Obergericht; Rechtsprechung 1991


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Zivilprozessordnung (ZPO)


§ 33
Eine Gerichtsstandsklausel ist trotz mangelhafter Deutschkenntnisse einer Partei dann gültig, wenn diese im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung sich bereits ca. 17 Jahre in der Schweiz aufhielt, sie damals mit einer deutschsprachigen Schweizerin in der deutschen Schweiz zusammen lebte und der Vertragstext ihr an ihren Wohnort zugestellt wurde. Bei dieser Sachlage konnte der Vertragspartner darauf vertrauen, dass sie die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um die Gerichtsstandsklausel zu verstehen. Andererseits stand ihr auch die Möglichkeit offen, sich bei andern Personen nach der Tragweite dieser fettgedruckten Klausel zu erkundigen.
OG vom 25.6.1991


§ 37
Die Teilnahme einer Partei an der Friedensrichter- und der Einleitungsverhandlung ohne Bestreitung der Zuständigkeit darf noch nicht als vorbehaltlose Einlassung gewertet werden. Diese Verhandlungen dienen einerseits der Prüfung einer allfälligen Einigungsmöglichkeit und der Darlegung des Prozessstoffes in groben Zügen. Zwar wird mit der Ausstellung des Akzessscheines das Rechtsbegehren der Klage fixiert, daraus folgt jedoch nicht, dass der Prozessstoff für beide Parteien auch bezüglich der Klaggründe und der beklagtischen Einwände bereits mit der Prozesseinleitung festgelegt wird, vielmehr dienen dazu im schriftlichen Verfahren, wie es im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, die Klagbegründung und die Klagantwort. Wohl hält § 98 ZPO fest, dass die Prozesseinleitung die Feststellung des ganzen tatsächlichen Streitverhältnisses, der Klage, der Antwort, der Einreden und der Beweismittel bezweckt. Er knüpft aber an die Unterlassung von bestimmten Klagbegründungen oder Einreden des Beklagten im Unterschied zu § 104 Abs. 2 lit. b. und §§ 106 Abs. 4 und 107 ZPO keine Verwirkungsfolgen.
OG vom 15.6.1991 und vom 1.10.1991 (BG)


§ 70
§ 70 ZPO will die beklagte Partei davor bewahren, von einem zahlungsunfähigen Kläger in einen möglicherweise leichtfertig angehobenen Prozess verwickelt und dadurch zu Aufwendungen gezwungen zu werden, für die sie sich auch im Fall eines für sie günstigen Prozessausganges und Kostenentscheides beim Kläger nicht schadlos halten kann. Von diesem Schutzzweck her versteht es sich, dass das Gesetz unterstellt, der Kläger könne trotz seiner Zahlungsunfähigkeit in der Lage sein, die Sicherstellung zu leisten. Der Begriff "Zahlungsunfähigkeit" ist daher in dem Sinn zu verstehen, dass die finanzielle Lage des Kläger derart sein muss, dass die Einbringung der sicherzustellenden Kosten äusserst unsicher ist, aber doch nicht in jedem Fall als unmöglich erscheint.
OG vom 26.2.1991


§ 71
siehe Art. 159 ZGB


§ 71
Aus dem Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit einer Partei kann nicht unbedingt auf ihre zivilprozessuale Bedürftigkeit geschlossen werden. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit einer Person sind ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu betrachten. Bei der Prüfung der Einkommensarmut ist das Einkommen dem zivilprozessualen Zwangsbedarf gegenüberzustellen. Es ist zulässig, bei der Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs des Besitzers von zwei Liegenschaften anstelle des effektiven Aufwandes für diese beiden Liegenschaften nur einen dem ortsüblichen Mass entsprechenden Aufwand für Wohnkosten zugunsten des Gesuchstellers zu berücksichtigen,
OG vom 26.2.1991


§ 71
Eine bedürftige Partei hat auch im Rechtsöffnungsverfahren Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Art. 4 BV und noch vielmehr § 9 Abs. 1 der Kantonsverfassung lassen es nicht zu, dass die unentgeltliche Prozessführung für bestimmte Verfahren generell ausgeschlossen werden. Auch das Bundesgericht hat seine frühere Praxis, wonach im Rechtsöffnungs- und Betreibungsverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, in Frage gestellt und angedeutet, dass eine verfassungsmässige Auslegung von Art. 68 SchKG und Art. 54 Abs. 2 GTzumSchkG zur Anerkennung eines solchen Anspruchs auch im Bereich der Schuldbetreibung führen könnte (Praxis Bd. 78 Nr. 24).
OG vom 7.5.1991


§ 73 Abs. 2
Entscheide der Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten betreffend die unentgeltliche Prozessführung sind in analoger Anwendung von § 73 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar. Zwar wäre denkbar, dass die Kompetenz für diesen Entscheid der für die materielle Ueberprüfung von Entscheiden der Schlichtungsstelle zuständige Instanz zugewiesen wird, jedoch ist zu beachten, dass es sich beim Entscheid betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, bei dem der Rechtsmittelweg anders laufen kann als bei der materiellen Streitsache. Für eine analoge Anwendung der Beschwerdemöglichkeit gemäss §73 Abs. 2 ZPO spricht das Interesse an einer einheitlichen kantonalen Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege.
OG vom 9.7.1991


§ 75
Die unentgeltliche Verbeiständung kann auch im Verfahren vor der Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten, in denen diese Entscheidkompetenz besitzt, bewilligt werden. Da gemäss Art. 274 d Abs. 3 OR trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht der Parteien vorgesehen ist, kann nicht gesagt werden, dass wegen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes der Beizug eines Anwaltes von vornherein nicht nötig sei. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verfahren in den allermeisten Fällen mündlich geführt wird. Dies hat nur zur Folge dass der mündlichen Verhandlung umso entscheidenderes Gewicht zukommt. Ferner ist auch der Einwand, die Schlichtungsstelle sei als laienfreundliches Gremium institutionalisiert worden, kein schlagkräftiges Argument gegen die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Eine denkbare Konsequenz hievon wäre allenfalls, die anwaltliche Vertretung vor der Schlichtungsstelle generell auszuschliessen. Wenn aber Anwälte zugelassen werden, muss es auch der bedürftigen Partei möglich sein, einen Rechtssbeistand beizuziehen, wenn dies angezeigt ist.
OG vom 9.7.1991


§ 80
Diese Bestimmung sieht Erkundigungen von Amtes wegen über die vermögensrechtliche Verhältnisse der Ehegatten nur nötigenfalls vor. Eine solche Notwendigkeit ist aber offenkundig nicht gegeben, wenn die Partei, zu deren Gunsten die Erkundigung erfolgen soll, anwaltlich vertreten ist.
OG vom 26.2.1991


§ 95
Nicht geregelt sind die Säumnisfolgen in einem Fall, in dem die eingereichte Klage den Betrag der friedensrichterlichen Abspruchskompetenz übersteigt, diese aber nach der Vorladung auf einen im Rahmen dieser Kompetenz liegenden Betrag reduziert wird. Das Obergericht hält dafür, dass der Friedensrichter in einem solchen Fall die Parteien erneut vorzuladen hat, wenn der Beklagte nicht erschienen ist. Dies erheischt der Vertrauensgrundsatz, da auf der Vorladung ein Hinweis auf die Möglichkeit der Klagreduktion und eine als Folge davon eintretende Abspruchskompetenz fehlt. Es kann nicht verlangt werden, dass ein Beklagter, der eine Vorladung betreffend einen die Abspruchskompetenz des Friedensrichter übersteigenden Betrag erhält, ohne einen solche Hinweis auf dem Vorladungsformular von sich aus an die Möglichkeit einer Klagreduktion denkt. Vielmehr wird er in einem solchen Fall damit rechnen, dass entweder der Akzessschein ausgestellt oder die Parteien erneut vorgeladen werden.
OG vom 19. 11.1991


§ 101
Der Friedensrichter ist befugt, analog zu § 101 ZPO die Anhandnahme einer Klage zu verweigern, falls er findet, dass er nicht zuständig sei. Dies gilt auch für den Friedensrichter als Sühninstanz im Privatstrafklageverfahren, umsomehr als im Strafprozess eine Gerichtsstandswahl durch die Parteien grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auch und insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen macht diese Regelung durchaus Sinn. Allerdings soll der Friedensrichter nur in klaren und eindeutigen Fällen selber über die Zuständigkeit entscheiden. Bestehen nur die geringsten Zweifel oder Unklarheiten über den massgeblichen Gerichtsstand, so hat der Friedensrichter den Akzessschein auszustellen und dem Zuständigkeitsentscheid dem Sachrichter zu überlassen.
OG vom 5.11.1991


§ 104 Abs. 2 lit. b
Bei der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels ist die Eventualmaxime bezüglich der zweiten Rechtsschrift nicht in unbedingter Strenge zu handhaben. Erst in der Replik vorgebrachte Tatsachen können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie an sich schon in der Klagschrift hätten vorgebracht werden können. Dies ist zumindest dann statthaft, wenn diese Beweismittel lediglich die bisherige Forderungsbegründung ergänzen und nicht eine neuartige erst in de Replik vorgebracht Forderungsgrundlage untermauern.
OG vom 9.4.1991


§ 109 Abs. 3.
Eine analoge Anwendung von § 109 Abs. 3 ZPO, welche das Dahinfallen der Klage bei Nichteinreichung der Klagbegründung vorsieht, auf den Fall der Nichteinreichung der schriftlichen Appellationsbegründung ist abzulehnen. Schriftliche Appellationsbegründungen und -antworten werden dem Anliegen der Parteien entsprechend, ihre Standpunkte und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil umfassend und vertieft darzulegen, praeter legem zugelassen. Die Situation bei Nichteinreichung einer schriftlichen Appellationsbegründung ist verschieden von derjenigen der Nichteinreichung der Klagbegründung. Während im letztgenannten Fall das Gericht bei Säumnis über keinerlei taugliche Beurteilungsgrundlage verfügt, stehen dem Gericht zweiter Instanz auch ohne schriftliche Appellationsbegründung die Akten, Beilagen und Urteilsmotive der Vorinstanz, aus welchen die Tatsachen, Parteibegehren und Erwägungen ersichtlich sind zur Verfügung. Auf die fakultative Rechtsschrift der schriftlichen Appellationsbegründung kann in der Regel folgenlos verzichtet werden.
OG vom 15.10.1991


§ 130
Der Nachweis der Tilgung der Rechtsöffnungsforderung kann auch dann zugelassen werden, wenn er unter novenrechtlichen Gesichtspunkten verspätet erfolgt. Es wäre verfahrensoekonomisch unzweckmässig, dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen, obwohl der Schuldner die Schuld tatsächlich bereits beglichen hat. Ein solches Vorgehen ist auch durch eine sinngemässe Anwendung von Art. 85 SchKG gerechtfertigt, wonach der Schuldner, der durch Urkunden die Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten beweisen kann, jederzeit beim Gericht die Aufhebung der Betreibung verlangen kann.
OG vom 7.5.1991


§ 130
Ein nach novenrechtlichen Grundsätzen verspätet eingereichtes Dokument, das den Inhalt ausländischen Verkehrsrechtes ausweist, kann, da es Ausführungen rechtlicher Art enthält, die in Analogie zu Art. 16 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht von Amtes wegen berücksichtigt werden können, zugelassen werden.
OG vom 22./23.10.1991


§ 135
Nach der Rechtsprechung des Obergerichts sind nur solche Tatsachen gerichtsbekannt, die allgemeines Wissen darstellen oder dem Richter kraft seines Amtes bekannt sind (BJM 1956, 248 ff., bes. 250). "Allgemeines Wissen" liegt nicht schon dann vor, wenn der Richter sich durch Konsultation einer allgemein zugänglichen Publikation das betreffende Wissen erwerben kann, vielmehr muss die betreffende Tatsache als solche einer grössern Oeffentlichkeit allgemein bekannt sein.
OG vom 17.9.1991


§ 198 Abs. 3
Die Regelung der Säumnisfolgen in dieser Bestimmung ist völlig verunglückt. Gemeint mit der "Klage" kann nur die Klagbegründung sein Eine solche liegt im Zeitpunkt der Einleitungverhandlung nur dort vor, wo der Kläger von sich aus seine Klage vorweg begründet hat. In allen andern Fällen wäre gemäss dem Wortlaut der Bestimmung ein Dahinfallen des Rechtsanspruchs bei Säumnis einer Partei, auch derjenigen der Gegenpartei unausweichlich. Mithin könnte ein Beklagter durch eigene Säumnis die Abweisung der Klage seines Gegners herbeiführen. Eine derart widersinnige Folge kann nur dadurch vermieden werden, dass in einem solchen Fall der Klagpartei Frist zur schriftlichen Klagbegründung gesetzt wird. Andererseits ist es, nachdem dem Kläger eine solche Frist gewährt wurde, nicht angebracht, nach Eingang seiner Klagbegründung, den Beklagten wegen seiner Säumnis bei der Einleitungsverhandlung von der Klagantwort auszuschliessen. Dies würde auf eine stossende Ungleichbehandlung hinauslaufen. Auch wäre eine derart schwerwiegende Sanktion für das Ausbleiben an der materiell wenig bedeutungsvollen mündlichen Prozesseinleitungsverhandlung übertrieben.
OG vom 14.5.1991


§ 209 ff.
Die wirtschaftliche Situation der Parteien allein vermag bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis eine vom Prozessergebnis abweichende Verlegung der ausserordentlichen Kosten nicht zu rechtfertigen. Gerade in solchen Streitigkeiten steht zumeist der wirtschaftlich stärkere Arbeitgeber dem wirtschaftlich schwächern Arbeitnehmer gegenüber, sodass, wenn die unterschiedlich wirtschaftliche Stärke allein hinreichender Grund für die Reduktion einer gemäss Prozessausgang an sich voll zuzusprechenden Parteientschädigung wäre, ein obsiegender Arbeitgeber praktisch immer mit der Reduktion seiner Parteientschädigung rechnen müsste. Eine solche Konsequenz lässt sich aus dem Sinn der "Kann"-Formulierung von § 211 ZPO, die es dem Gericht gestattet, den besondern Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen, nicht ableiten und ist daher abzulehnen. Die wirtschaftliche Situation der Parteien ist erst bei der Frage zu berücksichtigen, in welchem Mass eine durch besondere Gründe grundsätzlich gerechtfertigte Reduktion der Parteientschädigung zu erfolgen hat.
OG vom 18.6.1991


§ 215
Wurde in Zusammenhang mit einem nachbarrechtlichen Streit betreffend einen Baum ein Vergleich geschlossen und entstehen einige Jahre später erneut Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem inzwischen weitergewachsenen Baum, so hindert die Rechtskraft des früheren Vergleiches die erneute Beurteilung nicht, da der Streitgegenstand inzwischen den biologischen Gesetzen folgend sich in seiner Gestalt verändert hat.
OG vom 5.6.1991


§ 222 Abs. 3
Das im Rechtsöffnungsverfahren bestehende Recht zum Fernbleiben von der Verhandlung gilt auch bei Restitutionsverfahren, die sich auf Rechtsöffnungsentscheide beziehen. Die Parteien eines Rechtsöffnungsverfahrens müssen auch im Rahmen eines Restitutionsverfahren darauf vertrauen können, dass das Fernbleiben von der Verhandlung nicht mit Säumnisfolgen verbunden wird. Der vom Bundesgericht festgehaltene Grundsatz, dass die Ausgestaltung des Rechtsöffnungsverfahrens nicht im Widerspruch zu dessen Zweck stehen darf, muss auch bei Restitutionsverfahren in Zusammenhang mit Rechtsöffnungsentscheiden beachtet werden. Dem SchKG lässt sich entnehmen, dass über die Rechtsöffnung in einem schnellen Verfahren ohne übermässigen Aufwand für die Parteien befunden werden soll (vgl. insbes. Art. 84 SchKG). Die Teilnahmepflicht an Restitutionsverhandlungen in Zusammenhang mit Rechtsöffnungen bedeutet ebenso wie diejenige im Rechtsöffnungsverfahren selber einen für die Parteien nicht zumutbaren übermässigen Aufwand.
OG vom 26.3.1991


§ 233
Auf vom Beschwerdeführer nicht begründete Beschwerden kann dann eingetreten werden, wenn sich die Unhaltbarkeit eines vorinstanzlichen Urteils aus diesem selbst ergibt. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass angefochtene Entscheide von Amtes wegen auf sämtliche mögliche Fehler, die mittels Beschwerde rügbar sind, überprüft werden, sondern dass Obergericht will sich damit lediglich die Möglichkeit erhalten, offensichtlich und in qualifizierter Weise unhaltbare, an Nichtigkeit grenzende Urteile der Vorinstanz aufzuheben. Die Gutheissung einer unbegründeten Beschwerde ist nur dann angezeigt, wenn der Mangel des angefochtenen Entscheids derart evident und schwerwiegend ist, das ein Festhalten des Obergerichts an der Begründungspflicht als an Rechtsmissbrauch grenzender Formalismus erscheint.
OG vom 9.2.1991


§ 233 Abs. 1 und 6
Ein Dekret, mit dem ein von einer Partei verlangtes Säumnisurteil gegen die beklagte Partei, nämlich deren Ausschluss von der Klagbeantwortung verweigert wird, ist beschwerdefähig. Es beendet zwar formell den Prozess nicht, weist aber dennoch einen gewissen Endurteilscharakter auf. Diese Annahme ist vor allem deswegen gerechtfertigt, weil bei Gutheissung des Begehrens auch formell ein Endurteil vorgelegen hätte.


§ 233 Abs. 1
Es ist zulässig trotz Appellation durch die Gegenpartei statt einer auf den Kostenpunkt beschränkten Anschlussappellation dasjenige Rechtsmittel zu ergreifen, das für die ausschliesslich Anfechtung des Kostenentscheides gegeben ist, die Beschwerde. Damit wird vermieden, dass bei Hinfall der Appellation der Gegenpartei auch der vorinstanzliche Kostenentscheid bestehen bleibt.
OG vom 14.6.1991


§ 233 Abs. 1
siehe § 180 StPO


§ 233 Abs. 1 lit. b.
Gemäss gängiger Gerichtspraxis werden, wenn ein Verfahren zur Abschreibung kommt, die von den Anwälten eingereichten Kostennoten und Kostenanträge im Interesse eines schnellen Gangs des Verfahrens nur dann der Gegenseite zur Vernehmlassung zugestellt, wenn Besonderes, von der üblichen Kostenverteilung Abweichendes oder Unvorhersehbares geltendgemacht wird. Im übrigen wird auf eine spezielle Anhörung zu diesem Punkt verzichtet. Denn ein Kostenentscheid ist in jedem Verfahren zu fällen. Die Parteien haben somit in jedem Fall mit diesbezüglichen Anträgen der Gegenseite zu rechnen und es steht ihnen frei ihrerseits zur Kostenfrage Anträge zu stellen und ihre Ausführungen zu diesem Punkt beim Gericht zu deponieren. Damit ist ihrem Aeusserungsrecht Genüge getan. Die vorerwähnte Gerichtspraxis verletzt demgemäss den Anspruch der Parteien rechtliches Gehör nicht.
OG vom 21.8.1991, 29.10.1991 und 26.11.1991


§ 233 Abs. 2
Ein Beschwerdeführer, der auf die Möglichkeit der nachträglichen Beschwerdebegründung hingewiesen wurde und aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen kein Gesuch um eine Frist für die Begründung der Beschwerde gestellt hat, hat nicht das Recht, nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Beschwerdebegründung nachzuliefern.
OG vom 30.4.1991


§ 233 Abs. 2
Wurde zusammen mit der Beschwerdeerklärung ein Sistierungsantrag mit dem Hinweis, dass die "Instruktion des Beschwerdeverfahrens" später zu erfolgen habe gestellt, so ist davon auszugehen, dass dieser sich auf das gesamte Beschwerdeverfahren, einschliesslich des Rechts eine Beschwerdebegründung zu verlangen bezieht. Bei dieser Sachlage kann es dem Beschwerdeführer nicht schaden, dass er das Gesuch um Beschwerdebegründung nicht schon zusammen mit der Beschwerdeerklärung stellte. Eine unmittelbar nach Wegfall des angeführten Sistierungsgrundes nachgelieferte Beschwerdebegründung kann daher als rechtzeitig entgegengenommen werden.
OG vom 7.5.1991


 

Fortsetzung

 

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