| Zivilprozessordnung (ZPO) § 240 Wird nach einer gegen mehrere Gesuchsbeklagte gerichteten Provisorischen Verfügung nur gegen einen von diesen der Hauptprozess eingeleitet, so ist es nicht statthaft, den Entscheid über ein Parteientschädigungsbegehren der am Hauptprozess nicht beteiligten Gesuchsbeklagten auszustellen. OG vom 24.2.1987 § 12 An der Rechtsprechung, wonach die Unterwerfung unter einen sachlich unzuständigen Richter auch den Verzicht auf Weiterziehbarkeit des Falles durch Appellation einschliessen (AB 1946, 47ff.) kann nicht mehr festgehalten werden. Jener Entscheid hatte einen Kompromiss auf den Friedensrichter oder Einzelrichter vor Augen, gegen deren Entscheide bei Forderungsstreitigkeiten nach der damaligen Zuständigkeitsordnung ohnehin nicht appelliert werden konnte. Seit der ZPO-Revision vom 7. Mai 1979 umfasst nun aber die ordentliche Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten Forderungsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr.4000.- und diejenige des Bezirksgerichtsausschusses solche mit einem Streitwert zwischen Fr.4000.- und Fr.8000.- und damit auch appellable Fälle. Die Annahme, dass der Kompromiss auf einen sachlich unzuständigen Richter mit einer niedrigeren ordentlichen Streitwertkompetenz ohne weiteres auch den Verzicht auf die Appellationsmöglichkeit einschliesst, erscheint bei dieser Rechtslage nicht mehr gerechtfertigt. OG vom 7.4.1987 und OG vom 25.8.1987 §§ 71, 73 Bei der Prüfung der unentgeltlichen Prozessführung gilt die Offiziaimaxime. Der Gesuchsteller hat die erforderlichen Angaben auf einem formularmässigen Gesuch zu machen, dass überdies Erklärungen des Gemeinderates zum steuerbaren Einkommen und Vermögen und evtl. auch zum Gesuch selber enthält. Der Gerichtspräsident kann von sich aus ergänzende Erhebungen tätigen. Im Gegenzug hierzu kann auch dem Gesuchsteller nicht verwehrt werden, bei Ablehnung des Gesuchs in der Beschwerde noch vermehrte Details über seine finanziellen Verhältnisse zu liefern. OG vom 28.4.1987 § 215 Bei Rechten und Rechtsverhältnissen, die das Zivilrecht nicht der freien Verfügungsbefugnis der Parteien überlässt (z.B. Statusfragen), ist es durch das öffentliche Interesse geboten, eine rechtskräftig entschiedene Streitsache von Amtes wegen zu berücksichtigen. Ist jedoch ein reiner Forderungsprozess hängig, ist bei fehlender Vorschrift in der Zivilprozessordnung die Verhandlungsmaxime massgebend, d.h. der Beklagte, der ein neues Urteil verhindern will, hat die Einrede der bereits beurteilten Sache oder der Verwirkung des materiellen Rechtsanspruchs gemäss § 85 ZPO im Lauf der Prozesseinleitung vorzubringen. OG vom 18.8.1987 § 85 Die hier enthaltene Verpflichtung des Gerichtspräsidenten zur Rückweisung der Klage von Amtes wegen bezieht sich nur auf die aus dem eingereichten Akzessschein ersichtliche Klageverspätung, nicht aber auf den Fall, in dem ein Akzessschein rechtzeitig eingereicht wird, sich aber die Frage der Identität der eingeklagten Forderung mit einer früher vor dem Friedensrichter geltendgemachten Forderung, für die der Akzessschein seinerzeit nicht weitergeleitet wurde, stellt. Eine solche Forderungsidentität ist nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass Forderungsprozesse generell der Verhandlungsmaxime unterliegen, rechtfertigt sich die Statuierung des Erfordernisses der Einrede auch deswegen, weil es sich bei der im Akzessschein erwähnten Forderung nicht um eine gerichtlich beurteilte Sache, sondern nur um eine vom Kläger behauptete Forderung gegenüber dem Beklagten, die nach Ausstellung des Akzessscheines nicht klageweise weiterverfolgt wurde, handelt. OG vom 18.8.1987 § 97 Eine Verpflichtung des Richters, die Parteien zu fragen, ob sie bereits ausserhalb des hängigen Verfahrens in derselben Angelegenheit vor einem Friedensrichter waren, besteht nicht, wenn sich weder aus Äusserungen der Parteien noch aus den Prozessakten Anhaltspunkte dafür ergeben. Anders entscheiden wurde eine allzu starke Einschränkung der Verhandlungsmaxime bedeuten. OG vom 18.8.1987 § 73 Abs. 2 In der Regel werden bei Beschwerden gemäss § 73 Abs. 2 ZPO keine Kosten erhoben. Dies gilt vor allem dann, wenn die unentgeltliche Prozessführung verlangende Partei Beschwerde führt. Der Verzicht auf eine Kostenauflage erfolgt in solchen Fällen aus der Überlegung, dass der Kampf um die eigene unentgeltliche Prozessführung noch nicht mit Kosten belastet werden soll. Es ist zu beachten, dass hinsichtlich der Bedürftigkeitsfrage vielfach Grenzfälle vorliegen und im Fall der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der bedürftigen Partei doch wenigstens die Möglichkeit geboten werden soll, die Annahme der Aussichtslosigkeit durch eine weitere Instanz ohne Kostenfolge übrprüfen zu lassen. Überlegungen dieser Art fallen bei der gegen die Armenrechtserteilung an den Prozessgegner beschwerdeführenden Partei in der Regel nicht ins Gewicht, weshalb bei dieser eine Kostenbelastung eher in Betracht kommt. OG vom 25.8.1987 § 233 Abs. 1 Mit der Beschwerde gemäss § 233 ZPO können nur die Rügen der unrichtigen Beurteilung der Zuständigkeit, des wesentlichen Verfahrensmangels oder der Willkür vorgebracht werden. Praxisgemäss ist das Obergericht hinsichtlich der Anrufung eines der drei erwähnten Beschwerdegründe und der sachlichen Begründung nicht streng formalistisch. Lässt sich aus der Beschwerdeschrift ein Beschwerdegrund entnehmen, ohne dass dieser explicit angerufen wurde, so wird die Beschwerde materiell geprüft. Diese Praxis rechtfertigt sich insbesondere gegenüber Beschwerdeführern, die nicht anwaltlich vertreten sind. Nur in den Fällen, wo der Beschwerdeführer auch nicht sinngemäss einen möglichen Beschwerdegrund anruft, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. OG vom 27.10.1987 § 253 Zur Frage der Weiterzugsmöglichkeit des Einspracheentscheids des bezirksgerichtlichen Entscheides im Mietausweisungsverfahren gemäss § 253 Ziff. 2 und 3 ZPO enthält das Gesetz keine Regelung, jedoch ist in Anbetracht dessen, dass es sich bei den Mietausweisungsverfahren gemäss § 253 ZPO um besondere Schnellverfahren handelt, anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Appellationsmöglichkeit ausschliessen wollte und in den Fällen von § 253 Ziff. 2 und ZPO die Einsprache anstelle der Appellation treten sollte. Richtig ist freilich, dass dies in § 254 Abs.2 ZPO nur für den Fall der Ablehnung des Verbots ausdrücklich festgehalten wird, jedoch muss dies sinngemäss auch für den Fall von dessen Bewilligung gelten, da es ja Zweck des Sonderverfahrens gemäss § 253 ZPO ist, eine rasche Durchsetzung eines begründeten Verbotsbegehrens zu ermöglichen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in Anbetracht dieses Verfahrenszwecks es nicht für nötig hielt, den Ausschluss der Appellationsmöglichkeit ausdrücklich zu erwähnen. OG vom 17.11.1987 §216 Abs. 5 Sinn und Zweck der Bestimmung über die Anschlussappellation besteht darin, einer Prozesspartei auch nach Ablauf der Appellationsfrist die Appellation nur für den Fall zu ergreifen, dass auch die andere Partei appelliert. Nicht von entscheidender Bedeutung ist demgegenüber, ob eine solche Erklärung vor oder nach der Hauptappellation abgegeben wird. Dass der Gesetzeswortlaut rein grammatikalisch eine vor der Hauptappellation erklärte Anschlussappellation nicht vorsieht, lässt sich daraus erklären, dass im allgemeinen das fristauslösende Ereignis eine notwendige Grundlage für die Vornahme einer Prozesshandlung darstellt und daher die Möglichkeit einer Anschlussappellation vor Fristbeginn bei der Formulierung der entsprechenden Bestimmung nicht bedacht wurde. Sachlich bestehen aber gute Grunde für die Einräumung einer solchen Möglichkeit, denn die Anschlussappellation ist nicht zeitlich, sondern begrifflich von der Fristbeginn auslösenden Hauptappellation abhängig. OG vom 15.12.1987 § 85 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von Bundesrechts wegen nicht verlangt werden, dass in Prozessen mit Sühnverfahren eine Klage auf Anerkennung eines Retentionsrechts bzw. auf Feststellung der entsprechenden Forderung innert 1 0 Tagen nach fehlgeschlagenem Sühnversuch zu erfolgen habe. Vielmehr ist die Regelung des Verfahrens für die Retentionsprosequierungsklage den Kantonen überlassen. Diesen obliegt es dafür zu sorgen, dass der Fall in absehbarer Weise zum gerichtlichen Entscheid kommt, was z.B. durch Ausschaltung des Sühnverfahrens oder durch Einräumung der Möglichkeit einer Klagprovokation seitens des Beklagten geschehen kann (BGE 57 III 50ff.). Da das basellandschaftliche Zivilprozessrecht die Möglichkeit der Klagprovokation (§§ 255ff. ZPO) kennt, besteht in Anbetracht der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Notwendigkeit, die basellandschaftliche ZPO durch richterliche Lückenfüllung in dem Sinn zu ergänzen, dass die Retentionsanerkennungsklage innert 10 Tagen seit Ausstellung des Akzessscheines beim Bezirksgericht eingereicht werden muss. ABSchKG vom 10.2.1987 Strafprozessordnung (StPO) § 17 Gemäss Praxis des Obergerichts wird einem Verletzten, der im Strafverfahren nicht die Stellung eines Zivilklägers hat, kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gemäss § 111 Ziff.2 StPO zugestanden. Ein anfällig später anzuhebender oder gleichzeitig hängiger Zivilprozess stellt nach Ansicht des Obergerichts kein hinreichendes Interesse für die unentgeltliche Prozessführung im Strafverfahren dar. OG vom 23.6.1987 § 66 Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nur, wenn eine entsprechende Bestimmung im massgebenden Prozessgesetz enthalten ist. Obwohl ein Zeugnisverweigerungsrecht bei Pflegekindschaftsverhältnissen ein berechtigtes Anliegen darstellt, ist ein solches im basellandschaftlichen Strafprozessrecht mangels gesetzlicher Grundlage zu verneinen. OG vom 30.6.1987 § 159 Abs. 2 Das Obergericht ist frei, die zu beurteilenden Handlungen abweichend zu werten, falls der Angeklagte nicht strenger bestraft wird (vgl. Hasenböhler, BJM 1971, S.73 mit Hinweis auf AB 1946, 39). Dies ist jedenfalls dann problemlos, wenn zwei nur mit Busse bedrohte Übertretungstatbestände des Verwaltungsstrafrechts zur Diskussion stehen. Damit ist ein Widerspruch zwischen Schuldspruch und Strafe, wie er sich in andern Fällen in unbefriedigender Weise ergeben könnte, ausgeschlossen. OG vom 8.12.1987 Kantonale Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen § 7 Abs.2 In einem Rechtshilfeverfahren wegen Warenfälschung genügt für die die Beschwerdelegitimation des Dritten begründende Betroffenheit, dass dieser ein Glied in der Kette war, die am Vertrieb der in Frage stehenden Ware beteiligt war. Hieraus können nämlich Haftungsansprüche gegen sie aus Vertrag oder aus Delikt entstehen. Das Interesse, solchen durch Intervention im Rechtshilfeverfahren vorzubeugen, ist als rechtlich geschätztes Interesse zu anerkennen. OG vom 24.3.1987 Sachversicherungsgesetz 38 Abs. 3 Die Prämienrechnung der Gebäudeversicherungsanstalt ist einer Vollzugshandlung gleichzusetzen. Sie konkretisiert die durch das gesetzliche Versicherungsobligatorium, durch die reglementarischen Prämienansätze und durch die individuell getroffene Grundstückeinschätzung determinierte Zahlungspflicht des Versicherten. Im Rechtsöffnungsverfahren kann daher der Streit hinsichtlich Versicherungsdeckung und Prämienhöhe nicht geführt werden. OG vom 20.1.1987
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