Strafgesetzbuch (StGB) Art. 58 Unter einer richterlichen Instanz im Sinn dieser Bestimmung ist ein unabhängiger Richter zu verstehen. Der Bezirksstatthalter ist Strafuntersuchungsorgan und erfüllt die Anforderungen, die an einen unabhängigen Richter zu stellen sind, nicht. Er ist daher zu einer definitiven Anordnung der Einziehung nicht befugt. OG vom 17.2.1987 Art. 144 Die Tathandlung des Verheimlichens beim Hehlereitatbestand setzt grundsätzlich aktives Handeln des Täters voraus, ein blosses Verschweigen fällt nur dann darunter, wenn der Betroffene gegenüber der Polizei bzw. den Strafverfolgungsorganen offenbarungspflichtig ist (BGE 76 IV 191). Aber auch in diesem Fall ist nur die Verweigerung einer von diesen Organen verlangten Auskunft, nicht aber die Unterlassung aktiver Vorkehren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes tatbestandsmässig. OG vom 12.5.1987 Art. 305 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Schutzaufsichtsbeamter den Begünstigungstatbestand erfüllt, muss der Zielkonflikt zwischen Aufsichts- und Betreuungsfunktion, in dem sich der betreffende Beamte befindet, berücksichtigt werden. Eine Garantenstellung des Schutzaufsichtsbeamten in bezug auf die Sicherung der Strafverfolgung und des Sanktionsvollzugs darf nur dort angenommen werden, wo die Kontrollpflicht gesetzlich verankert ist bzw. sich klarerweise aus der konkreten Einzelaufgabe ergibt. Gesetzlich verankert ist die Kontrollpflicht nur bei der eigentlichen Schutzaufsicht (vgl. Art. 47 Abs. 2 i.V. mit Art. 38 Ziff. 2 und 4 und 41 Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Eine sich aus der konkreten Einzelfunktion ergebende Aufsichtspflicht besteht z.B. beim begleiteten Urlaub. Hingegen entfällt eine Garantenstellung dort, wo die Funktion des Beamten sich in der Betreuung erschöpft, was grundsätzlich bei der persönlichen Betreuung während der Untersuchungshaft, des Strafvollzugs oder von bedingt Entlassenen ohne Schutzaufsicht der Fall ist. Ebenso ist eine Garantenstellung dort zu verneinen, wo der Schutzaufsichtsbeamte als Privatperson Betreuungsaufgaben durchfuhrt. Andererseits ist aber zu beachten, dass auch dort, wo eine Garantenstellung fehlt, der Tatbestand der Begünstigung dann erfüllt sein kann, wenn der Beamte den Straffälligen durch Handlungen der Strafverfolgung, dem Straf- oder Massnahmevollzug entzieht. OG vom 12.5.1987 Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Eine inhaltliche falsche schriftliche Erklärung betreffend den Verlust des Originalfahrzeugausweises gegenüber der für die Abgabe von Fahrzeugausweisen zuständigen Behörde stellt eine einfache schriftliche Lüge dar und erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht, da einer solchen Erklärung kein Beweischarakter beizumessen ist. Dies lässt sich daraus ableiten, dass die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) die Voraussetzungen der Ausgabe von Fahrzeugduplikaten nicht näher regelt und im weitern die Abklärung der Haltereigenschaft in Zusammenhang mit der Abgabe von Fahrzeugausweisen auf aus den Unterlagen als solche ersichtliche Zweifelsfälle beschränkt (Art. 78). OG vom 23.6.1987 Art, 122 Ziff. 1 Abs. 1 Eine lebensgefährliche Verletzung ist gegeben, wenn eine Verletzte unmittelbar nach dem Unfall mehrere Tage auf der Intensivstation verbringen musste und zwei Wochen bewusstlos war. OG vom 27.10.1987 Art. 122 Ziff. 1 Abs.2 Die Versteifung von drei Lendenwirbeln ist als Unbrauchbarmachen eines Körperteiles im Sinn von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. OG vom 27.10.1987 Art. 64 Abs. 1 Dass eine mit Strafe bedrohte Tat für sich allein genommen in der Regel ethisch nicht hoch eingestuft wird, ändert nichts an der Möglichkeit, dem Täter ethisch hoch einzuschätzende Beweggründe zuzubilligen. In der Rangordnung ethischer Werte, die von der Gemeinschaft anerkannt werden, ist eine pazifistische Grundhaltung ohne Zweifel hoch einzustufen. Führt eine pazifistische Haltung zur Verweigerung des Zivilschutzdienstes, so ist der Beweggrund achtenswert. OG vom 24.11.1987 Art. 110 Ziff. 5 Eine Pholokopie besitzt nur dann Urkundenqualität, wenn ihr bezüglich des konkreten Verwendungszweckes direkt oder indirekt (z.B. aufgrund der Beglaubigung) durch das Gesetz Beweiseignung zuerkannt wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüilt bei der Photokopie eines Steuerinventars, die im Rechtsverkehr zwischen Privaten verwendet wird. OG vom 8.12.1987 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) Art.4 Ein Rechtshilfegesuch in Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Sachbeschädigung, das wegen des Abschneidens eines Stucks eines Pferdeschweifs angehoben wurde, ist nicht mit Berufung auf geringfügige Bedeutung der betreffenden Tat abzulehnen, da eine Vorkehr dieser Art eine erhebliche Wertverminderung des betreffenden Pferdes zur Folge haben kann. OG vom 11.8.1987 Bundesgesetz über den Zivilschutz (ZSG) Art. 84 Ziff. 2 Es ist Aufgabe des Richters, im konkreten Fall zu entscheiden, ob sich der einem Aufgebot nicht Folge leistende Schutzdienstpflichtige einer einfachen, besonders leichten oder schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. Das Rechtsgut, der Anspruch des Menschen auf Schutz und Hilfe des Staates bei einer Gefahr für die Gesundheit und das Leben wird dann erheblich bedroht, wenn der Schutzdienstpflichtige schon die für den Bevölkerungsschutz verlangte Ausbildung ablehnt. Der entschiedene und bewusste Widerstand, die gesetzlich verlangte Ausbildung zur möglichen späteren Hilfeleistung zu erbringen, enthält einen hohen Unrechtsgehalt. Der Grad des Unrechts ist in diesem Fall bedeutend höher als z.B. im Fall, wo ein Schutzdienstpflichtiger, der grundsätzlich zur Erfüllung der verlangten Hilfeleistung an die Bevölkerung bereit ist, in die Ferien geht, statt einem Aufgebot Folge zu leisten, da ein solcher sich mit weit geringerer Intensität gegen das geschätzte Rechtsgut wendet. OG vom 24.11.1987 Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) Art. 128 Die Regelung der Verjährung von Steuerforderungen in dieser Bestimmung ist als abschliessend zu betrachten. Der Sinn der Verjährung im Steuerrecht liegt darin, den Steuerpflichtigen davor zu bewahren, dass die Festsetzung bzw. die Eintreibung einer Steuerforderung jahrelang hinausgeschoben wird. Nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne soll er damit rechnen dürfen, nicht mehr belangt zu werden. Diesem Anliegen trägt die in Art. 128 BdBSt statuierte 5jährige Verjährungsfrist hinreichend Rechnung, auch wenn diese immer wieder unterbrochen werden kann. Es besteht daher keine offensichtliche Notwendigkeit, diese Bestimmung als lückenhaft und durch absolute Verjährungsfristen ergänzungsbedürftig zu bezeichnen. OG vom 27.1.1987 Alkoholgesetz (AlkG) Art. 36 Abs. 5 Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann in Anbetracht dessen, dass ihr Satz 2 bezüglich der Sicherstellung der im Alkoholgesetz vorgesehenen Abgaben auf die Zollgesetzgebung verweist, nur sein, die Durchfuhr von Alkoholika bedingt gebührenfrei zu erklären, nämlich unter der Voraussetzung, dass die Formalitäten des Geleitscheines mit der Sicherstellung der Monopolgebühr bzw. diejenigen des Carnets TIR, bei dem die Haftung des bergenden Verbandes die Sicherstellung ersetzt, erfüllt werden. Die im Geleitschein bzw. Carnet TIR nicht oder mit zu geringem Gewicht deklarierte Ware, die unter Zollverschluss durch die Schweiz geführt wird, unterliegt deshalb einer unbedingten Gebührenforderung, die auch bei einer allfälligen Wiederausfuhr der Ware nicht untergeht. Die formale Entstehung einer Abgabeforderung einzig aufgrund der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens mag für den einzelnen Pflichtigen hart sein; sie lässt sich aber unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention nicht vermeiden, wenn man bedenkt, dass beim Transitverkehr unter Zollverschluss und mit Carnet TIR praktisch auf jede Zollkontrolle verzichtet wird (vgl. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR Art. 5). OG vom 8.12.1987 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) Art. 105/106 Die von der Rechtsprechung zu Art. 87 und 88 AHVG entwickelte Strafbarkeitsvoraussetzung der ordnungsgemässen Durchführung des Mahnverfahrens gilt auch für Strafmassnahmen nach Art. 105 und 106 AIVG, denn es besteht im Grundsatz kein Unterschied, ob zuhanden der Ausgleichskassen oder zuhanden der Arbeitslosenkassen die vorgeschriebenen Formulare nicht oder unwahr ausgefeilt werden. Die Mahnung muss die genaue Umschreibung der versäumten Pflicht, die Dauer der gesetzten Nachfrist, die Höhe der Mahngebühr und die Folgen, die ihre Missachtung nach sich zieht, genau angeben. Ein allgemeiner Hinweis auf die Strafbarkeit genügt nicht, es müssen die einschlägige Strafbestimmung und die konkret zu erwartenden Straffolgen genannt werden. OG vom 24.3.1987 Kantonsverfassung (KV) §§ 90, 154 Gemäss § 90 KV bedarf die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, einer Verfassungsänderung, die gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen ist. Die neue Verfassung enthält keine Bestimmung betreffend die Vertretung Dritter vor Gericht im allgemeinen und die Advokatur im besondern. Im Abschnitt über die Gerichte werden die Stellung der Gerichte im allgemeinen und die Zuständigkeiten für die verschiedenen Arten der Gerichtsbarkeit geregelt und die Aufsichtsfunktion der obern Gerichte über die untern Gerichte festgehalten. Auch im Katalog über die Aufgaben des Kantons ist die Gesetzgebung betreffend die Advokatur und die Beaufsichtigung der Advokaten nicht erwähnt. Diese Unterlassung bedeutet jedoch nicht, dass die neue Verfassung die rechtliche Regelung und die öffentliche Beaufsichtigung des Advokaturwesens abschaffen wollte. Solches wurde im Lauf der Beratung der Verfassung nie in Erwägung gezogen. Offenbar übersah man trotz § 25 Abs.2 der bisherigen Verfassung, dass diese Aufsichtsfunktion der Öffentlichkeit nicht von vornherein als in den allgemeinen Normen betreffend die Aufgaben der Gerichte mitenthalten gelten kann. Die neue Verfassung hat im übrigen selber nicht damit gerechnet, dass sie die nach der im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden Gesetzgebung bestehenden Aufgaben lückenlos auflistet. Daher hält ihr § 154 ausdrücklich fest, dass Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bis zu ihrer Änderung in Kraft bleiben. Somit besitzt das Advokaturgesetz auch mit Hinblick auf die neue Verfassung eine hinreichende Rechtsgrundlage. OG vom 20.10.1987 Advokaturgesetz § 10 Es ist nicht zu beanstanden, dass die einer Partei zugesprochene Parteientschädigung direkt dem Parteivertreter ausbezahlt wird. Dieser hat auch nicht die Pflicht, den betreffenden Betrag an seinen Mandanten weiterzuleiten. Vielmehr hat er das Recht, sich für seine Forderungen „bezahlt zu machen", d.h. die eingegangenen Zahlungen mit seinen Ansprüchen zu verrechnen. Das Unterbleiben einer Rechnungsstellung an den Mandanten in einem Fall, in dem dieser für Anwaltskosten keine Zahlungen zu leisten hat, ist ebenfalls keine Pflichtverletzung, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde als angebracht erscheinen lässt. OG vom 5.5.1987 § 23 Abs. 2 Die aus der Aufsichtsfunktion des Obergerichts gegenüber den Prozessvertretern vor Gericht (vgl. § 3 Abs. 3 GVG und § 23 Abs. 1 AdvG) fliessende Zuständigkeit für die Beurteilung von Moderationsbeschwerden (vgl. § 23 Abs. 2 AdvG) in Zusammenhang mit vor basellandschaftlichen Gerichten geführten Prozessen ist zwingend. Sie kann nicht durch vertragliche Vereinbarung einer andern örtlichen Zuständigkeit wegbedungen werden. OG vom 20.10.1987 § 9 Abs. 2 Das Doppelvertretungsverbot bezieht sich einerseits auf die Vertretung von Parteien mit gegensätzlichen Interessen in der gleichen Streitsache, andererseits enthält es auch allgemein das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. davon wird die Prozessführungstätigkeit des Anwalts, nicht jedoch in der Regel die vor oder ausserprozessuale Beratungstätigkeit des Anwalts. So ist die gleichzeitige Vertretung mehrerer Bauhandwerker in Prozessen gegen den Bauherrn, verbunden mit einer Beratung zum Zweck eines ausserprozessualen internen lnteressenausgleichs zulässig. Verboten ist hingegen die nachträgliche Übernahme eines Prozessführungsmandates eines der im Prozess gegen den Bauherrn gemeinsam vertretenen Unternehmer gegen einen andern zur gerichtlichen Austragung eines internen Interessengegensatzes in Zusammenhang mit den gegenüber dem Bauherrn eingeklagten Forderungen. Gegen die gleichzeitige Vertretung der Baukreditgläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren gegen den Bauherrn durch den Anwalt der Bauhandwerker ist nichts einzuwenden, wenn diese Bestand und Höhe dieses Kredits und den Rang des ihn sichernden Pfandrechts nicht bestreiten und auch gar kein Interesse an einer solchen Bestreitung haben, da der betreffende Kredit auch zur Deckung von Teilen ihrer Forderung verwendet wurde. OG vom 3.11.1987
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