Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 920 Das Gericht nimmt in bezug auf Sachen, die ihm zum begrenzten Zweck der Verwendung als Beweismittel in einem Prozess übergeben wurde gegenüber der einliefernden Partei die Stellung eines blossen Besitzdieners ein. Unselbständiger Besitz ist zu verneinen, da die prozessrechtlichen Befugnisse des Gerichts betreffend die Beweisverwendung und Beweiswürdigung nicht einer mit dem Gewahrsam verbundene Beschränkung der subjektiven Rechte der einliefernden Partei zugunsten des Gerichts gleichkommen. OG vom 15.10.1985 Art. 924 Eine Eigentumsübertragung durch Besitzanweisung an das Gericht, welches den Gewahrsam an einer ihm als Beweismittel eingereichten Sache ausübt, ist nicht zulässig, da nach schweizerischer Rechtslehre die Besitzübertragung durch Besitzanweisung an einen blossen Besitzdiener nicht statthaft ist. Selbst wenn man dem Gericht die Stellung eines unselbständigen Besitzers zuerkennen würde, genügte eine durch die Vertragsparteien vereinbarte und vollzogene Besitzanweisung nicht für eine Eigentumsübertragung. Vielmehr würde eine solche in diesem Fall zusätzlich eine entsprechende hoheitliche Anordnung des Gerichts voraussetzen. OG vom 15.10.1985 Art. 961 Abs. 3 Der Richter ist bei provisorischen Bauhandwerkerpfandrechten von Bundesrechts wegen verpflichtet, den Parteien die zur Anwendung kommende Prosekutionsfrist mitzuteilen. OG vom 22.10.1985 Obligationenrecht (OR) Art. 47 schliesst einen eigenen Genugtuungsanspruch der Angehörigen eines schwer verletzten Kindes klar aus. Eine Kumulation von eigenen Ansprüchen des Verletzten und solchen der Angehörigen aus dem gleichen Verletzungstatbestand ist dem Gesetz fremd. Es bleibt diesbezüglich auch kein Raum für Lückenfüllung. OG vom 20.8.1985 Art. 49 Aus Art. 49 OR lässt sich ein Genugtuungsanspruch der Angehörigen eines Schwerverletzten nicht ableiten. Schon die Systematik des Gesetzes spricht gegen eine solche Lösung. Art. 45-47 OR regeln die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche in Zusammenhang mit Körperverletzung, Art. 48 betraf Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, während Art. 49 OR Ansprüche aus direkten Persönlichkeitsverletzungen anderer Art, wie z.B. Ehrverletzungen zum Gegenstand hat. OG vom 20.8.1985 Art. 58 Eine Werkeigentümerhaftung der Bahnunternehmung ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, stellt doch die Eisenbahnanlage (besonders die Schienenanlage und die Bahnbauten aller Art) zweifellos ein Werk dar, das eine Haftung gemäss Art. 58 OR auslösen kann. Die obligationenrechtliche Werkeigentümerhaftung greift aber dann nicht Platz, wenn sich der Unfall, aus dem die Bahnunternehmung ins Recht gefasst wird, beim Betrieb der Eisenbahn ereignet hat. Die Haftung der Bahnunternehmung für die Folgen solcher Betriebsunfälle ist im Eisenbahnhaftpflichtgesetz geregelt, das als Sondergesetz in allen Punkten, die es nach seinem Wortlaut und seinem Sinn selbständig regelt, gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts den Vorrang geniesst (BGE 84 II 207). OG vom 19.3.1985 Art. 324 a Abs. 4 Eine vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossene Lohnausfallversicherung, deren dem Arbeitnehmer zugesicherten Leistungen gemäss einer Gesamtwürdigung den vom Arbeitgeber gemäss Gesetz geschuldeten gleichwertig sind, schliesst, wenn die Abgeltung der Lohnfortzahlungspflicht durch sie durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen wurde, einen direkten Lohnanspruch eines im Ausland erkrankten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auch dann aus, wenn sie bei Erkrankungen im Ausland nur freiwillige Leistungen gewährt. OG vom 12.4.1985 Art. 343 Abs. 3 Auch in einem eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu Fr. 5'000.- betreffenden Restitutionsverfahren dürfen grundsätzlich weder Gebühren noch Auslagen auferlegt werden. OG vom 7.5.1985 Art. 394 Beim Reisevermittlungsvertrag erscheint das Reisebüro als blosser Vermittler von Hotels, Transportgesellschaften, Reiseorganisationen, wobei der Kunde durch Vermittlung des Reisebüros mit den vertretenen Unternehmen direkt kontrahiert. Die unmittelbaren Beziehungen zwischen dem Kunden und dem Reisebüro beschränken sich in diesem Fall auf die fachkundige Beratung durch das Reisebüro, weshalb dieser Vertrag als Auftrag im Sinn von Art. 394 ff. OR qualifiziert wird. Bietet das Reisebüro hingegen selber organisierte Reisen an und erbringt es auf diese Weise eine Gesamtheit von Leistungen gegen Bezahlung eines sog. Pauschalpreises, so spricht man von einem Reiseveranstaltungsvertrag, der von der Rechtslehre als Innominatkontrakt betrachtet wird, weicher aus Elementen verschiedener Vertragstypen des Obligationenrechts, insbesondere des Auftrags und Werkvertragsrechts, zusammengesetzt ist. Die Frage ob, das Reisebüro dem Kunden als blosser Vermittler oder als Reiseveranstalter im eigentlichen Sinn und damit als Vertragspartner gegenübersteht, muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände geprüft werden. Entscheidend ist dabei, wen der Kunde nach Treu und Glauben aufgrund der in der Werbung, den Prospekten und den allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen (ARVB) enthaltenen Beschreibungen der Leistungen als seinen direkten Vertragspartner betrachten durfte und musste. Tritt das Reisebüro gegenüber dem Kunden in eigenem Namen als Organisator auf, der die Leistung zu einem Pauschalpreis ohne Nennung der verschiedenen Leistungsträger und ohne Aufschlüsselung der diesen zustehenden Vergütungsanteile anbietet, so wird es selbst dann unmittelbarer Vertragpartner des Kunden, wenn es in seine ARVB eine sog. Vermittlerklausel aufgenommen hat und auf diese Weise zum Ausdruck bringen will, dass es nicht als Vertragspartner des Reisenden in Anspruch genommen werden will. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bedeutung der Kunde dem Leistungsversprechen des Reisebüros beimessen durfte, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Soweit dabei die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen in Frage steht, ist nach der sog. Unklarheitsregel im Zweifel diejenige Bedeutung vorzuziehen, die für den Verfasser der auszulegenden unklaren Bestimmungen ungünstiger ist. OG vom 29.1.1985 Art. 394 Kleinere und grössere schriftliche medizinische Berichterstattungen des Arztes sind grundsätzlich entgeltlich. Dies gilt auch für einen vom Patienten verlangten detaillierten Behandlungsbericht. OG vom 21.5.1985 Art. 400 Abs. 1 Die Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet den Arzt nur, seinem Patienten Einblick in die Behandlungsunterlagen zu gewähren, nicht aber dazu, sie ihm auszuliefern. Das Fuhren schriftlicher Unterlagen wie Krankengeschichte oder Operationsprotokoll ist ein Ausfluss der Sorgfaltspflicht des Arztes. Er nimmt diese Tätigkeit primär zur eigenen Entlastung vor. OG vom 21.5.1985 Schuldbetreibung- und Konkursgesetz (SchKG) Art. 17 Bei Verwertungshandlungen, die auf dem Rechtshilfeweg durchgeführt werden, ist für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Modalitäten der Durchführung (in casu Anordnung der Abholung eines Gegenstandes beim Schuldner) die Aufsichtsbehörde des um Vornahme der Verwertung ersuchten Amtes zuständig. Dieser in BGE 96 III 93 ff. für die Pfändung festgehaltene Grundsatz ist bei der Verwertung entsprechend anzuwenden. ABSchKG vom 17.6.1985 Art. 92 Ziff. 3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei Versicherungsvertretern und Vertretern von Möbelfirmen grundsätzlich anerkannt, dass sie zur Berufsausübung auf ein Automobil angewiesen sind (BGE 97 III 60). In der kantonalen Rechtsprechung ist dies auch für andere Vertreterkategorien zugestanden worden, so für einen Vertreter für medizinische Artikel (Aufsichtsbehörde des Kantons Bern, BISchKG 1970, S. 14) und für einen technischen Vertreter in der Baubranche (Aufsichtsbehörde des Kantons Bern, (BISchKG 1970, S. 54). Grundsätzlich kann die Notwendigkeit der Verwendung eines Automobils auch für Vertretertätigkeit für landwirtschaftliche Produkte anerkannt werden. ABSchKG vom 2.4.1985 Art. 106, 109 Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ist von der von der älteren bundesgerichtlichen Rechtssprechung aufgestellten Regel, wonach bei Motorfahrzeugen grundsätzlich Alleingewahrsam des Inhabers des Fahrzeugausweises anzunehmen ist, nur dann abzuweichen, wenn aufgrund von durch Indizien erhärteten Vorbringen des Schuldners oder eigenen Feststellungen des Pfändungsbeamten dargetan ist, dass der Schuldner und die den Mitgewahrsam beanspruchende Person das Fahrzeug mehr oder weniger gleichmässig selber führen oder die Mitverfügungsmacht sich aus einem andern der Haltereigenschaft gleichwertigen Umstand ergibt. Ein von der Ehefrau des Fahrzeughalters vorgewiesener auf ihren Namen lautenden Kaufvertrag allein rechtfertigt nicht die Annahme von Mitgewahrsam. Demgemäss ist in einem solchen Fall die Parteirollenverteilung für das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 SchKG vorzunehmen. ABSchKG vom 22.1.1985 Art. 298 Ein Widerruf der Nachlassstundung ist auch dann möglich, wenn eine bei der Bewilligung der Stundung als Bedingung für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages erwartete Entwicklung sich nicht verwirklicht, z.B. wenn eine erwartete freiwillige Forderungsreduktion eines Grossgläubigers nicht erfolgt oder eine in Aussicht genommene Betriebsübertragung auf einen Dritten nicht zustandekommt und der Schuldner mit dem Widerruf einverstanden ist. OG vom 8.11.1985 Schiedsgerichtskonkordat Art. 36 lit. i Wird ein Schiedsspruch aufgrund eines offensichtlichen Fehlers des Schiedsgerichts auf Nichtigkeitsbeschwerde hin aufgehoben, so kann man sich fragen, ob die Schiedsrichter für die Korrektur ihres Fehlers noch einen Honoraranspruch besitzen, zumindest dann, wenn der zusätzliche Aufwand vorwiegend durch diesen Fehler verursacht wurde. Hat die Beschwerdeinstanz aber einen Nichteintretensentscheid des Schiedsgerichts aufgehoben und erfordert daher das zweite Verfahren Abklärungen und Beratungen zu Fragen, die im ersten Verfahren noch nicht beurteilt wurden, so sind separate Honoraransprüche für das zweite Verfahren berechtigt und es ist nicht zu beanstanden, wenn die Parteien für dieses ergänzende Schiedsgerichtsverfahren mit zusätzlichen Kosten belastet werden. OG vom 3.12.1985 Strafgesetzbuch (StGB) Art. 263 Der Tatbestand des Art. 263 StGB setzt, nach Auffassung des Obergerichts voraus, dass ausser der Schuld bezüglich der Berauschung auch hinsichtlich des im Rausch verübten Vergehens oder Verbrechens eine minimale Schuldbeziehung besteht, indem der Täter um seine eigene Gefährlichkeit im betrunkenen Zustand deliktisch tätig zu werden weiss oder wissen sollte. War für den Täter schon eine bestimmt geartete Straftat vorhersehbar, so haftet er unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen actio libera in causa für das im Rausch begangene Delikt (Art. 12 StGB). Art. 263 StGB fällt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen von Art. 12 StGB nicht erfüllt sind. OG vom 9.7.1985 Art. 323 Ziff. 2 Der Schuldner, der zu einer Rechtsöffnungsverhandlung nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde, es aber dann unterlassen hat, gegen das Rechtsöffnungsurteil die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, darf die Mitwirkung an der darauf folgenden Pfändung nicht verweigern. Seine Weigerung erfüllt den Tatbestand des Ungehorsams im Betreibungsverfahren. OG vom 26.11.1985 Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) Art. 1 Abs. 2 Die EG-Abschöpfungen behindern zwar den Export von Fleisch aus der Schweiz in die Länder der Europäischen Gemeinschaft und benachteiligen insofern die schweizerischen Produzenten und Händler, jedoch stellt diese Wettbewerbserschwerung nicht gerade zu einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. Von einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung könnte erst dann gesprochen werden, wenn ausländische Zwangsmassnahmen die wirtschaftliche Versorgung des Landes erschweren oder die Teilnahme der Schweiz am internationalen Handel in einem Mass beeinträchtigen würden, dass die Existenz ganzer Wirtschaftszweige bedroht wäre. Dies trifft nicht zu für die EG-Abschöpfungen von Fleisch. OG vom 16.7.1985 Art. 3 Abs. 3 Der Tatbestand des Abgabebetrugs ist erfüllt, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe vorenthält. Unter den Begriff der Abgabe fallen nicht nur Steuern, sondern auch Vorteilsbeiträge, Gebühren und andere Leistungen an das Gemeinwesen (insbesondere Zölle). Für die Gewährung von Rechtshilfe genügt, dass die Schweiz bei einem gleichgelagerten Sachverhalt ebenfalls Abgaben erhebt, dass die betreffenden Abgaben genau gleich ausgestattet sind wie im ersuchenden Staat, ist nicht erforderlich. OG vom 16.7.1985
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