Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) Art. 66 Abs. 4 Im Fall eines im Handelsregister eingetragenen Schuldners, dessen Wohnsitz unbekannt ist und gegenüber dem in einer Faustpfandbetreibung die Zustellung an eine bekannte Geschäftsadresse scheiterte, sind neben Nachforschungen nach dem Wohnort auch solche nach einer allfälligen Postfachadresse zumutbar. Wurden solche unterlassen, so ist eine auf dem Publikationsweg erfolgte Zustellung einer Betreibungsurkunde ungültig. ABSchKG vom 22.4.1986 Art.80 Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung hat dann den Charakter eines gerichtlichen Vergleichs, wenn sie vor der mit dem Prozess betrauten Instanz abgeschlossen oder aber dieser im vollen Wortlaut bekanntgegeben wurde. OG vom 14.1.1986 Art.80 Ist im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens für Unterhaltsbeiträge aufgrund eines Scheidungsurteils mit Indexklausel das für die Berechnung des Teuerungsausgleichs massgebende Basiseinkommen umstritten und lässt sich dieses nicht liquid aus den Akten ermitteln, so ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen und der Rechtsöffnungskläger auf den Weg des ordentlichen Prozesses zu verweisen. OG vom 25.11.1986 Art. 93 Ein Lohnbestandteil, in bezug auf den der Arbeitgeber Verrechnung geltend macht und die Gläubiger die Berechtigung dieser Verrechnung bestreiten, ist in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung betreffend von den Gläubigern bestrittene Lohnzessionen (BGE 65 III 132 f., 66 III 42 ff.) als bestrittene Forderung zu pfänden. ABSchKG vom 31.10.1986 Art. 174 Die Legitimation des Konkursamtes zur Berufung bei Insolvenzkonkursen ist zu bejahen. Es ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht eine solche den Gläubigern zugestanden hat (vgl. BGE 32 I 30 ff. vgl. auch SJZ 1985, S 342) und dass die Wahrung der Gläubigerinteressen auch zur Aufgabe des Konkursamtes gehört. Die Zulassung der Berufung des Konkursamtes zur Wahrung von Gläubigerinteressen ist auch im Interesse der Kostenvermeidung geboten, können doch so bei anfechtbaren oder nichtigen Konkursdekreten die bis zur Publikation entstehenden Konkurskosten vermieden werden. Im übrigen ist die prozessuale Aktivlegitimation einer staatlichen Behörde dem schweizerischen Recht nicht fremd, wird eine solche doch auch durch das ZGB verschiedentlich vorgesehen. OG vom 14.1.1986 Art. 250 Eine Restitutionsmöglichkeit ist auch bezüglich der Frist für die Kollokationsklage und anderer im SchKG verankerten gesetzlichen Klagfristen zu anerkennen. Entgegen der in der Literatur und in einem Entscheid des Zürcher Obergerichts (SJZ 1970, S. 139 f.) vertretenen Ansicht schliesst das vom Bundesgericht in einem den Fristbeginn betreffenden Entscheid (BGE 85 III 95) festgehaltene Bedürfnis nach einem für alle Gläubiger gleichzeitig endenden Fristenlauf, dessen Einhaltung leicht kontrollierbar ist, die Gewährung einer Restitutionsmöglichkeit nicht zwingend aus. Durch die Einräumung einer solchen wird anders als bei Annahme eines unterschiedlichen Fristenbeginns die Kontrolle der Fristeinhaltung nicht generell erschwert, sondern es wird nur in begründeten Einzelfällen die Frist nochmals gewährt. Für die Gewährung einer Restitutionsmöglichkeit bei unverschuldeter Hinderung an der Fristwahrung spricht namentlich der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. ABSchKG vom 20.5.1986 Art.272 lmmaterialgüterrechte, welche einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohn- bzw. statutarischem Sitz in der Schweiz verpfändet wurden, können als am Wohn- bzw. statutarischen Sitz des Pfandgläubigers gelegen gelten. Zugunsten der Lage solcher Rechte am Sitz des Pfandgläubigers spricht, dass deren Verpfändung gemäss Art. 899 Abs. 2 ZGB den Bestimmungen über das Faustpfand untersteht und das Faustpfand gemäss Art. 884 Abs. 2 ZGB den Besitz der Pfandsache voraussetzt. Der statutarische Sitz des Pfandgläubigers eines Immaterialgüterrechts kann jedoch nur dann als Arrestort anerkannt werden, wenn der Pfandgläubiger an diesem Ort effektiv eine Geschäftstätigkeit ausübt. Ein Briefkastendomizil genügt nicht. ABSchKG vom 14.4.1986 Patentgesetz (PatG) Art. 70 Die Urteilspublikation in einer ausländischen Zeitung kann von einem schweizerischen Gericht nur dann erlaubt werden, wenn die betreffende Zeitung in der Schweiz vertrieben wird, da der Geltungsbereich des schweizerischen Patentrechtes auf die Schweiz beschränkt ist. Der Nachweis, dass die in Frage stehenden Zeitungen in der Schweiz verbreitet werden, obliegt derjenigen Partei, welche das Publikationsbegehren stellt. OG vom 21.1.1986 Strafgesetzbuch (StGB) Art. 43/44 Die Anordnung einer ambulanten Behandlung aufgrund von Art.43 und 44 StGB ist auch dann möglich, wenn die auferlegte Grundstrafe durch die angerechnete Untersuchungshaft bereits voll verbüsst ist. OG vom 13.5.1986 Art.239 Eine Fernseh- Gemeinschaftsantennenanlage ist eine öffentliche Verkehrsanstalt im Sinn von Art. 239 St.GB, da die Anschlussmöglichkeit in ihrem Einzugsgebiet jedermann offensteht und durch diese Bestimmung das Interesse der Allgemeinheit an störungsfreiem Empfang geschätzt ist. OG vom 6.5.1986 Verordnung über die Strassenverkehrsregein (VRV) Art. 7 Abs. 2 Diese Bestimmung, welche vom Fahrzeugführer verlangt, dass er namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven einen genügenden Abstand vom rechten Fahrrand wahrt, stellt im Verhältnis zu dem in Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV verankerten Rechtsfahrgebot eine Ausnahme dar. Sie ist nur in Fällen anwendbar, in welchen die Strecke übersichtlich und jede Gefährdung des entgegenkommenden Verkehrs ausgeschlossen ist. OG vom 17.6.1986 Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Art. 19 Die Tilgung einer Schuld aus einem bereits vollzogenen Drogengeschäft eines Dritten ist nicht als „Finanzierung von Drogenhandel" im Sinn von Art. 19 BetmG zu bewerten. Eine strafbare Finanzierung von Drogenhandel setzt nach Ansicht des Obergerichts voraus, dass die Übergabe des Geldes kausal für das Zustandekommen eines Drogengeschäfts ist. Eine solche Kausalität fehlt, wenn einem Angeklagten nichts anderes als die Zahlung einer von einem Dritten bereits eingegangenen Schuld für von diesem bereits bezogenen Drogen zur Last gelegt werden kann. Die Strafbarkeit einer derartigen Zahlung könnte höchstens dann bejaht werden, wenn sie bereits vor Abschluss des betreffenden Drogengeschäfts vereinbart worden war. OG vom 11.2.1986 Deutsch/schweizerisches Vollstreckungsabkommen Art. 7 Ein Beschluss, der eine Partei zur Leistung eines Zwangsgeldes als Ersatz für eine bei Weigerung praktisch nicht durchsetzbare zivilrechtliche Realleistung (hier die Erteilung von Auskünften) verpflichtet, ist aufgrund von Art.1 des deutsch/schweizerischen Vollstreckungsabkommens vollstreckbar, sofern die Nichterfüllung der auferlegten Realleistung innert der vom Gericht gesetzten Frist feststeht. OG 3.6.1986 Art. 4 Abs. 1 Eine Verletzung des ordre public kann auch im Verfahren, in dem ein Urteil zustandegekommen ist, liegen. Freilich kann dies nur dann angenommen werden, wenn ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz in Frage steht, dessen Missachtung das schweizerische Rechtsempfinden in unerträglicher Weise verletzt (BGE 103 la 531 ff und dort zit. frühere Entscheide). Nach Auffassung des Obergerichts ist dies dann der Fall, wenn eine Vorladung zu einer mündlichen Parteiverhandlung Oberhaupt nicht zugestellt wurde, dies auch dann, wenn die betreffende Partei sich vorher zum Streitpunkt schriftlich geäussert hat. Durch eine solche Unterlassung wird nicht nur der auch für die mündliche Verhandlung bestehende Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch der Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien verletzt. OG vom 3.6.1986
|