Obergericht; Rechtsprechung 1989


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 36
Diese Bestimmung stellt keine speziellen Formvorschriften bezüglich der Widerklage auf, insbesondere fordert sie nicht, dass ausdrücklich die Bezeichnung "Widerklage" verwendet wird. In Abs.3 wird lediglich festgehalten, dass eine Widerklage im Lauf der Prozesseinleitung vorgebracht werden müsse. Zur Prozesseinleitung gehört nicht nur die Einleitungsverhandlung, sondern auch die Durchführung des Schriftenwechsels.
OG vom 6.6.1989


§§ 49 Abs. 3, 218, 233
... Der Hauptinterventionsprozess stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen selbständigen Prozess dar (Staehelin, Die Nebenparteien im Zivilprozess, Basel 1981, S.149f. BJM 1954, 227ff.). Andererseits ist aber nicht zu übersehen, dass er in einem innern Zusammenhang zum Erstprozess steht, sonst bedurfte es der Hauptintervention gar nicht. Dieser Zusammenhang besteht bezüglich des Streitgegenstandes und einer oder beider Parteien des Erstprozesses (vgl. Staehelin, S.143ff.). Aufgrund dieses innern Zusammenhangs erscheint es dem Obergericht in Fällen, wo der Interventionsprozess zusammen mit dem Hauptprozess geführt wird, zulässig, dass im Rahmen einer generellen Appellation auch Rechtsbegehren betreffend den Kostenentscheid im Interventionsprozess gestellt werden, ohne dass ausdrücklich eine separate Beschwerde erhoben wird. Der Selbständigkeit des Interventionsprozesses ist jedoch insofern Rechnung zu tragen, dass der betreffende Kostenentscheid nur auf Willkür überprüft wird.
OG vom 10.1.1989


§ 70
Ein schützenswertes Interesse an eine Prozesskaution besteht nicht, wenn zugunsten der zahlungsunfähigen Partei eine Zahlungsgarantie von dritter Seite vorliegt, mit andern Worten ausgedruckt, wenn ein Dritter sich verpflichtet, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen. So ist die Auflage einer Prozesskaution für eine Parteientschädigung abzulehnen, wenn die zahlungsunfähige Partei über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die bei deren Unterliegen die der Gegenpartei zugesprochene Parteientschädigung übernimmt.
OG vom 17.5.1989


§§ 73Abs. 2, 233 Abs. 4
Wird der Entscheid betreffend die unentgeltliche Prozessführung sistiert, ohne dass der Zweck der Sistierung näher umschrieben wird und ist aus der angefochtenen Verfügung auch nicht ersichtlich, wann der Gesuchsteller mit einem Entscheid rechnen kann, stellt sich die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Unter diesem Aspekt muss auf die Beschwerde eingetreten werden. Besteht weder bezüglich der Bedürftigkeit noch bezüglich der Prozessaussichten eine Notwendigkeit näherer Abklärungen, so ist die Sistierung des Entscheides über die unentgeltliche Prozessführung als Rechtsverzögerung zu werten.
OG vom 10.1.1989


§§ 80, 233 Abs. / lit. b.
Stellt sich die Frage, ob der bisher aufgrund von Art. 145 ZGB verfügte Unterhaltsbeitrag des Ehemannes an die Ehefrau wegen medizinisch bescheinigter Arbeitsunfähigkeit aufzuheben ist und wendet die Ehefrau gegen eine solche Aufhebung ein, das Geschäft des Ehemannes werde trotz des Krankheitszustandes des Ehemannes ohne nennenswerte Ertragseinbussen weitergeführt, so ist der Gerichtspräsident im Rahmen der Offizialmaxime auch dann verpflichtet, Abklärungen zu diesem Vorbringen zu treffen, wenn kein ausdrücklicher Beweisantrag gestellt wurde. Die Unterlassung von solchen Abklärungen bedeutet einen wesentlichen Verfahrensmangel.
OG vom 18.4.1989


§ 85 Abs. 1
Endigt die friedensrichterliche Verhandlung ohne Einigung der Parteien, ersucht der Kläger aber darum, im Hinblick auf in Aussicht stehende private Vergleichsbemühungen der Parteien mit der Ausstellung des Akzessscheines noch zuzuwarten, so beginnt die Jahresfrist für die Klageinreichung beim Richter bereits mit der friedensrichterlichen Verhandlung zu laufen. Für den Friedensrichter ist in einem solchen Fall nach der Verhandlung nur noch die Frage offen, ob der Fall als erledigt abzuschreiben oder der Akzessschein auszustellen ist. Bei dieser Sachlage muss dem anwaltlich vertretenen Kläger klar sein, dass die vorerwähnte Jahresfrist mit der friedensrichterlichen Verhandlung zu laufen beginnt, entspricht dies doch dem Wortlaut von § 85 Abs. 1 ZPO und dem Hinweis auf dem Akzessschein selbst. Wurde entsprechend den Vorstellungen des Klägers das Datum der Ausstellung des Akzesscheines massgebend erklärt, stunde der Beginn der Jahresfrist im Belieben des Klägers, da er mit der Mitteilung über gescheiterte Vergleichsbemühungen mehr oder weniger lang zuwarten kann. Demgegenüber ist der Fristbeginn durch den Gesetzestext für alle Beteiligten klar bestimmt.
OG vom 8.8.1989


§ 91
Dem Grundsatz der Mündlichkeit der friedensrichterlichen Verhandlung widerspricht nicht, dass die Parteien vorher ihre Rechtsbegehren beim Friedensrichter schriftlich deponieren. Namentlich für den Kläger besteht diesbezüglich eine gewisse Notwendigkeit, da eine präzise Formulierung der Rechtsbegehren schriftlich besser als mündlich erfolgen kann. Auch wenn den Begehren kurze Begründungen beigefügt werden, ist dies noch vertretbar, jedoch wird der Rahmen des mündlichen Verfahrens gesprengt, wenn dem Friedensrichter vor der Verhandlung umfangreiche Akten zum Studium vorgelegt werden. Vielmehr ist es Sinn dieses Verfahrens, dass ihm der Prozessstoff an der Verhandlung selber unterbreitet wird und die Parteien sich in Rede und Gegenrede dazu äussern können.
OG vom 14.3.1989


§ 106 Abs, 4
Behauptet ein Vermieter, der mit einem Mieter einen günstigen Mietvertrag zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1250.- auf eine feste Dauer abgeschlossen hat, im Prozess zur Begründung seines Vorwurfs der Übervorteilung, der marktmässige Mietwert betrage zwischen Fr. 1800.- und Fr. 2200.- und dringt er mit diesem Vorwurf nicht durch, so muss er sich diese Ausführungen grundsätzlich auch bei der Berechnung des vom Mieter wegen vorzeitiger Vertragsauflösung geltendgemachten Schaden entgegenhalten lassen. Immerhin erscheint es richtig, für die Schadensberechnung nur die untere Grenze des angegebenen Rahmenmietwertes als zugestanden zu betrachten, da nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen angenommen werden darf, dass er für den Fall der Verneinung der Übervorteilung nur die untere Grenze des von ihm genannten Rahmens zugestanden haben will und ein höherer Wert von der Gegenpartei dargetan werden muss.
OG vom 10.1.1989


§ 124
Beim Klagrückzug handelt es sich um eine Willenserklärung des Klägers und es ist anerkannt, dass er grundsätzlich befugt ist, seinen Klagrückzug "angebrachtermassen", d.h. unter Vorbehalt der Wiedereinreichung der Klage (vgl. BJM 1955, 166; 1982, 44, Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, Zürich 1983, § 25 N. 6 = S. 272), zu erklären. Jedoch darf die Frage, ob eine Neueinreichung einer Klage zulässig ist nicht allein davon abhängig sein, ob der Kläger seinem Klagrückzug einen solchen Zusatz beigefügt hat, sondern es müssen hiefür objektive Kriterien massgebend sein. Es geht nämlich nicht an, dass es dem Kläger überlassen wird, durch die von ihm gewählte Bezeichnung die prozessualen Folgen seines Vorgehens selber zu bestimmen (BJM 1982, 44f.). Aus der grundsätzlichen Zulässigkeit des Klagrückzuges "angebrachtermassen" folgt, dass dieser eine taugliche Grundlage für die Abschreibung eines Prozesses darstellt. Es stellt sich aber die Frage, ob der Abschreibungsrichter darüber zu befinden hat, ob die Kriterien, die eine Neueinreichung der Klage nach einem "angebrachtermassen" erklärten Rückzug gestatten, erfüllt sind oder ob dies nicht vielmehr Sache desjenigen Richters ist, bei dem die neue Klage eingereicht wird. Die Basler Rechtsprechung weist diese Aufgabe mit guten Gründen dem Richter des neuen Prozesses zu, da diese Kriterien den Klagvoraussetzungen des neuen Prozesses zuzuordnen sind (BJM 1955, 166f.; 1982, 46). Diese Auffassung, welche das Risiko eines allfälligen Nichteintretens auf die neue Klage dem seine Klage im ersten Prozess zurückziehenden Kläger überbindet, steht auch im Einklang mit der Dispositionsmaxime, die auch für das basellandschaftliche Prozessrecht gilt.
OG vom 26.9.1989


§ 194
Es ist statthaft, eine Person, die einen gleichgelagerten Parallelprozess führt, in analoger Anwendung von § 194 ZPO als Partei einzuvernehmen, dies namentlich in Berücksichtigung dessen, dass der Beizug von Akten von Paralleiprozessen, die ebenfalls Parteiaussagen der davon Betroffenen enthalten, allgemein als zulässig anerkannt wird.
OG vom 4.4.1989


§ 233
Hat ein Beschwerdeführer eine Beschwerde nicht begründet und nichts vorgebracht, was als Hinweis auf einen möglichen Beschwerdegrund verstanden werden kann und auch eine ihm gewährte Begründungsfrist nicht genutzt, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten, da dem Obergericht wesentliche Grundlagen für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides fehlen.
OG vom 17.1.1989


§ 240
Bricht die gesuchstellende Partei ein Verfahren auf Erlass einer provisorischen Verfügung selber durch Rückzug ihres Gesuchs ab, so besteht keine Veranlassung den Kostenentscheid im Abschreibungsbeschluss nur vorläufig zu treffen. Wenn eine solche Prozesshandlung zu einem Kostenentscheid führt, der im Widerspruch zur materiellen Rechtsläge steht, so muss die den Rückzug erklärende Partei dies sich selber zuschreiben und die daraus folgenden Konsequenzen tragen.
OG vom 21.11.1989


 

Fortsetzung

 

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