Obergericht; Rechtsprechung 1988


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)

Art. 82
Die Behauptung des Schuldners, seine Frau habe seine Unterschrift unter die Schuldanerkennung gefälscht, ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Gläubigerin dartut, dass sie von ihm bei der Kreditaufnahme einen Ausweis über seine Identität verlangt und auch erhalten hat und weiter die von ihm im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens aufgestellte Behauptung, er habe zur Zeit der Kreditaufnahme getrennt gelebt sich aufgrund der Akten als unzutreffend erwiesen hat. An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Behauptung des Schuldners ändert auch nichts, dass die Ehefrau früher einmal wegen Fälschung der Unterschrift ihres Schwiegervaters verurteilt worden ist.
OG vom 21.4.1988


Art. 83 Abs. 2
Art. 83 Abs. 2 SchKG verpflichtet den Richter nicht zur schriftlichen Eröffnung seines Entscheids über die provisorische Rechtsöffnung. Es ist deshalb eine Frage des kantonalen Prozessrechts, wie ein Rechtsöffnungsurteil den Parteien eröffnet werden soll. Gemäss basellandschaftlichem Prozessrecht ist die mündliche Eröffnung von Rechtsöffnungsurteilen auch bei Abwesenheit der Parteien zulässig. Demgemäss beginnt die Frist für die Aberkennungsklage bei einem mündlich eröffneten Rechtsöffnungsurteil nach basellandschaftlichem Recht von der mündlichen Eröffnung an zu laufen. Einer der Rechtsöffnungsverhandlung ferngebliebenen Partei kann zugemutet werden, sich innert der zehntägigen Aberkennungsklagefrist über den Ausgang des Verfahrens zu erkundigen.
OG vom 21.4.1988


Art. 271 Abs. 1
Künftige Einnahmen aus einem Match sind verarrestierbar. Wenn auch die Schuldner des Match-Eintrittes im Zeitpunkt des Arrestbefehles nicht feststehen, so ist doch der Rechtsgrund der Forderungen gegenüber den Matchbesuchern und der Fälligkeitszeitpunkt bekannt und von daher eine hinreichende Abgrenzung des Arrestobjektes im Vollzugszeitpunkt möglich. Im weitern ist zu beachten, dass genau genommen nicht künftige Forderungen, sondern der im Vollzugszeitpunkt bereits realisierte Erlös aus künftigen Forderungen verarrestiert werden soll.


Weil es sich bei diesem Erlös um effektiv realisierte Geldeinnahmen handelt, rechtfertigt es sich, für Arrestbewilligung und -vollzug die Zuständigkeit des Ortes der gelegenen Sache als gegeben zu erachten.
ABSchKG vom 25.3.1988 (= BJM 1989, 137ff.)


Art. 265 Abs. 2, 271 Abs. 1
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dürfen die für den Arrestvollzug zuständigen Betreibungsbehörden nicht über die Frage des neuen Vermögens im Sinn von Art. 265 Abs. 2 SchKG befinden und ist der Arrestbeschlag grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Abweisung einer Klage betreffend Vorhandensein neuen Vermögens aufrechtzuerhalten (BGE 109 III 95). Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde dürfen bei einem neuen Lohnarrest, der unmittelbar nach Ablauf eines vorangegangenen Arrest- und Pfändungsverfahrens erlassen wird, Lohnbestandteile, denen in diesem früheren Verfahren der Charakter neuen Vermögens vom Richter aberkannt worden war, vom Vollzug ausgeklammert werden, sofern nicht eine gegen diese Qualifikation sprechende Änderung der Verhältnisse beim Schuldner dargetan wird.
ABSchKG vom 7.7.1988


Art. 106/107
Der Gewahrsam des Schuldners an Gegenständen, die von einer Einmanngesellschaft, der die geschäftsunerfahrene Freundin des Schuldners als Verwaltungsratspräsidentin vorsteht, zu Eigentum beansprucht werden, und die sich am Aufenthaltsort des Schuldners befinden, ist als gegeben zu erachten. Dies gilt auch bezüglich eines vom Schuldner gefahrenen Automobils.
ABSchKG vom 6.9.1988


Art. 106/107
Alleingewahrsam des Schuldners ist anzunehmen in bezug auf ein an dessen Aufenthaltsort in einer von seiner Freundin gemieteten Garage befindliches Automobil, an dem eine von ihm beherrschte liechtensteinische Anstalt eine Drittansprache angemeldet hat, dies obwohl der letzte Fahrzeugausweis auf diese Anstalt lautete. Aus den Unterlagen ergibt sich im übrigen, dass der im Register eingetragene Verwaltungsrat der Anstalt nie eine Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatte, sondern diese allein vom Schuldner ausgeübt wurde.


Art. 221, 232
In der Praxis der basellandschaftlichen Konkursämter wird mit der Inventarisierung und der Publikation des Konkurses regelmässig bis zum Ablauf der Berufungsfrist zugewartet, da man Vollstreckungsmassnahmen in dieser Zeit des Schwebezustandes nicht für angebracht hält, dies auch mit Rücksicht darauf, dass in den meisten Fällen einer allfälligen Berufung aufschiebende Wirkung verliehen wird. Die Aufsichtsbehörde erachtet diese Praxis als sinnvoll, wobei es sich allerdings in Abweichung von dieser Regel dann nahegelegt, zur Inventarisierung unmittelbar nach Konkurseröffnung zu schreiten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner Anstalten trifft, Vermögenswerte den Konkursgläubigern zu entziehen.
ABSchKG vom 28.11.1988


Art. 206
Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind sämtliche nach Konkurseröffnung ergangene Betreibungshandlungen in bezug auf vor Konkurseröffnung entstandene Forderungen nichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob der betreibende Gläubiger und das Betreibungsamt vom Konkursdekret Kenntnis hatten oder nicht (BGE 93 III 57 ff., Jaeger, N.3 zu Art. 206 SchKG, Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, 3.Aufl., Bern 1983, S.331). Daraus ist abzuleiten, dass auch während der gegen das Konkursdekret laufenden Berufungsfrist ergangene Betreibungshandlungen als nichtig zu betrachten sind, dies sicher dann, wenn das Konkursdekret mit dem ursprünglichen Eröffnungsdatum in Rechtskraft erwachst.
ABSchKG vom 28.11.1988


Art. 240
Im Konkurs einer Kollektivgesellschaft ist der Gewahrsam der Konkursmasse an einem Automobil, an dem einer der Gesellschafter Eigentum beansprucht, zu bejahen, wenn der andere Gesellschafter in seiner Einvernahme das Fahrzeug als der Gesellschaft zugehörig erklärt hatte und der das Fahrzeug für sich beanspruchende Gesellschafter auch nach dem Konkurs im Namen der Gesellschaft eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und die von ihm zugunsten seines Privatgewahrsams angerufenen Dokumente wenig überzeugend sind.
ABSchKG vom 30.9.1988


Strafgesetzbuch (StGB)


Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4
Die besondere Gefährlichkeit beim Diebstahl darf nicht aus den Charaktereigenschaften des Täters abgeleitet werden, sondern muss in der Tatbegehung selber zum Ausdruck kommen. Mit dieser Bestimmung soll besonders kühnes, verwegenes, heimtückisches oder skrupelloses Vorgehen erfasst werden (Botschaft des Bundesrates zur Teilrevision des StGB vom 9.10.1981, BBI 1980 I 1257). Ferner fallen besondere technische und organisatorische Vorkehren in Betracht (Rehberg, Strafrecht III, 4.Aufl., Zürich 1987, S.43). Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist nach Ansicht des Obergerichts zu beachten, dass in Abs. 3 als Fall eines qualifizierten Diebstahls das Mitführen einer Schuss- oder einer andern gefährlichen Waffe genannt wird. Die durch Abs. 4 erfassten Tatumstände müssen mindestens den gleichen Gefährlichkeitsgrad aufweisen. Aus diesem Grund ist er nur bei massiver Anwendung von zerstörerischer Gewalt oder besonders raffinierten organisatorischen bzw. technischen Vorkehren zur Sicherung der Tatausführung gegen Überraschungen oder zur Spurenverwischung als erfüllt zu betrachten, hingegen genügen kühne Kletterparlien, die in erster Linie mit einem persönlichen Risiko für den Täter selber verbunden sind, nicht. Ebenfalls nicht zur Anwendung dieses Tatbestandes berechtigt die Vielzahl von Taten, da dieses Moment bereits unter dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfasst wird. Auch die sogenannte "Kittfalzstechmethode", die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Loch in den Kittfalz eines Fensters gestochen, anschliessend ein Gegenstand durch dieses eingeführt und damit der Verschluss des Fensters geöffnet wird, fällt nicht unter das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit.
OG vom 12./13.1.1988


Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3
Wesentliche Kriterien für das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit beim Raubtatbestand sind die Beteiligung an der Gewaltanwendung und besonders die Art und Weise der praktizierten Nötigung gegen die Opfer, so z.B. die Verwendung einer gefährlichen Waffe als Drohmittel (BGE 110 IV 77 ff.) oder brutales und hinterlistiges Vorgehen gegen schwache Opfer (BGE 109 IV 163 f.). Genannt werden weiter das Verwenden von Schneidbrennern, Sprengstoffen oder Waffen zur Öffnung von Verschlüssen, das Mitführen einer ganzen Serie von Geräten wie Dietriche, Feilen, Glasschneider, weiche verschiedene Begehungsweisen ermöglichen (Schultz, ZStR 1984, 118 f.), besondere technische und organisatorische Vorkehren fallen nach Ansicht des Obergerichts nur dann als Indizien für die besondere Gefährlichkeit in Betracht, wenn ihre Gefährlichkeit im Rahmen des Gesamtgeschehens der Tat derjenigen der Verwendung der oben angeführten Nötigungsmittei gleichwertig ist, Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Täter bei der Planung und Organisation eines Raubs mit besonders gefährlichen Nötigungsmitteln im Vergleich zu seinen Mittätern eine dominierende Rolle einnimmt.
OG vom 14.6.1988


Art. 148 Abs. 2
Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist in Anbetracht der für gewerbsmässigen Betrug angedrohten hohen Mindeststrafe zurückhaltend auszulegen. Gewerbsmässigkeit ist zu verneinen in bezug auf Betrüge, mit denen der Angeklagte zwar die Einbringlichkeit ihm zustehender Forderungen für erbrachte Leistungen verbesserte, die aber eine Bereicherung nicht bei ihm selber, sondern bei Dritten bewirkten. Der Unrechtsgehalt solcher Handlungen ist erheblich geringer als derjenige von Betrugen, mit denen sich der Täter ein Erwerbseinkommen verschafft, das ihm nicht zusteht und für das keine gleichwertige Gegenleistung von seiner Seite erfolgte.
OG vom 23.8.1988 (= BJM 1989, 142 ff.)


Art, 110 Ziff. 5 Abs. 1, 251 Ziff. 1
Angaben in Arztrechnungen über die durchgeführte ärztliche Behandlung weisen Urkundenqualität auf. Sie dienen den Krankenkassen als Grundlage für die Bemessung ihrer Leistungen und es wird im Rechtsverkehr ein erhöhtes Vertrauen in ihre Richtigkeit gesetzt. Damit ist die für die Urkundenqualität einer schriftlichen Aussage erforderliche Beweiseignung hinreichend dargetan. Diese Angaben sind hinsichtlich ihrer Bedeutung denjenigen in Krankenscheinen vergleichbar, bezüglich derer das Bundesgericht die Urkundenqualität klar bejaht hat.
OG vom 23.8.1988 (= BJM 1989, 142ff.)


Art. 225
Das Obergericht schliesst sich der Ansicht G. Stratenwerths an, wonach Art. 225 StGB das Vorliegen einer Gemeingefahr voraussetzt. Eine solche ist auch dann gegeben, wenn der Täter ein Rechtsgut gefährdet, welches die Allgemeinheit repräsentiert. Dies ist nicht der Fall, wenn das betreffende Gut von vornherein individuell bestimmt ist, vielmehr muss es vom Zufall ausgewählt sein (vgl, G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 3.Aufl., Bern 1984, § 31 N.25 (S.115 f.) i.V. mit N.17 (S.114) und N.5 (S.111). Die Richtigkeit der Stratenwerth'schen Auffassung wird durch den hier beurteilten Fall, wo der Angeklagte an einer weit abgelegenen Stelle in der Nähe eines Schiessscheibenstandes Sprengstoff explodieren liess, eindrücklich bestätigt. Es stand von vornherein nur der Scheibenstand in Gefahr. Dass dieser nicht die Allgemeinheit repräsentiert, liegt auf der Hand. Es wäre unverhältnismässig und im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers, wenn zufolge Verzichts auf das Erfordernis der Gemeingefahr die Anwendung von Art. 225 StGB auf solche Bagatellfälle ausgedehnt wurde.
OG vom 22.11.1988 (= BJM 1989, 216 ff.)


Betäubungsmittelgesetz (BetmG)


Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6
Ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Geschäftsmöglichkeiten im Gespräch erfüllt den Tatbestand des Anstaltentreffens zum Betäubungsmittelhandel nicht. Erfasst werden nur Vorbereitungshandlungen für bestimmte Betäubungsmittelgeschäfte wie z.B. der Versuch des lnverkehrbringens bestimmter im Ausland eingekaufter Drogen (BGE 104 IV 41) oder Auslandreisen zum Zweck konkreter Verhandlungen über Lieferungs- und Absatzbedingungen von Betäubungsmitteln (BGE 106 IV 74).
OG vom 28.6.1988


Strassenverkehrsgesetz (SVG)


Art. 27, 32
Bei Geschwindigkeitsübertretungen liegt eine Signalmissachtung vor. Eine Bestrafung hat daher gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG zu erfolgen. Der Einwand, wonach eine Bestrafung gestutzt auf Art. 32 SVG hätte erfolgen müssen, ist unzutreffend. Art. 32 SVG ist in jenen Fällen anwendbar, wo sich ein Fahrzeuglenker zwar noch an eine signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung hält, es aber unterlässt, seine Geschwindigkeit entsprechend den Umständen herabzusetzen. Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht auch, dass die Verordnung über die Ordnungsbussen im Strassenverkehr (SR 741.031) in der Bussenliste bei der Überschreitung signalisierter Höchstgeschwindigkeiten wohl auf Art. 27 Abs. 1 SVG, nicht aber auf Art. 32 SVG verweist (vgl. dort, Ziff. 128).
OG vom 8.3.1988


 

Fortsetzung

 

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