Obergericht; Rechtsprechung 1990


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Zivilgesetzbuch (ZGB)


Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge sind zunächst das Gesamteinkommen und die Existenzminima beider Ehegatten zu ermitteln und anschliessend der Ueberschuss aufzuteilen. Die Berücksichtigung von Darlehensschulden als Bestandteil des Existenzminimums kommt von vornherein nur dann und nur soweit in Frage, wie dadurch keine Unterdeckung des Existenzminimums im Vergleich zum Einkommen entsteht. Wo aber der Einbezug der Kreditschulden ins Existenzminimum den Ueberschuss und damit auch den Ueberschussanteil des berechtigten Ehegatten mindert, ist es richtig, diesfalls die Darlehensschulden nur dann bereits beim Existenzminimum zu berücksichtigen, wenn das aufgenommene Darlehen klarerweise den Interessen beider Ehegatten gedient hat (wie z.B. wenn es zur Bezahlung noch offener Steuern aufgenommen worden ist).
OG vom 4.12.1990


Art. 930
Im Normalfall wird die aus dem Besitz fliessende Eigentumsvermutung vom Besitzer selber angerufen, doch es ist auch denkbar, dass ein Prozessgegner des selbständigen Besitzers diese Vermutung in Anspruch nehmen kann, d.h. dessen Eigentumsrecht aus seinem Besitz ableiten kann, wenn er Ansprüche auf dieses Eigentumsrecht gründet (Stark, Berner Kommentar, N. 23 zu Art. 930 ZGB). Zu beachten ist, dass der Wille keine selbständige Voraussetzung des Besitzes, sondern nur im Rahmen der Sachherrschaft von Bedeutung ist (Stark, N. 25 zu Art. 919 ZGB). Jedoch wird ausgeführt, dass im Verhältnis zwischen dem selbständigen und unselbständigen Besitzer der Wille des unmittelbaren Besitzers dafür massgebend ist (Stark, N. 25 zu Art. 920 ZGB). Dies kann allerdings dann nicht vorbehaltlos gelten, wenn die Frage der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit des Besitzes im Verhältnis zwischen dem unmittelbaren Besitzer und der für sich selbständigen und mittelbaren Besitz in Anspruch nehmenden Person einerseits und dem Dritten andererseits strittig ist. Hier müssen objektive Kriterien, insbesondere die Art und Weise der Ausübung der Sachherrschaft durch den unmittelbaren Besitzer mitberücksichtigt werden. Dies gilt in besonderem Mass dann, wenn es sich beim behaupteten mittelbaren Besitzer um eine vom unmittelbaren Besitzer beherrschte juristische Person handelt.
OG vom 18.9.1990


Obligationenrecht (OR)


Art. 1
Bei der Prüfung, ob übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, hat nach einhelliger schweizerischer Lehre und Rechtsprechung die Auslegung im Interesse der Verkehrssicherheit nach dem sog. Vertrauensprinzip zu erfolgen, d.h. die Erklärungen bzw. das Verhalten der Parteien sind so auszulegen, wie sie die Gegenpartei nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 105 II 18). Das Vertrauensprinzip wirkt sich nicht einseitig zugunsten des Erklärungsempfängers aus, es vielmehr auch den Erklärenden. Wer sich auf blosse Willensbetätigungen verlässt, statt sich eine Erklärung geben zu lassen, trägt das Risiko seiner falschen Deutung fremden Verhaltens. Auf das Bestehen eines Geschäftswillens darf man sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung nur verlassen, wenn die Situation unmissverständlich ist.
OG vom 27.3.1990


Art. 41, 97
Die Haftung aus culpa in contrahendo beruht auf der Ueberlegung, dass die Parteien sich während der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben zu verhalten haben. Mit dem Eintreten in Verhandlungen ergeben sich gewisse gegenseitige Verpflichtungen. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere, dass die Parteien die Verhandlungen ihrer wirklichen Absicht gemäss führen und einander in dem nach Treu und Glauben geforderten Mass über Tatsachen unterrichten, die den Entscheid der Gegenseite über den Vertragsschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen können (vgl. BGE 105 II 79 f.).


Die Haftung aus culpa in contrahendo kommt nicht ohne weiteres schon deshalb zum Zug, weil ein Vertrag nicht zustandegekommen ist. Sie setzt vielmehr das Bestehen einer qualifizierten Vertrauensbeziehung in einem vorvertraglichen Stadium voraus. Ein haftungsbegründendes Vertrauensverhältnis liegt erst dann vor, wenn vertrauenserweckende Umstände wie z.B. die eigentliche Aufnahme von Vertragsverhandlungen gegeben sind. Es genügt dabei nicht, dass derjenige, der sich auf eine Haftung aus culpa in contrahendo beruft, aufgrund seiner subjektiven Deutung des Verhaltens der Gegenseite auf das Bestehen eines haftungsbegründenden vorvertraglichen Verhältnisses vertraut. Vielmehr ist ein objektiver Massstab anzulegen. Wer sich auf eine Haftung aus culpa in contrahendo beruft, muss dementsprechend bei der Beurteilung des Verhaltens der Gegenseite die gehörige Sorgfalt beobachten.
OG vom 27. 3.1990


Art. 257 Abs. 1 (alte Fassung)
Der vorzeitig kündigende Mieter kann sich von der Mietzinszahlungspflicht bis zum offiziellen Kündigungstermin befreien, wenn er dem Vermieter einen zumutbaren Ersatzmieter vorschlägt, der gewillt ist das Mietverhältnis zu übernehmen. Dem Vermieter auf der anderen Seite obliegt es, selbst auch Anstrengungen zur Weitervermietung zu unternehmen sowie alles zu unterlassen, was die Bemühungen des Mieters zur Beibringung eines geeigneten Ersatzmieters auf andere Weise erschwert. Akzeptiert ein Vermieter einen Ersatzmieter nur unter dem Vorbehalt, dass er die Wohnung ein halbes Jahr nach dem Kündigungstermin selber nutzen kann, läuft dies darauf hinaus, dem Mieter die Beibringung eines Ersatzmieters, der zu gleichen Bedingungen in den Mietvertrag eintritt, zu verunmöglichen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es erheblich schwieriger ist, eine Wohnung nur auf 6 Monate als auf unbestimmte Zeit zu vermieten. In einem solchen Fall ist daher anzunehmen, dass der Vermieter selber den Grund dafür gesetzt hat, dass die Wohnung nicht weitervermietet werden konnte. Er hat daher auch selber den daraus resultierenden Mietzinsausfall zu tragen.
OG vom 13.3.1990


Art. 267 c (alte Fassung)
Nach der Gerichtspraxis genügen Klagen, die sich auf eher geringfügige Verstösse des Mieters gegen seine Pflichten beziehen, in der Regel nicht zur prinzipiellen Verweigerung der Mieterstreckung (vgl. Hasenböhler, BJM 1972, S. 2 f.). So rechtfertigt das ohne schriftliche Einwilligung, aber mit stillschweigender Duldung des Vermieters erfolgte Halten eines Hundes durch den Mieter die Verweigerung der Erstreckung aufgrund von Art. 267 c OR nicht. Auch Zurechtweisungen gegenüber Passanten und Geschäftskunden anderer Mieter bezüglich der Benützung des zur Liegenschaft gehörenden Parkplatzes wiegen, selbst wenn sie die Grenzen billiger Rücksichtnahme überschritten haben, nicht derart schwer, dass sie als Grund für die Ablehnung der Mieterstreckung aufgrund dieser Bestimmung anerkannt werden können.
OG vom 13.3.1990


Art. 271 Abs. 1 und 3 (alte Fassung)
Die Pflicht zur Reinigung der Wohnung beim Auszug ergibt sich aus Art. 271 Abs. 1 OR, wonach der Mieter die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben hat, in dem er sie empfangen hat. Guter Zustand heisst auch gereinigt. Wenn nun ein Mieter auszieht und der Vermieter keine Reinigung vornimmt, sondern die Wohnung gleich an den nächsten Mieter übergibt, so geht das Gesetz davon aus, dass dieser die Wohnung in gutem Zustand also gereinigt übernommen hat, sofern er beim Einzug nicht einen Vorbehalt anbringt. Da es nicht angeht, eine Wohnung im besenreinem Zustand aufgrund derselben gesetzlichen Regelung bei Mietbeginn als in gutem Zustand , bei Mietende aber als reinigungswürdig zu betrachten, ist aus Art. 271 Abs. 3 OR auch die Vermutung abzuleiten, dass der Vormieter die Wohnung dem Vermieter gereinigt übergeben hat. Daraus folgt, dass in einem Fall, wo diese Vermutung spielt und nicht entkräftet wird, die Pflicht zur Bezahlung einer Reinigungspauschale entfällt.
OG vom 24. 1.1990


Art. 337
Bei einer fristlosen Entlassung, die während eines bereits ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses, bei dem auf die Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist verzichtet wurde, ausgesprochen wird, sind strenge Anforderungen an den gemäss Art. 337 Abs. 2 OR erforderlichen wichtigen Grund zu stellen.
OG vom 27.3.1990


Art. 337
Die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers in einem gehobenen Restaurant, der sich Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber andern Angestellten und Arbeitsverweigerungen zuschuldenkommen lässt, ist auch dann gerechtfertigt, wenn nur eine relativ kurze ordentliche Kündigungsfrist besteht und die fristlose Entlassung nicht vorher schriftlich angedroht wurde.
OG vom 21. 8.1990


Art. 374
Einseitig von Interessenverbänden aufgestellte Tarife, wie sie die Regietarife der Berufsverbände darstellen, erreichen nur selten das für die Anerkennung als Verkehrssitte erforderliche Ausmass an Ueblichkeit (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 3. Aufl., Zürich 1985, N. 707 = S. 203). Zwar hat die ältere Literatur (vgl. Gautschi, Berner Kommentar, Bern 1967, N. 4 d zu Art. 374 OR = S. 489) den Verbandstarifen stärkere Bedeutung für die Bildung der Verkehrsübung zugemessen, jedoch ist in neuerer Zeit in der Oeffentlichkeit das kritische Bewusstsein gegenüber einseitig festgelegten Vertragsbedingungen gewachsen, sodass die von Gauch vertretene Ansicht, wonach die Ueblichkeit von Verbandstarifen gesondert nachgewiesen werden muss, dem heutigen Rechtsbewusstsein eher entspricht.
OG vom 20.3.1990


Art. 394
Die Honorierung eines Architekten gemäss SIA-Normen erscheint in einem Fall, wo der Architekturvertrag ein anspruchsvolles Einfamilienhaus in einer stadtnahen grössern Vorortsgemeinde betrifft und einem Architekturbüro, das mehrere Mitarbeiter beschäftigt, erteilt wurde, auch dann angemessen, wenn die Anwendung dieser Normen von den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
OG vom 6.2.1990


Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG)


Art. 175
Diese Bestimmung sieht eine Anerkennung nur für genehmigte Nachlassverträge vor. Im Zeitpunkt der Entstehung des IPRG waren die Bestimmungen des SchKG über Nachlassstundung und Nachlassvertrag schon seit vielen Jahren in Kraft, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anerkennung ausländischen Nachlassstundungen bzw. vergleichbarer ausländischer Anordnungen ausdrücklich aufgeführt hätte, wenn sie seinem Willen entsprechen würde. Eine Ausdehnung von Art. 175 IPRG auf die Nachlassstundung ist daher abzulehnen. Die Beschränkung der Anerkennung auf genehmigte Nachlassverträge entspricht auch der Situation im internationalen Konkursrecht, wonach nur Konkursdekrete, aber nicht diesen vorlaufende Sicherungsmassnahmen anerkannt werden.
OG vom 8.5.1990


Schuldbetreibung- und Konkursgesetz (SchKG)


Art. 82
Art. 82 SchKG bestimmt, dass die provisorische Rechtsöffnung dann zu erteilen ist, wenn der Gläubiger dem Richter entweder eine öffentliche Urkunde oder eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorlegen kann, woraus der Bestand der Forderung ersichtlich ist. Bei einer Betreibung auf Sicherheitsleistung ist zusätzlich darzutun, dass der Gläubiger einen Anspruch darauf hat, dass der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung sicherstellt. Ein solcher Anspruch kann gesetzlich begründet sein oder auf richterlicher Verfügung oder einem Vertrag beruhen. Bei einer Betreibung auf Sicherstellung in Zusammenhang mit einer Nacherbeneinsetzung genügt, dass dem Richter neben der Schuldanerkennung oder öffentlichen Urkunde betreffend den Forderungsbetrag der Beweis vorgelegt wird, dass durch Verfügung von Todes wegen der Schuldner als Vorerbe und der Gläubiger als Nacherbe eingesetzt wird. Da die Pflicht des Vorerben zur Sicherstellung des Nacherben von Gesetzes wegen vorgesehen ist, erübrigt es sich den Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Schuldners zur Sicherstellung zu verlangen.
OG vom 16. 1.1990


Art. 125, 130
Die Zwangsverwertung verarrestierter Sachen hat am Arrestort zu erfolgen, wobei bezüglich der Verkehrsfähigkeit von Sachen die Vorschriften des schweizerischen Rechts erfüllt sein müssen. Dies gilt sowohl für die Verwertung auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung als auch für eine solche durch Freihandverkauf, welche übrigens nur im Einverständnis aller Beteiligten, einschliesslich des Schuldners erfolgen könnte (vgl. zur Geltung des Terriotorialitätsprinzip im Freihandverkauf Stutz, Der Freihandverkauf im SchKG, Diss. Zürich 1978, S.110). So müssen z.B. die Vorschriften des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen mit Wohnsitz im Ausland nicht nur bei der öffentlichen Versteigerung, sondern auch beim betreibungsamtlichen Freihandverkauf eingehalten werden (BGE 88 III 1 ff., 89 III 81 ff.). In gleicher Weise müssen die Betreibungsämter bei Zwangsverwertung von Automobilen den rechtlichen Voraussetzungen für deren Zulassung zum Verkaufsmarkt Rechnung tragen.
ABSchKG vom 18.4.1990


Art. 271
Ein Verarrestierung von Grundstücken, bei denen der Schuldner nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, fällt nur dann in Betracht, wenn der Gläubiger behauptet, dass der Grundbucheintrag nicht die wirkliche Zivilrechtslage wiedergibt, nicht aber dann, wenn die Zivilrechtslage nicht in Einklang steht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen, wie dies z.B. bei fiduziarischem Eigentum zutrifft. Eine Abweichung des Grundbuches von der wirklichen Rechtslage ist nur in wenigen Fällen vorstellbar, so z.B. wenn der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch erworben hat (vgl. Art. 656 ZGB, Art. 10 Ziff. 1 VZG) oder der Grundbucheintrag z.B. zufolge eines Fehlers des Grundbuchbeamten unrichtig ist (vgl. Art. 10 Ziff. 3 VZG). Als pfändbar bzw. verarrestierbar wird ein nicht auf den Namen des Schuldners eingetragenes Grundstück auch dann betrachtet, wenn es kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des Schuldners haftet (Art. 10 Ziff. 2 VZG). Im weitern wird die Pfändbarkeit bzw. Verarrestierbarkeit eines Grundstücks auch dann bejaht, wenn der Betreibungsschuldner dieses durch ein gemäss Art. 285 ff. SchKG anfechtbares Rechtsgeschäft an den eingetragenen Dritten veräussert hat (BGE 81 III 98 ff.).
ABSchKG vom 8.6.1990


 

Fortsetzung

 

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