Obergericht; Rechtsprechung 1985


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Strafprozessordnung (StPO)

§§ 10 Abs. 2, 201 Abs. 2
Die §§ 10 Abs. 2 und 201 StPO verlangen für den Strafantrag keine besondere Form. In der Praxis überwiegt allerdings der schriftliche Antrag. Die Strafverfolgungsbehörden verwenden hierzu sogar besondere Formulare. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass im Kanton Basel-Landschaft der Strafantrag gemäss Art. 28 StGB formlos und demnach auch mündlich gestellt werden kann. Allerdings muss aus der mündlichen Erklärung klar und deutlich zum Ausdruck kommen, dass eine Strafverfolgung wegen eines bestimmten Sachverhaltes stattzufinden habe. Diese eindeutige Willenserklärung muss in jedem Fall belegt werden können.
OG vom 2.4.1985


§§ 38, 139
Entschädigungsbegehren wegen ungerechtfertigter Haft gemäss § 139 Abs. 1 i.V. mit § 38 StPO sind verfahrensmässig gleich zu behandeln wie adhäsionsweise geltendgemachte Zivilansprüche (vgl. dazu §§ 37 und 138 StPO), die nur dann vom Strafgericht beurteilt werden, wenn die entsprechenden Ansprüche liquid dargetan sind und ohne umfangreiches Beweisverfahren entschieden werden können. Dies lässt sich einerseits daraus ableiten, dass § 139 Abs. 2 StPO ausdrücklich Ansprüche aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes vorbehält, andererseits daraus, dass die StPO selber auf eigene Vorschriften betreffend die Beweiserhebung im Rahmen des in § 139 Abs. 1 geregelten Neben- bzw. Nachverfahrens verzichtet.
OG vom 21.5.1985


§ 111 Ziff. 2
Die Konkursmasse ist in bezug auf den Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 StGB als Verletzte zu betrachten und daher zur Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung legitimiert. Dies ergibt sich daraus, dass die Konkursmasse nicht nur den Gemeinschuldner repräsentiert, sondern auch der Gesamtheit von dessen Gläubigern zuzuordnen ist.
OG vom 24.9.1985


§ 140 Abs. 3
Widersprechen sich die Versionen der Beteiligten bezüglich eines zu einer Strafuntersuchung wegen Körperverletzung fahrenden Vorfalles und stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass er durch den Geschädigten provoziert wurde und die von ihm zugestandenen Handgreiflichkeiten als zulässige Retorsion zu betrachten seien und dass ein Kausalzusammenhang zwischen diesen und den beim Geschädigten ärztlich festgestellten Verletzungen nicht dargetan sei, ist eine Auflage der Kosten eines eingestellten Strafverfahrens an den Beschuldigten nicht zulässig. Eine solche käme einer unzulässigen Vorwegwürdigung des strafrechtlichen Verschuldens zu seinen Lasten gleich, Ein unbestrittenermassen feststehendes Verhalten,dasunterzivilrechtiichen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbar ist und eine Kostenauflage rechtfertigen wurde, ist nicht dargetan, vielmehr hat sich der Beschuldigte,wenn man von seiner Version ausgeht,im Rahmen des ethisch und rechtlich Zulässigen bewegt.
OG vom 5.11.1985


§ 144 Abs. 4
Entsprechend den im Zivilprozess geltenden Grundsätzen (vgl. § 130 ZPO) ist davon auszugehen, dass eine nachträgliche Beibringung von Beweismitteln für die adhäsionsweise geltendgemachte Zivilforderung vor Obergericht nicht zulässig ist, wenn diese schon vor Strafgericht hätte beigebracht werden können.
OG vom 29.10.1985


§ 159 Abs. 3
Als Urteilsmilderung ist auch die teilweise Abweisung einer im angefochtenen Urteil zugesprochenen Zivilforderung anzusehen.
OG vom 29.10.1985


Advokaturgesetz (AdvG)


§2
In der Praxis wird der Begriff „berufsmässige Parteivertretung vor Gericht" zurückhaltend ausgelegt. So werden z.B. in betreibungsrechtlichen lnzidenzverfahren vor dem Richter wie dem Rechtsöffnungsverfahren auch Treuhänder und Inkassobüros als Parteivertreter zugelassen, da man diese Verfahren als Bestandteil der Betreibung und nicht als richterliches Verfahren in strengem Sinn wertet. Als nicht berufsmässige Vertretung im Sinn von § 2 des Advokaturgesetzes wird z.B. auch die Vertretung von Arbeitnehmern durch Gewerkschaftssekretäre betrachtet. Ebenso werden ausländische Rechtsanwälte, die nur gelegentlich vor basellandschaftlichen Gerichten auftreten, als nicht berufsmässige Vertreter anerkannt. Diese Praxis bestand schon vor Inkrafttreten des Advokaturgesetzes (vgl. AB 1954, 34). Auch gemäss den Materialien zum Advokaturgesetz ist ein Ausschluss der gelegentlichen Parteivertretung durch ausländische Anwälte nicht geboten. Die verhältnismässig grosszügige Interpretation des Begriffs der nicht berufsmässigen Vertretung entspricht durchaus der basellandschaftlichen Rechtstradition,
OG vom 5.3.1985


§§ Z 3, 9 und 11
Verstösst die Übernahme einer Parteivertretung durch eine Person gegen die §§ 2, 3 oder 9 und 11 des Advokaturgesetzes, so ist dies von Amtes wegen zu berücksichtigen und eine entsprechende Rüge kann auch in späteren Prozessstadien noch vorgebracht werden. Immerhin verlangt es das Interesse der von einem gemäss Advokaturgesetz nicht zur Vertretung befugten Person vertretenen Partei, dass Handlungen eines derartigen Vertreters nicht rückwirkend ungültig erklärt werden, d.h. dass sie wirksam bleiben, wenn sie weder vom Gericht noch von der Gegenpartei mit Hinweis auf die fehlende Vertretungsbefugnis des Vertreters beanstandet wurden.
OG vom 22.10.1985


§ 22 Abs. 1
Gemäss § 22 Abs. 1 AdvG können nicht sämtliche Anwaltsrechnungen, sondern nur Honorarrechnungen in gerichtlichen Verfahren dem Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte zur Überprüfung unterbreitet werden. Der Begriff „gerichtliches Verfahren" darf nicht allzu eng interpretiert werden. Das Interesse des Anwaltsmandanten, dessen Schutz die Möglichkeit der Überprüfung von Anwaltsrechnungen durch die Anwaltsaufsichtsbehörde vor allem dient, gebietet es, dass streitige Verfahren vor Verwaltungsbehörden zumindest dann vom Begriff „gerichtliche Verfahren" miterfasst werden, wenn sie in Zusammenhang mit einem solchen stehen. Eine unterschiedliche Regelung der Rechnungsüberprüfung je nach Verfahrensform ist für ihn bei inhaltlich zusammengehörenden Verfahren nicht verständlich. Ein solcher Zusammenhang eines Administrativverfahrens mit einem gerichtlichen Verfahren ist dann zu bejahen, wenn im Anschluss an jenes das Verwaltungsgericht angegangen wird, sowie dann, wenn ein sachlicher Bezug zu einem früheren Gerichtsverfahren, insbesondere zu einem Scheidungsprozess besteht.
OG vom 19.12.1985


§ 23 Abs. 2
§ 23 Abs. 2 AdvG umschreibt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde dahingehend, dass sie die Übertretungen der Vorschriften des AdvG zu ahnden und die Moderationsbeschwerden zu beurteilen habe. Auf die Standesregeln wird nicht verwiesen. Diesen kommt daher keine gesetzesähnliche Bedeutung in dem Sinne zu, dass eine Übertretung der Standesregeln stets auch einem Verstoss gegen das Advokaturgesetz gleichkäme. Sie sind jedoch Ausdruck von Sitte und Übung dort zu verstehen, wo das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, so z. B. wenn § 10 Abs. 1 AdvG die Advokaten zu einer „pflichtmässigen und gewissenhaften Berufsausübung" verpflichtet.


Der Streit zwischen zwei Anwälten über die ihnen durch die anwaltlichen Standesregeln bei einem Mandatswechsel auferlegten Pflichten berührt die gesetzliche Aufsichtsfunktion des Obergerichts nicht.
OG vom 12.2.1985


§ 32
§ 32 AdvG ist vernünftigerweise in dem Sinn zu interpretieren, dass eine Bestrafung wegen Titelanmassung nur dann angebracht ist, wenn der Rechtsanwaltstitel von einer Person beansprucht wird, die Oberhaupt nicht über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügt. Bei Inhabern ausländischer Fähigkeitsausweise kann von einer Titelanmassung nicht die Rede sein, da sie die für den Erwerb dieses Titels erforderlichen besonderen Leistungen auch erbringen mussten. Eine Belangung ausländischer Anwälte wegen unbefugter Berufsausübung im Sinn von § 32 AdvG ist nur dann statthaft, wenn sie im Kantonsgebiet nicht bloss gelegentlich Vertretungen übernehmen, sondern eine immer wiederkehrende Parteivertretung gegen Entgelt ausüben wurden.
OG vom 5.3.1985


Tarifordnung für die Advokaten (TO)


§ 5 Abs. 2
War die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien umstritten und hatte sich der Anwalt im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels mit diesem Prozessthema auseinanderzusetzen, so erscheint ein 20%iger Zuschlag zum Monatseinkommen bei der Honorarrechnung vertretbar, vor allem dann, wenn er mit Besprechungsterminen über das für ein Scheidungsverfahren übliche Mass beansprucht wurde.
OG vom 12.2.1985


§§ 7 ff.
Massgebend für die Berechnung einer Parteientschädigung ist der Streitwert im Zeitpunkt der schriftlichen Klagbegründung. Wer im Rechtsbegehren den schriftlichen Klagbegründung, die aufgrund einer eingehenden Prüfung des Prozessstoffes erstellt wird, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Summe verlangt, ist offensichtliches Versehen vorbehalten - in bezug auf das Kostenrisiko bei diesem Streitwert zu behaften.
OG vom 29.1.1985


§§ 7 ff.
Obwohl die TO für die Advokaten für den Fall paralleler Verfahren mit weitgehend identischem Streitgegenstand keine besonderen Vorschriften enthält, erscheint es dem Obergericht gerechtfertigt, der durch die Parallelität der Fälle entstehenden bedeutenden Verminderung des Arbeitsaufwandes durch eine Reduktion des Honorars Rechnung zu tragen.


Im konkreten Fall, wo insgesamt vier parallelle Verfahren geführt wurden, wurde eine Reduktion des Honorars in der Grössenordnung von 40 - 50% im Vergleich zum ordentlicherweise geschuldeten Honorar vorgenommen.


§ 9 Abs. 2
Die Gewährung des maximal möglichen Kompliziertheitszuschlages von 50% bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist durchaus angemessen und keineswegs willkürlich, wenn in einem Fall mehrere Gründe, die einen Kompliziertheitszuschlag rechtfertigen, nämlich sehr umfangreiches fremdsprachiges Aktenmaterial, Anwendbarkeit fremden Rechts, dessen Inhalt auch hinsichtlich der Rechtsprechung abzuklären war, kompliziertes Abrechnungsverhältnis und weitläufige Instruktion, zusammentreffen.
OG vom 23.4.1985


§ 13
Wenn die Beschränkung des Prozesses auf die Frage der Passivlegitimation nur eine geringe Verminderung des Arbeitsaufwandes des Advokaten bewirkt - in casu trat eine Entlastung nur in bezug auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung ein -, so ist eine analoge Anwendung von § 13 TO, der vorsieht, dass bei Kompetenzstreitigkeiten oder bei Beschränkung des Verfahrens auf andere prozessuale Einreden die Grundgebühr um mindestens 50% herabzusetzen ist, nicht angezeigt.
OG vom 29.1.1985


§ 17
In Fällen, in denen der Klient vom Advokaten eine Detaillierung der Rechnung verlangt und diese auch gegeben wird, beginnt die Frist für die Moderationsbeschwerde bzw. das Tarifierungsbegehren erst mit der Zustellung der Detailrechnung zu laufen.
OG vom 19.11.1985


 

 

 

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