Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 83 Abs. 1 Die für einen auf eine strafbare Handlung des Schädigers gegründeten Schadenersatzanspruch geltende längere strafrechtliche Verjährungsfrist ist auch gegenüber dem direkt belangbaren Haftpflichtversicherer anwendbar. OG vom 20.8.1985 Verordnung über die Strassenverkehrsregelung (VRV) Art. 2 Abs, 3 Art. 2 Abs. 3 VRV verlangt, dass jeder, der einen andern an das Steuer seines Wagens lässt, diesen einschätzt und sich Rechenschaft darüber gibt, dass dieser körperlich und geistig in der Lage ist, das Auto sicher zu führen. Das „Überlassen des Fahrzeugs" stellt nicht bloss einen einmaligen Vorgang dar, der mit der Schlüsselübergabe abgeschlossen ist, sondern umfasst auch das Belassen des Fahrzeugs für eine kürzere oder längere Zeitdauer im Herrschaftsbereich des Fahrers. Daraus folgt, dass der Fahrzeughalter, der als Beifahrer mitfährt, verpflichtet ist, die Fahrfähigkeit des Lenkers zu überwachen und direkt einzugreifen, sobald er es für angezeigt erachtet. Die Tathandlung ist mit dem erstmaligen Eintritt der Fahrunfähigkeit des Lenkers materiell vollendet und dauert fort, bis durch Entzug der unmittelbaren Herrschaft die „Belassung" beendet wird. Es handelt sich demgemäss um ein Dauerdelikt. OG vom 16.7.1985 Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (KUVG) Art. 129 Abs. 2 Art. 129 Abs. 2 KUVG befreit den Arbeitgeber eines SUVA-versicherten Arbeitnehmers dann von der Haftung für dessen Unfall, wenn er ihn nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat und wenigstens die Hälfte der SUVA-Prämien auf eigene Kosten übernommen und tatsächlich bezahlt hat. Dieses Haftungsprivileg darf sich nach Ansicht des Obergerichts im Verhältnis zu einem Dritten, der für den Unfall des Arbeitnehmers haftet, nicht zum Nachteil des Geschädigten auswirken. Sein Sinn besteht in der Entlastung des Arbeitgebers im Verhältnis zur SUVA, für die er auch Prämien entrichtet. Dem könnte auch in der Regressordnung der Haftpflichtigen Rechnung getragen werden, in dem der SUVA für den auf den Arbeitgeber des Geschädigten entfallenden Haftungsanteil der Regress auf den andern Haftpflichtigen verwehrt wird. OG 27./19.11.1985 Zivilprozessordnung (ZPO) § 52 Abs. 3 Diese Vorschrift, nach der Beanstandungen von Vollmachten seitens der Parteien zu Beginn des Prozesses angebracht werden müssen, um berücksichtigt werden zu können, bezieht sich auf privatrechtliche Mängel der Vollmacht, wie z. B. die in § 52 Abs. 1 ZPO erwähnte fehlende Echtheit der Unterschrift, nicht aber auf Schranken der Vertretungsbefugnisse von Personen, die der Gesetzgeber mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse angeordnet hat, wie sie in den §§ 2/3, 9 und 11 des Advokaturgesetzes festgehalten sind. OG vom 22.10.1985 § 75 Zu den prozessualen durch die Armenanwaltentschädigung abzugeltenden Bemühungen gehören nicht nur das Auftreten vor Gericht und die direkt an dieses gerichteten Schreiben und Telefonate, sondern auch alle übrigen in Zusammenhang mit dem Prozess für den Klienten geleisteten Bemühungen, Als ausserprozessual können nur Bemühungen bezeichnet werden, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit dem geführten Prozess stehen, was z. B. dann der Fall ist, wenn ein Anwalt, der für einen Klienten einen Scheidungsprozess führt, für diesen während dessen Hängigkeit Erbschaftsangelegenheiten erledigt. OG vom 4.6.1985 § 103, 233 Abs. 2 lit. b. Die Anwendung einer Mischform zwischen mündlichem und schriftlichem Verfahren, indem eine schriftliche Klagbegründung entgegengenommen wird, der Beklagte aber nur Gelegenheit zur mündlichen Klagantwort in der Hauptverhandlung erhält, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da dadurch die prozessrechtliche Gleichstellung der Parteien nicht gewährleistet ist. Der Mangel kann aber durch Zustimmung der belasteten Partei geheilt werden. OG vom 12.4.1985 § 109 Abs. 4 + 5 Eine Verpflichtung des Richters zum Hinweis auf die Restitutionsmöglichkeit ist bei Fristversäumnissen nicht gegeben. Eine entsprechende Belehrungspflicht ist anders als bei Kontumazurteilen (vgl. § 212 Abs. 2 ZPO) von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Da die Folgen der Fristversäumnis für eine Klagbeantwortung oder spätere Rechtsschrift so klar und einschneidend sind, liegt es nahe, dass eine Partei, die für ihre Säumnis ein unverschuldetes, unabwendbares Hindernis anrufen kann, sich selber über die Möglichkeit von deren Behebung erkundigt. OG vom 24.9.1985 § 109 Abs. 5 Die Krankheit eines Angehörigen oder eines Mitarbeiters der Prozesspartei kann nicht ohne weiteres als Restitutionsgrund bezüglich einer versäumten Frist anerkannt werden. Ein unabwendbares, unverschuldetes Hindernis kann in einem solchen Fall nur dann bejaht werden, wenn es deswegen der Prozesspartei selber nicht möglich oder nicht zumutbar war, die Frist zu wahren bzw. Vorkehrungen zu treffen, dass sie gewahrt wird. Die Zuständigkeit der erkrankten Ehefrau für die Büroarbeiten im Betrieb kann dann nicht als Entschuldigung für die Fristversäumnis anerkannt werden, wenn der Prozess primär die eigene Unternehmertätigkeit des beklagten Betriebsinhabers betrifft und er schon von daher veranlasse war, sich selber damit zu befassen. Da Prozesshandlungen auch für die mit den Büroarbeiten betraute Ehefrau etwas nicht Alltägliches darstellten, lag es gerade bei Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit nahe, dass der Beklagte sie von entsprechenden Pflichten entlastete, indem er diese, wenn er sie nicht selber besorgen konnte, einem Anwalt übertrug. OG vom 26.11.1985 §§ 191, 233 Die Anordnung vorsorglicher Beweisaufnahmen ist nicht selbständig beschwerdefähig, da es sich hierbei lediglich um einen Zwischenentscheid handelt, der gemäss § 233 Abs. 6 ZPO nur zusammen mit der Hauptsache durch Beschwerde angefochten werden kann. Der durch eine solche Beweisaufnahme Belastete kann seine Einwendung gegen die Durchführung in einem allfälligen Hauptprozess vorbringen. Wird kein materieller Prozess angehoben, so verliert die vorsorgliche Beweisaufnahme ihre Wirkung mit der Folge, dass der Beschwerdeführer gar nicht beschwert ist. OG 8.10.1985 §§ 209 ff. Bei der Beurteilung des Prozesserfolges muss nicht allein auf das zahlenmässige Ergebnis abgestellt werden. Es darf auch berücksichtigt werden, weiche Punkte streitig waren, weiches Gewicht den einzelnen Streitpunkten zukommt und in welchem Mass eine Partei bezüglich dieser strittigen Punkte durchgedrungen ist. In einem Fall einer Schadenersatzforderung aus einer Motorfahrzeugkollision, in dem das Verschulden an der Kollision den massgebenden Streitpunkt darstellte, während die Schadenhöhe Oberhaupt nicht umstritten war, ist eine hälftige Verteilung der ordentlichen Kosten auf beide Parteien vertretbar, wenn das Verschulden ungefähr gleichgewichtig war und der Kläger allein wegen der bereits erfolgten Vorauszahlung eines Teils durch den Beklagten bezüglich des zahlenmässigen Prozessergebnisses ungünstiger fuhr, als es seinem Verschuldensanteil entsprach. OG vom 15.2.1985 §§ 216, 221 ff. Die Restitution einer Rechtsmittelfrist ausschliesslich gestützt auf die Einwilligung der Gegenpartei ist nicht zulässig. Dass allein durch Parteiabrede ein Gericht über eine rechtskräftig entschiedene Auseinandersetzung nochmals zu befinden hätte, widerspräche dem öffentlichen Interesse der definitiven Streiterledigung. Wurde die Restitution einer Rechtsmittelfrist der Parteidisposition unterstellt, so wäre genau dieser Möglichkeit des Wiederaufrollens eines alten Streites auch nach beliebiger Zeit Tür und Tor geöffnet. Die Zulassung der Restitution von Rechtsmittelfristen muss deshalb auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in denen ein unverschuldetes Versäumnis im Sinn von § 222 Abs. 2 ZPO vorliegt. OG vom 11.6.1985 § 216 Abs. 4 + 5 Für die den Beginn der Anschlussappellationsfrist auslösende Zustellung der Appellationserklärung an die Gegenpartei ist das Bezirksgericht beweispflichtig. OG vom 16.4.1985 § 228 Die sinngemässe Anwendung des in § 228 ZPO enthaltenen Grundsatzes, wonach auf Schreibfehler zurückzuführende Unrichtigkeiten eines Urteils zu korrigieren sind, rechtfertigt sich in Zusammenhang mit Schreibfehlern der Parteien zumindest dort, wo eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung zur Diskussion steht. In casu ging es um eine falsche Angabe des Empfangsdatums eines Entscheides, die zur Annahme eines verfrühten Zeitpunkts des Ablaufs der Rechtsmittelfrist durch das Gericht und damit zu einem Nichteintretensentscheid geführt hatte. OG vom 20.8.1985 § 233 Eine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Beschwerdemöglichkeit bei Eröffnung eines Entscheides besteht nicht, da es sich bei der Beschwerde um ein ausserordentliches Rechtsmittel mit nur beschränkter Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz handelt. OG vom 24.9.1985 § 233 Abs. 4 Die Unterlassung einer Rechtsmittelbelehrung kann als Rechtsverweigerung gerügt werden. OG vom 24.9.1985 § 233 Die mit einer provisorischen Verfügung verbundene Kautionsleistung stellt in gleicher Weise eine provisorische Anordnung dar wie die provisorische Verfügung selber, d. h. mit andern Worten ausgedruckt, sie weist ihrerseits den Charakter einer provisorischen Verfügung auf. Daraus ist zu folgern, dass die Ablehnung einer verlangten Kautionsleistung ebenso beschwerdefähig ist wie die Verweigerung einer provisorischen Verfügung selber. OG vom 5.2.1985 § 243 Nach Ansicht des Obergerichts ist es problematisch beim Entscheid über die Frage der Pflicht des Verfügungsnehmers zu einer Sicherheitsleistung allzusehr auf die vorläufige Beweislage bei Erlass der provisorischen Verfügung abzustellen, da eine Prognose über den Ausgang des Hauptprozesses in diesem Zeitpunkt als verfrüht erscheint. Sofern die durch die Verfügung getroffene Massnahme für den Fall des Unterliegens des Klägers grundsätzlich geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht zu begründen, sollte im Zweifel das Begehren des Verfügungsbelasteten auf Kautionsleistung geschätzt werden, wenn die übrigen hierfür erforderlichen Kriterien erfüllt sind. OG vom 5.2.1985 § 243 Gemäss den Darlegungen Hasenböhlers, BJM 1976, 40 f. ist die Voraussetzung der Auflage einer Sicherheitsieistung bildende zweifelhafte „Habhaftigkeit" des Verfügungsnehmers mit zweifelhafter Solvenz gleichzusetzen. Das Obergericht erachtet es nicht schlechterdings als ausgeschlossen, eine zweifelhafte „Habhaftigkeit" des Gesuchstellers auch bei erheblich erschwerter Belangbarkeit zufolge Domizilierung im Ausland anzunehmen. Doch ist es unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, wenn der Begriff der „Habhaftigkeit" im Sinn der erwähnten Lehrmeinung ausgelegt wird. OG vom 5.2.1985 § 264 Abs. 1 Ziff. 1 + 3 Art. 343 Abs. 3 OR schliesst bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu Fr. 5'000.- nur die Auflage von Gebühren und Auslagen des Gerichts an die Parteien aus. Er verbietet nicht die Zusprechung von Parteientschädigungen an eine der Parteien, wenn diese durch einen Anwalt vertreten ist, im Unterschied zum baselstädtischen Prozessrecht lässt das basellandschaftliche Recht anwaltliche Vertretungen in Arbeitsvertragsstreitigkeiten, die nach dem Verfahren gemäss Art. 343 Abs. 2 OR abgewickelt werden, zu. Es besteht auch keine kantonale Rechtsnorm, die in einem solchen Fall die Zusprechung einer Parteientschädigung verbietet. OG vom 8.1.1985 § 264 Abs. 1 Ziff. 2 Diese Bestimmung, wonach der Fall beim Ausbleiben der einen oder andern Partei aufgrund der Parteivorbringen und der Akten zu entscheiden ist, schliesst die Abnahme der von der anwesenden Partei beantragten Beweismittel nicht aus. OG vom 5.2.1985
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