Obergericht; Rechtsprechung 1988


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sprengstoffgesetz

Art. 43 Abs. 3
Diese Bestimmung,welche Kleinverbraucher vonSprengstoff innert 6 Monaten nach der am 1.Juni 1980 erfolgten Inkrafttreten des neuen Sprengstoffgesetzes verpflichtet, alle noch vorrätigen Sprengmittel gegen angemessene Vergütung zurückzugeben oder dafür einen Erwerbsschein einzuholen, stellt ein Dauerdelikt dar. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist letztlich, unsachgemässe Verwendung und Lagerung gefährlicher Sprengstoffe zu verhindern, was sich klar aus Art. 12 Sprengstoffgesetz ergibt, der die Voraussetzungen zum Erhalt eines Erwerbsscheines umschreibt. Dieser Zweck ist nicht nach Ablauf von 6 Monaten dahingefallen. Vielmehr entzieht sich derjenige, der nicht um einen Erwerbsschein ersucht oder den Sprengstoff nicht zurückgibt, laufend einer behördlichen Kontrolle und lagert damit dauernd und verbotenerweise Sprengmittel.
OG vom 22.11.1988 (= BJM 1989, 216ff.)


Zollgesetz (ZG)


Art. 6 Abs. 1
Gemäss dem in dieser Bestimmung verankerten Selbstveranlagungsprinzip ist jedermann, der Ware mit sich führt, von der er annehmen muss, dass sie zollrechtlich eine Bedeutung haben könnte, gehalten, diese Ware anzugeben. Dies gilt insbesondere auch bei Zweifeln über die Zollpflicht. Die rechtliche Wertung und die zolltechnische Behandlung der Ware übernimmt dann das Zollamt.
OG vom 25.10.1988


Art. 14 Ziff. 6
Bei der Frage, ob mitgeführter Schmuck als gebrauchte persönliche Habe im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, ist Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vom 4.6.1954 (New Yorker Abkommen) heranzuziehen. Danach stellt Schmuck nur dann persönliches Reisegut im zolltechnischen Sinn dar, wenn er als in Gebrauch stehend anzusehen ist. Neuer Schmuck fällt nicht darunter und ist daher als zollpflichtige Ware einzustufen.
OG vom 25.10.1988


Art. 74 Ziff. 3
Der Richter ist im Zollstrafrecht befugt, die Zollpflichtigkeit der Ware frei zu überprüfen und ist insoweit an die Feststellung der Zollorgane auch dann nicht gebunden, wenn der Beschuldigte nach Erhalt des Schlussprotokolls keine anfechtbare Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 124 der Verordnung zum Zollgesetz verlangt hat. Eine Beschränkung der strafrichterlichen Überprüfungsbefugnis entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die strafrichterliche Überprüfung von Verwaltungsverfügungen ist hier nicht angebracht. Der Strafrichter soll Strafe nur verhängen müssen, wenn nach seiner Überzeugung alle Voraussetzungen tatbestandlichen Unrechts gegeben sind. Eine bindende Wirkung des Schlussprotokolls bezüglich der Zollpflichtigkeit der Ware wäre stossend, da sie unter Umständen darauf hinauslaufen wurde, dass ein Betroffener eine ihn im Ergebnis von einer Abgabepflicht befreiende Verfügung anfechten muss, um die freie Überprüfbarkeit einer in ihr enthaltenen Feststellung in einem spätern Strafverfahren sicherzustellen.
OG vom 25.10.1988


Zivilprozessordnung (ZPO)


§§ 82, 262 ff
Ein Anspruch auf Verschiebung der Verhandlung besteht im summarischen Verfahren entsprechend den Vorschriften für das beschleunigte Verfahren (§ 259 Ziff. 2 ZPO) nur bei Todesfall oder schwerer Krankheit in der Familie oder ärztlich bescheinigter Krankheit der betreffenden Partei, denn bei den im summarischen Verfahren zu beurteilenden Fällen ist die rasche Abwicklung des Verfahrens in gleichem Mass geboten wie in denjenigen, in denen das beschleunigte Verfahren anwendbar ist.
OG vom 26.1.1988


§ 94, Abs. 1
Gemäss § 94 Abs. 1 ZPO hat der Friedensrichter in Abspruchsfällen den wesentlichen Inhalt der Parteivorträge zu protokollieren, anschliessend das Urteil zu fällen und dieses ins Protokoll einzutragen und den Parteien vorzulegen. Abspruchsfälle haben wohl Forderungen mit einem kleinen Streitwert zum Gegenstand, weisen aber nicht selten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einige Schwierigkeiten auf. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es in vielen Fällen schlechterdings unmöglich ist, das Protokoll bereits am Verhandlungstag auszufertigen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass der Friedensrichter im Unterschied zum Gerichtspräsidenten keinen Protokollführer an seiner Seite hat, sondern die Protokollführerfunktion zusätzlich zur Verhandlungsleitung und Urteilsfindung wahrzunehmen hat. Es haben sich daher neben der in § 94 Abs. 1 ZPO umschriebenen Form der Urteilseröffnung in der Praxis weitere Formen ausgebildet und durchgesetzt, nämlich


1. die mündliche Urteilseröffnung, in denen der Partei am Verhandlungstag zwar der Urteilsspruch mündlich bekanntgegeben, aber das Protokoll hierüber mit der Aufzeichnung der Rechtsbegehren, des Sachverhalts, den Urteilserwägungen und der schriftlichen Fixierung des Urteilsdispositivs erst später zugestellt wird,


2. die schriftliche Urteilseröffnung, d.h. in diesem Fall gibt der Friedensrichter das Urteil den Parteien nach ihrer Anhörung und der Beweiserhebung nicht bekannt, sondern nimmt den Fall nach Abschluss der Verhandlung in Betracht und teilt den Parteien seinen Entscheid später mit dem ausformulierten Protokoll mit.


Diese aus den Bedürfnissen der Praxis entwickelten Formen der Urteilseröffnung sind als durchaus zulässig zu erachten, da § 94 Abs. 1 ZPO keine Antwort auf die Frage gibt, wie zu verfahren ist, wenn es unmöglich ist, das Protokoll unmittelbar im Anschluss an die Urteilsfindung zu erstellen.
OG vom 29.3.1988 (= BJM 1989, 162ff.)


§ 94 Abs. 2
Als Grund für die Ausstellung eines Falles sind neben der in § 94 Abs. 2 ZPO angeführten Notwendigkeit von Beweiserhebungen auch rechtliche Abklärungen zu anerkennen.
OG vom 29.3.1988


§ 3 Abs. 2
Die ZPO enthält keine ausdrücklichen Vorschriften betreffend die Widerklagerhebung vor dem Friedensrichter. § 3 Abs. 2 ZPO verweist auf § 36 Abs. 2 ZPO, wonach die Widerklage im Lauf der Prozesseinleitung vorzubringen ist. Gemäss der Rechtslehre soll damit nicht die Widerklage vor dem Friedensrichter generell verboten werden, sondern nur die Verpflichtung, bei der Widerklage den Friedensrichter anzugehen ausgeschaltet werden. Anerkannt wird die Zulässigkeit der Widerklagerhebung vor dem Friedensrichter, wenn sowohl Klag- als auch Widerklagforderung im Rahmen der Abspruchskompetenz des Friedensrichters liegen (vgl. Vert., Der Friedensrichter im basellandschaftlichen Recht, Diss. Basel, 1976, S. 42 f.).


Anders ist jedoch die Frage der über die Abspruchskompetenz des Friedensrichters hinausgehenden Widerklagen in Fällen, wo die Klagforderung in der Abspruchskompetenz des Friedensrichters liegt, zu beurteilen. Die Zulassung solcher Widerklagen wurde eine Verschiebung der Instruktionszuständigkeit vom Friedensrichter auf den Bezirksgerichtspräsidenten bewirken, was mit erheblichen prozessualen Problemen verbunden wäre. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Frage der Zulässigkeit solcher Widerklagen gleich zu beurteilen wie diejenige von Widerklagen in Prozessen, die einer Sondergerichtsbarkeit unterstehen. Diesbezüglich ist man sich in der Rechtslehre einig, dass Widerklagen mit Rechtsbegehren, für deren Beurteilung die ordentlichen Gerichte zuständig sind, vor Sondergerichten nicht erhoben werden können (vgl. z.B. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 217). Demgemäss ist eine Widerklage vor dem Friedensrichter mit einem dessen Abspruchskompetenz übersteigenden Rechtsbegehren gegenüber einer in seine Abspruchkompetenz fallenden Klagforderung nicht zulässig.
OG vom 29.3.1988


§ 97
Das angerufene Gericht hat die Parteifähigkeit eines Klägers als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, besteht doch sonst die Gefahr, dass ein späteres Urteil nicht vollstreckt werden könnte, z. B. wenn eine Einzelfirma statt deren Inhaber als physische Einzelperson als Partei aufgeführt wird (ZR 1960 Nr. 77, S. 216).
OG vom 19.4.1988


§ 99
Die Umwandlung eines provisorischen in ein definitives Rechtsöffnungsbegehren ist nicht zulässig, wenn dadurch der Schuldner in seinen Verfahrensrechten wesentlich verkürzt wird. Eine solche Verkürzung in den Verfahrensrechten ist gegeben, wenn der Kläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen an und für sich als definitiven Rechtsöffnungstitel tauglichen deutschen Vollstreckungsbescheid nicht als solchen, sondern nur als Hilfsdokument für den Beweis der in der vom Beklagten bestrittenen Schuldanerkennung festgehaltenen Forderung präsentiert und erst im zweitinstanzlichen Verfahren das Begehren um definitive Rechtsöffnung stellt.
OG vom 21.4.1988


§§ 9 Abs. 7 lit. a., 209 ff
Die Appellabilität einer Zins- und Kostenforderung kann nicht mit dem Argument begründet werden, dass diese infolge des Rückzugs der Klage in bezug auf die Kapitalforderung ihrerseits zur Hauptforderung wurde. Der Charakter dieser Nebenforderungen wird durch einen solchen Rückzug nicht geändert. Appellabilität einer Zins- und Kostenforderung könnte höchstens dann bejaht werden, wenn sie von Anfang an allein eingeklagt ist, womit in bezug auf sie ihrerseits Nebenforderungen geltendgemacht werden können.
OG vom 26.5.1988


§ 233 Abs. 6
Der Scheidungsrichter ist an die im vorangegangenen Eheschutzverfahren getroffene Unterhaltsbeitragsverfügung formell nicht gebunden, obwohl es einer Übung entspricht, die damals getroffene Regelung zu übernehmen, wenn keine Verhältnisse dargetan sind, die eine Änderung nahelegen. Dass eine im vorangegangenen Eheschutzverfahren erlassene Verfügung nicht angefochten wurde, bildet somit keinen Grund, Rechtsmittelmöglichkeiten in bezug auf die in der Prozesseinleitung zum Scheidungsprozess ergangene Verfügung auszuschliessen.
OG vom 26.5.1988


§ 226
Der in § 226 ZPO erwähnte "Richter, welcher das Urteil erlassen hat", bezeichnet lediglich die zuständige Instanz, sagt aber nichts über deren personelle Besetzung aus. Eine Bestimmung, wonach das zuständige Gericht in derselben Besetzung über die Erläuterung zu entscheiden habe, wie sie bei Ausfällung der zu erläuternden Entscheidung bestanden hat, ist der ZPO nicht zu entnehmen.
OG vom 16.8.1988


§ 219
Ein Appellationsverzicht durch konkludentes Verhalten in dem Sinn, dass der ausgefällte Entscheid vorbehaltlos erfüllt wird, ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch darf er nur mit äusserster Zurückhaltung und nur wenn der Parteiwille unmissverständlich zutage tritt angenommen werden, insbesondere muss verlangt werden, dass die betreffende Partei sich über den aus ihrer Handlung fliessenden Rechtsmittelverzicht im Klaren war.
OG vom 27.9.1988


§ 71
Die für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderliche Bedürftigkeit wird nach der Rechtsprechung nicht nur dann bejaht, wenn der Gesuchsteller sich mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum begnügen muss. Vielmehr ist die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen (BGE 106 la 82ff., 109 la 8f.). In der basellandschaftlichen Praxis betreffend die unentgeltliche Prozessführung werden bei der Prüfung der Bedürftigkeitsfrage auch Abzahlungsverpflichtungen zugunsten des Gesuchstellers berücksichtigt.
OG vom 11.10.1988


§ 135
Freie richterliche Beweiswürdigung bedeutet nicht Willkür, sondern Pflicht zu gewissenhafter Schlussfolgerung aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens. Der Richter muss seine Ansicht begründen können, es genügt nicht, wenn er sich einfach für überzeugt erklärt, sondern er muss vielmehr in den Urteilsmotiven darlegen, aus welchen Überlegungen heraus er zu seiner Überzeugung gekommen ist.
OG vom 22.11.1988


§ 97
Die zur Rechtspflege berufenen Behörden sind verpflichtet, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber dem Rechtssuchenden so zu verhalten, dass sein Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann (BGE 111 la 174). Dem Richter ist in einem Erbteilungsprozess wegen der schwierigen Beweisführung eine genügend freie Stellung einzuräumen. Mit der Verhandlungsmaxime wäre jedoch nicht vereinbar, wenn die Parteien dem Gericht einen Wust von Akten unterbreiten mit dem Begeilren, es sei der Nachlass festzustellen und zu teilen. Dagegen ist der richtig verstandenen Verhandlungsmaxime Genüge getan, wenn der Richter aufgrund der Angaben der Parteien den Umfang der Erbschaft feststellen kann,
OG vom 13.12.1988


§ 130
Gemäss ständiger Praxis wird diese Bestimmung in dem Sinn ausgelegt, dass neue, nach der erstinstanzlichen Verhandlung aufgefundene bzw. der betreffenden Partei zur Kenntnis gekommene Beweismittel auch dann zugelassen werden, wenn sie sich auf Tatsachen beziehen, die sich vor der erstinstanzlichen Verhandlung zugetragen haben. Eine derartige Auslegung wird schon durch den Anspruch der betreffenden Partei auf rechtliches Gehör geboten. Nicht zugelassen werden können allerdings Beweismittel, die von der betreffenden Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit schon für die erstinstanzliche Verhandlung hätten beigebracht werden können.
OG vom 20.12.1988


§233 Abs.6.
Gegen Entscheide im Rechtshilfeverfahren ist die Beschwerde gemäss § 233 ZPO zulässig, sofern das Rechtshilfegesuch eine Beweiserhebungsverfügung betrifft, weiche nach kantonalem Recht als solche durch eine weitere Instanz überprüfbar wäre. Dies trifft zu bezüglich der Verfügung betreffend Blutentnahme, wo § 149a Abs. 5 ZPO neben der Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung auch die Beschwerde gegen den präsidialen Entscheid ans Gesamtgericht vorsieht.
OG vom 20.12.1988 (= BJM 1989, 219ff.)


 

Fortsetzung

 

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