Obergericht; Rechtsprechung 1984


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Strafprozessordnung (StPO)

§ 17
Die StPO sieht die Möglichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung nur für den in einem Strafverfahren Beschuldigten und den Zivilkläger vor, nicht aber für den Verletzten, der im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend gemacht hat. Dass dieser im Hinblick auf von ihm möglicherweise später anzuhebende Zivil- oder Sozialversicherungsprozesse ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat, genügt nicht, um ihm in dem nach dem Offizialprinzip geführten Strafverfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Ein solcher Anspruch steht ihm auch im Beschwerdeverfahren nach § 111 StPO nicht zu, das ebenfalls zum Strafverfahren gehört.


Advokaturgesetz


§ 14
Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand in einem Prozess ernannte Anwalt darf für ausserprozessuale Bemühungen, die durch das Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung nicht abgegolten sind, separat Rechnung stellen. Zum ausserprozessualen Aufwand sind auch die vorprozessualen Bemühungen zu rechnen.
OG vom 8.5.1984


§ 15
Das Obergericht hält an seiner bisherigen Praxis, wonach das Interesse des Rechtsanwaltes an der Durchsetzung seiner Honorarforderung ein genügender Grund für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis im Verhältnis zu der mit der Beurteilung der Honorarforderung befassten Behörde darstellt, fest. Diese Praxis ist auch deswegen gerechtfertigt, weil eine generelle Schlechterstellung des Anwalts und anderer Berufe, weiche mit einer Verpflichtung zur Wahrung von Geheimnissen verbunden sind, hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Honorarforderung im Vergleich zu anderen Beauftragten nicht gerechtfertigt erscheint. Vom Anwalt kann auch nicht verlangt werden, dass er vor der Durchführung eines Honorarprozesses ein Tarifierungsverfahren gemäss § 22 des Advokaturgesetzes durchfuhrt, da dieses nur eine beschränkte Überprüfung der Anwaltsrechnung ermöglicht, auch die Tarifierungsinstanz dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Unterlagen beiziehen muss und Tarifierungsentscheide im Unterschied zu zivilrechtlichen Entscheiden auf dem Zwangsvollstreckungsweg nicht durchsetzbar sind.
OG vom 28.8.1984


Tarifordnung für die Advokaten (TO)


§ 13
Die gemäss § 13 TO vorgesehene Kürzung des Honorars bei Beschränkung des Verfahrens auf prozessuale Einreden kommt nicht nur für das erstinstanzliche, sondern auch im obergerichtlichen Verfahren zur Anwendung und zwar auch dann, wenn eine entsprechende Beschränkung des Streites erst vor Obergericht erfolgt ist. Die Kürzung ist hierbei auf dem ordentlicher Weise für das obergerichtliche Verfahren nach § 10 TO geschuldeten Grundhonorar vorzunehmen.
OG vom 13.11.1984


 

 

 

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