Obergericht; Rechtsprechung 1992


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)


Art. 17
Bei einer Betreibung gegen die Erbschaft ist der einzelne Erbe, auch wenn alle Erben bekannt sind und ihnen allen der Zahlungsbefehl zugestellt werden konnte, allein zur Beschwerde legitimiert, dies deshalb, weil im Beschwerdeverfahren rasches Handeln geboten ist und dem einzelnen Erben nicht zugemutet werden kann, vor seinem Entscheid betreffend die Rechtsvorschlagserklärung oder Rechtsmittelergreifung noch die übrigen Erben zu konsultieren.
ABSchKG vom 28.2.1992


Art. 43
Die Anwendung dieser Bestimmung, welche für öffentlich-rechtliche Forderungen auch gegen der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner die Betreibung auf Pfändung vorschreibt, ist nicht nur für Prämienforderungen privatwirtschaftlicher Stiftungen für die berufliche Vorsorge (vgl. dazu BlSchKG 1989, S. 58 ff.), sondern auch für solche der Auffangeinrichtung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG), welche gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a. BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Plicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen, nicht anwendbar. Diese weist ebenfalls die Rechtsnatur einer privatrechtlichen Stiftung auf (vgl. Brühwiler Jürg, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 429, Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge, Bern 1985, § 3 N. 22 = S.95). Es ist im weitern auch nicht gerechtfertigt, die Auffangvorrichtung bezüglich ihrer Prämienforderungen anders zu behandeln als die übrigen Personalvorsorgestiftungen.
ABSchKG 16.11.1992


Art. 56 Ziff. 1 und 2
Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG ist die Vornahme von Betreibungshandlungen an Sonntagen verboten. Wiewohl, wie das Betreibungsamt mit Recht ausführt, bei Zustellung von Betreibungsurkunden die Zustellmodalitäten anders als bei der Zustellung durch die Post nicht nach dem SchKG, sondern nach den für diese Organe massgebenden Vorschriften richten (vgl. BGE 97 III 110 ff., Schütz, BlSchKG 1962, 1 ff.), werden durch die Beauftragung der Polizei mit der Zustellung von Betreibungsurkunden als solche die durch das SchKG gesetzten Grenzen für die Vornahme von Betreibungshandlungen nicht ausser Kraft gesetzt und auch nicht der Ueberprüfung der Aufsichtsbehörde entzogen, Die Tatsache, dass die in Frage stehenden Zahlungsbefehle durch die Polizei zugestellt wurden, hindert somit ein Eintreten auf die Beschwerde nicht.


Die Polizei ist zwar nicht generell befugt ist, in den gemäss Art. 56 SchKG verbotenen Zeiten Betreibungsurkunden zuzustellen, Jedoch stellt eine solche Zustellung dann eine unaufschiebbare Massnahme, die während der verbotenen Zeiten vorgenommen werden darf, dar, wenn aufgrund erfolgloser Versuche erwiesenermassen feststeht, dass eine Zustellung zu den ordentlichen Zeiten nicht möglich ist (Schütz, a.a.O, S. 3 f.). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zustellung zu einer gemäss Art. 56 SchKG Ziff. 1 und 2 verbotenen Zeit sind erfüllt, wenn feststeht, dass nicht nur der Zustellversuch durch die Post erfolglos blieb, sondern auch die Zustellung durch die Polizei mehrfach scheiterte .
ABSchKG vom 31.8.1992


Art. 56 Ziff. 3
Bekanntmachungen, die ausschliesslich der Wahrung der Gläubigerrechte dienen, fallen nicht unter den Begriff der Betreibungshandlungen und dürfen somit auch während der Betreibungsferien erfolgen. Dies lässt sich daraus ableiten, dass Fristen für die Wahrung der Gläubigerrechte von den Betreibungsferien nicht beeinflusst werden (vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 7 vom 10. August 1914 betreffend den Rechtsstillstand, in Jaeger/Daeniker/Walder, SchKG. Schuldbetreibung und Konkurs. 12. Aufl., Zürich 1990, S. 324 ff.). Die zweite Publikation der Grundstücksteigerung dient ausschliesslich der Wahrung der Gläubigerrechte. Dies lässt sich Art. 29 Abs. 4 Verordnung betreffend die Zwangsverwertung der Grundstücke (VZG) entnehmen, der eine Relation zwischen ihrem Datum und der Eingabefrist herstellt.
ABSchKG vom 22.7.1992


Art. 82
Für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels ist der Gläubiger beweispflichtig. Stellt der Schuldner die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage, so hat der Richter diesen Einwänden nachzugehen. Gelingt es dem Gläubiger nicht die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels darzutun, so muss er auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen werden. Wird hingegen das Vorliegen eines gesetzeskonformen Rechtsöffnungstitels bejaht, ist vom Richter abzuklären, ob die Rechtsöffnung trotzdem zu verweigern ist, weil der Schuldner gegen den Bestand der materiellen Schuld eine Einwendung glaubhaft macht.
OG vom 7.7.1992


Art. 82
Der Telefax ist zumindest unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Fotokopie als Schuldanerkennung tauglich. Gemäss einigen kantonalen Urteilen wird die Fotokopie einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel anerkannt, wenn der Schuldner weder die Echtheit der Urkunde noch die seiner Unterschrift bestreitet (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, § 20 Rz. 5 oben = S. 259).
OG vom 25.2.1992


Art. 92 Ziff. 3
Bei der Beurteilung, ob ein Werkzeug ein für die Berufsausübung notwendiges Gerät darstellt, kommt es nicht nur darauf an, ob das Werkzeug anderweitig ersetzbar ist, sondern auch ob es für die Rationalität und Konkurrenzfähigkeit des Betriebs bzw. der Tätigkeit des Schuldners erforderlich ist (BGE 113 III 78 f., vgl. auch 97 III 52 ff.). In Berücksichtigung der Feststellung des Betreibungsamtes, dass Dickhobelmaschine und Abrichthobelmaschine in der heutigen Zeit bei fast allen Schreinereiarbeiten zum Einsatz kommen und die manuelle Ausführung der Arbeit dieser Maschinen einen die Rationalität und Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigenden Mehraufwand zur Folge hätte, ist die Unpfändbarkeit dieser beiden Maschinen bei einem selbständig erwerbstätigen Schreiner zu bejahen. Bezüglich der Bandschleifmaschine hat das Betreibungsamt festgehalten, dass gemäss Auskunft eines Schreinereibetriebs ein Schreiner von den drei retinierten Maschinen am ehesten auf diese verzichtet werden könne, wobei es allerdings den Mehraufwand bei deren Nichtvorhandensein nur dann als tragbar erklärt, wenn die Maschine für einen grossen Teil der Aufträge nicht oder nur kurz zum Einsatz kommt. Das Betreibungsamt hält aufgrund dieser Feststellungen an der Pfändbarkeit dieser Maschine fest. Die Aufsichtsbehörde gelangt zu einer andern Beurteilung. Den Ausführungen des Betreibungsamtes lässt sich mittelbar entnehmen, dass es Schreinereiaufträge gibt, für deren Ausführung diese Maschine wesentlich ist und dass daher ein Schreiner, der nicht über sie verfügt, gewisse Aufträge nicht annehmen kann. Dies bedeutet eine gewisse Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit. Die Aufsichtsbehörde bejaht daher auch die Unpfändbarkeit dieser Maschine.
ABSchKG vom 21.2.1992


Art. 92 Ziff. 3
Das Automobil einer Schuldnerin, die zwei Arbeitsstellen an verschiedenen Orten innehat, wovon eine verhältnismässig weit vom Bahnhof entfernt und mit unregelmässiger Arbeit, oft bis spät in die Nacht verbunden ist, ist unpfändbar.
ABSchKG vom 24.8.1992


Art. 96 Art. 96 Abs. 1
SchKG verbietet dem Schuldner jede vom Betreibungsbeamten nicht bewilligte Verfügung über gepfändete Vermögensstücke. Gemäss Abs. 2 sind Verfügungen des Schuldners ungültig, soweit dadurch Gläubigerrechte verletzt werden. Allerdings bleibt gemäss dieser Bestimmung der gutgläubige Besitzerwerb durch Dritte vorbehalten. Eine Verfügung im Sinn von Art. 96 SchKG stellt nicht nur die Begründung dinglicher, sondern auch die Einräumung obligatorischer Rechte, die einen Anspruch des Berechtigten auf Besitz an der Sache zum Gegenstand haben, dar, sofern dadurch die Gläubigerrechte verletzt werden. Der hier in Frage stehende auf 3 Jahre fest abgeschlossener Mietvertrag, der einen sehr günstigen Mietzins vorsieht, beeinträchtigt die Gläubigerrechte insofern, als dessen Kündigung durch den neuen Eigentümer auf den gesetzlichen Termin gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a. OR nur bei dringendem Eigenbedarf möglich ist und der hier vereinbarte Mietzins weit unter den marktüblichen Mietzinsen liegt und daher ein solcher Mietvertrag den Versteigerungserlös negativ zu beeinflussen vermag. Er ist daher gegenüber den Gläubigern unwirksam.
ABSchKG 2.10.1992


Art. 174
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis beurteilt sich die Frage, wie weit Noven nach der erstinstanzlichen Konkurseröffnung zugelassen werden, nach kantonalem Recht, verlangt wird lediglich, dass deren Berücksichtigung von objektiven Voraussetzungen abhängig gemacht wird und dass der Grundsatz der Gleichbehandlung befolgt wird (BGE 109 III 78 ff., 102 Ia 158 f., 101 Ia 203 f.). Nach der Praxis des Obergerichts können Konkursaufhebungsgründe, die erst nach dem erstinstanzlichen Konkursdekret eingetreten sind, dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die verspätete Zahlungen auf eine dauernde Illiquidität des Schuldners zurückzuführen sind und keine Aussicht auf Sanierung der prekären Situation besteht, sondern vielmehr angenommen werden muss, dass die Zwangsliquidation nur durch Eingehung neuer Schulden hinausgezögert werden kann (BJM 1969, 167 f.). Auch das Bundesgericht anerkennt, dass hoffnungslose Ueberschuldung ein objektives Kriterium ist, gestützt auf welches die Berücksichtigung von nach dem erstinstanzlichen Konkursdekret eingetretenen Konkursaufhebungsgründen abgelehnt werden kann (vgl. BGE 91 I 3). Auch im Vorentwurf zur Revision des SchKG wurde die Aufhebung eines Konkursdekretes durch die zweite Instanz bei hoffnungsloser Ueberschuldung ausgeschlossen, der Entwurf hat die Regelung sogar noch verschärft und verlangt, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. BBl 1991 III 112). Das Kriterium der dauernden Ueberschuldung ist aber nicht einzig aufgrund der Zahl bereits erfolgter Konkursappellationen zu beurteilen, vielmehr darf auch die bekannte Gesamtsituation des Schuldners, insbesondere die Zahl der hängigen Betreibungen und der Konkursbegehren berücksichtigt werden (BGE 109 III 78 ff., 102 I 159). Die Bestätigung des Konkursdekretes trotz Zahlung der zum Konkursbegehren führenden konkreten Betreibungsforderungen ist auch bei erstmaliger Appellation gegen ein Konkursdekret gerechtfertigt, wenn gegen den Schuldner zahlreiche Betreibungen für eine Gesamtsumme von mehreren Millionen angehoben wurden und diese einerseits sehr kleine Forderungen z.B. für Versicherungsprämien, Gerichtsgebühren, Inserate, andererseits auch sechs- oder gar siebenstellige Forderungen, namentlich von Banken betreffen.
OG vom 1.12.1992


Art. 230 SchKG
Bei einem Konkurs aufgrund einer Insolvenzerklärung wird die Existenz von Aktiven stillschweigend vorausgesetzt (B. Lanter, Die Insolvenzerklärung als Mittel zur Abwehr von Pfändungen, Zürich 1976, S. 43). Vom Schuldner wird die Herstellung eines Minimums an Konkursmasse verlangt, aus welcher nach Art. 262 Abs. 1 SchkG die Kosten des Konkursverfahrens vorab zu decken sind. Die bundesgerichtliche Praxis, wonach im Verfahren der Konkurseröffnung zufolge Insolvenzerklärung und des Konkurses ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bis zur ersten Gläubigerversammlung bestehe, hat nur zur Folge, dass der Konkursrichter bei Bedürftigkeit des Gesuchstellers die unentgeltliche Prozessführung bewilligen und auch ohne Vorschuss für sein Verfahren den Konkurs eröffnen muss. Jedoch ist der Konkurs bei fehlendem Vermögen und erst recht, wenn nicht einmal die Kosten der Durchführung des Konkurses bis zur ersten Gläubigerversammlung gedeckt sind, auf Anzeige des Konkursamtes mangels Aktiven einzustellen, weil dann die Durchführung des Konkurses als Feststellung, Beschlagnahme und Verwertung des verwertbaren Vermögens des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger für ihre Forderungen sinnlos ist. Für die Herstellung der zur Durchführung des Konkurses notwendigen Konkursmasse gibt es weder nach Art. 4 BV noch nach der EMRK eine "Unentgeltlichkeit", welche der Staat zu finanzieren hätte (H.U. Walder, BlSchKG 1992, S. 149). Art. 230 SchKG ist demgemäss auch bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Konkurseröffnung anzuwenden.
OG vom 24.11.1992


Art. 275
Das Betreibungsamt hat wohl die für die Berechnung des Existenzminimums massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären (BGE 106 III 13). Immerhin sind dieser Pflicht gewisse Grenzen gesetzt. Dies gilt insbesondere für Umstände und Verhältnisse ausserhalb des schweizerischen Territoriums. Nicht zulässig, sind direkte Beweiserhebungen des Betreibungsamtes im Ausland, da solchen in der Tat durch das im Zwangsvollstreckungsrecht geltende Territorialitätsprinzip Grenzen gesetzt sind. Allenfalls wäre es denkbar, zur Abklärung solcher Umstände die Rechtshilfe der ausländischen Behörden in Anspruch zu nehmen, doch erfordert dies einen Zeitaufwand, der einen Vollzug des Arrestes in einem vernünftigen Zeitrahmen verunmöglichen würde. Abklärungsmassnahmen dieser Art im Ausland sprengen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde den Rahmen, dessen was von den Betreibungsämtern im Rahmen eines Arrestvollzugs verlangt werden kann. Soweit Verhältnisse im Ausland abzuklären sind, darf das Amt sich somit auf die beim Schuldner erhobenen und die vom Gläubiger beigebrachten Beweismittel beschränken. Verlangt werden kann allerdings vom Amt, dass es den Schuldner zu den vom Gläubiger eingereichten Beweismitteln befragt und dann in Berücksichtigung dieser Befragung eine Würdigung des Beweismittels des Gläubigers vornimmt. Damit die Beweiswürdigung des Amtes überprüft werden kann, rechtfertigt es sich auch, die Erklärungen des Schuldners zum Beweismittel des Gläubigers zu Protokoll zu nehmen.
ABSchKG vom 24.4.1992


Art. 283/284
Die Bedeutung der auf Begehren des Retentionsgläubigers aufgenommenen Retentionsurkunde, liegt darin, dass das Retentionsrecht bezüglich der in die Mieträumlichkeiten eingebrachten und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehörenden Gegenstände spezifiziert wird, d.h. konkret festgestellt wird, welche Gegenstände retiniert sind und über welche der Schuldner frei verfügen kann. Eine Verfügung über die in der Retentionsurkunde aufgezeichneten Gegenstände zum Nachteil der Gläubiger und deren Entfernung aus den Mieträumlichkeiten ist dem Schuldner und Dritten unter Strafandrohung verboten (Art. 169 StGB). Ferner bewirkt die Aufnahme von Gegenständen in die Retentionsurkunde, dass der Retentionsbeschlag auch bei nachher erfolgten Entfernung der Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten fortbesteht (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, 3. Aufl., Bern 1983, § 34, N. 17 = S. 276, N. 29 = S. 279 und N. 34 = S. 280, Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Zürich 1968, S. 256, Jaeger, N. 6 b zu Art. 283 SchKG, Eugster, BlSchKG 1990, 12 f., Siegrist, BlSchKG 1980, 101 und 133). Gegenstände, die nach deren Aufnahme ins Retentionsverzeichnis aus den Mieträumlichkeiten entfernt wurden, sind von Amtes wegen oder auf Begehren des Vermieters, ohne dass dieser die Zehntagefrist gemäss Art. 268 b Abs. 2 OR/284 SchKG einhalten muss, in die Mieträumlichkeiten zurückzuschaffen (vgl. BGE 97 III 80 und dort zit. frühere Rechtsprechung, Amonn, a.a.O., § 34 N. 34 = S. 280, Fritzsche, a.a.O., S. 263, Jaeger,, N. 6 B zu Art. 283 SchKG).


Hingegen geht gemäss der Rechtslehre bei Fehlen eines Retentionsbeschlages das Retentionsrecht unter mit der Entfernung der Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten (Fritzsche, a.a.O., S. 263, Eugster, BlSchKG 1990, 7 f.,). Vorbehalten bleibt nur der Rückschaffungsanspruch in bezug auf heimlich oder gewaltsam fortgeschaffte Gegenstände gemäss Art. 268 b Abs. 2 OR/284 SchKG. Daraus folgt, dass auch die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen ins Retentionsverzeichnis im Anschluss an eine bereits vollzogene Retention voraussetzt, dass die betreffenden Gegenstände sich im Zeitpunkt der Nachretention noch in den Mieträumlichkeiten befinden. Eine rückwirkende Retentionsnahme von Gegenständen allein aufgrund der Tatsache, dass sie sich anlässlich eines frühern Retentionsvollzugs noch in den Mieträumlichkeiten befanden, ist ausgeschlossen. Eine solche rückwirkende Retention ist nichtig, da zur Zeit von deren Aufzeichnung in der Retentionsurkunde das Retentionsrecht zufolge Entfernung aus den Mieträumlichkeiten klarerweise nicht mehr bestand. Die gesetzlichen Grenzen des Mietretentionsrechtes sind nicht nur im Interesse der Vertragsparteien, sondern auch unbeteiligter Dritter festgelegt. Beim Retentionsrecht handelt es sich um ein dingliches Recht, das gegenüber jedermann wirkt und dessen Grenzen daher auch für Dritte erkennbar sein müssen.
ABSchKG vom 24.8.1992


Gebührentarif zum SchKG (GT zum SchKG)


Art. 68 Abs. 1
Gemäss der im Urteil vom 2.4.1992 festgehaltenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst Art. 68 Abs. 1 GT zum SchKG die direkte Anwendung kantonaler Anwaltstarife, welche regelmässig die Höhe des Honorars vom Streitwert abhängig machen, aus, diese können höchstens als Richtlinie berücksichtigt werden. In Anbetracht dessen, dass das Bundesgericht im hier beurteilten Fall die auf der Basis des Streitwertes festgesetzte Parteientschädigung aufgehoben hat, erscheint es dem Obergericht angemessen, hier die Höhe der Parteientschädigung nach Massgabe des Zeitaufwandes zu berechnen.
OG vom 24.11.1992


Verordnung betreffend die Geschäftsführung der Konkursämter (KV)


Art. 58 Abs. 3
Die Begründungspflicht der Konkursverwaltung für die Abweisung von Kollokationen bezieht sich nicht nur auf die Abweisung der eingegebenen Forderung als solcher, sondern auch auf die Abweisung des vom Gläubiger beanspruchten Privilegs.
ABSchKG vom 21.10. 1992


 

Fortsetzung

 

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