Obergericht; Rechtsprechung 1989


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 145
Gemäss der Rechtslehre zu Art. 145 ZGB ist die Zuständigkeit des Richters zu vorsorglichen Massnahmen ab Eintritt der Rechtshängigkeit gegeben, wobei sich der Begriff der Rechtshängigkeit nach kantonalern Recht bestimmt (Bühler/Spühler, N. 43 zu Art. 145 ZGB i.V. mit Art. 28 zu Art. 144 ZGB, Hinderling, Schweiz. Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., Zürich 1967, S. 195, BGE 101 II 2f., 91 II 74ff. und dort zit. frühere Entscheide). Hievon ging auch die bisherige Rechtsprechung des Obergerichts (vgl. Entscheid vom 7.6.1940 i.S. S., zit. bei Weibel, BJM 1966, 116f.) aus, wonach die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ab Einreichung der Scheidungsklage beim Friedensrichter gegeben ist. Da sich die Rechtslehre zur Frage der Rechtshängigkeit nach basellandschaftlichem Zivilprozessrecht seither differenziert hat, muss geprüft werden, ob hieran festgehalten werden kann. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit wird nämlich bei Prozessen mit friedensrichterlicher Verhandlung, also auch beim Scheidungsprozess, verschieden angesetzt, je nachdem ob die endgültige Festlegung der örtlichen Zuständigkeit (perpetuatio fori) oder die Fixierung des Streitgegenstandes in Frage steht. Während jene bereits mit der Zustellung der friedensrichterlichen Vorladung erfolgt, gilt diese erst mit der Ausstellung des Akzessscheines als eingetreten (vgl. Weibel, BJM 1966, 108ff. und 113ff.). Das Obergericht hält im Rahmen dieser differenzierten Lehre zur Rechtshängigkeit dafür, dass es mit Rücksicht auf die wesentliche Bedeutung der Sühnebemühungen des Friedensrichters und die Tatsache, dass erst nach deren Scheitern dem Scheidungswillen einer Partei eine gewisse Endgültigkeit zukommt gerechtfertigt ist, die Zuständigkeit des Richters für vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 145 ZGB erst nach Ausstellung des Akzessscheines eintreten zu lassen, wobei im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität der Zeitpunkt, in dem dieser effektiv ausgestellt wurde und nicht derjenige, in dem er hätte ausgestellt werden müssen, als massgebend zu bezeichnen ist.
OG vom 29.8.1989


Art. 152
Für die Bedürftigkeit ist neben dem aktuellen Bedarf des Ansprechers auch seine Altersvorsorge in Betracht zu ziehen. Durch die Scheidung erleidet die Frau regelmässig erhebliche Einbussen in ihren Rentenanwartschaften, was insbesondere bei Ehefrauen, welche während der Dauer der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnten, stark ins Gewicht fällt. Diese Einbussen können zu einer Bedürftigkeit im Alter fuhren, was bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen ist.
OG vom 17.5.1989


Obligationenrecht (OR)


Art. 101
Der Reiseveranstalter haftet nach Art. 101 OR für schlechte Beherbergung in einem Hotel, das von einer Partnerorganisation, mit der er vertragliche Beziehungen unterhält und bei der er sich insbesondere das notwendige Zimmerkontingent für seine Reisenden sichert, betrieben wird. Dies gilt umsomehr, wenn er durch die Anpreisung im Prospekt und durch die Bezeichnung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck erweckt, dass das betreffende Hotel ihm gehört. ist eine Salmonellenepidemie nicht auf ein allgemeines Risiko, sondern auf Mängel in der Führung des betreffenden Hotels zurückzuführen, ist dem Reiseveranstalter Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrag anzulasten, wobei Leitung und Personal des Hotels als Hilfspersonen zu betrachten sind.
OG vom 18.4.1989


Art. 112
Tritt beim Reiseveranstalter nur ein Familienglied als Vertragspartner des Reiseveranstalters auf, so ist er in bezug auf die andern an der Reise teilnehmenden Familienglieder als Vertrag zugunsten Dritter zu werten. wobei diesen bezüglich ihres Schadens ein eigenes Forderungsrecht im Sinn von Art. 112 Abs. 2 OR zusteht, da der erlittene Nachteil sie direkt und sehr persönlich trifft.
OG vom 18.4.1989


Art.267
Ein auf einem vorgedruckten Formular abgeschlossener Mietvertrag, der eine feste Mindestdauer des Vertrags mit einem nicht auf ein Quartalsende fallenden Endtermin garantiert, im übrigen aber die vorgedruckten Bestimmungen bezüglich Kündigungsfrist und Kündigungstermin unverändert lässt und im vorgedruckten Text für einen auf feste Dauer eingegangenen Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit der Kündigung per Ablauf offen lässt, ist dahin auszulegen, dass die Kündigung drei Monate vor dem Endtermin vorangehenden Quartalsende ausgesprochen werden kann. Diese Auslegung darf nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass dem Mieter an einem derartigen Zwischentermin der Bezug einer neuen Wohnung nicht möglich ist. Zum einen war für ihn der vereinbarte Endtermin bei Vertragsschluss klar ersichtlich, zum andern ist es immer wieder möglich, dass auf solche Zwischentermine Wohnungen angeboten werden.
OG vom 10.1.1989


Art.267d Abs. 2
Der Ausschluss der Mieterstreckungsmöglichkeit gilt für möblierte Einzelzimmer nicht nur dann, wenn sie untervermietet sind, sondern auch dann, wenn diesbezüglich ein direkter Mietvertrag mit dem Liegenschaftseigentümer besteht. Dies lässt sich schon daraus ableiten, dass Art. 267 d OR im Marginale sowohl "Untermiete" als auch "Einzelzimmer" aufführt, womit der Gesetzgeber zu verstehen gibt, dass Abs. 2 nicht nur die in Abs.1 grundsätzlich vorgesehene Erstreckungsmöglichkeit bei der Untermiete einschränken, sondern diese für möblierte Einzelzimmer generell verneinen will.


Bezüglich der Abgrenzung zwischen einem möblierten Einzelzimmer und einer möblierten Einzimmerwohnung hat die Rechtslehre ausgeführt, dass das entscheidende Kriterium darin liege, ob die Ausgestaltung des betreffenden Raumes alle Tätigkeiten des Wohnens, also neben dem Schlafen insbesondere auch das Kochen und Essen ermögliche (vgl. M.Moser, Die Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art.267a-267f OR, S. 50). Das Obergericht möchte dies noch dahin präzisieren, dass ein Raum nur dann als Einzimmerwohnung zu qualifizieren ist, wenn die Kocheinrichtungen in ihm selber verankert sind, nicht aber wenn der Mieter diese lediglich mitgebracht hat.
OG vom 20.6.1989


Art. 319
Die Kosten, die ein Arbeitgeber für die Ausbildung eines Arbeitnehmers aufbringt, sind freiwillige Leistungen. Bei hohen Ausbildungskosten ist der Arbeitgeber in der Regel zur Tragung von Ausbildungskosten nur dann bereit, wenn sich der Arbeitnehmer mittels Rückzahlungsklausel verpflichtet, wenigstens einen Teil der empfangenen Leistung zurückzuzahlen, falls er den Betrieb vor Ablauf der Amortisation der Ausbildungskosten verlässt. Während der Arbeitgeber nicht um die Fruchte seiner Investition kommen will, ist für den Arbeitnehmer das Kündigungsrecht zwar nicht eingeschränkt, aber für eine bestimmte Zeitdauer mit finanziellen Folgen verbunden. Für Rückzahlungsverpflichtungen gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit, das seine Grenze beim Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers findet. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer vertraglichen Rückzahlungsverpflichtung ist auch dann zu bejahen, wenn eine Weiterbildung durch den Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist, sagt doch die Pflicht zur Weiterbildung nichts zur Frage, wer allfällige Kosten zu tragen hat.


Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitnehmer die Kosten einer teuren Ausbildung pro rata auf das Datum des Austritts zurückzuzahlen hat, wenn er vor Ablauf von 36 Monaten seit Abschluss der Ausbildung kündigt, verstösst weder gegen die guten Sitten noch gegen Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Eine solche pro rata Regelung für den Zeitraum bis zu drei Jahren erscheint als der Interessenlage durchaus angemessen, verteilt sich doch die Kostentragung mit fortschreitender Dauer des Arbeitsverhältnisses immer mehr zu Lasten der Arbeitgeberin. Entsprechend findet eine zeitabhängige Entlastung des Arbeitnehmers von Ausbildungskosten statt, was seine Bindung an den Arbeitgeber immer schwächer werden lässt. Eine Herabsetzung einer entsprechenden Arbeitgeberforderung in Analogie zu den Bestimmungen über die Konventionalstrafe ist bei einer Vereinbarung dieses Inhalts nicht angebracht.
OG vom 13.6.1989


Art. 333
Das Gesetz bestimmt nicht näher, wann die Übertragung eines Betriebs im Sinn von Art. 333 Abs. 1 OR stattfindet. Die im Vergleich zu Art. 181 OR unterschiedliche Formulierung deutet aber daraufhin, dass nicht der ganze Betrieb mit Aktiven und Passiven übernommen werden muss. Gemäss Lehre und Praxis genügt es, wenn nur ein Betriebsteil übergeht (H.P.Tschudi, Probleme bei der Abgangsentschädigung, in Wirtschaft und Recht 1980, S. 140; Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, N.1 zu Art. 333 OR, BGE 112 II 56). Wesentlich ist, dass das Gesetz nicht von Firma oder Unternehmen spricht, sondern vom Übergang eines "Betriebes". Daher schliesst der Fortbestand der Einzelfirma des bisherigen Arbeitgebers einen Betriebsübergang nicht aus. Entscheidend dafür, ob ein solcher vorliegt ist vielmehr, ob der Betrieb vor und nach der Übertragung derselbe ist, d.h. wenn Organisation Betriebszweck und der individuelle Charakter gewahrt bleiben, aber auch diejenigen Sachwerte, auf denen die Fortführung beruht, weiter vorhanden sind (Knus, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis, S. 29, zit. bei H.P.Tschudi, a.a.O., S. 241).
OG vom 22.8.1989


 

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