Obergericht; Rechtsprechung 1991


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Strafprozessordnung (StPO)


§ 25 Abs. 1 Ziff. 3
Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr setzt voraus, dass der Angeschuldigte während des Verfahrens wenigstens ein neues vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen verübt hat und dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (BGE 105 Ia 26 ff.). Bei der Prüfung der zweiten Voraussetzung ist ein strenger Massstab anzulegen, wohnt doch dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr wesensgemäss eine gewisse Gefahr des Missbrauchs inne. Allerdings ist zu beachten, dass Haft wegen Fortsetzungsgefahr gerade der Beschleunigung dient, d.h. es soll verhindert werden, dass sich das Verfahren unerträglich in die Länge zieht, da nach basellandschaftlichem Strafverfahrensrecht die während der Voruntersuchung neu begangenen Straftaten mit dem laufenden Verfahren vereinigt werden und damit eine Ueberweisung an die zur Aburteilung zuständige Instanz bzw. eine Aburteilung hinausgeschoben werden muss.
OG vom 18.6.1991


§ 105
Die Strafverfolgungsbehörden sind befugt, in Zusammenhang mit einem kollusionsverdächtigen Verhalten eines Verteidigers eines inhaftierten Beschuldigten Kommunikationsbeschränkungen gegen diesen anzuordnen. (Hansjörg Utz, Die Kommunikation zwischen inhaftiertem Beschuldigten und Verteidiger, Basel 1984, S. 86 ff.. Das Bundesgericht hat in BGE 103 Ia 293 ff. , bes. 304 ff. die Beschränkung des Verkehrs mit dem Verteidiger während der Untersuchungshaft für eine begrenzte Zeit auch dann als zulässig erklärt, wenn sie generell mit dem Untersuchungszweck, d.h. auch mit einer nicht spezifisch vom Verteidiger ausgehenden Kollusionsgefahr gerechtfertigt wird. In BGE 105 Ia 98 ff. hielt es präzisierend fest, dass eine Beschränkung der Kommunikation mit dieser allgemeinen Begründung nur für kurze Zeit zulässig ist. Die neuere Literatur kritisiert die bundesgerichtliche Zulassung der Kommunikationsbeschränkung bei lediglich allgemeiner Kollusionsgefahr und verlangt, dass spezifische Gründe des Misstrauens gegen den Advokat in dieser Richtung vorhanden sein müssen (vgl. Trechsel, ZStR 1981, 235 ff., 241 ff., Utz, a.a.O.,S. 87 ff., 93 ff.). Hiefür genügt der Verdacht des Verstosses gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht, vielmehr müssen in einem solchen Fall zusätzlich Indizien dafür vorhanden sein, dass der Anwalt aktiv Bemühungen unternimmt, um Aussagen verschiedener von ihm vertretener Angeschuldigter aufeinander abzustimmen.
OG vom 28.5.1991 und 17.9.1991


§ 111 Ziff. 2
Der Beschuldigter ist nicht befugt, allein gegen die Begründung des Einstellungsbeschlusses Beschwerde zu erheben. Während § 146 StPO bezüglich strafrichterlicher Urteilen die Motivappellation ausdrücklich vorsieht. fehlt in § 111 StPO eine entsprechende Bestimmung bezüglich der Begründung von Einstellungsbeschlüssen.
OG vom 12.2.1991 und 18.6.1991


§ 111 Ziff. 2
Eine Person hat aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze darauf Anspruch, dass korrekt festgehalten wird, wegen welcher Straftatbestände gegen ihn ermittelt wurde. Man muss sich nicht gefallen lassen, dass in einem Einstellungsbeschluss Verfahren aufgeführt werden, die nicht stattgefunden haben. Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist nicht anders als auf dem Beschwerdeweg möglich. Das Obergericht anerkennt daher, obwohl dies in der StPO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ein Beschwerderecht des Beschuldigten in bezug auf Einstellungsbeschlüsse zwecks Durchsetzung der richtigen Umschreibung des Gegenstandes der Ermittlungen.
OG vom 25.6.1991


§ 111 Ziff. 2
Die Beschwerde des Verletzten gemäss § 111 Ziff. 1 StPO bedarf einer Begründung. Fehlt diese, ist die Beschwerde unvollständig und damit ungültig. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Begründung innert der zehntägigen Frist erfolgt. Der Obergerichtspräsident kann den Parteien auf Begehren eine zusätzliche Frist für die Begründung einräumen.
OG vom 15.10.1991


§ 140 Abs. 3
Eine Kostenauflage gegenüber einer Beschuldigten, die durch eine Behauptung, sie habe ein auf einer Bankquittung festgehaltenen Geldbezug bei der Bank nicht getätigt, Anlass gibt zur Einleitung eines Strafverfahrens und die im Rahmen des Verfahrens schliesslich zugibt, die Quittung doch selber ausgefüllt zu haben, ist zulässig, da ihr vorgeworfen werden kann, dass sie durch ihre vorschnelle Behauptung eines Delikts eine Strafuntersuchung ausgelöst habe, die sonst nicht durchgeführt worden wäre. Da dieser Vorwurf nicht strafrechtliche Missbilligung des Verhaltens der Beschuldigten zum Gegenstand hat, verstösst eine entsprechende Kostenauflage auch nicht gegen Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
OG vom 26.2.1991


§ 140 Abs. 3
Bei Einstellung eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten wegen Verstössen gegen das Kriegsmaterialgesetz können dem Beschuldigten keine Kosten auferlegt werden, wenn er Dritten auf Anfrage Adressen von Waffenhändlern angibt und ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er in Kauf nahm, dass allfällig von diesen gekaufte Waffen zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
OG vom 25.6.1991


§§ 145, 214
Ist das Ueberhören einer Rechtsmittelbelehrung, die darauf hinweist, dass die Appellationsfrist ab mündlicher Urteilseröffnung zu laufen beginnt, wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten des Appellanten entschuldbar, so kann auf eine innert Frist seit schriftlicher Urteilseröffnung erklärte Appellation eingetreten werden. Daran ändert auch nichts, dass der Appellant zu Beginn der untergerichtlichen Verhandlung erklärt hatte, genügend deutsch zu können, um ihr zu folgen. Es ist anzunehmen, dass er seine Deutschkenntnisse überschätzt und erst im Nachhinein festgestellt hat, dass diese nicht genügten.
OG vom 7.5.1991


§ 168 Abs. 2
Bei Ausbleiben des Angeklagten in einem auf Appellation der Staatsanwaltschaft durchgeführten obergerichtlichen Verfahren kann auf eine Vorführung des ausgebliebenen Angeklagten dann verzichtet werden, wenn sich aufgrund der Aktenlage ergibt, dass hinreichende Entscheidgrundlagen vorhanden sind.
OG vom 26.11.1991


§ 180
Beschwerdefähig sind auch Endentscheide des Friedensrichters, die er als Organ der Strafrechtspflege gemäss § 180 StPO fällt, dies in analoger Anwendung der Praxis des Obergerichts (vgl. Amtsbericht 1942, S. 45) , wonach Beschwerden gegen Beschlüsse des Strafgerichts im gleichen Umfang wie dies gemäss § § 233 ZPO für Zivilsachen möglich sind. Die Anerkennung der Beschwerdefähigkeit solcher friedensrichterlicher Endentscheide ist umso mehr gerechtfertigt, als das strafprozessuale Privatklageverfahren dem Zivilprozess strukturell nahe verwandt ist.
OG vom 5.11.1991


Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege (JStrPflG)


§ 58 Abs. 2
Dem Zivilkläger steht gemäss § 58 Abs. 2 JStrPflG ein Beschwerderecht nur dann zu, wenn ein verurteilender Entscheid vorliegt und seine Klage abgewiesen worden ist. Es fragt sich, ob die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg einer Abweisung gleichzustellen ist. Dies ist zu verneinen. Durch die Verweisung auf den Zivilweg muss der Geschädigte lediglich auf die Vorteile des Adhäsionsprozesses, die darin bestehen, dass er kürzer und kostensparender ist als ein ordentlicher Zivilprozesses und der Anspruch des Geschädigten mindestens zu einem gewissen Teil von Amtes wegen abgeklärt wird, verzichten, über die Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Forderung wird anders als bei der materiellen Abweisung des Anspruchs nichts ausgesagt. Dem Geschädigten, dessen Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde, steht somit das Beschwerderecht gemäss § 58 Abs. 2 JStrPflG nicht zu.
OG vom 15.10.1991


Advokaturgesetz (AdvG)


§ 9 Abs. 2
Gemäss § 9 Abs. 2 AdvG ist es einem Advokaten untersagt, verschiedene Personen mit widersprechenden Interessen zu vertreten, wobei sich dieses Doppelvertretungsverbot gemäss § 11 Abs. 1 AdvG auch auf Mitarbeiter und Angestellte des Advokaturbüros erstreckt. Gemäss § 11 Abs. 2 AdvG entscheidet in Zweifelsfällen die Aufsichtsbehörde über die Advokaten über das Vorliegen einer Interessenkollision. Diese ist gemäss § 25 Abs. 1 lit. c. AdvG auch befugt, in einem konkreten Fall die Vertretungsbefugnis zu entziehen. Das Doppelvertretungsverbot gilt nicht nur bezüglich der Parteien in der gleichen Streitsache, sondern auch wenn ein Anwalt Gefahr läuft, die Interessen eines Dritten, den er bereits vertritt, zu verletzen (F. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 142). Zur gemeinschaftlichen Verteidigung mehrerer Angeschuldigten führt Wolffers a.a.O. aus, dass eine solche dann nicht angezeigt ist, wenn zwischen den betreffenden Angeklagten Differenzen in der Sachverhaltsdarstellung und in der rechtlichen Würdigung auftauchen. Das Obergericht hält dafür, dass in Anbetracht dessen, dass in vielen Fällen ein legitimes Interesse für eine gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Angeklagten besteht (vgl. dazu Wolffers, a.a. O., S. 142, Anm. 9) das Doppelvertretungsverbot im Strafverfahren zurückhaltend auszulegen ist und dass eine aktuelle Interessenkollision erforderlich ist und eine bloss virtuelle Interessenkollision die gleichzeitige Verteidigung mehrerer Angeklagten noch nicht ausschliesst. So muss der Anwalt, der zwei Mandate führt, nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass zwei Angeklagte am gleichen Delikt beteiligt sind, auf eines der Mandate verzichten. Auch wenn die beiden Mandanten im Lauf ihrer Verfahren widersprüchliche Aussagen machen, muss der Anwalt nicht sofort nach Bekanntwerden dieser Tatsache eines der Mandate niederlegen, sondern er darf vorerst abklären, aus welchen Gründen die beiden Mandanten ihre Aussagen machten und ob allenfalls ein Missverständnis vorliegt. Bleibt der Widerspruch in den Ausführungen der gleichzeitig vertretenen Klienten auch nach den getroffenen Abklärungen bestehen, so ist freilich ein Mandatsverzicht gegenüber einem der beiden unerlässlich, da in einem solchen Fall die Interessenkollision konkret und unausweichlich ist, und zwar unabhängig davon, ob das Strafverfahren gegen die beiden Klienten gemeinsam oder getrennt durchgeführt wird.
OG vom 28.5.1991 und 17.9.1991


§ 10 Abs. 1
Gemäss § 10 Abs. 1 Advokaturgesetz (AdvG) ist der Advokat zu einer pflichtgemässen und gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet. Zu den Sorgfaltspflichten des Strafverteidigers gehört nach Auffassung des Obergerichts, dass er gerichtliche Anordnungen, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen seinen Klienten erlassen wurden, respektiert, d.h. auch dass er es unterlässt, einen Beitrag dazu zu leisten, dass diese von seinem Klienten umgangen werden. Eine solche gerichtliche Anordnung stellt auch die Schriftensperre dar. Entspricht das Gericht einem mit einem bestimmten Zweck begründeten Begehren des Anwalts auf Herausgabe eines von der Schriftensperre betroffenen Ausweisdokumentes, so hat der Anwalt dafür Sorge zu treffen, dass es zweckentsprechend verwendet wird, insbesondere hat er von einer Aushändigung an den Mandanten abzusehen, wenn er die Vorkehr, für die das Dokument benötigt wird, selber erledigen kann. Besitzt er hiefür keine Vollmacht, so soll er sich eine solche besorgen und den Klienten allenfalls darauf hinweisen, dass es ihm im Rahmen der Schriftensperre nicht gestattet sei, den Pass an ihn herauszugeben für eine Vorkehr, die er ihrer Rechtsnatur nach für ihn besorgen könne. Diese Anwaltspflichten gelten auch dann, wenn dem mit einem bestimmten Zweck begründeten Gesuch auf Herausgabe eines Dokumentes ohne ausdrücklichen Hinweis des Gerichts auf diese Pflichten entsprochen wird.
OG vom 17.9.1991


§§ 25 Abs. 2, 27
Der Obergerichtspräsident ist im Rahmen eines vom Statthalteramt anhängig gemachten Disziplinarbeschwerdeverfahrens gegen einen Anwalt befugt, diesem die vom Statthalteramt verbotenen Vertretung eines sich in Untersuchungshaft befindenden Angeschuldigten einstweilig zu bewilligen und ihm die überwachte Kontaktaufnahme mit diesem zu gestatten. Eine solche Zuständigkeit ist geboten, da eine rasche Entscheidung erforderlich ist. Dem steht auch § 25 Abs. 2 AdvG nicht entgegen. Zwar weist diese Bestimmung die Befugnis zum Entzug der Vertretungsbefugnis oder zur vorsoglichen Einstellung im Beruf eines Advokaten der Aufsichtsbehörde zu. Die Zuständigkeit des Gesamtgremiums für solche Entscheide von einschneidender Bedeutung und grosser Tragweite ist auch gerechtfertigt. Wenn es sich aber um weniger weitreichende Verfügungen wie die Gestattung einer vorläufigen Kontaktaufnahme mit einem inhaftierten Mandanten im Einzelfall handelt, ist die Kompetenz des Präsidenten vertretbar und im Interesse einer unverzüglichen Entscheidung sogar angezeigt. Es ist auch nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber beim Erlass des Advokaturgesetzes offensichtlich nur den Fall im Auge hatte, dass ein Anwalt, der sein Mandat ausüben kann und auch effektiv ausübt, hieran nötigenfalls vorsorglich gehindert werden können soll. Die Konstellation, dass ein bevollmächtigter Vertreter ein bestehendes Mandats zufolge Verwehrung des Zugangs zum inhaftierten Mandanten durch das Statthalteramt mit Berufung auf eine angebliche Interessenkollision nicht ausüben kann, scheint dagegen nicht bedacht und auch nicht gesetzgeberisch erfasst.
OG vom 26.3.1991


§§ 27 ff.
Eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine präsidiale einstweilige Verfügung im Rahmen eines Aufsichts bzw. Disziplinarverfahrens gegen einen Advokaten ist im Advokaturgesetz nirgends vorgesehen. Es fragt sich, ob eine Rechtsmittellücke vorliegt. Dies ist zu verneinen. Natur und Zweck einer solchen Verfügung, eine rasche Regelung für eine begrenzte Dauer des Verfahrens möglichst ohne präjudizielle Wirkung, sprechen gegen die Zulassung einer Beschwerde an das Gesamtgericht gleicher Instanz. Denn dieses müsste - zumindest bei einer Ueberprüfung mit freier Kognition - praktisch den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen oder würde ihn doch präjudizieren. Diese Ueberlegung wird untermauert durch einen Vergleich mit der Regelung des Disziplinarverfahrens im Beamtengesetz, wo dem Präsidenten der Disziplinarbehörde explizit die Befugnis zu gewissen vorsorglichen Anordnungen eingeräumt wird, ohne dass eine Beschwerde an das Gesamtgremium vorgesehen wird (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Beamtengesetz).
OG vom 26.3.1991


Tarifordnung für die Advokaten (TO)


§ 4 Abs. 2
Die Berechnung eines Interessewertzuschlages ist abzulehnen in Verfahren, in denen Eigentumübergangsverhältnisse an einem Mietobjekt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen abzuklären waren. Wohl waren in den hier in Frage stehenden Verfahren wegen der zahlreichen Parteien umfangreiche Personalienrecherchen erforderlich , jedoch ergaben sich die weitern Folgen direkt aus dem seinerzeit gültigen Mietrecht. Die sich aufgrund der beidseits sehr zahlreichen Parteien ergebenden besondern Komplikationen in Instruktion und Korrespondenz kommen bereits beim erhöhten Zeitaufwand voll zum Tragen, eine Entschädigung über das Mass des ordentlichen Höchstansatzes ist daher nicht gerechtfertigt.
OG vom 26.2.1991


 

 

 

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