| Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) Art. 34 Der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 81 III 71, 104 III 13) entwickelte Grundsatz, wonach ein nicht vorschriftsgemäss zugestellter Zahlungsbefehl dann nicht ungültig ist, wenn feststeht, dass der Schuldner ihn trotz der bei der Zustellung begangenen Fehler erhalten hat, ist auch auf die Zustellung anderer eingeschriebener betreibungsamtlicher Sendungen anwendbar. Enthalten diese, wie die betreibungsamtliche Mitteilung an den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Fristen, so kann aus der nicht vorschriftsgemässen Zustellung nur gefolgert werden, dass die entsprechende Frist erst mit Erhalt der Sendung beginnt. ABSchKG vom 5.11.1991 Art. 78 Wird ein Zahlungsbefehl während der Betreibungsferien zugestellt, so beginnt die Rechtsvorschlagsfrist erst nach deren Ablauf zu laufen. Andererseits ist ein unmittelbar nach Zustellung des Zahlungsbefehls noch während der Betreibungsferien erklärter Rechtsvorschlag gültig. ABSchKG vom 21.2.1991 Art. 78 Ein beim Gericht des Betreibungskreises, in dem der Zahlungsbefehl erlassen wurde, eingereichter Rechtsvorschlag ist gültig. Ein derartiger Fehler erscheint gleich verzeihlich wie derjenige der Einreichung des Rechtsvorschlages bei einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt, was nach Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Ungültigkeit des Rechtsvorschlags zur Folge hat (BGE 101 III 9 ff.). Auch das Rechtssicherheitsinteresse des Gläubigers erfordert nicht, dass jener Fall strenger behandelt wird als dieser, zumal der vorerwähnte Entscheid des Bundesgerichts den Fall der Einreichung des Rechtsvorschlages beim Betreibungsamt eines andern Kantons als desjenigen, in dem sich das örtlich zuständige Betreibungsamt befand, betraf. ABSchKG vom 23.4.1991 Art. 80 Der Rechtsöffnungsrichter darf sich über eine rechtskräftige Verfügung, die inhaltlich mangelhaft ist, nur dann hinwegsetzen, wenn der inhaltliche Mangel einem Nichtigkeitsgrund gleichkommt. Inhaltliche Mängel führen aber nur in seltenen Ausnahmefällen, nämlich nur dann wenn grundlegende verfassungsmässige Rechte oder elementare Prinzipien der Rechtsordnung verletzt worden sind, zur Nichtigkeit. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn der Mangel auch für einen Laien leicht erkenntlich ist und er die betreffende Verfügung praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich macht (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwalungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Stuttgart 1990, Nr. 40, S. 119 und 121. Eine rechtskräftige Verfügung einer Ausgleichskasse, die in Missachtung einer eingetretenen Verwirkung eine Schadenersatzforderung festgesetzt hat, ist nicht mit einem solchen Nichtigkeitsgrund behaftet. Der Rechtsöffnungsrichter ist daher an sie gebunden. OG vom 3.12.1991 Art. 81 Abs. 1 Für die Zulassung der Einrede der Verrechnung gegenüber einem definitiven Rechtsöffnungstitel genügt nicht, dass ein Schuldner sich auf einen Regressanspruch gemäss Art. 148 OR aus einem Solidarschuldverhältnis beruft, wenn der betreffende Regressanspruch vom Gläubiger bestritten wird. Vielmehr muss auch dieser Regressanspruch seinerseits durch Urteil oder vorbehaltlose Schuldanerkennung ausgewiesen sein. Dass die gesetzliche Vorschrift von Art. 148 OR als solche für die Anerkennung einer verrechnungsweise geltendgemachten Regressforderung als Tilgung der Betreibungsforderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht ausreicht, lässt sich schon daraus ableiten, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit einer abweichenden Regelung des internen Verhältnisses der Solidarschuldner vorbehält. Ob für das interne Verhältnis der Solidarschuldner die gesetzliche Bestimmung zum Tragen kommt oder eine abweichende Regelung massgebend ist, muss bei Bestreitung der aus Regress abgeleiteten Verrechnungsforderung durch den Rechtsöffnungskläger in einem materiellen Prozess vor dem ordentlichen Richter geklärt werden und kann nicht vom Rechtsöffnungsrichter entschieden werden. OG vom 30.4.1991 (BG) Art. 81 Abs. 3 Es ist nicht Sache des Vollstreckungsrichter zu prüfen, ob der ausländische Richter zu Recht in Zusammenhang mit einem Klagrückzug die Einrede der bereits beurteilten Sache verneint hat. Ein ausländisches Urteil, das die Frage der Wirkung des Klagrückzugs anders würdigt, als dies der schweizerischen Rechtsauffassung entspricht, verletzt den schweizerischen ordre public nicht, da dadurch kein grundlegender Rechtsgrundsatz der schweizerischen Rechtsordnung verletzt wird. OG vom 1.10.1991 (BG) Art. 82 Ein Passus in einem Kaufvertrag, wonach der Kaufpreis die Erschliessungskosten- und Vorteilsbeiträge einschliesst, kann schon zufolge fehlender leichter Bestimmbarkeit der Schuldsumme im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht als Schuldanerkennung in bezug auf diese Beträge gewürdigt werden, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der Erschliessungskosten noch nicht bekannt war. Eine zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigende Schuldanerkennung kann in einem solchen Passus umso weniger gesehen werden, als das Gläubiger/Schuldnerverhältnis in bezug auf diese Beträge primär zwischen der Gemeinde und dem jeweiligen Grundeigentümer besteht, welcher hier im Zeitpunkt der Rechnungstellung der Gemeinde der Verkäufer war, und daher eine Forderung auf Vergütung dieser Beträge höchstens im Sinn einer Regressforderung auf den Kaufvertrag abgestützt werden kann. In bezug auf eine solche kann aus dem fraglichen Passus keinesfalls ein Verzicht des Käufers auf mögliche prozessuale Abwehrmittel wie z.B. die Einrede der ungerechtfertigten Akzeptanz der Rechnung der Gemeinde der Höhe nach durch den Verkäufer abgeleitet werden. OG vom 8.1.1991 Art. 85 siehe bei § 130 ZPO Art. 91 Im Rahmen des Pfändungsvollzugs kann das Betreibungsamt auch Erhebungen bei den Steuerbehörden vornehmen. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde werden solche Erhebungen durch das Steuergeheimnis nicht ausgeschlossen. Wenn im Rahmen der Pfändung das Bankgeheimnis durchbrochen werden darf, so muss das gleiche auch bezüglich des Steuergeheimnisses möglich sein. Es kann im übrigen auch darauf verwiesen werden, dass § 111 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes der Steuerverwaltung die Auskunfterteilung aus den Steuerakten an Organe der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das Interesse des Pfändungsgläubigers, im Rahmen der Zwangsvollstreckung für seine Forderung befriedigt zu werden, ist als solches berechtigtes Interesse zu anerkennen. Um gleichzeitig dem Persönlichkeitsschutz des Schuldners Rechnung zu tragen, ist vom Beizug der gesamten Steuererklärung abzusehen und die Einholung von Auskünften auf allfällig anlässlich der letzten Steuereinschätzung festgestellte Vermögenswerte und allfällige zusätzliche Einkommensbestandteile zu beschränken. ABSchKG vom 19.2.1991 Art. 93 Es fragt sich, ob bei Konkubinatsverhältnissen der vom Freund gewährte Unterhalt in der Pfändung wie ein Lohnanspruch zu behandeln ist. Da das Konkubinat grundsätzlich eine losere Verbindung als die Ehe darstellt, erscheint es der Aufsichtsbehörde richtig, den vom Partner bezogenen Unterhalt einem Lohnanspruch gleichzustellen. ABSchKG vom 22.7.1991 Art. 97 Es fragt sich, ob das die Grenze der Verarrestierung bildende Deckungsprinzip sich auf die Forderungshöhe im Zeitpunkt des Arrestes oder im mutmasslichen Zeitpunkt der Pfändung bezieht. Die Aufsichtsbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass der letzterer massgebend sein muss, da die definitive Zugriffsmöglichkeit des Arrestgläubigers erst im Zeitpunkt der Pfändung feststeht. Nicht in Rechnung gestellt werden kann allerdings die mutmassliche Dauer des Prosekutionsverfahrens für den Fall einer Bestreitung der Arrestforderung, soweit sie über die Jahresfrist gemäss Art. 88 SchKG hinausgeht, da diese schlechterdings nicht abschätzbar ist. ABSchKG vom 20.3.1991 Art. 145 Eine Nachpfändung von Amtes wegen ist gemäss BGE 70 II 43 ff. dann vorzunehmen, wenn die Pfändung gemäss der amtlichen Schätzung genügend Deckung zu bieten schien und sich diese Erwartung nicht realisierte. Sinngemäss ist nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die Voraussetzung für eine Nachpfändung von Amtes wegen auch dann als erfüllt zu betrachten, wenn der Schätzungswert bei der ursprünglichen Pfändung zwar keine volle Deckung versprach, aber der Erlös unter diesem blieb, da auch in diesem Fall ein Ausfall resultierte, mit dem die Gläubiger vor Abschluss der Verwertung nicht rechnen mussten. ABSchKG vom 6.5.1991 Art. 260 Jeder von mehreren Abtretungsgläubigern gemäss Art. 260 SchKG hat ein selbständiges Prozessführungsrecht und er kann auch ohne Mitwirkung der andern vorgehen, wenn diese von der Abtretung keinen Gebrauch machen oder auf ihr Recht in der Folge verzichten. Damit ist zugleich auch gesagt, dass zwischen diesen Abtretungsgläubigern keine notwendige Streitgenossenschaft besteht (Urteil des Kantonsgerichtes Wallis vom 18.4.1983 in RVJ 1983, 96/99, vgl. auch BGE 43 III 164) OG vom 26.3.1991 Strafgesetzbuch (StGB) Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 Die Umwandlung der Busse in Haft, kann gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist die Busse zu bezahlen. Schuldlos ausserstande zur Bezahlung der Busse ist der Verurteilte nur dann, wenn er auch bei gutem Willen keine Möglichkeit hat, sich die erforderlichen Mittel zu beschaffen oder die Busse durch Arbeitsleistung zu tilgen. Er muss die ihn entlastenden Umstände nicht strikte beweisen, sondern nur glaubhaft machen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S.190 Rz. 36). Einer Frau, die sich in einer Ehekrise befindet, die in einem plötzlichen Weggang des Ehemannes ohne Zielangabe einen Höhepunkt erreicht hat, die für ein Kleinkind sorgen muss und die in finanziell prekären Verhältnissen lebt, kann zugebilligt werden, dass sie schuldlos ausserstande ist, die ihr auferlegte Busse zu bezahlen. OG vom 5.2. 1991 Art. 55 Abs. 2 Eine fremdenpolizeilichen Ausweisung und Einreisesperre hat keine präjudizierende Wirkung bezüglich des Entscheides über den bedingten Aufschub der Landesverweisung gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB. Während für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, ist für den Entscheid über den bedingten Aufschub der Landesverweisung der Resozialisierungsgedanke wesentlich. Andererseits wirkt sich eine fremdenpolizeilich erzwungene Ausreise eines Gesuchstellers faktisch doch auf die Beurteilung eines Gesuchs um bedingten Aufschub der Landesverweisung aus, indem eine Rückkehr in die Schweiz und ein neuerlicher Versuch der Eingliederung in unsere Gesellschaft als sehr schwierig und kaum erfolgversprechend beurteilt werden muss. Ueberdies ist sie angesichts der bestehenden fremdenpolizeilichen Massnahme faktisch gar nicht durchführbar. Um stossende Ergebnisse so weit als möglich zu verhindern, erscheint es notwendig, dass vor einem Entscheid eine Koordination der Tätigkeiten zwischen den beiden Behörden stattfindet (vgl. dazu auch BGE 105 Ib 168 f.;m 114 Ib 3). OG vom 28.5.1991 Art. 179quater Der objektive Tatbestand von Art. 179quater ist erfüllt, wenn ein Journalist eine Person photographiert, die sich mit ihrer Familie in ihr Haus zurückgezogen hatte um dort der Beobachtung durch Dritte zu entgegen, sich aber dann gezwungen sah, das Haus zu verlassen und zumindest vor die Türe zu treten mit mit den von ihm avisierten Polizisten in Kontakt zu treten. In diesem Fall hat die betroffene Person nicht auf den Schutz der Privatheit verzichtet. Demgemäss war in diesem Fall das Erscheinungsbild dieser Person eine durch Art. 179quater geschützte Tatsache des Privatbereiches. OG vom 9.4.1991 (BG) Art. 251 Das Verkäuferdoppel eines Vertrags ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, eingegangene Zahlungen zu beweisen. Diese Funktion kommt vielmehr den Quittungen zu. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass die von einem Verkäufer zugestandene vorsätzliche Unterlassung des Quittungsvermerks auf dem Verkäuferdoppel als Falschbeurkundung qualifiziert wird. Auch die Nichtablieferung von Quittungen könnte nur dann als Urkundenfälschung in der Form eines Unterlassungsdeliktes qualifiziert werden, wenn dem betreffenden Verkäufer kraft des Arbeitsvertrags eine besondere Verantwortung für die Buchhaltung übertragen ist. Die Verantwortung für die Vollständigkeit der Buchhaltung liegt nämlich grundsätzlich nicht bei den Verkäufern, sondern beim Buchungspersonal. OG vom 14.5.1991 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV) Art. 14 Abs. 1 Die bundesgerichtliche Definition der massgeblich vortrittsberechtigten Schnittfläche, wonach diese durch die Verlängerung der Fahrbahnränder der beiden sich scheidenden Strassen begrenzt wird (vgl. BGE 115 IV 141 f.), eignet sich nicht für den Fall spitzwinkliger Einmündung auf schmalen Strassen, da sich die Schnittfläche je spitzwinkliger die Einmündung ist, desto mehr von der eigentlichen Verzweigung und ihren - als Fahrflächen erstellten - Ausweitungen entfernt. Vernünftigerweise müssen bei spitzwinkligen Eimmündungen die geometrischen Projektionsfolgen ignoriert und alle Einmündungen wie rechtwinklige Einmündungen behandelt werden. OG vom 12.3.1991 Art. 36 Abs. 3 Sinn und Zweck dieser Norm liegt in der Abgrenzung des zulässigen vom unzulässigen Benützen des Pannenstreifens. Von daher, aber auch vom Wortlaut her ist ohne weiteres klar, dass nicht nur das Halten und Abstellen, sondern auch das Fahren auf dem Pannenstreifen von ihr erfasst wird. Kein tatbestandsmässiges Benützen des Pannenstreifens liegt jedoch vor, wenn jemand bei einem ungeschickten Versuch, einer Kollision auszuweichen, unwillkürlich auf den Pannenstreifen gerät. OG vom 26.3.1991 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 5 Ziff. 2 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Auch aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit lässt sich ableiten, dass eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft nicht übermässig lange dauern darf (BGE 105 Ib 32 ff., 107 Ia 256 ff.). Beim Entscheid, ob eine Haft übermässig ist, muss gemäss der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Interesse des Verfolgten an der Wiederherstellung seiner Freiheit gegenüber dem entgegenstehenden Interesse des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs abgewogen werden. Eine Ueberschreitung der zulässigen Haftdauer liegt beispielsweise vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Freiheitsstrafe übersteigt. Sie soll auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken. Im übrigen ist die Wertung anhand der konkreten Verhältnisse des einzelnen vorzunehmen. Art. 6 Ziff. 2 siehe § 140 Abs. 3 StPO Art. 6 Ziff. 2 Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass es Aufgabe des Staates ist, dem Beschuldigten alle die Strafbarkeit begründenden Umstände nachzuweisen. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass es genügen muss, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Auf der andern Seite kann blosse Wahrscheinlichkeit aber nie für einen Schuldspruch ausreichen (vgl. BGE 104 IV, 279 f., SJZ 69, 1973, 109, BlZR 69, 1970, 109, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, S. 80, Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 1984, 147, Trechsel, SJZ 77, 1981, 521). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung besitzt die Aussage eines Geschädigten, der Zivilansprüche stellt und deswegen nur als Auskunftsperson einvernommen werden kann, grundsätzlich Beweiseignung (vgl. Hauser, a.a.O, 176, Rechtsprechung in Strafsachen 1952 Nr. 151, BJM 1963, 249. Die Ueberzeugungskraft ist nach dem konkreten Fall zu beurteilen. Wichtig ist die inhaltliche Zuverlässigkeit der Angaben. OG vom 15.10.1991
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