Obergericht; Rechtsprechung 1984


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 3 Abs. 3
die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Rechtsanwälte ist nur gegeben, wenn die betreffende anwaltliche Tätigkeit im Kanton ausgeübt wird.
OG vom 14.2.1984


§ 21 Ziff., 4
Gemäss § 21 Ziff. 4 GVG ist der Richter zum Ausstand verpflichtet, wenn er bereits über die streitige Frage geurteilt hat. Der Begriff „streitige Frage" ist im prozessrechtlichen Sinn zu verstehen. Erforderlich ist demnach neben Identität der Rechtsfrage auch diejenige des Verfahrens. Dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Richter teilweise bereits in Fällen zu entscheiden hatten, welche mit dem Gegenstand des appellierten Strafprozesses in sachlichem Konnex standen, begründet die erforderliche Indentität ebensowenig wie etwa im noch krasseren Fall der Revision, wo ein Strafkassationsgericht auch als Revisionsinstanz tätig sein kann. (vgl. BGE 107 la 15 ff.). Es liege in der Konsequenz der kantonalen Gerichtsverfassung, dass das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft kantonal letztinstanzlich für diverse sachlich oft konnexe Rechtszweige zuständig ist. Der Grösse des Kantons entsprechend wurden nicht mehrere Obergerichtsabteilungen geschaffen. Das Zusammenlaufen der Instanzenstränge vor demselben Richterkollegium wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen.
OG vom 21.12.1984


§23 Abs. 2
"
ln seiner Gesamtheit" ausgetreten ist das Obergericht erst, wenn es trotz Ergänzung durch die ordentlichen Ersatzmänner gemäss § 3 Abs. 5 GVG nicht mehr in der vorgeschriebenen Mitgliederzahl tagen kann. Diese Auslegung entspricht der ausdrücklichen Lösung in § 121 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes. Nicht gegen diese Deutung spricht, dass sich gemäss § 23 Abs. 2 GVG der Personenkreis, aus dem der Landrat die Mitglieder des besonderen Obergerichts zu wählen hat, teilweise mit den in § 3 Abs. 5 GVG genannten ordentlichen Ersatzmännern deckt. Einerseits kann der Landrat bei der Prüfung der Austrittsgründe deren Unbefangenheit feststellen, andererseits ist der Kreis der wählbaren Personen im Vergleich zu § 3 Abs. 5 GVG durch Einbezug der übrigen Mitglieder der Bezirksgerichte beträchtlich erweitert.
OG vom 21.12.1984


Zivilprozessordnung (ZPO)


§ 36
Die rechtsgültige Erhebung einer Widerklage setzt ein unmissverständliches Begehren in einer deutlich an das Gericht gerichteten Willenserklärung voraus. Dies gilt namentlich für die durch einen Anwalt vertretene Partei. Der vom Beklagten in einer Scheidungskonvention gemeinsam mit der Klägerin gestellten Antrag auf Scheidung der Ehe stellt auch dann, wenn jener ausdrücklich als „Widerkläger" bezeichnet ist, keine gültige Widerklage dar, da das betreffende Rechtsbegehren nicht klar zum Ausdruck bringt, ob er die Scheidung aufgrund eines eigenen Anspruchs verlangt oder ob er nur in die Scheidung aufgrund der Klage seiner Frau einwilligt.
OG vom 15.6.1984


§ 71
Bei der Beurteilung der Frage der Aussichtslosigkeit ist auch die Natur des Streitgegenstandes zu berücksichtigen. Bei einem Scheidungsverfahren geht es um die Gestaltung höchstpersönlicher Rechtsbeziehungen, welche nicht allein ökonomisch in die Waagschale fallen. An die Schranke der Aussichtslosigkeit sind dementsprechend hohe Anforderungen zu stellen. Die Gefahr, dass ein Scheidungsprozess nur deswegen geführt wird, weil er für die bedürftige Partei mit keinen Kostenrisiken verbunden ist, ist denn auch kleiner als bei gewöhnlichen Vermögensstreitigkeiten.
OG vom 21.10.1984


§ 80
Für Ansprüche gemäss Art. 151/152 ZGB gilt von Bundesrechts wegen die Dispositionsmaxime. Die im basellandschaftlichen Prozessrecht im Ehescheidungsprozess auch für vermögensrechtliche Verhältnisse geltende Offizalmaxime verlangt nicht, dass das Obergericht in einem Fall, weil eine Partei sich mit der Zusprechung einer Rente nach Art. 152 ZGB abgefunden hat, von sich aus nach Tatsachen forscht, die einen Anspruch nach Art. 151 ZGB begründen.
OG vom 24.1.1984


§§ 97 Abs. 2 233 Abs 1 lit. b
Aufgrund der in § 97 Abs. 2 ZPO allgemein statuierten richterlichen Fragepflicht muss der Richter auch im mündlichen Verfahren die rechtsunkundige Partei in der Verhandlung auf die Mangelhaftigkeit ihres Begehrens aufmerksam machen und ihr Gelegenheit zur Verbesserung geben. Es liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn einer rechtsunkundigen Partei in der Verhandlung die Verbesserung ihres Begehrens aus Zeitnot verweigert wird, eine in der Folge nachgereichte Verbesserung als verspätet zurückgewiesen und in der Folge die Forderung mangels genügender Substantiierung abgewiesen wird.
OG vom 28.2.1984


§§ 97 Abs. 2 233 Abs. 1 lit. b
In einem Prozess zwischen nicht anwaltlich vertretenen Parteien, in dem nur die Lieferung eines Gegenstandes durch den Kläger an den Beklagten feststeht, alle übrigen klägerischen Behauptungen, insbesondere auch diejenige betreffend den Abschluss eines Kaufvertrages bestritten sind und als Beweismittel nur ein Zeuge für die Lieferung angerufen wurde, darf der Richter nicht ohne weitere Befragung ein Urteil fällen. Vielmehr ist er verpflichtet, die Parteien nach Beweismitteln für ihre Behauptungen, z. B. Korrespondenzen oder bei den Vertragsverhandlungen oder später anwesenden Drittpersonen, zu fragen. Unterlässt er dies, liegt ein wesentlicher Ver-fahrensmangel vor.
OG vom 27.4.1984


§ 104 Abs. 2 lit. b
Vom Kläger kann aufgrund von § 104 ZPO nur gefordert werden, dass er in der Klagbegründung die von ihm erhobenen Ansprüche stutzenden Tatsachen vorbringt, nicht aber, dass er schon vorweg eine Stellungnahme zu den zu erwartenden rechtshindernden oder -aufhebenden Einreden und den sich auf diese beziehenden Tatsachen abgibt. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus bereits in der Einleitungsverhandlung erfolgten entsprechenden beklagtischen Vorbringen ableiten.
OG vom 13.11.1984


§§ 104 Abs. 2 lit., b, 108, 233 Abs. 1 lit. b
Der Kläger darf bei einer Klage wegen Verletzung eines Konkurrenzverbotes die Gültigkeitsvoraussetzungen für ein solches gemäss Art. 340 Abs. 2 OR implicite als vorhanden betrachten und sich diesbezüglich in der Klage mit impliciten Sachvorbringen begnügen. Zu einer detaillierten Substantiierung mit Beweisanträgen ist er erst dann verpflichtet, wenn der Beklagte das Vorhandensein dieser Gültigkeitsbedingungen bestreitet. Das Fehlen von Beweisanträgen zu den Tatbeständen von Art. 340 Abs. 2 OR in der Klage rechtfertigt demgemäss die Verweigerung der Replik nicht. Sie stellt somit einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
OG vom 13.11.1984


§ 108
Beim Entscheid über die Zulassung der Replik muss auch der Grundsatz der Waffengleichheit beachtet werden. Dies bedeutet, dass bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens der Klagpartei zu denjenigen beklagtischen Vorbringen, auf die sie in der Klagbegründung nicht einging und nicht eingehen musste, zumindest dann ein schriftliches Gegenäusserungsrecht zuzugestehen ist, wenn sie sich auf Tatsachenkomplexe beziehen, die von prozessentscheidender Bedeutung sind.
OG vom 13.11.1984


§§ 209 ff.
Der Vergleich bezweckt wesensgemäss gerade die Ausräumung der Unsicherheiten bezüglich der Forderungsberechtigung und -durchsetzbarkeit. Es ist deshalb dem Richter selbst im Ermessensentscheid verwehrt, die Kostenverteilung nach der Begründetheit der ursprünglich erhobenen Rechtsbehauptung zu bestimmen.


Hingegen lässt es sich sachlich mit guten Gründen vertreten, auf den „äusseren Vergleichserfolg" abzustellen, d. h. das Vergleichsergebnis in einen Bezug zu den ursprünglichen Rechtsbegehren der Parteien zu bringen und so nach Obsiegen und Unterliegen zu differenzieren; der Vergleichsgedanke an sich fordert keineswegs eine „paritätische" (d.h. gleichmässige) Kostenbelastung der Parteien in den Fällen, wo der Vergleich weit von einer der geltendgemachten Forderungen entfernt liegt.
OG vom 20.11.1984


§ 212
Eine rechtswirksame Rückweisung einer Teilklage wegen prozessualer Unzulässigkeit kann nur in der Form eines ausdrücklichen Entscheides, der die Eigenschaft eines Prozessurteiles aufweist und unter den Voraussetzungen von § 9 ZPO appellabel ist, erfolgen. Im Fall der Appellabilität hat die Eröffnung mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen.
OG vom 3.7.1984


§ 212
Für die Behauptung, dass das schriftliche Urteilsdispositiv von der mündlichen Urteilseröffnung abweicht, obliegt die Beweislast derjenigen Partei, die sie aufgestellt hat.
OG vom 1.3.1984


§ 212
In Anbetracht dessen, dass die Verfahrensregelung der ZPO für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis relativ kompliziert ist, indem einerseits Sondervorschriften erlassen wurden, die für alle derartigen Streitigkeiten gelten, andererseits jedoch solche, die auf Fälle mit einem Streitwert bis zu Fr. 5000.- beschränkt sind und dass für solche mit höherem Streitwert abgesehen von den erwähnten Sondernormen die gleichen Verfahrensvorschriften gelten wie für einen gewöhnlichen Forderungsprozess, ist trotz der klaren gesetzlichen Regelung auch das Vertrauen einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei auf die falsche Rechtsmittelbelehrung des Gerichts, mit der eine zehntätige statt eine dreitätige Appellationsfrist eröffnet wurde, zu schützen.
OG vom 13.11.1984


§ 216
Der Kostenentscheid ist zwar nicht selbständig, d. h. nicht allein appellabel (vgl., BJM 1978, 277f.), kann aber, wenn die Appellation gleichzeitig auch in einem materiellen Punkt der Streitsache erfolgt, dem Obergericht mit dieser zur Oberprüfung unterbreitet werden.
OG vom 3.4.1984


§219
Gemäss heutigem Stand der Rechtslehre ist die Vereinbarung von Schiedsgerichten für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zulässig. Kann demgemäss die staatliche Gerichtsbarkeit ganz ' ausgeschlossen werden, so muss es umso mehr zulässig sein, durch Vereinbarung die Entscheidung einem staatlichen Richter unter Verzicht auf ein Rechtsmittel (Appellation) zu übertragen.
OG vom 10.4.1984


§ 233
Die Beschwerde gegen den Kostenentscheid ist auch dann zulässig, wenn die Parteien in einer Vergleichsvereinbarung den Kostenentscheid dem Gericht überlassen, da sie damit nicht gleichzeitig auf ein Rechtsmittel gegen diesen verzeichtet haben. Dies gilt sowohl für die Höhe der Kosten wie auch für deren Verteilung.
OG vom 20.11.1984


§ 233 Abs. 1 lit. b
Eine in klarer Missachtung der Formvorschriften von § 94 ZPO (in casu telefonisch) durchgeführte friedensrichterliche Zeugenbefragung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
OG vom 7.8.1984


§ 233 Abs. 1 lit. b
Bei vorsorglicher Unterhaltsbeitragsfestsetzung gemäss Art. 281 Abs. 2 ZGB darf der Richter die Beweiserhebung auf das Notwendigste beschränken in Anbetracht dessen, dass bei Unterhaltsstreitigkeiten gemäss Art. 280 Abs. 1 ZGB auch der Hauptprozess in einem raschen und einfachen Verfahren durchzufahren ist und die gleichen tatsächlichen Verhältnisse, deren Abklärung im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens verlangt wird, auch die Grundlage für den Anspruch im Hauptprozess bilden. Es bedeutet daher keinen wesentlichen Mangel im Verfahren, wenn der Richter sich im Unterhaltsprozess eines mündigen Kindes gegen einen Elternteil für die vorsorgliche Unterhaltsbeitragsfestsetzung mit dem Beizug der Akten der etwa fünf Jahre zurückliegenden Scheidung der Eltern begnügt.
OG vom 13.11.1984


 

Fortsetzung

 

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