Obergericht; Rechtsprechung 1990


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Zollgesetz (ZG)


Art. 76 Ziff. 3
Das Zollgesetz definiert im Sinn einer Generalklausel den Bannbruch als Verletzung oder Gefährdung von Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Wahren (Art. 76 ZG). Art. 76 Ziff. 3 ZG nennt als Beispiel für eine solche Gefährdung die Vermittlung oder das Unterbringen von Waren in der Nähe der Zollgrenze, wenn der Täter wusste, dass die Ware bestimmt ist, unter Umgehung der Zollkontrolle über die Grenze geschafft zu werden. Dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, ob der Gesetzgeber nur Handlungen auf schweizerischem Gebiet gemeint hat oder auch das ausländische Gebiet erfassen wollte. In der Generalklausel wird hingegen ausdrücklich die Einfuhr und Durchfuhr erwähnt. Es ist offensichtlich, dass Handlungen nach Ziff. 3, die ein Einfuhr- oder Durchfuhrverbot zu umgehen trachten, zwangsläufig auf ausländischem Gebiet vollbracht werden. Nur bei der Ausfuhr erfolgt die erwähnte Lieferung oder Vermittlung oder das Unterbringen der Ware in der Nähe der Zollgrenze auf dem schweizerischen Hoheitsgebiet. Würde man die Anwendung von Art. 76 Ziff. 3 auf schweizerisches Gebiet beschränken, so würde er bei Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen wirkungslos. Nach Ansicht des Obergerichts liegt dies nicht im Sinn des Gesetzgebers. Daher unterliegen auch Handlungen auf ausländischem Gebiet, die unter den Begriff des Bannbruchs fallen, dem Geltungsbereich des Zollgesetzes. Diese Auslegung wird auch die Entstehungsgeschichte von Art. 76 ZG bestätigt.
OG vom 6.2.1990


Kantonsverfassung (KV)


§ 9 Abs. 3
Von Bundesrechts wegen ist in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben, jedoch hält § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung allgemein fest, dass die Parteien eines Verfahrens in allen Fällen Anspruch auf einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid haben. Es fragt sich, ob dieser Verfassungsbestimmung in dem durch Bundesrecht geregelten Verfahren vor den Betreibungsämtern mehr als die Bedeutung einer blossen Ordnungsvorschrift zukommt. Dies kann offen gelassen werden. Selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung als unerlässliches Erfordernis einer formell richtigen Eröffnung einer Verfügung betrachtet wird, hat dies nicht in jedem Fall zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz trotz offensichtlich versäumter Rechtsmittelfrist auf das Rechtsmittel eintreten muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Fehlen einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung zwar nicht zu einem Rechtsnachteil für den Adressaten des Entscheids führen, daraus folgt aber nicht, dass er zeitlich unbegrenzt zur Beschwerde zuzulassen ist. Vielmehr wird ihm gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtssicherheitsinteresse anderer Beteiligter zugemutet, dass er sich auch selber um die nötigen Informationen bemüht und innert angemessener Zeit handelt (vgl. BGE 111 I b 283, ferner 102 I b 91 ff.). Eine Beschwerdeerhebung erst ca. 1 1/2 Monate nach Kenntnisnahme von einer betreibungsamtlichen Steigerungsanzeige muss auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass einem Rechtssuchenden aus dem Fehlen einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, als verspätet bezeichnet werden.
ABSchKG vom 30. 4.1990 und 22.10.1990


Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)


§§ 21/22 § 22 Abs. 1
GVG hält fest, dass eine Gerichtsperson bei Vorliegen eines Austrittsgrundes gemäss 21 GVG von Amtes wegen den Austritt zu nehmen und den Vorsitzenden der Gerichtsbehörde hievon in Kenntnis zu setzen hat. Der Austritt kann auch von einer Partei beantragt werden. Auch in einem solchen Fall befindet vorerst der betreffende Richter selber, ob er den Austritt nimmt. Erst danach kommt § 22 Abs. 2 GVG zum Zuge, wonach über den Austritt eines Richters oder Gerichtsschreibers das Gericht entscheidet, dem er angehört. Dessen Entscheid kann nach der gleichen Bestimmung an das Obergericht weitergezogen werden.
OG vom 11.12.1990


Zivilprozessordnung (ZPO)


§ 70
Die für die Auflage einer Prozessicherheit erforderliche Zahlungsunfähigkeit gilt im allgemeinen dann als gegeben, wenn der Kläger sich im Konkurs befindet oder gegen ihn Verlustscheine bestehen oder er einen Nachlassvertrag abgeschlossen hat. Als zahlungsunfähig wird überdies angesehen, wer keine pfändbaren Aktiven besitzt. Im weitern kann Zahlungsunfähigkeit auch durch andere Anhaltspunkte z.B. Geständnis oder wiederholte Betreibungen bewiesen werden.


Bei einem Aberkennungsprozess, in dem nur eine provisorische Pfändung möglich ist, ist es dem Gläubiger verwehrt, den für die Kautionspflicht erforderlichen Nachweis der Zahlungsunfähigkeit mit einem Verlustschein zu erbringen. Dies erscheint als unbefriedigend. Deshalb ist hier davon auszugehen, dass eine provisorische Pfändungsurkunde als genügendes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit angesehen werden kann, zumal dann, wenn aus dieser hervorgeht und durch Auskünfte des Betreibungsamtes amtlich festgestellt wurde, dass die Pfändung keine genügende Deckung ergibt und die Gläubigerin im Fall einer Verwertung einen Verlust erleiden würde (vgl. auch R. Isler, Die Kautionspflicht im schweiz. Zivilprozessrecht, Diss. 1967, S. 35 ff.).
OG vom 8.5.1990


§ 99 lit. a.
Bei Forderungsprozessen gilt der im Akzessschein eingetragene Forderungsbetrag als eine für den Prozess verbindliche obere Limitierung der Forderung (vgl. Weibel, BJM 1966, 111). Die Geltendmachung einer höhern Forderung im bezirksgerichtlichen Verfahren ist als Klagänderung zu werten, die nur unter den von der obergerichtlichen Praxis hiefür entwickelten Kriterien zulässig ist. Auch die Umwandlung eines vor Friedensrichter gestellten Eventualbegehren in ein Hauptbegehren ist wie eine Klagänderung zu behandeln. Es ist zu bedenken, dass die Gegenpartei bei Einbezug des Eventualbegehrens in das Hauptbegehren von Anfang an vor Friedensrichter möglicherweise einen Vergleich abgeschlossen hätte. Auch wenn diese Möglichkeit vor Bezirksgericht immer noch besteht, kann die Gegenpartei dennoch durch die nachträgliche Umwandlung des Begehrens benachteiligt werden, indem sich beispielsweise inzwischen die Vergleichschancen zufolge bereits verhärteten Fronten verschlechtert haben.
OG vom 18. 12. 1990


§ 104 Abs. 2 lit. c.
Die Klagpartei hat aufgrund der in § 104 Abs. 2 lit. c. ZPO verankerten Substantiierungspflicht die tatsächlichen Grundlagen, aus denen sie ihren Anspruch ableitete, vollständig darzulegen (Guldener Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 201). Tut sie dies nur bruchstückhaft, so hat sie die Konsequenzen des Fehlens einiger Elemente zu tragen, d.h. sie riskiert unter Umständen deswegen eine Klagabweisung. Die klagbegründenden Tatsachen müssen in der Klagschrift selber dargelegt werden. Es genügt nicht, dass sie sich lediglich den Beilagen mittelbar entnehmen lassen. - Hingegen ist die Klagpartei nicht verpflichtet, vorweg eine Stellungnahme zu den von der Beklagtenseite zu erwartenden Einreden abzugeben (BJM 1985, S. 276).
OG vom 30. 1.1990


§§ 122, 131
Der Parteivortrag darf, auch wenn er zu den Akten gegeben wird, inhaltlich nicht einer Replikschrift mit Beilagen und Beweisanträgen gleichkommen, da dies auf eine Umgehung der Verfügung betreffend Schluss des Schriftenwechsels hinauslaufen würde, die nicht akzeptiert werden kann. Zwar können auch nach Schluss des Schriftenwechsels Noven vorgebracht werden, doch muss die betreffende Partei dartun, inwiefern die nachträglich geltendgemachten Tatsachen neu sind, d.h. nicht schon in einem frühern Verfahrensstadium vorgebracht werden konnten.
OG vom 6.6.1990


§§ 150, 233 Abs. 6
Verfügungen im Expertiseverfahren wie Expertenernennungen und -abberufungen sind grundsätzlich als prozessleitende Verfügungen einzustufen. Zu prüfen bleibt nun freilich, ob § 233 Abs. 6 ZPO auch für Entscheide über den Ausstand eines Experten gilt. Es fragt sich nun, ob gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten über den Ausstand eines Experten aufgrund von § 22 Abs. 2 GVG eine Beschwerde an das Obergericht zulässig ist. Bezüglich der Ausstandsgründe verweist § 150 ZPO ausdrücklich auf die für den Richter geltenden Ausstandsgründe. Da das Fehlen eines Ausstandsgrundes beim Experten eine wesentliche Voraussetzung für die Tauglichkeit einer Expertise als Beweismittel darstellt, erscheint es grundsätzlich richtig, dass die Ausstandsfrage beim Experten ebenso wie beim Richter gemäss GVG vorgesehen vorweg geklärt wird und der Entscheid hierüber nicht bis zum Entscheid über die Hauptsache aufgeschoben wird. Ein solches Vorgehen entspricht auch dem Grundsatz der Prozessoekonomie, der verlangt, dass die Ausstandsfrage womöglich vor Erarbeitung der Expertise geklärt wird.


Es erscheint dem Obergericht aber angemessen, dass bei Ablehnung eines gegen einen Experten gerichteten Ausstandsbegehrens durch den Gerichtspräsidenten im Rahmen eines Prozesses zuerst das Bezirksgericht und nicht direkt das Obergericht über die Berechtigung des Ausstandsbegehrens befinden soll. Insoweit erscheint es gerechtfertigt, die Zuständigkeitsordnung von § 233 Abs. 6 ZPO bezüglich der Beurteilung prozessleitender Verfügungen zu respektieren. Dies führt dazu, dass das Obergericht auf die vorliegende Beschwerde nicht eintritt und sie dem Bezirksgericht zur Beurteilung überweist.
OG vom 11.12.1990


§ 209 ff.
Es ist sachlich vertretbar, bei Gegenstandslosigkeit eines Scheidungsprozesses zufolge Todes einer Prozesspartei, die Kostenverteilung nicht nach Massgabe der Verursachung der Gegenstandslosigkeit, sondern nach dem mutmasslichen Prozessausgang vorzunehmen, dies zumindest dann, wenn genügend Unterlagen zu dessen Beurteilung vorhanden sind.
OG vom 23.10.1990


§ 222 Abs. 2
Das Restitutionsverfahren kann nicht dazu dienen, getroffene richterliche Entscheide über ein Verschiebungsbegehren einer Partei zu korrigieren. Vielmehr dürfen als Restitutionsgründe nur Umstände vorgebracht werden, die dem Gericht im Zeitpunkt der Verhandlung nicht bekannt waren und die ihm auch nicht schon damals vorgetragen werden konnten.
OG vom 22.5.1990


§ 222 Abs. 2
Ein zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigendes unabwendbares unverschuldetes Hindernis ist zu bejahen, wenn eine alleinerziehende Mutter das Fernbleiben von der Verhandlung mit einer schweren Krankheit ihres Kindes, welche die vorübergehende Uebergabe der Obhut des Kindes an eine Drittperson nicht erlaubt, begründet.
OG vom 14. 8.1990


§ 233
Die basellandschaftliche ZPO kennt das Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde nicht. Auf eine solche kann daher nicht eingetreten werden.
OG vom 26.9.1990


§ 233
Es ist festzustellen, dass im Beschwerdeverfahren Noven grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeinstanz entscheidet vielmehr aufgrund der tatsächlichen Situation, wie sie sich dem Vorderrichter darbot. Beweisanträge betreffend Parteikonfrontation sind daher im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht am Platz und solche zur Einholung amtlicher Erkundigungen etc. nur, wenn sie zum Nachweis bzw. zur Widerlegung der geltendgemachten Beschwerdegründe dienen, nicht dagegen wenn sie den dem Vorderrichter vorgelegenen Prozessstoff beweisen oder vervollständigen sollen.
OG vom 18.12.1990


§ 233 Abs. 1 lit. b
Die Unterlassung einer Aktenzirkulation bei den Richtern in Zusammenhang mit einem auf den Kostenentscheid beschränkten Prozess ist dann als wesentlicher Verfahrensmangel zu werten, wenn die Aktenkenntnis für diesen unumgänglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn einer Partei prozessual übertriebener Aufwand und ungerechtfertigte Ausdehnung des Verfahrens vorgeworfen wird. Die Beurteilung dieser Vorwürfe erfordert die umfassende Kenntnis der Prozessituation, insbesondere auch der eingegangenen Rechtsschriften inklusive Korrespondenz.
OG vom 26.9.1990


§ 233 Abs. 6
Gemäss der Formulierung von § 233 Abs. 6 ZPO sind zwar Ausnahmen bezüglich der Regel, wonach prozessleitende Verfügungen nur zusammen mit der Hauptsache beim Obergericht angefochten werden können, auch bezüglich klassischer prozessleitender Verfügungen denkbar, doch hat das Obergericht bisher in bezug auf Beweisverfügungen die Zulässigkeit selbständiger Beschwerden strikte verneint mit der Ausnahme von auf dem Rechtshilfeweg angeordneten Blutuntersuchungen, dies mit Rücksicht auf die für die Erhebung dieses Rechtsmittels ohnehin geltenden Sonderregeln (BJM 1989, S. 219) An dieser Strenge hält das Obergericht fest. Zwar ist einzuräumen, dass die Erhebung eines Beweises, die nachträglich als unzulässig bezeichnet werden muss, mit Unzukömmlichkeiten verbunden ist, doch ist zu beachten, dass auch die Zulassung der Beschwerde mit erheblichen Nachteilen verbunden ist, insbesondere ist sie in der Regel mit einer erheblichen Verlängerung der Prozessdauer verbunden. Unzukömmlichkeiten können in vielen Fällen dadurch gemildert werden, dass die Beweismittel, deren Erhebung umstritten ist, von den übrigen separiert werden und das Gericht seinen Entscheid über deren Zulässigkeit vor der Verhandlung zur Sache fällt. In krassen Fällen, wo die umstrittene Beweiserhebung mit erheblichen Kosten verbunden ist, erscheint es dem Obergericht auch denkbar, dass das Gesamtgericht auf Antrag einer Partei in einem gesonderten Vorwegentscheid über die Zulässigkeit eines Beweismittels befindet, dies in Abweichung von der Regel, dass prozessleitende Verfügungen des Gerichtspräsidenten zusammen mit der Hauptsache zu befinden sind. Die Formulierung von § 233 Abs. 6 ZPO lässt eine Abweichung von der Regel auch in dieser Richtung offen. Ein derartiges Verfahren ist, da die Akten beim Prozessgericht verbleiben, mit erheblich weniger Zeitverlust verbunden, als die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vor Obergericht.
OG vom 22.5.1990


§ 233 Abs. 6
Eine Abschreibungsverfügung in einem Verfahren auf Auskunftserteilung in einem Scheidungsprozess ist nicht als provisorische Massregel im Sinn von Art. 145 ZGB einzustufen, da damit nicht das Verhältnis der Ehegatten zueinander während des Prozesses geregelt wird. Vielmehr stellt sie eine prozessleitende Verfügung dar, die ausschliesslich den Verfahrensgang betrifft. Sie kann daher nicht selbständig mit Beschwerde, sondern nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden.
OG vom 23. 10. 1990


 

Fortsetzung

 

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