Obergericht; Rechtsprechung 1988


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 389
Diese Bestimmung, weiche den Vormund auch bei Ablehnung und Anfechtung seiner Ernennung verpflichtet, das Amt solange zu führen, bis er dessen enthoben wird, gilt auch für den vorläufig eingesetzten gesetzlichen Vertreter (d. h. denjenigen, der nach einem vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit gegenüber einer Person als deren gesetzlichen Vertreter ernannt wurde).
OG vom 4.10.1988


Art. 145, 163
Auch unter neuem Eherecht haben die Ehegatten während des Scheidungsprozesses grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandardes. Andererseits ist richtig, dass die Rechtslehre unter der Herrschaft des neuen Eherechts einem Ehegatten, der schon während der Ehe seinen Unterhalt selber aus eigenem Erwerb bestritten hat, grundsätzlich für die Zeit des Getrenntlebens keinen Unterhaltsanspruch mehr zubilligt. In einem Fall, wo die Ehefrau ihre letzte Erwerbstätigkeit in einem vom Mann dominierten Familienbetrieb ausgeübt und diese Stelle als Folge der ehelichen Zerwürfnisse verloren hat, kann sie nicht per sofort zum Antritt einer neuen Stelle gezwungen werden. Vielmehr kann ihr mit guten Gründen eine gewisse Zeit zugebilligt werden, sich an die neue Situation anzupassen und eine sie befriedigende Arbeit zu suchen. Sie ist namentlich bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes für diese Anpassungszeit auch nicht an die Arbeitslosenversicherung zu verweisen.
OG vom 15.11.1988


Obligationenrecht (OR)


Art. 985
Gemäss Art.985 OR hat der Richter bei Vorlegung der dem Kraftloserklärungsverfahren unterworfenen Wertpapiere durch einen Inhaber dem die Kraftloserklärung verlangenden Gesuchsteller Frist für eine Klage auf Herausgabe der Urkunde anzusetzen. Unter "Vorlegung" im Sinn dieser Bestimmung wird eine Hinterlegung beim Amortisationsrichter verstanden (Jäggi, N.2 und 3 zu Art. 985 OR). Die Klagfrist ist auch dann anzusetzen, wenn die Hinterlegung erst nach Ablauf der Aufgebotsfrist erfolgt (BGE 46 II 143 ff., Jäggi, N. 174/175 zu Art. 971/72 OR, N. 13 zu Art. 983 OR, N. 3 zu Art. 986 OR) sowie auch dann, wenn sich der Ansprecher nicht auf Eigentum, sondern nur auf ein beschränkt dingliches Recht beruft (Jäggi, N. 5 zu Art. 985 OR).
OG vom 9.2.1988


Art. 20
Nach schweizerischer Rechtsauffassung verstossen Zinsabreden, welche 18% Jahreszins übersteigen, in der Regel gegen die guten Sitten und haben Teilnichtigkeit der betreffenden Abrede gemäss Art. 20 Abs. 2 OR in dem Sinn zur Folge, dass der Zinssatz auf das zulässige Mass reduziert wird (BGE 93 II 190 ff., vgl. auch das interkantonale Konkordat gegen die Missbräuche im Zinswesen vom 8. Oktober 1957). Diese Zinsobergrenze ist besonders bei Kleinkrediten zu beachten (BGE 96 I 10). Nach Ansicht des Obergerichts handelt es sich bei dieser zum Schutz des schwächeren Vertragspartners entwickelten Rechtsregel um eine grundlegende Rechtsnorm, die dem schweizerischen ordre public zugehört und die die Anwendung von höheren Zinssätzen zulassenden ausländischen Rechtsnormen zumindest im Bereich des Kleinkreditwesens ausschliesst.
OG vom 21.4.1988


Art. 324
Geht ein Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne vertragliche Kündigungsmöglichkeit ein, gibt es nur die Möglichkeit der fristlosen Vertragsauflösung für die vorzeitige Beendigung. Wurde keine fristlose Auflösung vorgenommen, sind die Bestimmungen über den Annahmeverzug des Arbeitgebers anwendbar (Art. 324 OR). Dies gilt insbesondere für den Fall, da der Arbeitgeber die Ausführung einer Arbeit durch den Arbeitnehmer nicht ermöglicht, weil er aus wirtschaftlichen Überlegungen die notwendigen Vorbereitungshandlungen unterlässt. Eine fristlose Entlassung des Arbeitnehmers ist unter solchen Umständen unzulässig. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug und bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet.


Der Kläger will die steuerliche Mehrbelastung, die wegen des Vertragsbruchs der Beklagten anfällt, in die Berechnung seiner Forderung einbezogen wissen. Gemäss Art. 324 OR kann vom Arbeitgeber nicht mehr als die vertraglich zugesicherte Leistung, die Entrichtung des Lohnes, verlangt werden. Für eine Schadenersatzforderung bleibt im Rahmen dieser Bestimmung kein Raum. Da die Forderung nach Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung Schadenersatzcharakter aufweist, kann sie im Rahmen von Art. 324 OR nicht berücksichtigt werden. Im übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz frei bestimmen kann und damit die Steuerbelastung selbst im Gebiet der Schweiz erheblich beeinflussen kann.
OG vom 17.5.1988


Art. 339b
Eine Abgangsentschädigung ist einem Arbeitnehmer auch dann zuzusprechen, wenn die 20 Dienstjahre in zwei Arbeitsperioden erreicht werden, zwischen den beiden Perioden 3 Jahre liegen und die Beendigung der ersten Periode weitgehend vom Arbeitgeber zu vertreten ist und er nach den 3 Jahren den Arbeitnehmer selbst wieder in den Betrieb zurückholte.
OG vom 16.8.1988


Art. 339c
Unter wichtigen Gründen für eine Kündigung des Arbeitnehmers, die eine Herabsetzung der Abgangsentschädigung ausschliessen, sind achtbare, sachlich gerechtfertigte Beweggründe und Umstände zu verstehen. Als solcher achtbarer Grund fällt z.B. der gesundheitliche Wunsch, sich nach leichterer Arbeit umzusehen oder das Bestreben, sich lohnmässig zu verbessern in Betracht.
OG vom 16.8.1988


Art. 267a
Bei einem Verkauf der Liegenschaft nach erfolgter Kündigung der Liegenschaft und bereits angehobener Erstreckungsklage, findet von Bundesrechts wegen ein Parteiwechsel statt, in dem der ursprüngliche Vermieter aus dem Verfahren ausscheidet und der neue Eigentümer an dessen Stelle tritt (vgl. Zürcher Obergericht in ZR 1973 Nr. 51, R. Hunziker, Das Verfahren in Mietsachen gemäss Art. 267 a-f des Obligationenrechts und gemäss Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen, Diss. Zürich 1977, S.8 f.). Voraussetzung für die Passivlegitimation des Erwerbers ist jedoch immer, dass er auch tatsächlich Eigentümer geworden ist, d. h. im Grundbuch eingetragen ist (Schmid, Zürcher Kommentar, N. 10 zu Art. 267 OR). Dem noch nicht im Grundbuch eingetragenen Erwerber steht jedoch eine Passivlegitimation auch dann nicht zu, wenn die Erstreckung in einen Zeitraum fällt, in dem der bisherige Vermieter nicht mehr Eigentümer sein wird. Eine Ausdehnung der Passivlegitimation auf Erwerber mit nur vertraglichen Ansprüchen ohne dingliche Berechtigung wurde zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten fuhren, dies namentlich mit Rücksicht darauf, dass vertragliche Verpflichtungen des Vermieters für den Mieter nicht ohne weiteres einsehbar sind und auch missbräuchlich eingegangen werden können, um eine Erstreckung zu verhindern und nachträglich ohne grosse Umstände wieder rückgängig gemacht werden können.
OG vom 20.9.1988


Art. 269 Abs. 2
Die Schadenersatzregelung gemäss Art. 269 Abs. 2 OR bei vorzeitiger Auflösung eines auf bestimmte Dauer geschlossenen Mietvertrags ist dispositiver Natur, d.h. wenn der Mietvertrag die Entschädigungsfrage für diesen Fall regelt, muss der Richter sie aufgrund der Vertragsbestimmungen entscheiden (vgl. Schmid, Zürcher Kommentar, N. 3 zu Art. 269 OR).
OG vom 4.10.1988


Art. 334 Abs. 3
Für die Anwendbarkeit der in dieser Bestimmung vorgesehenen kurzen Kündigungsfrist während der Probezeit genügt, dass die Gegenpartei die Kündigung innerhalb der Probezeit erhalten hat. Es ist nicht erforderlich, dass diese Frist auch innerhalb der Probezeit abläuft (vgl. Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 4. Aufl., Zürich 1986, N. 9 zu Art. 334 OR). Eine andere Auslegung wurde auf eine unverhältnismässig starke Verkürzung der Probezeit hinauslaufen.
OG vom 18.10.1988


Art. 347
Ein für die Lehr- und Einarbeitungszeit eines EDV-Verkäufers abgeschlossener Vertrag stellt keinen Handelsreisendenvertrag dar, wenn das Reisevolumen zwar ohne Berücksichtigung der Lehr- und Einarbeitungszeit 50% übersteigt, mit einer solchen diese Grenze nicht erreicht und weiter kein Geschäftsrayon und auch keine Provision vereinbart ist.
OG vom 8.11.1988


Art. 24 Ziff. 4
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Anerkennung eines Irrtums über einen künftigen Sachverhalt als Grundlagenirrtum nur dann in Betracht, wenn beide Parteien dessen Verwirklichung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als sicher angesehen haben. (BGE 95 II 409 f.). Ergänzend ist noch beizufügen, dass eine Berufung auf Grundlagenirrtum in Zusammenhang mit einem künftigen Sachverhalt dann als ausgeschlossen gelten muss, wenn dessen Verwirklichung wesentlich von den Parteien selber abhängt.
OG vom 6.12.1988


Art. 1
Ein Konsens bezüglich der Anwendbarkeit der am Sitz des ausländischen Offerenten massgebenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch unter im gleichen Gewerbe tätigen Kaufleuten dann nicht zustandegekommen, wenn der Offerent in der Offerte deren Anwendbarkeit unter Verwendung einer Abkürzung vorschlägt und der Offertempfänger sich zu dieser Klausel in einem im übrigen in die Einzelheiten gehenden Offertantwort nicht äussert. Stillschweigend zu einem inhaltlich derart gewichtigen Offertpunkt in einer im übrigen in Einzelheiten gehenden Offertantwort durfte gemäss dem Vertrauensprinzip nicht einfach als Zustimmung interpretiert werden, Vielmehr war dem Offerenten, wenn ihm an diesem Vertragspunkt gelegen war, zuzumuten, eine ausdrückliche Zustimmung hierzu einzuholen, dies auch mit Rücksicht darauf, dass er in einem internationalen Vertragsverhältnis wie dem vorliegenden vom Standpunkt des Offertempfängers aus keine Selbstverständlichkeit darstellte.
OG vom 20.12.1988


Art. 439
Die Haftung nach den Normen für den Gütertransport (Art. 447-449 OR) kommt nur bezüglich des Tranportes selber, nicht aber bezüglich der sich auf diesen beziehenden Vorbereitungshandlungen zur Anwendung. Insoweit wird der Spediteur als Kommissionär tätig, was gemäss Art. 425 Abs. 2 OR zur Folge hat, dass sich die Haftung nach allgemeinem Auftragsrecht richtet (vgl. BGE 36 II 369 f., 103 II 61 ferner 107 II 241 f.). Massgebende Haftungsnormen sind diesbezüglich die Art. 398 ff. OR. In deren Rahmen obliegt die Beweislast für die Sorgfaltspflichtverletzung und den Schaden dem Auftraggeber (vgl. Gautschi, N. 12b zu Art. 439 OR, ferner BGE 48 II 333, 52 II 88 ff.).
OG vom 20.12.1988


Art. 404
Ein Speditionsgeschäft, das sich auf den Hin- und Rücktransport eines beladenen Trailers per Schiff bezieht, umfasst zwei Teilaufträge, nämlich einen solchen für den Hin- und den Rücktransport. Dass es sich hierbei um zwei Teilaufträge handelt, lässt sich daraus ableiten, dass für Hin- und Rücktransport gesonderte Konnossemente erstellt werden müssen. Die Notwendigkeit gesonderter Konnossemente ist auch naheliegend, werden doch in vielen Fällen auf dem Hin- und Rücktransport unterschiedliche Waren geladen. Erfolgt der Widerruf des Auftrags betreffend den Rücktransport vor dessen Einleitung, so ist er nicht als zur Unzeit erfolgt zu betrachten.
OG vom 20.12.1988


 

Fortsetzung

 

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