| Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 152 Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist bei der Bemessung von Unterhaltsrenten gemäss Art. 152 ZGB als Massstab vom Existenzminimum des Anspruchsberechtigten plus 20 % auszugehen (Hausheer, ZBJV 122/1986, 62 f. und dort zit. Entscheide). Indessen ist zu berücksichtigen, dass einerseits beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum die Steuern nicht berücksichtigt werden, um eine Gläubigerbevorzugung des Staates zu vermeiden. Im weitern ist die Beschränkung des Schuldners auf das Existenzminimum im Betreibungsrecht nur für die Dauer des Pfändungsjahres wirksam. Dies führt dazu, dass bei der Bemessung der Bedürfnisse des Rentenansprechers neben dem Existenzminimum und dem Zuschlag von 20 % auch ein Anteil der Steuerbelastung separat zu berücksichtigen ist. OG vom 9.4.1991 Art. 157 Zur Urteilsabänderungsklage in bezug auf Unterhaltsbeiträge ist auch das Kind legitimiert. Dies ergibt sich aus Art. 286 Abs. 2 ZGB. Umstrittener ist die Frage des Gerichtsstandes für die Urteilsänderungsklage des Kindes. Ein Teil der Lehre vertritt die Meinung, dass ein Wahlgerichtsstand am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten gegeben sei (in diesem Sinn Reusser, in Festschrift für C. Hegnauer zum 65. Geburtstag, Bern 1986, S. 395 ff.). Andere Autoren nehmen einen ausschliesslichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten an (Bühler/Spühler, N. 33 zu Art. 157 ZGB). Die Gerichtspraxis hat sich in der Folge - soweit überblickbar - recht eindeutig für den Wahlgerichtsstand ausgesprochen (vgl. Zivilgericht Basel-Stadt, in BJM 1989, S. 81 ff.). Für diese Lösung spricht, dass der Vorbehalt von Art. 279 Abs. 3 ZGB auf die Zuständigkeit des Scheidungsrichters beschränkt und nicht auf den Scheidungsabänderungsrichter ausgedehnt ist. Ferner wäre es stossend, wenn der Wahlgerichtsstand für Unterhaltsänderungsklagen nur den Kindern unverheirateter und verheirateter Eltern, nicht aber denjenigen geschiedener Eltern zur Verfügung stünde. OG vom 5.3.1991 Art. 157 Veränderte Verhältnisse, die zu einer Abänderung des Scheidungsurteils im Interesse des Kindes berechtigen, sind dann zu bejahen, wenn die durch das Scheidungsurteil genehmigte Parteivereinbarung, die den Kinderunterhaltsbeitrag in einem Prozentsatz des Einkommens festsetzte, von der Prämisse eines konstant steigenden Einkommens der Parteien ausging und diese Prämisse sich nicht verwirklichte. Die Annahme, dass der Vereinbarung und dem Scheidungsurteil eine solche Prämisse zugrundeliegt ist deswegen gerechtfertigt, weil das Gericht eine Vereinbarung mit diesem Wortlaut, der dem von Amtes wegen zu wahrenden Kindesinteresse nicht genügt, gar nicht hätte genehmigen dürfen. OG vom 2.7.1991 Art. 158 Ziff. 5 Abmachung über die Kinderalimente im Rahmen einer Scheidungskonvention haben nach überwiegender Ansicht der Doktrin und gemäss Praxis lediglich die Bedeutung übereinstimmender Anträge der Parteien. Der Abschluss einer Konvention hindert die Parteien nicht deren Nichtgenehmigung zu beantragen (BGE 115 II 209). Es ist auch möglich, bloss die Nichtgenehmigung bezüglich der Kinderbelange zu beantragen, im übrigen aber an der Konvention festzuhalten. Gemäss der einen Lehrmeinung ist eine Scheidungskonvention, soweit sie die Belange der Kinder regelt, bis zur richterlichen Genehmigung frei widerruflich (Staehelin, in Festschrift für H. Hinderling, 1976, S. 286). Nach einer andern Lehrmeinung steht es einem Ehegatten lediglich offen, dem Richter die Nichtgenehmigung aus Gründen, die das Wohl der Kinder betreffen, zu beantragen und sich insbesondere auf wichtige Sachverhalte zu berufen, die nach dem Abschluss der Konvention eingetreten sind (Bühler/Spühler, N. 150 zu Art. 158 ZGB). Aber auch ohne Parteiantrag auf Nichtgenehmigung müsste das Gericht die Kinderalimente besonders sorgfältig überprüfen und die Genehmigung in diesem Punkt bei Unangemessenheit bzw. bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung verweigern. Veränderte Umstände liegen auch dann vor, wenn sie, bestände die Konvention schon rechtswirksam, zu einer Aenderung des Unterhaltsbeitrags führen würden (Bühler/Spühler, N. 187 zu Art. 158 ZGB OG vom 23.4.1991 Art. 159 Abs. 3 Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht ist der Ehemann verpflichtet, die Ehefrau bei der Führung eines Prozesses finanziell zu unterstützen, soweit dies nötig und ihm zumutbar ist. Diese Unterstützungspflicht besteht unabhängig vom Streitgegenstand. Dies gilt auch für einen Prozess, der voreheliche Kinder der Beschwerdeführerin betrifft. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Art. 278 Abs. 2 ZGB jeden Ehegatten verpflichtet, dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Die Pflicht zur Unterstützung bei der Finanzierung eines solchen Prozesses entfällt auch dann nicht, wenn die in Frage stehenden Kinder den Ehemann ablehnen, denn der diesbezüglich Anspruch steht der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann und nicht den Kindern gegenüber dem Stiefvater zu. OG vom 26.2.1991 Art. 163 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist ein zusätzlich zu einer 100 %igen Erwerbstätigkeit erzielter Zusatzverdienst des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls dort in Betracht, wo Mehrleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs erforderlich sind und ausserdem möglich und zumutbar erscheinen. Dabei kann die Zumutbarkeit umso eher bejaht werden, wenn auch der Unterhaltsberechtigte z.B. mit Obhutspflichten und Erwerbstätigkeit mehr als ein volles Pensum zu erfüllen hat. OG vom 22.1.1991 Art. 163 Ausschlaggebend für die Frage, ob bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages Schulden des Pflichtigen anzurechnen sind, ist, ob bei deren Berücksichtigung eine Unterdeckung entsteht. In einem solchen Fall haben die Ansprüche Dritter hinter den familienrechtlichen Unterhaltspflichten zurückzutreten. Weiter sind der Zeitpunkt der Begründung der Schulden und die Frage, ob bisher regelmässig Abschlagszahlungen getätigt wurden und allenfalls der Grund der Schulden, der allerdings nur bei klaren Verhältnissen von Bedeutung sein kann, zu berücksichtigen (vgl. Engler, BJM 1990, 176) OG vom 26.2.1991 Art. 163 Die Unterhaltsbeitragsberechnungen gemäss den Richtlinien von BGE 114 II 26 ist nicht unbesehen aufgrund der effektiven Zahlen durchzuführen, sondern immer dort zu korrigieren, wo ein Ehegatte, ohne darauf angewiesen zu sein, einen exzessiv hohen Anteil am ehelichen Gesamteinkommen für irgendwelche Zwecke z.B. Wohnung für sich in Anspruch nimmt und die Existenzminimumsberechnung dadurch zu seinen Gunsten verfälscht. OG vom 26.3.1991 Art. 173 Abs. 3 Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Unterhaltsbeiträge nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für eine unbestimmt lange Zeit in der Vergangenheit geschuldet sind, vor. In Anlehnung an die im Kindschaftsrecht geltende Regelung des Art. 279 ZGB hat der Gesetzgeber hier beschlossen, dass Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Gesuches zugesprochen werden können. Dahinter steht der Gedanke, dass der Unterhaltsberechtigte nicht sofort soll zum Richter gehen müssen, sondern dass ihm eine gewisse Zeit fr eine gütliche Einigung gewährt werden soll (BGE 115 II 204). Diese Ueberlegung kann aber nur für die erstmalige Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen gelten. In Fällen, wo bereits eine Verfügung über die Unterhaltsbeiträge vorliegt, wird es bei Eintreten eines Abänderungsgrundes der betroffenen Partei rasch möglich sei, dessen Folgen für die Unterhaltsbeiträge abzuschätzen. Ein grosser Zeitraum für die Erzielung einer gütlichen Einigung erscheint hier kaum erforderlich. Somit drängt sich die Anwendung dieser Bestimmung auf die Abänderung einer Verfügung über Unterhaltsbeiträge nicht auf. Im weitern spricht in diesem Fall auch der Vertrauensschutz gegen eine weitreichende Rückwirkung. OG vom 11.6.1991 Art. 687 Das Kapprecht setzt eine erhebliche Schädigung des Nachbarn durch die übergreifenden Aeste und Wurzeln voraus. Dieses Erfordernis bezweckt den Schutz der Bäume vor zweckloser Beschädigung. Eine erhebliche Schädigung kann im Schatteneinwurf, im Entzug der Aussicht oder auch in der Uebertragung von Krankheiten bestehen. Jedoch genügt der gewöhnliche Schatteneinwurf nicht. Sind die Voraussetzungen des Kapprechtes erfüllt, darf die Kappung vorgenommen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Pflanzen dadurch Schaden erleiden. Sie darf jedoch immer nur bis genau zur Grenze des Grundstücks erfolgen. Gegenüber Pflanzen, die zwar die kantonalrechtlichen Grenzabstände, nicht aber die Grundstückgrenze verletzen, besteht somit kein Kapprecht. OG vom 11.6.1991 Obligationenrecht (OR) Art. 1 Die Geschäftsbedingungen einer Bank, welche die Wirksamkeit der Bankmitteilungen sicherstellen, die Bedingungen für Reklamationen regeln und die Kommunikation der Bank mit den Kunden vereinfachen wollen und gleichzeitig dafür sorgen, dass der Bank aus diesen Vereinfachungen keine Nachteile erwachsen, sind gültig. Solche Bedingungen decken durchaus typische Bedürfnisse des Bankgeschäftes ab. Sie können nicht als geschäftsfremd bezeichnet und somit auch nicht aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel ungültig erklärt werden. Sie sind auch nicht krass unbillig, rechts oder sittenwidrig. Auf den ersten Blick scheint es zwar, dass solche Geschäftsbedingungen nur der Bank Vorteile bringen, jedoch ist zu beachten, dass eine Vereinfachung der Kommunikation auch dem Kunden zugutekommt, indem seine rasche Information ermöglicht wird und die Kommunikationskosten verhältnismässig tief gehalten werden können. Auch weiss der Bankkunde in der Regel, wann er mit dem Eintreffen von Kontenauszügen, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen rechnen muss. OG vom 9.4.1991 (BG) Art. 117 Abs. 2 Die durch die Saldoanerkennung bewirkte Neuerung schliesst nicht jede Bestreitung der Richtigkeit des Saldos aus, vielmehr bewirkt sie nur eine Umkehr der Beweislast. Nach wie vor möglich bleiben Einreden gegen versehentliche Buchungen. Verzichtet wird mit der Anerkennung nur auf die Geltendmachung bereits bekannter Willensmängel, Einreden oder Unsicherheiten (BGE 104 II 196, Guhl/Merz/Kummer, Schweiz. Obligationenrecht, 7. Aufl., S. 169, von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrecht, Bd. II, Zürich 1974, S. 185 f.). OG vom 9.4.1991 (BG) Art. 181 Bezüglich der Schulden entfaltet die Vermögensübernahme gemäss Art. 181 OR für den Uebernehmer und die Gläubiger durchaus vergleichbare Wirkungen wie eine Universalsukzession. Aus diesem Tatbestand wird in der Prozesslehre von namhaften Autoren gefolgert, dass bei Vermögens- bzw. Geschäftsübernahmen gemäss Art. 181 OR ein gegenüber dem Veräusserer ergangenes Urteil auch gegenüber dem Erwerber gilt, dies auch dann, wenn die Geschäftsübernahme während des Prozesses erfolgte und der Uebernehmer sich am Prozess nicht beteiligte. Der Uebernehmer hat die Möglichkeit, sich als Nebenintervenient am Prozess zu beteiligen. Macht er hievon keinen Gebrauch, so führt der Veräusserer den Prozess auch für ihn als Prozessstandschafter. Dies muss auch dann gelten, wenn das kantonale Prozessrecht das Institut der Prozessstandschaft nicht ausdrücklich vorsieht. Insoweit muss eine Lückenfüllung vorgenommen werden, da das kantonale Prozessrecht nicht auf eine Vereitelung des Bundesprivatrecht hinauslaufen darf. OG vom 2.7.1991 (BG) Art. 269 a lit. b. Die Praxis zum seinerzeitigen Art. 9 der Vo zum Bundesbeschluss betr. Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen hat die nach dieser Bestimmung zulässigen Mietzinserhöhungen vom Eigenfinanzierungsgrad gelöst und Ueberwälzungen von Hypothekarzinsveränderungen auch bei völlig unbelasteten Liegenschaften gestattet. Demgemäss schliesst die Tatsache, dass ein Vermieter zufolge Eigenfinanzierung einer Hypothekarzinserhöhung nicht ausgesetzt ist, eine Mietzinserhöhung nicht aus. OG vom 28. 5.1991 Verordnung über die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 13 Abs. 4 Aufgrund des beidseitig ausgestalteten Wortlautes von Art. 13 Abs. 4 VMWG ist mit der Lehre davon auszugehen, dass sich auch der Vermieter auf diese Bestimmung berufen kann und daher die relative Berechnungsmethode bei Mietzinsanpassungen zufolge Hypothekarzinsänderungen nicht zur Anwendung kommt. Insofern stellt Art. 13 Abs. 4 VMWG eine Ausnahme zu Art. 18 VMWG dar. Die Ueberwälzung der ganzen und nicht nur der seit der letzten Mietzinserhöhung eingetretenen Hypothekarzinserhöhung auf den Mieter ist demgemäss rechtmässig. OG vom 3.12.1991 Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 63 ff. Ein deutscher Gerichtsbeschluss, der nicht entsprechend den Vorschriften von § 37 der deutschen StPO i.V. mit § 176 der deutschen ZPO dem Rechtsvertreter des von der Rechtshilfemassnahme, in casu der Anordnung einer Blutprobe Betroffenen zugestellt wurde, bietet keine hinreichende Grundlage für die Bewilligung der Rechtshilfe, namentlich dann nicht, wenn das fehlende Wissen des Gerichts um das Vorhandensein eines Rechtsvertreters nicht vom Betroffenen zu vertreten ist. OG vom 7.5.1991 Art. 63 ff. Beim Entscheid über die Rechtshilfe ist auch der Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Verhältnismässigkeit einer Massnahme wird in der Regel unter den drei Teilaspekten der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit im engern Sinn geprüft. Wohl ist auch bei Uebertretungstatbeständen Rechtshilfe in Form einer requisitorischen Einvernahme denkbar, es erscheint jedoch in einem Fall, wo es um die Verletzung von Vorschriften betreffend Leuchtreklamen geht, zumutbar, dass die ausländische Strafverfolgungsbehörde vor einer Einvernahme eines in der Schweiz ansässigen Verwaltungsrates der Muttergesellschaft der für die beanstandeten Reklamen verantwortlichen Firma als Auskunftsperson brieflich mit diesem Kontakt aufnimmt, um die über ihn von Dritten aufgestellten Behauptungen zu überprüfen. OG vom 17.12.1992 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Art. 65 Diese Bestimmung soll den Parteien den Beweis erleichtern, welchen Ersatzwert die durch den Versicherungsfall betroffenen Sachen hatten. Die Parteien können bei Abschluss des Versicherungsvertrages oder auch nachträglich einen solchen Ersatzwert, den sogenannten taxierten Versicherungswert, vereinbaren. Mit dieser Taxierung wird eine Umkehr der Beweislast bewirkt. Demgemäss begründet sie die Vermutung, der vereinbarte Wert entspreche im Schadensfalle auch dem wirklichen Ersatzwert. Es obliegt nun dem Versicherer den Beweis zu erbringen, dass der Ersatzwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geringer war als der vereinbarte Wert. Hingegen liegt es am Versicherungsnehmer zu beweisen, dass überhaupt eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. An den Beweis für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Der Wille der Parteien, dass in Abweichung von den üblichen Grundsätzen der in der Police genannte Wert in jedem Fall als Ersatzwert gelten soll, muss klar dargetan sein. Kein taxierter Versicherungswert ist anzunehmen bei einer Klausel, die als Zeitwert den jeweiligen Marktpreis bezeichnet und festhält, dass dieser nach jedoch oben begrenzt bleibt durch den vereinbarten und für die Prämienberechnung massgebenden Versicherungswert. Aus dem Wortlaut einer solchen Klausel geht der klare Wille der Parteien hervor, dass im Schadensfall der jeweilige Marktwert zu ersetzen ist, der freilich nach oben limitiert ist. OG vom 28.5.1991
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