Obergericht; Rechtsprechung 1992


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Obligationenrecht (OR)


Art. 20, 111
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Ungültigkeit des mit dem Garantieversprechen zusammenhängenden Vertrags nur dann die Ungültigkeit des Garantieversprechens zur Folge, wenn die versprochene Leistung des Dritten an sich widerrechtlich oder unsittlich ist. An sich widerrechtlich oder unsittlich ist nach Auffassung der Obergerichts eine Leistung dann, wenn sie ihrem Inhalt nach oder vom Zweck her, zu dem sie erbracht wird, rechts- oder sittenwidrig ist. Ist eine Ungültigkeit des durch das Garantieversprechen gesicherten Geschäfts auf den Verstoss gegen die Vorschriften des Abzahlungsvertragsrechtes, d.h. auf die Nichteinhaltung gewisser Formvorschriften und vorgeschriebener Leistungsmodalitäten, zurückzuführen, bleibt das Garantieversprechen des Lieferanten gegenüber dem Kreditgeber gültig. Die Annahme der Ungültigkeit des Garantieversprechens des Lieferanten erscheint auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil diese Vorschriften nur zum Schutz des Verbrauchers erlassen wurden.
OG vom 29.9.1992


Art. 23 ff.
Der gerichtliche Nachlassvertrag ist zwar kein Privatrechtsgeschäft, jedoch stellen die Zustimmungserklärungen der Gläubiger rechtsgeschäftliche Willenserklärungen dar, denn sie sind das Akzept der Nachlassvertragsofferte des Schuldners. Sie können gestützt auf Art. 23 ff. wegen Willensmängeln angefochten werden.
OG vom 15.9.1992


Art. 24 Ziff. 4
Lag der Beweggrund der Gläubiger für die Zustimmung zu einem Nachlassvertrag in der vorgesehenen Umwandlung der Einzelfirma des Nachlasschuldners in eine Aktiengesellschaft unter Mehrheitsbeteiligung einer Gläubigerin und verweigert der Nachlassschuldner seine Mitwirkung an einer solchen Umwandlung, so ist den Gläubigern in Zusammenhang mit ihrer Zustimmung zum Nachlassvertrag Grundlagenirrtum zuzubilligen. Dieses Vorhaben bildete für die Gläubiger nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv eine wesentliche Grundlage für die Abgabe ihrer Erklärung.
OG vom 15.9.1992


Art. 24 Ziff. 4
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Möglichkeit eines Grundlagenirrtums betreffend einen künftigen Sachverhaltes dann, wenn dieser beim Vertragsschluss als sicher angesehen wurde (BGE 109 II 109 ff. und dort. zit frühere Rechtsprechung). Die Berufung auf Grundlagenirrtum darf aber nicht dazu dienen, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Risikoverteilung ausser Kraft zu setzen (vgl. Honsell et al., Kommentar zum Schweiz. Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 - 520 OR, Basel 1992, N. 19 zu Art. 24 OR, I. Schwenzer). So geht es z.B. nicht an, dass ein Arbeitgeber sich mit Berufung auf Grundlagenirrtum im Fall eines entgegen seiner Risikoeinschätzung erfolgten Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers seiner für diesen Fall geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen entzieht.
OG vom 3.11.1993


Art. 97 Abs. 1
Beweislastverteilung in Zusammenhang mit der Arbeitnehmerhaftung des Chauffeurs siehe unter Art. 321 e OR


Art. 104 Abs. 3
Diese Bestimmung setzt ein Vertragsverhältnis voraus, bei dem beide Parteien Kaufmannseigenschaft aufweisen. Gemäss Rechtslehre und Rechtsprechung ist als Kaufmann nur derjenige zu betrachten, der einen nach kaufmännischer Art geführten Geschäftsbetrieb inne hat (vgl. Scherrer, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, Basel 1963, S. 203 f., BlZR Bd. 41 Nr. 85).
OG vom 24.3.1992 und 17.11.1992


Art. 111
Voraussetzungen der Ungültigkeit eines Garantievertrags siehe unter Art. 20 OR


Art. 257 d, 266 a und g
In der Literatur wird in entsprechender Anwendung von Art. 266 a Abs. 2 OR die Möglichkeit der Konversion einer ausserordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung dann bejaht, wenn der Kündigungswille unabhängig vom angerufenen Grund klar zum Ausdruck kommt (vgl. SVIT, Schweizerisches Mietrecht, Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 266-266 o OR, N. 22 = S. 415, Honsell et al., Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 - 520 OR, Basel 1992, N. 4 zu Art. 266 h OR, P. Zihlmann). Im vorliegenden Fall kann aufgrund des klägerischen Kündigungsschreibens vom 28. Februar 1992 in Verbindung mit der gesamten Situation des Mietverhältnisses der Parteien davon ausgegangen werden. dass die Klägerin die Auflösung des Mietverhältnisses auch für den Fall will, dass die Verwirklichung des Kündigungstatbestandes von Art. 257 d OR verneint wird. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass die Klägerin schon früher Zahlungsrückstände der Beklagten erleben musste und die Beklagte nach der Fristansetzung für die Mietzinse Dezember 1991 und Januar 1992 erneut mit dem laufenden Februar-Mietzins in Rückstand geriet. Auf den Rückstand des laufenden Mietzinses ab Februar 1992 hat die Klägerin denn auch in ihrem Ausweisungsbegehren vom 1. April 1992 und in der Ausweisungsverhandlung vom 15. Mai 1992 klar hingewiesen. Bei fortdauerndem Zahlungsrückstand des Mieters, der es immer wieder auf eine Fristansetzung gemäss Art. 257 f. OR ankommen lässt, sind auch die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigen Gründen im Sinn von Art. 266 g erfüllt.
OG vom 17.11.1992


Art. 271
Die in Art. 271 a OR enthaltene Aufzählung unzulässiger Kündigungsgründe auf Seiten des Vermieters ist nicht abschliessend, vielmehr kann sich die Unzulässigkeit einer Kündigung aus andern Gründen direkt aufgrund von Art. 271 OR ergeben. Rechtsmissbrauch ist nach der Lehre z.B. bei einer schikanösen Kündigung, bei einem klaren Missverhältnis zwischen dem Interesse des Vermieters an der Vertragsauflösung und demjenigen des Mieters an der Beibehaltung des Vertrags oder bei Fehlen eines schützenswerten Interesses des Kündigenden an der Kündigung anzunehmen (Zihlmann, Das neue Mietrecht, Zürich 1990, S. 191, Lachat, Le nouveau droit du bail, Lausanne 1990, S. 323).


Eine Kündigung gegenüber einem langjährigen Mieter, der seit vielen Jahren immer wieder in Auseinandersetzung mit andern Bewohnern der Liegenschaft verwickelt ist und der selber verhältnismässig häufig mit Reklamationen an die Liegenschaftsverwaltung gelangt, ist nicht missbräuchlich, da der Vermieter ein legitimes Interesse an der Wahrung und Wiederherstellung des Hausfriedens hat.
OG vom 21.1.1992


Art. 274 d Abs. 1
Das von dieser Bestimmung für Streitigkeiten betreffend die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen verlangte einfache und rasche Verfahren ist in der Regel mündlich durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen soll ein Schriftenwechsel erfolgen. Ein doppelter Schriftenwechsels ist grundsätzlich nicht angebracht, nur wenn zwingende Gründe es gebieten, darf ein solcher angeordnet werden.
OG vom 21.1.1992


Art. 274 g Abs. 2
Gemäss Art. 274 g Abs. 1 OR entscheidet der Ausweisungsrichter, wenn der Mieter eine ausserordentliche Kündigung angefochten hat und ein Ausweisungsverfahren hängig ist auch über die Wirkung der Kündigung, wenn der Vermieter wegen Zahlungsrückstandes oder wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zur Sorgfalt und Rücksichtnahme oder aus wichtigen Gründen oder wegen Konkurses des Mieters gekündigt hat. Bei Kündigung des Vermieters aus wichtigen Gründen entscheidet der Ausweisungsrichter auch über die Erstreckung des Mietverhältnisses. Sinngemäss lässt sich dieser Vorschrift entnehmen, dass der Ausweisungsrichter, der eine angefochtene Kündigung gemäss Art. 257d OR als ungültig betrachtet, auch über die Frage der Konversion einer solchen Kündigung in eine Kündigung anderer Art entscheiden und bei Annahme einer Konversion auch über die Erstreckung des Mietverhältnisses befinden darf, dies zumindest dann, wenn für die fragliche Kündigung ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 266 g OR vorliegt. Dass Art. 274 g Abs. 2 OR bezüglich der Zuständigkeit zum Entscheid des Ausweisungsrichters über die Erstreckung nur die Vermieterkündigungen aus wichtigem Grund und nicht auch die weitern in Abs. 1 aufgeführten ausserordentlichen Kündigungen nennt, ist darauf zurückzuführen, dass bei den restlichen dort genannten Kündigungstatbeständen, wenn sie erfüllt sind, eine Erstreckung von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Art. 272 a OR). Wird aber eine solche Kündigung durch den Ausweisungsrichter in eine Kündigung aus wichtigem Grund konvertiert, so muss sinngemäss auch seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Erstreckung gegeben sein.
OG vom 17.11.1992


Art. 321 e Abs. 1, 97 Abs. 1
Die Praxis hat in Berücksichtigung des mit dem Chauffeurberuf verbundenen besondern Berufsrisiko eigene Grundsätze für die Arbeitnehmerhaftung des Chauffeurs entwickelt. So hat dieser zunächst nicht für geringfügige Schäden (Bagatellschäden am Auto) aufzukommen (Aktuelles Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis, Teil 13, Kap. 2.I.2, S. 3/4). Ueberdies muss er auch bei nicht geringfügigen Schäden bei leichtem Verschulden nichts an die Schadensdeckung beitragen, bei mittlerem Verschulden ist er am Schaden zu beteiligen und bei grobem Verschulden muss er ihn mehrheitlich oder voll tragen (Ullin Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 4. Aufl., Zürich 1986, Art. 321 e OR N. 7). Gemäss den Beweislastregeln von Art. 97 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber die Schäden und deren Höhe zu beweisen und erst wenn danach feststeht, dass es sich um keine Bagatellschäden handelt, muss der Arbeitnehmer, der die Haftung abwenden oder zumindest reduzieren will, den Entlastungsbeweis führen.
OG vom 17.11.1992


Art. 322, 322 d
Beim 13. Monatslohn, der einem zusätzlichen Lohn in der Höhe eines durchschnittlichen Monatsgehaltes entspricht, handelt es sich um eine unbedingte geschuldete, d.h. weder vom Geschäftsergebnis noch von andern Voraussetzungen abhängige Geldleistung. Er stellt auch keine Treueprämie dar. Damit aber überhaupt ein 13. Monatslohn geschuldet ist, bedarf es einer entsprechenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf den 13. Monatslohn, wenn an die übrigen Arbeitnehmer bisher regelmässig und vorbehaltlos am Jahres Ende Sonderentschädigungen in der Höhe eines Monatslohnes ausbezahlt wurden. Der klagende Arbeitnehmer durfte gestützt diesen Umstand davon ausgehen, dass auch ihm eine solche Geldleistung zusteht, d.h. eine stillschweigende Vereinbarung betreffend Ausrichtung eines 13. Monatslohnes kann in einem solchen Fall als zustandegekommen gelten. Für den Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers auf Ausrichtung einer solchen Leistung spricht auch der Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach einem einzelnen Arbeitnehmer selbst eine freiwillige Gratifikation nicht willkürlich vorenthalten werden darf, wenn die grosse Mehrzahl der übrigen Arbeitnehmer sie erhält und keine objektive Gründe Anlass zur Verweigerung geben (vgl. JAR 1981, S. 257)
OG vom 17.11.1992


Art. 329 d Abs. 2
Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen mit unregelmässiger Beschäftigung, bei welchen sich die Bestimmung des in natura zu gewährenden Ferienanspruchs schwierig gestaltet, lässt die Praxis Ausnahmen vom Verbot der Abgeltung der Ferien durch Lohnzuschläge zu. Verlangt wird, dass die Ferienentschädigung in jeder Lohnabrechnung gesondert aufgeführt wird (BGE 107 II 340). Es reicht nicht, auf dem vorgedruckten Lohnabrechnungsformular den Prozentsatz der Ferienentschädigung zwar aufzulisten, die daneben stehende Spalte für den absoluten Frankenbetrag jedoch leer zu lassen.
OG vom 3.3.1993


Art. 337 c Abs. 1
Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch eine am objektiven Sinn des Gesetzes orientierte Auslegung führen zum eindeutigen Ergebnis, dass im Rahmen der Entschädigungsforderung von Art. 337 c Abs. 1 OR ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers nicht zu einer Ermässigung der Ersatzpflicht im Sinn von Art. 44 OR führt. Die von der verwendeten Terminologie ausgehende entgegengesetzte Auffassung ist rein begriffsjuristisch und überzeugt nicht.
OG vom 27.10.1992


Art. 725
Gemäss dieser Bestimmung ist das Begehren auf Konkurseröffnung einer überschuldeten Gesellschaft durch deren Verwaltung zu stellen. Der Aktionär, der in der Aktiengesellschaft keine Organstellung besitzt (vgl. Art. 698 ff. OR) ist nicht befugt, die Konkurseröffnung aufgrund von Art.725 OR zu verlangen (vgl. F. von Steiger, Das Recht der Aktiengesellschaft, 3. Aufl., Zürich 1966, S. 321, Schucany, Kommentar zum Schweizerischen Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1960, N. 4 zu Art. 725 OR, Bürgi, Zürcher Kommentar, N. 12 zu Art. 725 OR, Tribunal cantonal du Canton de Vaud, SJZ 18 (1921/22), S. 94 f., Bundesgericht in Schweiz. Aktiengesellschaft, Bd. 17 (+944/45), 126 ff.) oder sich dagegen zur Wehr zu setzen (vgl. den oben angeführten Bundesgerichtsentscheid).
OG vom 19.5.1992


 

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