Obergericht; Rechtsprechung 1990


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Strafgesetzbuch (StGB)


Art. 20
Ein elsässischer Metzger, der direkt an einen grenznahen schweizerischen Metzger Fleisch liefert und geltendmacht, dass er sich nicht dessen bewusst gewesen sei, durch eine solche Lieferung gegen die schweizerischen Zolleinfuhrbestimmungen zu verstossen, handelt in einem entschuldbaren Verbotsirrtum. Ein solcher Irrtum ist nicht abwegig, wenn man bedenkt, dass die Lieferung von Fleisch zum normalen Gang seines Metzgereibetriebs gehört. Seine Meinung, als elsässischer Metzger allein den französischen Gesetzen unterworfen zu sein, erscheint als Ausdruck einer zwar falschen, aber doch landläufigen Auffassung und im Licht der bis 1975 geltenden Fassung von Art. 86 ZG betreffend den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes als verständlich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gedanke an die Möglichkeit eines Verstosses gegen schweizerische Gesetze für einen Laien nahelag und dass der Beschuldigte Veranlassung hatte, sich um die schweizerischen Zolleinfuhrbestimmungen zu kümmern.
OG vom 6.2.1990


Art. 20, 293
Ein Journalist, der einen von der landrätlichen Geschäftsprüfungskommission als geheim erklärten Berichtsentwurf, der ihm von einem Regierungsrat mit dem Wunsch nach journalistischer Verwertung übergeben wird, kann sich in bezug auf den Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen auf Verbotsirrtum berufen. In Anbetracht der grossen Autorität, die einem Regierungsrat in der Oeffentlichkeit zukommt und dessen, dass im allgemeinen vermutet werden darf, ein Regierungsrat handle im Rahmen seiner Befugnisse, konnte vom Verzeigten auch nicht verlangt werden, dass er sich zusätzlich bei der Geschäftsprüfungskommission erkundigt, zumal es zum Beruf eines Journalisten gehört, Informationen rasch zu verwerten. Im hier in Frage stehenden Fall wurde die Vermutung der rechtmässigen Herausgabe des Berichts durch den Regierungsrat überdies dadurch gestützt, dass auf dem Berichtsentwurf selber der Geheimhaltungsvermerk fehlte.
OG vom 15.8.1990


Art. 25
Die Gehilfenschaft setzt voraus, dass der Gehilfe diejenigen Elemente der Tat kennt, welche die strafrechtliche Einordnung des Sachverhaltes bestimmen. Der unbestimmte Wille, einem andern bei der Verwirklichung einer strafbaren Handlung behilflich zu sein genügt nicht.
OG vom 6.2.1990


Art. 41 Ziff. 1
siehe Art. 91 Abs. 1 SVG


Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
Auch bei Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe ist die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. l Abs. l StGB, für die der Gesetzgeber keine Höchstgrenze bezüglich der Dauer festgesetzt hat, zulässig, wenn gemäss Ausführungen de Gutachters von vornherein mit einer längern Dauer der Massnahme zu rechnen ist. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Strafe und Massnahme ist bei dieser Sachlage nicht von vornherein gegeben. Auch ist der nachträgliche Vollzug einer nach Anrechnung der Dauer einer erfolgreichen Massnahme verbleibenden Reststrafe gemäss Art. 43 Ziff. 5 StGB theoretisch denkbar.
OG vom 25.9.1990


Art. 55
Im Hinblick auf die doppelte Funktion der Landesverweisung, die einerseits dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dient, andererseits dem Verurteilten als echte Strafe ein Uebel zufügt, hat sich die Bemessung am Sicherungsbedürfnis und am Verschulden (Art. 63 StGB) zu orientieren (BGE 104 IV 222). Im Rahmen der Würdigung der persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 63 StGB ist namentlich auch der Grad der Integration in der Schweiz zu berücksichtigen.
OG vom 20. 11.1990


Art. 58 bis Art. 58bis
StGB erfasst an sich nur denjenigen, der einen dinglichen Anspruch auf Rückerstattung hat (BGE 112 IV 77). Nachdem aber das Eigentum an Geld durch Vermischung untergeht (Haab/Simonius, Zürcher Kommentar zum ZGB, 1977, Art. 727 N 84), bliebe beim Diebstahl von Geld in den allermeisten Fällen für die Anwendung von Art. 58bis StGB von vornherein kein Raum, was nicht die Meinung des Gesetzes sein kann. Auch der Gelddiebstahl ist ein Eigentumsdelikt, weshalb der aus einem Gelddiebstahl Geschädigte trotz Untergangs des Eigentums am gestohlenen Geld als ein dem Staat vorgehender Anspruchsberechigter zu gelten hat.
OG vom 11. 12. 1990


Art. 64 Abs. 1
Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts (BGE 115 IV 66) besteht bei Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes aus einer konsequent pazifistischen Grundhaltung heraus eine den achtenswerten Beweggrund begründende besondere Beziehung zwischen dieser Grundhaltung und der Tat. Allein schon die Bezeichnung "Militärpflichtersatz" ruft die Vorstellung, mit der Bezahlung dieser Abgabe einen Beitrag zum Militär zu leisten hervor. Auch kommt dem Militärpflichtersatz erklärtermassen die doppelte Bedeutung zu, den Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht durchzusetzen und den Bestand der schweizerischen Milizarmee zu sichern. Es geht somit nicht lediglich um die Herstellung der Rechtsgleichheit durch Auferlegung einer finanziellen Last anstelle der Naturallast, sondern auch ganz konkret um die Sicherung der Armee selbst. Dies kommt auch in der Tatsache zum Ausdruck, dass die Nichtleistung des Militärpflichtersatzes im Unterschied zur Nichtbezahlung allgemeiner Steuern unter Strafe gestellt ist. Es besteht eine korrespondierende Verknüpfung von Ersatzabgabe und Dienstpflicht.
OG vom 3.7.1990


Art. 67
Als Strafverbüssung im Sinn von Art. 67 StGB hat die ausgestandene Untersuchungshaft nach der Lehre grundsätzlich nur dann zu gelten, wenn sie auf eine unbedingt ausgesprochene Strafe angerechnet wurde (Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, N. 4 zu Art. 67 StGB, Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht. Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N. 110). Dass im vorliegenden Fall die ursprünglich bedingt ausgesprochene Vorstrafe jetzt für vollstreckbar erklärt werden muss, ändert nichts an der Verneinung der Anwendbarkeit des Art. 67 StGB. Die Anrechnung der Untersuchungshaft wird bei einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe erst mit dem Widerruf wirksam. Nur ein nach dem Widerruf des bedingten Strafvollzugs begangenes Delikt kann die Rückfallsvoraussetzungen des Art. 67 StGB erfüllen (Stratenwerth, a.a.O., N.110, Anm. 14).
OG vom 23. 1.1990


Art. 68, 217
Eine durch Zwangsvollstreckung bewirkte Erfüllung der Unterhaltspflicht während einer gewissen Periode unterbricht den Fortsetzungszusammenhang nicht.
OG vom 22.5.1990


Art. 68 Ziff. 1, 95
Hat ein Täter seine Straftaten teilweise vor Vollendung des 18. Altersjahr und teilweise danach begangen, so sind gestützt auf Art. 1 der Verordnung (l) zum Schweiz. StGB vom 13.11.1973 auf die erstgenannten Delikte die Bestimmungen über Jugendliche, Art. 89 ff., insbesondere Art. 95 StGB und sinngemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB anzuwenden, d.h. insbesondere die Strafdrohung für diese richtet sich nach Art. 95 StGB. Da sich die Strafen gemäss Art. 95 StGB mit jenen des Erwachsenenstrafrechts nicht kombinieren lassen, ist die Strafe in derartigen Fällen in sinngemässer Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB nach den im Erwachsenenalter begangenen Taten zu bemessen und für die im Jugendalter begangenen angemessen zu erhöhen.
OG vom 3.7.1990


Art. 110 Ziff. 5, 251
Die Preisetikette weist nicht für sich allein Urkundenqualität auf, sondern die Urkunde setzt sich aus der Etikette und dem Substrat, mit dem sie verbunden ist, zusammen. Mit andern Worten ausgedrückt als Urkunde ist sie nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Produkt- bzw. Verpackungsoberfläche, auf der sie angebracht ist, zu betrachten. Nur auf diese Weise ist sie nämlich bestimmt und geeignet, den Beweis für einen Produktpreis zu erbringen. Interpretiert man den Urkundenbegriff auf diese Weise , so ist klar, dass die Ersetzung einer Preisetikette durch eine andere die Verfälschung einer Urkunde bedeutet, wird doch durch eine solche Handlung der Urkunde ein dem Willen ihres Urhebers widersprechender Inhalt verliehen.
OG vom 3. 4.1990


Art. 144 Abs. 2 und 3
Bei der Hehlerei in Gestalt des blossen Mitverzehrs von deliktisch erlangten Nahrungsmitteln handelt es sich vom Unrechtsgehalt her um einen Grenzfall, jedenfalls aber um einen im Vergleich zu andern Formen der Hehlerei sehr leicht wiegenden Fall der Tatbegehung. Sie ist daher grundsätzlich als besonders leichter Fall im Sinn von Art. 14 Abs. 2 StGB einzustufen. Hingegen entfällt diese Privilegierung dann, wenn zahlreiche solche Handlungen im Fortsetzungszusammenhang begangen wurden. Hingegen widerspricht es offenkundig den Wertungen des Gesetzes und geht es daher nicht an, die Vielheit solcher je für sich gesehen nicht schwer wiegender Taten als gewerbsmässige Hehlerei zu qualifizieren, besonders dann nicht, wenn die Täter in der passiven Rolle des Beschenkten und gleichsam Konsumenten auftraten.
OG vom 23.1.1990


Art. 148
Das Merkmal der Arglist ist grundsätzlich nicht erfüllt bei einer Zahlung mit einem ungedeckten WIR-Check. Eine allfällige Ueberprüfung der Deckung eines entgegengenommen WIR-Checks fällt primär in den Prüfungsbereich des Checknehmers, der bei der WIR-Zentrale in Basel oder einem Regionalbüro auf telefonische Anfrage die nötige Auskunft erhalten kann. Die Ueberprüfung der Deckung ist somit möglich und zumutbar. Arglist könnte ausnahmsweise höchstens dann bejaht werden, wenn der Täuschende aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses mit Gewissheit voraussieht, dass eine Ueberprüfung seitens des Getäuschten unterbleibt.
OG vom 26.6.1990


Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)


Art. 75
Bei der Prüfung eines Rechtshilfebegehrens muss abgeklärt werden, welche Befugnisse der ersuchenden Behörde in einem Strafverfahren in ihrem eigenen Land zukommen. Die ersuchende Behörde soll bei der Beweiserhebung nicht besser gestellt sein als nach dem für sie geltenden Recht.
OG vom 29.5.1990


Strassenverkehrsgesetz (SVG)


Art. 90 Ziff. 2
Ein Automobilist, der trotz schlechter Witterungsverhältnisse und, obwohl er die betreffende Strecke zum ersten Mal fährt, zum Ueberholen ansetzt, ohne sich zu vergewissern, dass ihm die hiefür nötige freie Strecke zur Verfügung steht und er das Manöver ohne Behinderung und Gefährdung des überholten Wagens und des Gegenverkehrs werde durchführen können, macht sich der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig, wenn er dadurch die Sicherheit anderer ernstlich gefährdet.
OG vom 9.10. 1990


Art. 91 Abs. 1
Gemäss bisheriger Praxis der basellandschaftlichen Gerichte wird der bedingte Strafvollzug Fahrzeuglenkern, die innert 10 Jahren seit einer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sich erneut dieses Delikts schuldig machen, grundsätzlich nicht mehr gewährt, es sei denn es liegen besondere entlastende Umstände für die Tat vor, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen. Diese strenge Praxis beruht auf der Ueberlegung, dass Fahrten in angetrunkenem Zustand, bei denen die Gefährdung von Leben und Sicherheit anderer in Kauf genommen wird, einen gewissen Mangel an Verantwortungsbewusstsein zum Ausdruck bringen, der sich dahin auswirkt, dass im Wiederholungsfall in der Regel eine günstige Prognose nicht gestellt werden kann. Das Obergericht hält heute dafür, dass den der strengen Praxis bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs beim Delikt des Fahrens in angetrunkenem Zustand zugrundeliegenden generalpräventiven Erwägungen bei der Beurteilung des Einzelfalles nicht ein übermässiges Gewicht zuerkannt werden darf, sondern in jedem Einzelfall die Prognose sorgfältig abzuwägen ist. Der Einbezug generalpräventiver Ueberlegungen bei der Beurteilung der Frage des bedingten Strafvollzugs ist in der Literatur seit jeher kritisiert worden. (vgl. z.B. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 4 N. 58 ff. , Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 18 zu Art. 41 StGB) Im weitern kann auch darauf verwiesen werden, dass neuere Untersuchungen ergeben haben, dass der Grad der Strenge der Rechtsprechung praktisch ohne Einfluss auf die Verbreitung des Delikts des Fahrens in angetrunkenem Zustand ist (Stratenwerth, a.a.O, § 4 N. 59 i.V. mit § 3 N. 21).
OG vom 11.9.1990


Art. 91 Abs. 3
Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe bei Unterlassung einer sofortigen Meldung des Unfalles an die Polizei dann erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker hiezu gemäss Art. 51 SVG verpflichtet war und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGE 114 IV 151 f., 109 IV 139 ff.). Anders verhält es sich bei der Verletzung einer Meldepflicht nach Art. 54 Abs. 2 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV). Der Zweck der beiden Meldepflichten nach Art. 51 SVG und nach Art. 54 Abs. 2 VRV ist unterschliedlich. Jene dient der Sicherstellung der Abklärung des Unfalles, während diese die Beseitigung einer Gefahr bezweckt. Der innere Zusammenhang des Normzweckes mit demjenigen von Art. 91 Abs. 3 SVG ist bei Art. 51 SVG klar gegeben. Beide Normen wollen nämlich die Abklärung eines Vorkommnisses im Strassenverkehr sichern. Hingegen fehlt dieser Zusammenhang bei einer Unterlassung nach Art. 54 Abs. 2 VRV. Somit genügt die Verletzung dieser Meldepflicht nicht für die Verwirklichung des Tatbestandes gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG
OG vom 3.4.1990


Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)


Art. 24 Abs. 2
Unter Erprobungsfahrten, die gemäss Art. 24 Abs. 2 VVV mit Händlerschildern ausgeführt werden dürfen, können nur Testfahrten gemeint sein, die das Fahrzeug auf seine Fahrtüchtigkeit überprüfen. Gestattet sind aufgrund dieser Bestimmung allenfalls kürzere mit Ladung absolvierte Probestrecken, um beispielsweise das Zusammenspiel mit den betriebsinternen Laderampen zu testen, nicht aber der volle Einsatz eines Lieferwagens während längerer Zeit.
OG vom 6.11.1990


Art. 60 Ziff. 5
Wenn die Leitung des technischen Bereichs der Firma, wozu auch Zuständigkeit für die Fahrzeuge und die Verfügungsmacht über Händlerschilder gemäss der Firmenorganisation gehört, beim Werkstattchef liegt, kann der für den administrativen Bereich der Firma zuständige Leiter kraft seiner Funktion nicht für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen betreffend die Verwendung von Händlerfirmen bestraft werden.
OG vom 6.11.1990


 

Fortsetzung

 

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