Obergericht; Rechtsprechung 1989


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)

Art. 64 Abs. 1
Ein Schuldner, der auswärts ein zweimonatiges Praktikum absolviert, begründet keinen neuen Wohnsitz, da die für die Wohnsitzbegründung erforderliche Absicht eines dauernden Verbleibs am Praktikumsort fehlt. Sein ordentlicher Wohnsitz besteht daher während des Praktikums weiter. Der an seinem ordentlichen Wohnort zum gleichen Haushalt gehörende Grossvater besitzt daher ungeachtet der durch das Praktikum bedingten Abwesenheit des Schuldners die Eigenschaft eines Hausgenossen im Sinn von Art. 64 Abs. 1 SchKG.
ABSchKG vom 27.6.1989


Art.82
Ist in einer Schuldanerkennung dem Wortlaut nach unmissverständlich von einer solidarischen Verpflichtung die Rede, so sind im Rahmen der im Rechtsöffnungsverfahren anwendbaren summarischen Prüfung auch bei Vorliegen einer atypischen Situation für eine Solidarschuldnerschaft Zweifel über die rechtliche Qualifikation der betreffenden Verpflichtung als Solidarschuld nicht gerechtfertigt. Es kann daher auch nicht die Regel zur Anwendung kommen, dass bei zweifelhafter Qualifikation eines Vertrags für die Bewilligung der Rechtsöffnung die Formvorschriften beider in Frage kommenden Vertragstypen erfüllt sein müssen.
OG vom 6.9.1989


Strafgesetzbuch (StGB)


Art. 148 Abs. 2
Das im Vergleich zum Grundtatbestand sehr hohe Mindeststrafmass von 1 Jahr Zuchthaus für den gewerbsmässigen Betrug lässt sich nur dadurch erklären, dass der Gesetzgeber der aus einer asozialen Grundhaltung entspringenden sozialen Gefährlichkeit des Täters begegnen wollte. So geht denn auch das Bundesgericht davon aus, dass die besondere Gefährlichkeit des gewerbsmässigen Vorgehens in einer "asozialen Grundhaltung und sittlichen Hemmungslosigkeit" des Täters begründet ist, aufgrund welcher befürchtet werden müsse, "er werde auch bei andern Gelegenheiten vor gleichen und ähnlichen Handlungen nicht zurückschrecken" (vgl. BGE 88 IV 61). Auch an anderer Stelle verweist das Bundesgericht auf diese asoziale Grundhaltung, wenn es etwa vom "Täter, der seine Hemmungen ein für allemal überwunden hat" spricht (vgl. BGE 71 IV 15, 72 IV 10, 86 IV 10). Entscheidend für die Frage der Gewerbsmässigkeit ist folglich, dass beim Täter eben diese asoziale Grundhaltung und sittliche Hemmungslosigkeit vorliegt. Diese ist nach Auffassung des Obergerichts nicht bereits mit der Bereitschaft, gegenüber unbestimmt vielen zu handeln als gegeben zu betrachten, vielmehr sind zusätzlich äusserlich feststellbare persönliche Umstände beim Täter mitzuberücksichtigen.
OG vom 22.8.1989


Art. 305
Ein Polizeibeamter, der es unter Verletzung seiner dienstlichen Pflichten vorsätzlich unterlässt, einen verzeigungspflichtigen Tatbestand, der keinen Bagatellfall darstellt, zu bearbeiten und dadurch die Möglichkeit schafft, dass einem andern Polizeibeamten als Privatperson eine Strafverfolgung erspart bleibt, macht sich der Begünstigung schuldig. OG vom 5.9.1989


Betäubungsmitteigesetz (BetmG)


Art. 19 Ziff. 1
Der Transport von Betäubungsmitteln ist nur dann aufgrund dieser Bestimmung strafbar, wenn er darauf ausgerichtet ist, die betreffenden Mittel in den illegalen Verkehr zu bringen und dem Konsum durch Dritte zugänglich zu machen. Unter Strafe gestellt wird ausdrücklich nur der unbefugte Transport. Demgemäss ist der Transport mit dem Ziel der Ablieferung von Betäubungsmitteln an Personen und Institutionen, die wie z. B. Ärzte, Apotheker und Krankenanstalten zum Besitz und zur Verwendung von Betäubungsmitteln berechtigt sind (vgl. Art. 9 und 14 BetmG) straffrei. Aus dem Wort "unbefugt" ist auch abzuleiten, dass Transporte, die von zum Umgang mit Betäubungsmitteln befugten Personen oder auch von Strafverfolgungsinstanzen zum Zweck von deren Vernichtung veranlasse werden, straffrei sind. Es wäre stossend, wenn eine solche Straffreiheit nicht auch andern Personen, die Transporte von Betäubungsmitteln mit dem gleichen Zweck durchfuhren, gewährt würde, da deren Wirkung mit Hinblick auf den Betäubungsmittelhandel und die Gefährdung der Gesundheit von Menschen die gleiche ist wie bei autorisierten Vernichtungstransporten, nämlich dass die betreffenden Mittel dem Handel entzogen und das Gefährdungspotential für die Gesundheit vermindert wird. Dass solche Vernichtungstransporte auch der Ausschaltung von Beweisen für ein Strafverfahren dienen können, ändert nichts daran, dass der nach dem BetmG erforderliche spezifische Gefährdungserfolg durch sie nicht verwirklicht wird. Auch von einer abstrakten Gefahr für die Gesundheit von Menschen kann in einem solchen Fall nicht die Rede sein.
OG vom 21.11.1989


Gewässerschutzgesetz (GSchG)


Art. 37, 40
Der Vergehenstatbestand von Art. 37 GSchG richtet sich u. a. gegen die widerrechtliche Ablagerung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe in Gewässer, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen. Der Übertretungstatbestand von Art. 40 GSchG erfasst u.a. Verhaltensweisen, die nicht unter Art. 37 GSchG fallen, aber in anderer Weise gegen das Gesetz verstossen. Nach Ansicht des Obergerichts fehlt einer durchschnittlichen Geldkassette die Eignung, das Wasser zu verunreinigen, sie trägt allenfalls zur Verunstaltung des Bachbettes bei, womit Art. 2 Abs. 1 GSchG verletzt wird. Die Einbringung einer Geldkassette in einen Fluss ist daher nur als Übertretung zu werten.
OG vom 21.11.1989


Europäisches Übereinkommen betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen


Art. 2 lit. b.
Gemäss dieser Bestimmung darf die Rechtshilfe dann verweigert werden, wenn sie nach Ansicht des ersuchten Staates der öffentlichen Ordnung widerspricht. Bestandteil der schweizerischen öffentlichen Ordnung sind auch grundlegende Verfahrensvorschriften. Nach Ansicht des Obergerichts sind der Anspruch des Beschuldigten über einen Einstellungsbescheid in einem von den Strafverfolgungsbehörden gegen ihn angehobenen Ermittlungsverfahren und über ein gegen einen solchen Entscheid ergriffenes Rechtsmittel sowie sein Recht auf Anhörung im Rahmen eines solchen Rechtsmittelverfahrens als grundlegende Verfahrensrechte zu werten, die Bestandteil der schweizerischen öffentlichen Ordnung bilden. Ein gegenüber diesen grundlegenden Verfahrensrechten übergeordnetes Interesse des ersuchenden Staates auf Geheimhaltung eines solchen Verfahrens ist nicht ersichtlich.
OG vom 17.5.1989


 

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