Strafprozessordnung (StPO) § 111 Ziff. 2 Die Fürsorgebehörde einer Gemeinde ist grundsätzlich nicht legitimiert, selbständig gegen die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Unterstützungsbetrugs Beschwerde zu erheben. Gemäss § 71 Abs.1 des Gemeindegesetzes vom 28.5.1978 ist unter dem Vorbehalt einschränkender Bestimmungen in der Gemeindeordnung der Gemeinderat zur Führung von Prozessen und Erhebung von Beschwerden für die Gemeinde zuständig. Auch wenn die Ermächtigung eines weiteren Organs einzuholen ist, geht der Anstoss zur Beschwerdeerhebung vom Gemeinderat aus. - Auch die übrigen gesetzlichen Bestimmungen lassen - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer solchen Delegation keine Beschwerdebefugnis der Fürsorgebehörde erkennen. So verweist § 92 des Gemeindegesetzes bezüglich der Fürsorgebehörde auf die Bestimmungen des kantonalen Fürsorgegesetzes. Dort ist jedoch eine Beschwerdebefugnis nicht vorgesehen (vgl. die Umschreibung der Aufgaben der Fürsorgebehörde in § 9 Fürsorgegesetz). OG vom 8.3.1988 § 111 Ziff. 2 Dass das geschützte Rechtsgut eines Straftatbestandes primär ein öffentliches Interesse darstellt, genügt nicht für den Ausschluss der Beschwerdelegitimation. Auch bei derartigen Tatbeständen sind häufig mittelbar auch private Interessen geschätzt. Dies trifft gerade bei Tatbeständen, weiche die Rechtspflege schützen, zu, stehen doch bei der Durchführung der Rechtspflege wesentliche private Interessen auf dem Spiel. Deren Träger fallen durchaus als Verletzte von Delikten gegen die Rechtspflege in Betracht. OG vom 22.3.1988 § 38 Es geht nicht an, dass dem Beschuldigten der Aufwand seines Verteidigers für Beschwerdeverfahren gemäss § 111 StPO, in denen die Zusprechung einer Parteientschädigung an ihn mangels gesetzlicher Grundlage ausdrücklich abgelehnt wurde, im Rahmen der ihm beim gerichtlichen Freispruch gewährten Anwaltsentschädigung zu Lasten des Staates vergütet wird. Eine solche Besserstellung eines Beschuldigten bei einem nach Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses ergehenden gerichtlichen Freispruchs im Vergleich zu den Fällen, wo der Einstellungsbeschluss bestätigt wird und die Anwälte der Beschuldigten leer ausgehen, ist nicht gerechtfertigt. OG vom 31.5. 1988 § 111 Ziff. 2 Im Strafverfahren gilt die Offizialmaxime und besteht kein Novenverbot. Es ist somit durchaus zulässig, Beschwerden gegen Einsteilungsbeschlüsse der Überweisungsbehörde mit Fakten zu begründen, die diese nicht kannte. OG vom 14.7.1988 Jugendstrafrechtspflegegesetz (JStrPfIG) § 40 lit.b Gemäss § 40 lit.b JstrPflG kann der Verletzte die Überweisung des Falles an die zuständige richterliche Instanz verlangen. Gemäss § 36 dieses Gesetzes hat auch der Jugendanwalt richterliche Funktionen, in dem er ihm die Kompetenz zur Verhängung gewisser Jugendstrafen und Massnahmen einräumt. Das Obergericht geht freilich davon aus, dass als "zuständige richterliche Instanz" im Sinn von § 40 lit.b JStrPflG bei Jugendlichen primär das Jugendgericht anzusehen ist, da vermieden werden soll, dass der Jugendanwalt, der sich bereits eine Meinung gebildet hat, nochmals über die Sache befinden muss. OG vom 5.1.1988 i.S. § 58 Diese Bestimmung gewährt ein Beschwerderecht gegen Urteile des Jugendgerichts ohne Ausnahme. Sie beschränkt dieses nicht auf Urteile, die das Jugendgericht in erster Instanz fällt. Eine einschränkende Auslegung dieser Norm in diesem Sinn ist in Anbetracht ihres klaren Wortlautes und der in einem Strafverfahren im Spiel stehenden Interessen der Betroffenen nicht angebracht. Eine Ausnahme von einer an sich vorgesehenen Rechtsmittelmöglichkeit muss ausdrücklich im Gesetz festgehalten sein. OG vom 20.9.1988 Advokaturgesetz (AdvG) § 6 Abs. 1 Das Erfordernis des juristischen Praktikums im Kanton Basellandschaft will sicherstellen, dass sich der Bewerber mit dem kantonalen Recht vertraut macht. Dafür ist jedoch nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut ein Praktikum von mindestens 6 Monaten im Kanton Basellandschaft erforderlich. Jede andere Lösung wurde zudem eine Überprüfung dieses Kriteriums unpraktikabel machen. Der zwingenden Bestimmung von § 6 Abs. 1 AdvG ist daher nicht Genüge getan, wenn sich ein Bewerber auf ein Anwaltspraktikum in Basel-Stadt beruft, auch wenn er eventuell in dieser Zeit teilweise an basellandschaftlichen Gerichten tätig war. OG vom 12.1.1988 Tarifordnung für die Advokaten (TO) § 5 Abs. 2 Gemäss dieser Bestimmung kann das Normalhonorar bei Ehescheidungsprozessen gemäss § 5 Abs. 1 TO in der Höhe eines Monatslohnes u.a. bei streitigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen oder sonst komplizierten Fällen angemessen erhöht werden. Bei niedrigen Monatseinkommen und beim Vorliegen wirklicher Weiterungen ist eine Erhöhung des Normalhonorars in der Regel vertretbar, während bei hohen Monatseinkommen Weiterungen zurückhaltend in Rechnung zu stellen sind (vgl. J.Frey, Der Basler, Anwaltsgebührentarif, Basel 1985, S.108). Das Obergericht erachtet in einem Fall, wo das Monatseinkommen des Klienten Fr. 6225.- beträgt und in dem überdurchschnittlicher Zeitaufwand (doppelter Schriftenwechsel, Konventions-Verhandlungen, erheblicher Aufwand für mündliche Besprechungen) relegiert wird, eine Erhöhung des Normalhonorars um ca. 20% als vertretbar. OG vom 2.2.1988 § 4 Abs. 2 Im Verfahren betreffend provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes ist ein Interessewertzuschlag nicht angebracht, wenn anschliessend ein Hauptprozess geführt wird, da der lnteressewert in diesem Fall mit dem Streitwert im Hauptverfahren identisch ist und die daraus resultierende Verantwortung des Anwalts durch die nach dem Streitwerttarif erfolgende Honorierung des Hauptverfahrens ausreichend abgegolten wird. OG vom 8.11.1988
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