seiner Firma trägt und die Ausverkaufsverordnung kennt, ist verpflichtet, die Vereinbarkeit eines geplanten Inserates betreffend eine Sondervergünstigung mit dieser Verordnung durch Erkundigung bei der zuständigen Amtsstelle abzuklären. OG vom 16.6.1991 Art. 34 Die Frage, ob ein Inhaber eines Biotops befugt ist, zur Rettung seiner Frösche Katzen zu töten ist unter dem Gesichtspunkt des entschuldigenden Notstandes zu prüfen. Notstand kann nur dann angenommen werden, wenn eine unmittelbare Gefahr drohte und das eingesetzte Abwehrmittel als verhältnismässig zu werten ist. Auch wenn der Täter vorher schon erfolglos verschiedene Massnahmen ergriffen hat, um die Katzen von seinem Grundstück zu vertreiben, so muss eine Notstandssituation dann verneint werden, wenn er es unterlassen hat, die Halter der Katzen ausfindig zu machen um gemeinsam mit ihnen eine Lösung des Problems zu suchen. OG vom 5.5.1992 Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 Bei einem Angeklagten, der wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Zuchthausstrafe von 5 1/2 Jahren verurteilt wurde und bei dem die Krankheitssituation nicht besonders schwerwiegend ist, ist ein Strafaufschub zugunsten einer ambulanten Massnahme und der als Folge davon zu erwartende faktische Verzicht auf den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgrund des Gebotes der Rechtsgleichheit nicht zu rechtfertigen, auch wenn die Erfolgschancen einer ausserhalb des Strafvollzugs durchzuführenden ambulanten Therapie vom Experten günstig beurteilt werden. OG vom 23.6.1992 Art. 43 Ziff. 5 Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass zur Entscheidung über den nachträglichen Vollzug mehrerer von verschiedenen Gerichten ausgesprochenen Strafen derjenige Richter zuständig sei, welcher die letzte Strafe verhängt hat (vgl. Rehberg, ZStR 1977, S. 187, Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 11, S. 388, Fn. 26, Obergericht Zürich in SJZ 1973, S. 327 f.). Diese Zuständigkeitsregelung wird im wesentlichen mit zwei Ueberlegungen begründet: Erstens ist das letzturteilende Gericht mit den aktuellen Verhältnissen am besten vertraut. Es hat Kenntnis von der persönlichen Entwicklung des Verurteilten und vom Erfolg der angeordneten Massnahmen. Es ist denn auch die Instanz, welche die zuständige kantonale Behörde mit der Aufsicht über den gegenwärtigen Massnahmevollzug beauftragt und gegenüber welchen über den Erfolg der Behandlung Bericht erstattet werden muss (vgl. Obergericht Zürich, SJZ 1982, S. 329 f.). Zweitens liegt es im Interesse einer widerspruchsfreien Entscheidung, dass das letzturteilende Gericht - und nur dieses - über den nachträglichen Strafvollzug befinden soll. Es ergibt keinen Sinn, wenn mehrere Gerichte aufgrund ihre möglicherweise unterschiedlichen Ueberzeugung zu verschiedenen und sich widersprechenden Ergebnissen gelangen. OG vom 28.1.1992 Art. 63 Bei Betäubungsmitteldelikten ist die Menge der gehandelten Betäubungsmittel bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, ihre dominierende Gewichtung ist aber nicht gerechtfertigt, die übrigen Strafzumessungskriterien sind gleichwertig in die Waagschale zu werfen. Im Gegensatz zu andern abstrakten Gefährdungsdelikten, bei denen in der Regel unbeteiligte Opfer getroffen werden, sind bei den Drogendelikten die potentiellen Opfer in den allermeisten Fällen gar keine wirklichen Opfer, sondern leisten vielmehr selbst einen entscheidenen Beitrag und bemühen sich selbst um den Stoff. Hätten sie ihn nicht vom Täter erhalten, bezögen sie ihn anderswo. OG vom 7.4.1992 Art. 112 Das Obergericht folgt der Lehrmeinung (Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989,N. 6 zu Art. 112 StGB) wonach die Anwendung des Mordtatbestandes das Vorliegen eines direkten Tötungsvorsatzes erfordert und sie bei blossem Eventualvorsatz ausser Betracht fällt. OG vom 14.1.1992 Art. 305 Abs. 2 Diese Bestimmung setzt voraus, dass eine begünstigende Unterstützung menschlich begreiflich ist und moralisch auch gerechtfertigt werden kann. Die Beziehung muss einen persönlichen stark gefühlsbezogenen Charakter aufweisen, um im Sinn des Gesetzes entschuldbar zu sein. Der Richter hat nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles zu entscheiden. Ausgangspunkt seiner Erkenntnis muss dabei der Wert sein, den der Begünstiger aus seiner subjektiven Sicht heraus dem persönlichen Verhältnis zum Begünstigten beimisst. Da jedoch nicht der einzelne bestimmen kann, was als "entschuldbar" zu gelten hat, muss der Richter auch prüfen, ob die Wertvorstellung des Begünstigers bei objektiver Betrachtungsweise unter ein von der Gesellschaft allgemein anerkanntes ethisches Gebot subsumiert werden kann. OG vom 30.10.1992 Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 91 Abs. 1 Das Tatbestandsmerkmal des "Führens eines Motorfahrzeuges" ist nicht erfüllt, wenn jemand ein aufgrund seiner Beschädigungen absolut fahruntaugliches Fahrzeug, dass sich nur mit grösstem Kraftaufwand bewegen lässt, um zwei Meter von seinem ursprünglichen Platz wegverschoben hat. Bei einem derartigen Verhalten ist auch eine abstrakte Gefährdung des Strassenverkehrs ausgeschlossen. Eine Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand fällt daher in einem solchen Fall ausser Betracht. OG vom 15.9.1992 Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Art. 19 Ziff. 4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 116 IV 144 ff, bes. 250 ff.) setzt das Erfordernis der Nichtauslieferung an das Ausland nicht die Ablehnung eines Auslieferungsbegehrens voraus, es genügt die simple Tatsache, dass der Täter nicht ausgeliefert wird. Andererseits muss ein schweizerischer Richter nicht in jedem Fall seine Zuständigkeit annehmen, in dem er von der Existenz ausländischer Delikte erfährt, sondern er ist berechtigt, zuerst die Meinung des ausländischen Staates, auf dessen Territorium die fraglichen Delikte begangen wurden, in Erfahrung zu bringen. Wenn eine solche Abklärung nicht innert nützlicher Frist geschehen kann, ist die schweizerische Kompetenz auch ohne eine solche zu bejahen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Fall des Schweigens der Behörden des Begehungsstaates weder zwingend verlangt, dass der schweizerische Richter die Beurteilung übernimmt, noch dass er sie in einem solchen Fall immer ablehnt. Vielmehr setzt der Entscheid hierüber ein Abwägen zwischen dem Interesse der Vermeidung einer allzu starken Ausweitung der nationalen Zuständigkeit und demjenigen einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung voraus. Das Strafgericht hat zu Recht in einem Fall, in dem der Angeklagte im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung bereits 469 Tage in Untersuchungshaft sass, die Zuständigkeit der basellandschaftlichen Gericht im Interesse der speditiven Erledigung des Verfahrens bejaht. OG vom 23.6.1992 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 5 Ziff. 3 Eine Ueberschreitung der zulässigen Haftdauer liegt in jedem Fall dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt (BGE 105 Ia 32). Da zur Bemessung der zu erwartenden Strafe nicht auf die angedrohte Höchststrafe abgestellt werden darf (vgl. BGE 107 Ia 258), ist eine wenigstens summarische antizipierte materielle Beurteilung der vorgeworfenen Delikte unumgänglich. Das Obergericht hält dafür, dass bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils, das nicht offensichtlich fehlerhaft ist, das erstinstanzlich verfügte Strafmass als Orientierungsgrösse für die zu erwartende Strafe beigezogen werden darf. Entgegen der Ansicht einer Minderheit der Doktrin (vgl. S. Trechsel, Die Europäische Menschenrechtskonvention, ihr Schutz der persönlichen Freiheit und die schweizerischen Strafprozessrechte, Bern 1974, S. 262 Fn 1005) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung im Sinn von Art. 38 Ziff. 1 StGB für sich allein nicht geeignet, die Untersuchungshaft, welche zwei Drittel der mutmasslichen Strafdauer überschreitet, als zu lang erscheinen zu lassen (vgl. nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 17.6.1987, teilweise abgedruckt in Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht 1988, S. 285 f.). OG vom 10.6.1992 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 22 Abs. 4 Die Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags, verbunden mit einer vorläufigen Würdigung des Streitgegenstandes begründet keine Befangenheit des Richters für die endgültige Beurteilung des Falles, sofern er sich hierbei im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Formen hält und nicht subjektive Empfindungen in unangemessener Form zum Ausdruck bringt (vgl. BGE 114 Ia 162). Der Versuch eines Richters, einen Prozess durch Vergleich zu beenden stellt eine legitime Handlung im Rahmen des Verfahrens dar, die auch im Interesse der Parteien liegt. OG vom 17.3.1992 § 22 Abs. 4 Die Ablehnung eines Verschiebungsgesuches bewirkt keine Befangenheit des Richters für die materielle Beurteilung des Prozesses, auch dann nicht wenn der Richter sie mit der mit der durch objektive Anhaltspunkte wie mehrmalige frühere kurzfristige Verschiebungsgesuche begründeten Bemerkung verbindet, dass er den Eindruck habe, der Gesuchsteller wolle sich vom Prozess drücken. OG vom 2.6.1992 § 22 Abs. 4 Das Obergericht verneint in Uebereinstimmung mit der bisherigen Praxis der oberen kantonalen Gerichte (AB OG 1968, 54; AB Verwaltungsgericht 1971, 9) eine Befangenheit eines Gerichtspräsidenten, der der gleichen politischen Partei angehört, der die eine Prozesspartei als Kantonalpräsident vorsteht und in der auch deren Anwalt als Ortspräsident tätig ist, dies auch dann, wenn die konkrete Streitsache politische Bedeutung besitzt. Zu beachten ist, dass gemäss basellandschaftliche Richterwahlsystem die Richterkandidaten in der Regel aus den Reihen der politischen Parteien vorgeschlagen werden und sie demgemäss regelmässig einer Partei angehören und sich in dieser auch mehr oder weniger stark engagieren. Unter diesem Gesichtspunkt müssten demgemäss in Prozessen mit politischem Charakter jeweils alle Richter in den Ausstand treten, was auf eine Aushöhlung der ordentlichen Gerichtsordnung hinausliefe und mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter unvereinbar wäre. OG vom 30.6.1992 § 38 Abs. 3 Eine Frist ist trotz verspäteter Postaufgabe dann als eingehalten zu betrachten, wenn ein Inhaftierter die Appellation rechtzeitig einem Gefängnisbeamten übergeben hat und die zu späte Postaufgabe durch gefängnisinterne Vorgänge bedingt war. OG vom 13.10.1993 Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GV) § 5 Beschwerde gegen die Offizialverteidigerentschädigung. Siehe unter § 17 Abs. 3 StPO
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