Obergericht; Rechtsprechung 1989


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Strafprozessordnung (StPO)

67Abs. 1
Der im Vordruck des Einvernahmeprotokolls enthaltene Vermerk, dass ein Hinweis auf ein eventuelles Zeugnisverweigerungsrecht erfolgt sei, genügt allein nicht für den Beweis, dass die entsprechende Belehrung tatsächlich erfolgt ist, denn der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht muss im Unterschied zu demjenigen betreffend die Strafbarkeit der Falschaussage nicht bei jeder Zeugeneinvernahme, sondern nur dort, wo ein Verweigerungsrecht tatsächlich besteht, erfolgen. Der Beamte muss daher bei jeder Einvernahme neu entscheiden, ob ein solcher Hinweis erforderlich ist oder nicht. Bei einer solchen nur von Fall zu Fall notwendigen Belehrung ist das Risiko, dass sie einmal vergessen wird grösser als bei dem gleichsam routinemässig in jedem Fall zu erteilenden Hinweis auf die Strafbarkeit von Falschaussagen. Dieser strenge Standpunkt bedeutet keine unzumutbare Erschwerung der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Der Nachweis betreffend die Erfüllung der Belehrungspflicht kann ohne weiteres dadurch sichergestellt werden, dass bei der Befragung einer zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person der sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beziehende Hinweis unterstrichen und durch Beifügung der StPO-Bestimmung über das im konkreten Fall zur Anwendung kommende Zeugnisverweigerungsrecht ergänzt wird. Im weitern kann der Zeuge nach erfolgter Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gefragt werden, ob er aussagen wolle und die entsprechende Antwort dann protokolliert werden.
OG vom 7.2.1989


§ 69 Abs. 1
... Nach dieser Bestimmung soll das Befragungsprotokoll einen Hinweis darauf enthalten, ob die Form der Zeugenbefragung gewahrt wurde. Gestutzt hierauf und auf die § § 63 Abs. 2 und 67 Abs. 1 StPO, welche die Zeugenbelehrungspflichten genau umschreiben, ist davon auszugehen, dass der Vollzug der vorgeschriebenen Zeugenbelehrungen nach basellandschaftlichem Strafprozess Gültigkeitserfordernis für eine Zeugenaussage bilden. Liegt eine ungültige Zeugenaussage vor, so entfällt bei deren Unwahrheit die Strafbarkeit nach Art. 307 StGB (vgl. BGE 71 IV 43ff.).
OG vom 7.2.1989


§ 166
Kann einem Angeklagten, der ein Gesuch um Neubeurteilung gestellt hat, die Vorladung für das neue Verfahren zufolge Flucht nicht zugestellt werden, so fällt das Gesuch um Neubeurteilung sofort dahin. Diese Rechtsfolge kann nicht als unverdiente Härte betrachtet werden. Bei der Neubeurteilung handelt es sich um ein Verfahren, das allein auf Begehren des Angeklagten initiiert wird. Ihn trifft daher auch eine gewisse Sorgfaltspflicht, was die Durchführung des Verfahrens angeht. Verunmöglicht der Gesuchsteller durch seine Flucht die Durchführung des Verfahrens, so hat er auch die Folgen, d.h. den entsprechenden Rechtsverlust zu tragen. Überdies gibt er durch seine Flucht zu erkennen, dass er an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse mehr hat. Darin liegt ein Verzicht auf das Verfahren.
OG vom 6.6.1989


Advokaturgesetz (AdvG)


§ 15
Die Entbindung des Advokaten von der Schweigepflicht durch die Aufsichtsbehörde ist nicht gerechtfertigt, wenn der Gesuchsteller in einem Zivilprozess zwischen zwei Parteien die Wahrheit ans Licht bringen kann, ausserordentliche Umstände jedoch nicht vorliegen. Der Tod einer Person, die an Vertragsverhandlungen beteiligt war, die den Prozessgegenstand betreffen, ist nichts derart Aussergewöhnliches, dass die Schweigepflicht des Anwalts durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben werden muss.
OG vom 17.1.1989


§ 15
Eine Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht auf Begehren Dritter ist im Advokaturgesetz nicht vorgesehen, auch dann nicht, wenn es sich bei diesen Dritten um Amtsstellen handelt. Das kantonale Advokaturgesetz steht mit dieser Regelung nicht allein da, auch das schweizerische Strafgesetzbuch befreit einen Anwalt, der sein Berufsgeheimnis preisgibt, nur dann von der Strafe, wenn der Geheimnisherr darin eingewilligt hat oder der Anwalt auf sein Gesuch hin von der vorgesetzten bzw. Aufsichtsbehörde von der Geheimhaltungspflicht entbunden wurde (vgl. Art. 321 Ziff. 2 StGB). Von der Möglichkeit der Entbindung des Anwalts von seiner Schweigepflicht durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag Dritter ist auch hier nicht die Rede. Auch die Gerichtspraxis hat festgehalten, dass ein Gesuch um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nur vom Geheimnisträger (hier Anwalt) selber, nicht von einer mit einem Verfahren befassten Amtsstelle zu stellen ist (BIZR 47 (1948) N. 103).
OG vom 4.7.1989


Tarifordnung für die Advokaten (TO)


2 Abs. 1, 3 Abs. 2
... Diese Bestimmungen, wonach das Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung nach Massgabe des Zeitaufwandes festzusetzen ist, enthalten keine Begrenzung, dass das Verbeiständungshonorar den nach dem ordentlichen Tarif zulässigen Rahmen nicht überschreiten darf. Die Konsequenzen der unterschiedlichen Tarifsysteme für unentgeltliche Verbeiständung einerseits und für das Normalhonorar in Forderungsprozessen andererseits mögen im Einzelfall im Ergebnis unbefriedigend erscheinen, schlechterdings unhaltbar ist die Regelung jedoch nicht. Einerseits ist zu beachten, dass auch im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung der Anwalt sich auf den notwendigen Zeitaufwand zu beschränken hat. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Streitwerttarif zwar bei niedrigen Streitwerten im Interesse des Klienten in Kauf nimmt, dass die Entschädigung niedriger ausfällt, als es dem aufgrund des Zeitaufwandes berechneten Wert der Leistung entspricht, aber auch ermöglicht, dass bei höhern Streitwerten ein Honorar berechnet werden kann, dass über demjenigen nach Zeitaufwand liegt. Dies soll dazu beitragen, dass der Anwalt gesamthaft ein angemessenes Entgelt seiner Bemühungen erzielt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verdienst aus einer Anwaltspraxis, die überwiegend von Klienten mit unentgeltlicher Verbeiständung frequentiert wird, sicher unter dem einer solchen liegt, die Fälle verschiedener Kategorien umfasst.
OG vom 21.2.1989


 

 

 

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