Obergericht; Rechtsprechung 1990


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Strafprozessordnung (StPO)


§ 4 Abs. 3 und 5
Die Abs. 3 und 5 von§ 4 StPO enthalten nicht bloss Zuständigkeitsnebenregelungen, sondern eine eigenständige Ordnung des Strafbefehlverfahrens. Bezüglich der Kognition des Gerichts hinsichtlich des Strafmasses hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine andere Regel aufgestellt als im Strafbefehlsverfahren betreffend Uebertretungen, indem er in Abs. 5 festhält, dass das Dreiergericht in jedem Fall in der Festsetzung des Strafmasses frei ist.


Diese gesetzliche Regelung verstösst auch nicht gegen gegen ein grundlegendes Prinzip des Strafprozessrechtes, insbesondere nicht gegen das Verbot der reformatio in peius. Das Strafbefehlsverfahren ist nicht ein Verfahren erster Instanz, sondern ein diesem vorgelagertes besonderes Verfahren zur Erledigung von Straffällen geringerer Tragweite. Folgerichtig gilt ein Strafbefehl nur dann als Urteil erster Instanz im Sinn von Art. 31 Abs. 1 StGB, wenn er mangels rechtzeitiger Einsprache rechtskräftig geworden ist (BGE 92 IV 161). Damit wird klar, dass es sich bei der Einsprache gegen den Strafbefehl nicht um ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn handelt, mit dem die Ueberprüfung eines für den Rechtsmittelkläger nachteiligen Entscheides verlangt werden kann. Mit der Einsprache kann nur die gerichtliche Beurteilung des Falles, nicht die Ueberprüfung des Strafbefehles verlangt werden (§ 209 Abs. 1 Ziff 6, i.V. mit § 4 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Einsprache gegen den Strafbefehl kommt es nicht zu einer eigentlichen Nachprüfung des Strafbefehls auf seine Richtigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, sondern es kommt zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens, wobei der Strafbefehl die Funktion der Anklageschrift übernimmt, d.h. Gegenstand des Urteils des Dreiergerichts ist ausschliesslich die im Strafbefehl erwähnte Tat. An die rechtliche Qualifizierung der Tat im Strafbefehl und an die darin ausgesprochene Strafe ist das Gericht ebensowenig gebunden wie an die diesbezüglichen Anträge der Staatsanwaltschaft bei einer Anklageerhebung. Das Verbot einer reformatio in peius kommt nur dort zum Tragen, wo eine höhere Instanz aufgrund eines ergriffenen Rechtsmittels das Urteil einer untern Instanz überprüft, nicht aber dort, wo wie es bei einer Einsprache gegen den Strafbefehl der Fall ist, erstmals ein ordentliches Verfahren durchgeführt wird. Im übrigen ist ohnehin fraglich, ob das Verbot der reformatio in peius als grundlegendes Prinzip des Strafrechts zu gelten hat, schränkt es doch das zweifellos fundamentale Prinzip der materiellen Wahrheit ein.
OG vom 30. 10.1990


§ 17 Abs. 1
Diese Bestimmung sieht bei der notwendigen Verteidigung die Wahl des Verteidigers durch den Beschuldigten als Regel an, jedoch ist die darin enthaltene Aufzählung der Gründe für die Abweichung von dieser Regel nicht als abschliessend zu betrachten. Neben den hier erwähnten Gründen kommen als Ablehnungsgründe auch advokaturrechtliche Ausschlussgründe, wie z.B. das Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Personen mit einander widersprechenden Interessen (vgl. 9 Abs. 2 Advokaturgesetz), in Betracht fällt. Ebenfalls berücksichtigt werden darf nach Auffassung des Obergerichts der Grundsatz der Rechtsgleichheit unter Anwälten, aus dem sich ableiten lässt, dass bei der Vergabe von Offizialverteidigermandaten möglichst viele der im Kanton ansässigen Rechtsanwälte, die daran ein Interesse haben, berücksichtigt werden sollten und solche Mandate nicht allzu einseitig bei einem bestimmten Kreis von Anwälten konzentriert sein sollten. Freilich haben solche verwaltungsmässigen Ueberlegungen dann hinter dem Wunsch des Beschuldigten zurückzutreten, wenn zwischen ihm und dem gewählten Verteidiger ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder dieser vor der Ernennung im betreffenden Verfahren schon für ihn tätig geworden ist.


§ 38, 159 Abs. 4, 215 Abs. 3
Gemäss §§ 38, 159 Abs. 4 i.V.m. § 215 Abs. 3 StPO kann eine Entschädigung für Anwaltskosten zuerkannt werden, wenn der Verzeigte das Verfahren weder verschuldet noch erschwert hat bzw. das Urteil im Vergleich zur Vorinstanz gemildert wurde. Auch diese Bestimmungen sind im Lichte der Unschuldsvermutung auszulegen, hat doch das Bundesgericht seine diesbezügliche, obenerwähnte Praxis auf die Entschädigung von Anwaltskosten ausgedehnt (BGE 115 I a 309). Vorliegend führt dies gestützt auf die gleichen Ueberlegungen wie bei der Verteilung der ordentlichen Kosten und in Anbetracht der Tatsache, dass der Fall nicht derart einfach ist, dass ein Beizug eines Verteidigers überflüssig war, zur grundsätzlichen Bejahung eines Entschädigungsanspruchs für Anwaltskosten.
OG vom 18.12.1990


§ 115 Abs. 2
Gemäss § 115 Abs. 2 StPO kann gegen die Abweisung eines Antrags auf Offizialverteidigung Beschwerde an die Polizeikammer des Obergerichts erhoben werden. Dieses Beschwerderecht bezieht sich zwar primär auf die Frage der Bewilligung der Offizialverteidigung, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass es auch die Abweisung eines bestimmten Ernennungswunsches mitumfasst, da die Person des Offizialverteidigers mit von Bedeutung ist für die Qualität der Verteidigung.
OG vom 6.11.1990


§ 218 Abs. 1
Schon aus dem Wortlaut von § 211 StPO lässt sich ein Anspruch des Verbotnehmers auf Vorladung zur Polizeigerichtsverhandlung ableiten. Ein solcher kann nämlich auf die dort festgehaltene Vorladungspflicht gegenüber dem Geschädigten oder diejenige gegenüber dem Strafantragssteller gestützt werden. Aber auch die ratio legis führt zum gleichen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat das Polizeigerichtsverfahren als kontradiktorisches Verfahren konzipiert (vgl. § 210 Abs. 2 Satz 2 StPO). Da die Staatsanwaltschaft aufgrund der Spezialbestimmung von § 218 Abs. 3 StPO nicht am Verfahren teilnimmt, muss deren anklägerische Funktion von jemand anderem wahrgenomen werden. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass diese sonst entstehende Lücke beim Verfahren nach § 218 StPO aufgrund der Interessenlage und des Umstand, dass sonst keine weitern Personen am Verfahren beteiligt sind, vom Verbotnehmer ausgefüllt wird.
OG vom 16. 1.1990


§ 218 Abs. 3
Gemäss § 218 Abs. 3 letzter Satz StPO ist der Entscheid des Polizeigerichts betreffend eine Verbotsübertretung endgültig. Die Praxis versteht dies dahin, dass den Verfahrensbeteiligten kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Hingegen wird gestützt auf § 3 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde analog zu § 233 ZPO als zulässig erachtet. Zu dieser Beschwerde ist neben dem Verzeigten auch der Verbotnehmer berechtigt. Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass das von ihm erwirkte Verbot auch durchgesetzt wird. Mit der Beschwerde kann entsprechend § 233 Abs. 1 lit.a.-c. ZPO geltendgemacht werden, die Zuständigkeit sei unrichtig beurteilt worden, es liege ein Mangel im Verfahren vor, der einen Rechtsnachteil bewirkt habe, oder der Entscheid sei willkürlich.
OG vom 16.1.1990


Advokaturgesetz (AdvG)


§ 9 Abs. 1
Die in § 9 Abs. l AdvG festgehaltene Verpflichtung des Advokaten, wissentlich keine Tatsachen zu entstellen und keine Gesetze oder Entscheide falsch oder irreführend zu zitieren ist zurückhaltend auszulegen. Es ist zu beachten, dass der Anwalt, um sein Mandat wirksam wahrnehmen zu können, über eine gewisse Freiheit in der Darstellung seiner Argumente und insbesondere auch in der Kritik der Rechtspflege verfügen muss. Gewisse Uebertreibungen sind in Kauf zu nehmen.
OG vom 6.6.1990


§ 13 Abs. 1
Bezüglich der Frage, welche Verhaltensweisen als aufdringliche Werbung im Sinn von § 13 Abs. 1 AdvG zu werten sind, sind die anwaltlichen Standesregeln nicht als alleiniger Massstab für die Auslegung heranzuziehen. Diese gehen in vielen Bereichen weiter, als dies zur Sicherung korrekter Berufsausübung im öffentlichen Interessse erforderlich ist. Die basellandschaftlichen Standesregeln stehen in Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis, wenn sie in § 6 Abs. 2 für die Einträge in Adress- und Telefonbüchern gewöhnlichen Druck verlangen und irgendwelche Hervorhebungen verbieten. Sie interpretieren die dem Anwalt gesetzten Grenzen bezüglich der Eigenempfehlung streng, wenn sie in § 8 nicht nur auf Firmentafeln, sondern auch auf Briefköpfen jegliche Zusätze verbieten.


Zu beachten ist, dass in jüngster Zeit namentlich in Zusammenhang mit der den Anwälten zunehmend erwachsenden Konkurrenz durch Treuhandunternehmen, Banken und Steuerberater bei der Rechtsberatung die Schranken anwaltlicher Werbung neu diskutiert werden. So gestattet z.B. der Zürcherische Anwaltsverband neu die Angaben über nicht akademische Titel, Sprachkenntnisse und Fachpublikationen und die gezielte Abgabe von Informationsschriften über die eigene Kanzlei. Die Anwaltskammer Basel-Stadt und der Basellandschaftliche Anwaltsverband vermitteln in ihrem Verzeichnis "Der Basler Advokat" nebst Angaben über die Personalien solche über Sprachkenntnisse und ob ein Anwalt forensisch tätig ist. Hingegen sind Hinweise auf die Tätigkeit für Interessenorganisationen im Telefonbuch oder auf dem Briefpapier in der Praxis der Anwaltschaft der Region nicht üblich. Demgemäss geht ein Hinweis auf eine Tätigkeit für den Rechtsdienst einer Interessenorganisation beim Telefonbucheintrag und am Fuss des Briefpapiers zwar über die in Anwaltskreisen praktizierte Uebung in Zusammenhang mit der Eigenempfehlung hinaus, ist aber insbesondere mit Rücksicht auf die zurückhaltende Form, in der er erfolgte, nicht als aufdringliche Werbung zu werten. Als aufdringlich zu betrachten sind aber Hinweise auf Tätigkeit in Rechtsbereichen, deren Kenntnis bei einem durchschnittlichen Rechtsanwalt vorausgesetzt werden kann,
OG vom 20.11.1990


§ 13 Abs. 1
Eine Information über die Veränderung in der Zusammensetzung einer Advokaturpraxis ist gestattet und namentlich dort, wo mehrere Teile auch künftig als Advokaten tätig sind, im Interesse der Klarheit und zur Vermeidung von Verwechslungen sogar geboten. Ein verunglückter Publikationstext in Zusammenhang mit einer solchen Veränderung, der keinerlei positive Werbebotschaft enthält, verletzt § 13 Abs. 1 des Advokaturgesetzes nicht.
OG vom 11.12.1990


§ 13 Abs. 2
Aus dem in § 13 Abs. 2 AdvG enthaltenen Gebot der Zurückhaltung des Anwalts bei öffentlichen Erklärungen, lässt sich ableiten, dass Erklärungen eines Anwalts zuhanden der Presse nur dann gestattet sind, wenn besondere Umstände solche als angebracht erscheinen lassen und somit die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien betreffend standesgemässes Verhalten von Anwälten in Zusammenhang mit Presseerklärungen grundsätzlich auch für das basellandschaftliche Anwaltsrecht massgebend sind. Als besondere Umstände, welche die Abgabe einer Presseerklärung rechtfertigen, können gemäss bundesgerichtlicher Praxis deren Erforderlichkeit zur Wahrung der Interessen der Klienten oder zur Abwehr von gegen den Anwalt gerichteten Erklärungen anerkannt werden. Im weitern wird die Abgabe von Presseerklärungen in Verfahren, denen die Oeffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit widmet und über deren Gang die Massenmedien oder die Behörden selber laufend informieren, als zulässig erachten (BGE 106 I a 108). Inhaltlich wird objektive Darstellung und Sachlichkeit im Ton verlangt, wobei festgehalten wird, dass keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften und dies Einseitigkeit und Schärfe in der Sache nicht ausschliesse (BGE 106 I a 108 f., 108 I a 120)
OG vom 6.6.1990


Gesundheitsgesetz


§ 48 Abs. 1
Ein rein elektronisches Messgerät, das als solches keine heilenden Effekte zu erzielen vermag, sondern lediglich dem Therapeuten eine gewisse Kontrolle bei seinen Behandlungen bietet, stellt keine für den Publikumsgebrauch bestimmte Heilvorrichtung im Sinn von § 48 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes dar.
OG vom 29. 5.1990


 

 

 

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