| Bundesverfassung (BV) Art. 4 Abs. 1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 116 Ia 289 ff.) hat ein Angeklagter das Recht, die ihn belastenden Zeugen zu befragen. In entsprechender Anwendung dieses Grundsatzes ist einem Angeschuldigten auch in Zusammenhang mit einem für das Strafverfahren relevanten Gutachten das Recht einzuräumen, eigene Fragen an den Gutachter zu stellen. OG vom 24.3.1993 Art. 4 Abs. 1 In Bagatellfällen, in denen mit einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu rechnen ist, besteht auch dann, wenn der Fall gewisse tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist, kein Anspruch auf Beigabe eines Offizialverteidigers. Bei Bagatellfällen ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Oekonomie auch eine gewisse Relativierung des Gebotes der Waffengleichheit vertretbar. In weniger schwerwiegenden Fällen kann die einseitige Vertretung der Anklage durchaus dadurch ausgeglichen werden, dass dem erkennenden Gericht aufgrund des im Strafprozess geltenden Offizialprinzips ein grosses Gewicht zukommt. OG vom 14.4.1992 Art. 4 Abs. 1 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann ein Täter gegenüber einer Behörde, die im Widerspruch zum Gesetz in ständiger Praxis auf eine Bestrafung verzichtet, ihn aber ausnahmsweise mit einer Sanktion belegt hat, dann eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltendmachen, wenn die betreffende Behörde beabsichtigt, weiterhin an ihrer gesetzwidrigen Praxis festzuhalten (BGE 115 Ia 81 ff.). Nach Ansicht des Obergerichts kann ein Anspruch auf unrechtsgleiche Behandlung nicht mit dem Verweis auf die Verzeigungspraxis einer Verwaltungsbehörde, gerechtfertigt werden, vielmehr muss es sich diesbezüglich um die Praxis einer urteilenden Behörde handeln. Die Praxis der urteilenden Behörde wird nicht allein durch die Verzeigungspraxis einer Verwaltungsbehörde bestimmt, vielmehr ist zu beachten, dass diese auch von anderer Seite mit Anzeigen konfrontiert wird. OG vom 16.6.1992 Art. 4 Abs. 1 und 2 Die Praxis, wonach im Fall von Unterdeckung dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen der minimale Existenzbedarf zu gewähren ist (vgl. Engler, BJM 1990, S. 178, ferner Hegnauer, Berner Kommentar, N. 157 zu Art. 145 ZGB, Zivilgericht Basel-Stadt, BJM 1971, 113, ZVW 1963, S. 104 f.) hält vor Art. 4 BV nicht stand, insbesondere widerspricht sie der Gleichstellung von Mann und Frau gemäss Art. 4 Abs. 2 BV, da sie sich im Ergebnis regelmässig zu Lasten der Frau auswirkt. auch ein durch zwei Fürsorgefälle allenfalls entstehender verwaltungsinterner Mehraufwand bietet keine hinreichende Begründung für diese krasse Ungleichbehandlung. OG vom 22.9.1993 Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 28 h Abs. 2 Eine Gegendarstellung darf wegen offensichtlicher inhaltlicher Unrichtigkeit abgelehnt werden, wenn darin ein wesentlicher Aspekt der Angelegenheit unterschlagen wird. Dies trifft dann zu, wenn der Gesuchsteller in einer einen Prozess betreffenden Gegendarstellung nur eine der von ihm im Namen der von ihm vertretenen Kläger im Rahmen des Prozesses geltendgemachten Honorarforderungen erwähnt und die restlichen, die ca. das Zehnfache des genannten Betrags umfassen, verschweigt. - Die in Frage stehende Gegendarstellung wurde ferner auch deswegen zurückgewiesen, weil sie neben den tatsächlichen Feststellungen Wertungen enthielt. Gemäss der Rechtslehre hat sich die Gegendarstellung auf die Präsentation von Tatsachen zu beschränken (vgl. Tercier, Le nouveau droit de la personalité, § 18, Rz. 1472 ff, bes. 1478) OG vom 27.11.1992 Art. 152 Bedürftig im Sinn von Art. 152 ZGB ist, wer den Lebensunterhalt für sich (und die Familie) nicht aus seinem Vermögen und/oder Vermögensertrag bestreiten und die Mittel hiefür auch nicht oder nur teilweise durch eigene Arbeit erwerben kann, sei es wegen seines Alters oder Gesundheitszustandes, sei es im Hinblick auf die Pflege und Erziehung von Kindern, mangels beruflicher Kenntnisse oder bei sonstiger Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Bei der Feststellung der Bedürftigkeit sind Leistungen anzurechnen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wie namentlich AHV- oder IV-Renten. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung, sondern auch diejenigen, die für die Zukunft mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sind, zu berücksichtigen. Einer voraussehbaren Altersbedürftigkeit kann dadurch Rechnung getragen werden, dass zum Zweck der Verbesserung der Altersvorsorge die zugesprochene Bedürftigkeitsrente erhöht (BGE 89 II 1) bzw. eine solche in dem Mass, wie sie hiefür nötig erscheint, trotz fehlender gegenwärtiger Bedürftigkeit gewährt wird: Möglich ist aber auch, dass eine Rente erst ab Eintritt der Altersbedürftigkeit zugesprochen wird. OG vom 6.10.1992 Art. 173 Der Nebenerwerb eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nicht zu berücksichtigen, da grundsätzlich kein Ehegatte zu einer Arbeitstätigkeit von mehr als 100 % verpflichtet ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls dort in Frage, wo Mehrleistungen zur Deckung des Existenzbedarfes notwendig sind und ausserdem möglich und zumutbar erscheinen (vgl. Urs Enger, BJM 1990, 169 ff., 173) OG vom 18.1.1992 Art. 173 Bewährter Praxis entsprechend ist zur Bemessung des Umfangs von Unterhaltsleistungen der Summe beider Einkommen der Ehegatten die Summe der Existenzminima gegenüberzustellen. Eine allfällige Differenz zwischen den beiden Summen ist zwischen den Parteien in der Regel hälftig aufzuteilen (vgl. BGE 111 II 103). Eine Abweichung von der hälftigen Ueberschussteilung ist dann gerechtfertigt, wenn eine Partei mit den gemeinsamen Kindern zusammenlebt. OG vom 28.4.1993
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