Obergericht; Rechtsprechung 1986


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Zivilprozessordnung (ZPO)

§11 Ziff 3 lit. a.
Mit der Aufsichtsbeschwerde kann insbesondere gerügt werden, dass eine Partei durch die Vornahme richterlicher Amtshandlungen ungebührlich behandelt wurde. Sie dient demnach nicht der Anfechtung von Entscheidungen in der Sache selbst, sondern der Rüge einzelner Handlungen des Richters.
OG vom 21.10.1986


§46
Einem Dritten den Streit verkünden kann eine Partei, welche imFall ihres Unterliegens im Prozess gegen einen Dritten Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadloshaltung erheben will. Eine Prüfung darüber, ob ein hinreichender Grund zur Streitverkündung bestehe, kommt dem Gericht nicht zu. Es genügt vielmehr, dass mindestens eine Partei mit der Beteiligung des Dritten am Prozess einverstanden ist. In der Rechtsnatur des Institutes der Streitverkündung liegt es sodann, dass der Litisdenunziat neben der Bestreitung des gegen den Litisdenunzianten geltend gemachten Anspruchs auch Einwendung gegenüber dem Litisdenunzianten selber erhebt; so kann er beispielsweise einwenden, dass zwischen ihm und dem Streitverkünder kein Rechtsverhältnis bestehe.
OG vom 27.5.1986


§ 99
Eine nachträglich mit Berufung auf die während des Prozesses eingetretene Teuerung vorgenommene Erhöhung der Erwerbsausfallsforderung stellt eine unzulässige Klagänderung dar, da die Teuerung schon im Zeitpunkt der Klaganhebung voraussehbar war und somit kein echtes Novum im Sinne von §§ 120/130 ZPO darstellt. Es ist dem Kläger zuzumuten, in solchen Fällen schon in der Klage einen entsprechenden Mehrklagevorbehalt anzubringen.
OG vom 4.2.1986


§ 162 Abs. 1 Ziff. 1
Gesetzliche Beweisverbote sind, da sie das Recht der betreffenden Partei auf Beweisführung und damit auch ihren Gehöranspruch einschränken zurückhaltend auszulegen. Es ist zu beachten, dass auch bei Zulassung eines von einer Partei angefochtenen Beweismittels die kritische Beweiswürdigung möglich ist (vgl. Habscheid, SJZ 1984, 381 ff).


Das Obergericht hält dafür, dass der Ausschluss eines Zeugen aufgrund von § 162 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO nur dann erfolgen darf, wenn der von einem bestimmten Prozessausgang zu erwartende Vor- oder Nachteil durch den betreffenden Prozessausgang unmittelbar realisiert wird. Stellt der zu erwartende Vor- oder Nachteil nur eine mögliche Folge des betreffenden Prozessausganges dar, so ist ein Ausschluss aufgrund dieser Bestimmung nicht angebracht.
OG vom 14.10.1986


§§ 190 ff.
Wird ein vorsorgliches Expertiseverfahren gegen mehrere Parteien angehoben, leitet der Gesuchskläger aber nur gegen eine von ihnen den Hauptprozess ein, so ist dem im Hauptprozess nicht ins Recht gefassten Gesuchsgegner für das vorsorgliche Expertiseverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Gesuchsklägers zuzusprechen.
OG vom 18.3.1986


§209
Gemäss §§ 209 ff. ZPO ist eine vom Prozessergebnis abweichende Kostenverteilung zulässig, wenn die unterliegende Partei in guten Treuen sein konnte. Diese Bestimmung wird in der Gerichtspraxis verhältnismässig grosszügig gehandhabt. Ihre Anwendung rechtfertigt sich namentlich auch im Haftpflichtprozess. Zum einen befürwortet die neuere Literatur und Rechtsprechung hier bis zu einem gewissen Mass eine Kostenverteilung nach dem Veranlassungsprinzip, zum andern hängt das zahlenmässige Prozessergebnis hier wesentlich von Faktoren ab, bei deren Beurteilung das richterliche Ermessen eine grosse Bedeutung hat. Überdies hat die unterschiedliche Beurteilung solcher Faktoren oft grosse zahlenmässige Auswirkungen.
OG vom 4.2.1986 = SJZ 1987, 48 ff


§ 212
Gemäss basellandschaftlicher Gerichtspraxis ist die mündliche Eröffnung eines Urteils auch dann massgebend, wenn sie einen inhaltlichen Fehlentscheid zum Gegenstand hat. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler in einer ungerechtfertigten Kostenbelastung des Staates besteht. Es rechtfertigt sich auch in diesem Fall nicht, die Bindung des Gerichts an das eigene Urteil zu durchbrechen, obwohl der Staat keine Rechtsmittelmöglichkeiten besitzt. Das Interesse des Bürgers an der Rechtssicherheit hat hier vor dem Interesse des Staates an materieller Richtigkeit zurückzutreten.
OG vom 98.12.1986


§ 233
Ein durch einen richterlichen Fehler verursachten Willensmangel beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs kann durch Beschwerde gegen das entsprechende Abschreibungsdekret gerügt werden. Als Beschwerdegrund kann wesentlicher Verfahrensmangel angerufen werden.
OG vom 23.12.1986


§ 240 ff.
Eine Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip, d.h. Kostenbelastung des Gesuchsklägers ist sachlich vertretbar, wenn die Beklagte zwar Handlungen, die der beantragten provisorischen Verfügung widersprechen, unterlässt, aber im angehobenen Verfügungsverfahren nie eine Anerkennungserklärung angibt.
OG vom 23.5.1986


§ 253 Ziff. 2&3
Für das Einspracheverfahren gemäss § 253 Ziff. 2 und 3 ZPO enthalten die §§ 196 ff ZPO keine ausdrückliche Regelung der Abwesenheitsfolgen. Gemäss § 199 ZPO ist bei einem Ausbleiben vor einem Gericht erster Instanz ein Urteil aufgrund der Vorbringen der erschienenen Parteien, der Ausführungen der geladenen Beweispersonen und der Akten zu fällen. Nach § 203 ZPO wird bei unentschuldigtem Ausbleiben des Appellanten die Appellation als dahingefallen erklärt. Nach Ansicht des Obergerichts richten sich die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens des Einsprechers nach § 203 ZPO. Dies rechtfertigt sich, weil die Einsprache wie die Appellation eine umfassende Überprüfung des früheren Entscheides ermöglicht.
OG vom 23.12.1986


§ 264
Bleibt eine Partei vorerster Instanz unentschuldigt aus,so verletzt sie ihre minimalsten Mitwirkungspflichten. Sie kann daher von der Appellationsinstanz nicht verlangen, dass sie die der ersten Instanz obliegende Festlegung des Prozessstoffes an deren Stelle übernimmt. Vielmehr wird in diesem Fall unter Vorbehalt echter Noven im Sinn von § 130 ZPO nur noch eine Rechtsprüfung des dem Versäumnisurteil zugrunde liegenden Sachverhalts vorgenommen.
OG vom 11.3.1986


Strafprozessordnug (StPO)


§32 Abs. 3
Diese Bestimmung sieht in bezug auf Haftentscheide des Strafgerichts die Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vor. In Anbetracht der einschneidenden Bedeutung eines Haftentscheides für den davon Betroffenen legt sich die Schlussfolgerung nahe, dass der Gesetzgeber die Überprüfungsmöglichkeit nicht auf präsidiale Entscheide beschränken wollte, sondern sie sinngemäss auch im eher seltenen Fall eines Haftentscheides des Kollegiaigerichts gewähren will.
OG vom 8.7.1986


§ 38
Aus der in § 38 StPO enthalten „Kann-Formulierung" lässt sich ableiten, dass der durch die Strafverfolgung erlittene Nachteil eine gewisse Erheblichkeit aufweisen muss, um eine Entschädigungsforderung auszulösen. Ferner setzt eine solche voraus, dass die in Zusammenhang mit einer Strafverfolgung getätigten Auslagen unumgänglich waren. In Fällen bloss teilweiser Verfahrenseinstellung ist eine Verweigerung einer Entschädigung sicher dann gerechtfertigt, wenn die verschiedenen Punkte eines Strafverfahrens in einem inneren Zusammenhang zueinanderstehen, z.B. wenn in einer Strafuntersuchung wegen Drogenhandels in bezug auf einen Teil der Vorwürfe eine Einstellung mangels Beweises erfolgt, in bezug auf die übrigen Anklage erhoben wird und es schliesslich zu einem Schuldspruch kommt.
OG vom 1.7.1986


§ 38
Mit der „Kann-Formulierung" in § 38 StPO wird nach Ansicht des Obergerichts ein Verzicht auf Zusprechung einer Entschädigung vor allem in solchen Fällen ermöglicht, in weichen die geitendgemachten Umtriebe, insbesondere der Beizug eines Anwalts als überflüssig erachtet wird, was in einem sehr einfachen und klaren Fall angenommen werden kann. Jedoch genügt die Tatsache, dass jemand rein äusserlich Anlass zur Durchführung des Verfahrens gegeben hat, nicht zur Ablehnung des Entschädigungsanspruchs.
OG vom 12.8.1986


§ 95
Die StPO enthält keine Regelung in bezug auf das Vorgehen betreffend beschlagnahmte Gegenstände, die bei der Verfahrensbeendigung nicht konfisziert werden, für den Fall dass die Anspruchsberechtigung umstritten ist. Nach Ansicht des Obergerichts sind in einem solchen Fall, wenn im Strafverfahren über die zivilrechtlichen Ansprüche der Betroffenen nicht entschieden wurde, die Gegenstände demjenigen herauszugeben, bei dem sie bezogen wurden, d.h. es sind die gleichen Besitzverhältnisse wieder herzustellen wie vor der Beschlagnahme. Eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über die Beendigung des Strafverfahrens hinaus ist unzulässig. Auch die analoge Anwendung der in § 70 Abs. 3 der baselstädtischen StPO vorgesehenen Regelung, wonach vor Aushändigung an den früheren Besitzer andern Ansprecher bei Abschluss des Strafverfahrens Frist zur Klage gesetzt wird, ist nicht zulässig, da auch die mit einer Fristansetzung zu einer Zivilklage verbundene Rückbehaltung eine Beschränkung der Eigentumsgarantie bedeutet und eine solche einer ausdrücklichen Grundlage bedarf.
OG vom 25.11.1986


§ 111 Ziff. 4
Entscheide über Entschädigungsforderungen gemäss § 38 StPO sind in sinngemässer Anwendung von § 111 Ziff. 4 StPO beschwerdefähig. Es besteht kein innerer Grund, solche Entscheide bezüglich der Rechtsmittelmöglichkeit anders zu behandeln als diejenigen über die ordentlichen Kosten, da die finanziellen Auswirkungen für die Gesuchsteiler dort mindestens ebenso schwerwiegend sind wie hier.
OG vom 1.7.1986


§ 166
Bleibt ein Angeklagter, der das Gesuch um Neubeurteilung seiner in Abwesenheit entschiedenen Falles stellt, trotz ordnungsgemässer Vorladung der Verhandlung unentschuldigt fern, so ist sein Gesuch in analoger Anwendung der Praxis zu § 168 Abs. 1 StPO als dahingefallen zu erklären, da er durch ein derartiges Verhalten schlüssig sein Desinteresse an der Durchführung des Neubeurteilungsverfahrens bekundet. Der entsprechende Erledigungsbeschluss ist endgültig, eine weitere Restitutionsmöglichkeit besteht nicht.
OG vom 23.5.1986


Advokaturgesetz


§ 9 Abs. 2
Eine die Übernahme des Mandates ausschliessende lnteressenkollision liegt nicht vor, wenn ein Anwalt in einem Prozess betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die Ex-Ehefrau vertritt, obwohl ein Bürokollege von ihm die jetzige Frau des Prozessgegners in einem Prozess gegen ihren früheren Ehemann beraten hat.
OG vom 24.6.1986


§22
Ein Tarifierungsgesuch gibt dem rechnungstellenden Anwalt die Möglichkeit, seine Honorarnote zur Überprüfung vorzulegen oder die Festsetzung des ihm zustehenden Honorars durch das Obergericht zu beantragen. Ergreift dagegen der Auftraggeber des Anwalts oder der zahlungspflichtige Prozessgegner die Initiative, so ist ein Moderationsgesuch zu stellen. Grundsätzlich ist ein entsprechendes Gesuch erst nach Abschluss eines Verfahrens einzureichen. Eine durch Gerichtsbeschluss festgelegte Parteientschädigung kann nicht durch Moderationsbeschwerde, sondern nur durch Beschwerde gemäss § 233 ZPO angefochten werden. Das Obergericht kann daher auf ein Moderationsgesuch, das während eines vor dem Bezirksgerichtspräsidenten hängigen Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung gestellt wird, nicht eintreten.
OG vom 24.6.1986


Tarifordnung für die Advokaten (TO)


§ 5
Die Tarifordnung für die Advokaten enthält keine ausdrücklichen Vorschriften, wie der Anwalt bei der Rechnungsstellung vorzugehen hat, wenn er einen Klienten nur während eines Teils des Scheidungsprozesses vertritt. In einem Fall eines langandauernden Scheidungsprozesses, in dem die Auseinandersetzung über die Scheidungsnebenfolgen äusserst hartnäckig geführt wird, erscheint es angemessen, dass der Anwalt, der den Klienten nur während eines Teiles des Prozesses vertreten hat, sein Honorar aufgrund des Zeitaufwandes berechnet.
OG vom 17.6.1986


§§ 7 ff.
Bezüglich der Berechnungsmethoden des Honorars für den Prozess betreffend Abänderung des Scheidungsurteils erscheinen dem Obergericht die vom Appellationsgericht Basel-Stadt entwickelten Grundsätze auch für das basellandschaftliche Tarifrecht beachtenswert. Danach wird der Abänderungsprozess grundsätzlich als Prozess mit Streitwert behandelt, der Honoraranspruch des Advokaten aber in dem Sinn nach oben begrenzt, dass nicht mehr gefordert werden darf, als für einen Scheidungsprozess im gleichen Zeitpunkt hätte verlangt werden können (BJM 1980, S.323 ff.).
OG vom 11.3.1986 und 22.4.1986


§§ 7 ff.
Prozesse, in denen ein Begehren auf Leistung einer Geldsumme mit andersartigen Begehren, wie z.B. Feststellungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklagen verbunden sind, sind als Prozesse mit bestimmtem Streitwert einzustufen. Dies gilt auch dann, wenn das Leistungsbegehren sich auf periodisch fällig werdende Beträge, deren Fälligkeit erst in der Zukunft liegt und deren Endtermin nicht genannt wird, bezieht. Es ist hier davon auszugehen, dass der Endtermin aufgrund anderer in den Rechtsbegehren nicht erwähnten, sich aber aus dem Streitgegenstand ergebenden Faktoren bestimmbar ist. Ein solcher Faktor kann z.B. die Geltungsdauer eines Vertrages, eines absoluten Rechts wie z.B. eines Patentes oder auch die Prozessdauer sein.
OG vom 16.12.1986


§§ 7 ff.
Bei Patentstreitigkeiten, in denen Schadenersatz bzw. Gewinnherausgabe für künftige Verletzungen verlangt und auch ein Unterlassungsbegehren gestellt wird, rechtfertigt es sich, den Streitwert aufgrund der Gültigkeitsdauer des Patentes zu berechnen, da sich der Streit über den Ausschluss des Beklagten vom Anbietermarkt auf die ganze Gültigkeitsdauer des Patentes erstreckt und dessen wirtschaftlicher Wert durch die klägerische Schadenersatz- bzw Gewinnherausgabeforderung indiziert wird. Die geltendgemachten periodisch wiederkehrenden künftigen Forderungen sind unter Berücksichtigung eines Abzinsungsfaktors gemäss den Tabellen Stauffer/Schätzle zu kapitalisieren.
OG vom 16.12.1986


§ 10
§ 10 TO sieht für den Fall der Erledigung eines Prozesses ohne Urteil eine Honorarreduktion um 1/4 bis 1/2 vor, wobei hierauf verzichtet werden kann, wenn die Vorbereitung zur Hauptverhandlung bereits erfolgt ist. Hingegen enthält die TO keine Regelung zur Frage der Honorierung des Anwalts bei Teilurteilen und Teilvergleichen. Das Obergericht hält dafür, dass auch in einem solchen Fall ein gewisser Abzug angebracht ist, wenn der Aufwand des Anwalts sich dadurch im Vergleich zur vollen Durchführung des Prozesses vermindert hat.
OG vom 16.12.1986


§ 16
§ 16 TO, der den Anwalt verpflichtet, dem Gericht die Rechnung bei Beginn der Schlussverhandlung einzureichen, stellt eine Ordnungsvorschrift dar. Ihre Nichtbeachtung löst keine Verwirkungsfolgen bezüglich des Anspruchs auf eine Parteienentschädigung aus.
OG vom 11.3.1986


 

 

 

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