Obergericht; Rechtsprechung 1984


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)

Art. 17
Die Beschwerdefrist beginnt für den Gläubiger, der die Gültigkeit des Rechtsvorschlags bestreiten will, mit der Mitteilung des Rechtsvorschlags zu laufen und wird durch die Verweigerung der Fortsetzung der Betreibung nicht neu in Gang gesetzt. In der kommentarlosen Mitteilung des Rechtsvorschlags ist eine stillschweigende Zulassung enthalten, was, da die Zulassung des Rechtsvorschlags die Regel bildet, auch ohne ausdrücklichen entsprechenden Vermerk für den Gläubiger erkennbar ist.
ABSchKG vom 4.12.1984


Art. 80
Scheidungsurteile werden zwar grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die Kinderzulage anerkannt, auch wenn deren Höhe zahlenmässig nicht festgestellt wurde. Hingegen werden Scheidungsurteile, welche die Unterhaltsbeitragsleistungen beim Eintreten eines bestimmten Ereignisses auf einen festgesetzten höheren Betrag ansteigen lassen, in bezug auf diesen Betrag nicht als Rechtsöffnungstitel zugelassen, sofern der Bedingungseintritt nicht liquid ist. Bei Unterhaltsverpflichtungen mit lndexanpassungsklauseln, die vom Vorbehalt der entsprechenden Erhöhung des Einkommens des Pflichtigen abhängig gemacht werden, ist zu beachten, dass der unselbständig erwerbende Schuldner in der Regel auf einfache - und damit dem Wesen des Rechtsöffnungsverfahrens entsprechende - Weise die bei ihm eingetretene Einkommensveränderung dartun kann, indem er einen Lohnausweis seines Arbeitgebers vorweist. Anders verhält es sich bei einem Selbständigerwerbenden, dem keine andern Unterlagen als die Jahresabschlüsse seines Betriebes zur Verfügung stehen. Ist deren Aussagekraft zwischen den Parteien streitig, so bedarf es für die Abklärung der Einkommensveränderung eines ordentlichen Beweisverfahrens, das mit dem Wesen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens nicht vereinbar ist.
OG vom 22.5.1984


Art. 81 Abs. 2
Der Einwand der fehlenden gesetzlichen Vertretung gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG kann nur dort geltendgemacht werden, wo der Schuldner von Gesetzes wegen in seiner Handlungsfähigkeit oder Prozessführungsbefugnis eingeschränkt ist und ihm deshalb von Gesetzes wegen ein Vertreter bestellt werden muss (vgl., Jaeger, Nr. 19 zu Art. 81 SchKG), nicht aber dort, wo er Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung erheben kann, eine solche Verbeiständung aber nicht erfolgt ist.
OG vom 21.2.1984


Art. 219 Abs. 4 lit. a
Bei der Beurteilung, ob der Anspruch des Arbeitnehmers auf den 13. Monatslohn unter das 1. Klassprivileg fällt, ist zu berücksichtigen, dass die Forderung für den 13, Monatslohn laufend Monat für Monat anteilmässig entsteht. Die Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit dieser Forderung rechtfertigt es nicht, beim Entscheid über die Privilegierungsfrage ausschliesslich auf den Fälligkeitstermin abzustellen, da dies dem klaren Wortlaut von Art. 219 Abs. 4 lit. a. SchKG widersprechen wurde. Eine Ausdehnung des Privilegs auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit verschiedenem Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt kann nur durch ausdrückliche Regelung im Gesetz erfolgen. Die durch die Privilegienordnung benachteiligten Fünftklassgläubiger haben Anspruch darauf, dass sie das ihnen aus der Privilegienordnung erwachsende höhere Risiko im Fall des Konkurses des Schuldners dem Gesetz entnehmen können.
OG vom 15.5.1984


Art. 230
Gemäss Art. 230 Abs. 3 SchKG kann der Schuldner nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven auch auf Pfändung betrieben werden. Das Wort „auch" legt die Auslegung nahe, dass diese Bestimmung sich auf Schuldner bezieht, die auch nach der Einstellung des Konkursverfahrens weiterhin der Konkursbetreibung unterliegen, nicht jedoch auf solche, die an und für sich der Betreibung auf Pfändung unterstehen, über die aber aufgrund von Art. 190 Ziff. 1 oder 191 SchKG (Insolvenzerklärung) der Konkurs eröffnet wurde. Gegen letztere ist die Pfändungsbetreibung unbefristet möglich. Diese Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung gestutzt.
ABSchKG vom 27.8.1984


Art. 293
Die mit dem Nachlassstundungsgesuch vorzulegende Bilanz muss soviel an brauchbarer Information vermitteln, dass die Nachlassbehörde bzw. der von ihr beigezogene Gutachter sich auf ihrer Grundlage zusammen mit weiteren Büchern des Gesuchstellers, Auskünften von Dritten und Amtsstellen innert nützlicher Frist ein einigermassen fundiertes Wahrscheinlichkeitsurteil über die Lage des Schuldners bilden kann.
OG vom 30.10.1984


Strafgesetzbuch (StGB)


Art. 49
Privatpersonen, die dem Staat neben einer Busse noch weitere Beträge, die auf andern Rechtsgründen beruhen, schuldig sind, haben einen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleistete Zahlungen in erster Linie an die ausstehende Busse angerechnet werden. Dies muss jedenfalls solange gelten, als nicht aus einer vom Schuldner angebrachten Bezeichnung oder aus andern Umständen hervorgeht, dass die Zahlung für eine bestimmte Schuld verwendet werden soll.
OG vom 31.1.1984


Art. 49
Bezahlt ein Verurteilter seine Busse im Umwandlungsverfahren, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben, weil die Umwandlungsstrafe nur als Ersatz für die nicht einbringliche Busse verhängt werden soll. Ein bereits ergangener, aber noch nicht rechtskräftiger Umwandlungsentscheid ist wieder aufzuheben. Wird die Busse im Rechtsmittelverfahren bezahlt, so ist durch den Rechtsmittelentscheid die angefochtene Bussenumwandlung aufzuheben und das Verfahren als erledigt abzuschreiben.
OG vom 22.5.1984


Art 173 Ziff. 2
Nach BGE 102 IV 184f. muss derjenige, der einen andern Dritten gegenüber einer Straftat bezichtigt, ernsthafte Anhaltspunkte für die Begründetheit seines Vorwurfs haben. In Zusammenhang mit dem Vorwurf der strafbaren falschen Anschuldigung ist die Überprüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, verhältnismässig schwierig. Sicher muss einer Person, die wie der Beklagte durch Strafantrag in ein Strafverfahren verwickelt wird, zugebilligt werden, dass sie sich bei erfolgter Verbreitung der Gegenstand der Strafanzeige bildenden Vorwürfe gegenüber Drittpersonen zur Wehr setzt, indem sie dem gleichen Personenkreis mitteilt, dass die erhobenen Anschuldigungen objektiv falsch seien. Doch geht es nicht an, dass im Rahmen einer solchen öffentlichen Abwehr ohne weitere Prüfung auch der Vorwurf der Verwirklichung des Straftatbestandes der falschen Anschuldigung, der Handeln wider besseres Wissen voraussetzt, erhoben wird. Auch von dem sich gegen eine Beschuldigung Wehrenden kann verlangt werden, dass er vor der Verbreitung des Vorwurfs der strafbaren falschen Anschuldigung in der Öffentlichkeit die in seinen Augen dafür sprechenden Indizien kritisch würdigt und sie z.B. durch andere überprüfen lässt, was insbesondere durch Einreichung einer Gegenstrafanzeige geschehen kann. Mit der Zumutung solcher Abklärungsmassnahmen werden die Anforderungen an den sich zu Unrecht beschuldigt Fühlenden nicht überspannt, da er für die Bestreitung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht auf solche Gegenanschuldigungen angewiesen ist.
OG von 4.9.1984


Strassenverkehrsgesetz (SVG)


Art. 61 Abs. 2
Das Bundesgericht hat im Rahmen einer Auslegung von Art. 58 SVG in BGE 107 II 75 ff. festgehalten, dass der Fahrzeughalter nur für Personen- und Sachschaden im Sinn von Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen und nicht für „sonstigen Schaden" haftet. Diese bundesgerichtliche Ausklammerung des „sonstigen Schadens" aus dem Begriff des „Sachschadens" gilt auch im Rahmen von Art. 61 Abs. 2 SVG, besteht doch kein Grund, den gleichen Begriff, der sich im SVG immer wieder findet (vgl. auch noch Art. 63, 64, 70 SVG) verschieden auszulegen. Demgemäss kann der Fahrzeughalter für dem Geschädigten erwachsene vorprozessuale Anwaltskosten nicht unter dem Titel von Art. 61 Abs. 2 SVG, sondern zufolge Fehlens einer spezialgesetzlichen Haftungsnorm nur aufgrund der allgemeinen Bestimmung des Art. 41 OR belangt werden.
OG vom 29.5.1984


Art. 90 Ziff. 2
Gemäss bisheriger Praxis des Obergerichts sind bei der Strafzumessung bei grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG drei Kategorien zu unterscheiden: rücksichtslose mit grober Gefährdung anderer verbundene Missachtungen von Verkehrsregeln, die stets mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, elementare, nicht geradezu gewissenlose Verkehrsregelverletzungen, die mit einer kurzen Freiheitsstrafe zu belegen sind, und an sich grobe Regelverstösse, bei denen die konkreten Umstände den Beschuldigten teilweise entlasten und die daher nur mit Busse zu sanktionieren sind (AB 1971, 49f.). Das Bundesgericht hat diese obergerichtlichen Strafzumessungsregeln einer gewissen Kritik unterzogen und festgestellt, dass der Hinweis auf das Fehlen entlastender Umstände für sich allein nicht genüge, um eine Freiheitsstrafe auszufallen, sondern eine solche nur dann angebracht erscheint, wenn das Verschulden des fehlbaren Fahrzeuglenkers unter den konkreten Umständen besonders schwer wiegt. Aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheides kann an der bisherigen Praxis nicht unbesehen festgehalten werden. Diese ist daher in dem Sinn abzuändern, dass auch grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit einer blossen Busse zu ahnden sind, wenn nicht besondere Umstände das Verschulden des Automobilisten als gravierend erscheinen lassen.
OG vom 7.8.1984


Bahnpolizeigesetz


Art. 6
Da das Transportreglement keine Vorschrift betreffend die Abgabe von Fahrausweisen auf Kredit, insbesondere keine ausdrückliche Verbotsnorm betreffend die Unterlassung der Zahlung in einem solchen Fall enthält, kann die ohne Täuschungsvorsatz erfolgte Nichtbezahlung eines auf Kredit ausgehändigten Fahrausweises nicht aufgrund von Art. 6 des Bahnpolizeigesetzes bestraft werden, da dieser nur die Zuwiderhandlung gegen eine ausdrückliche Reglementsvorschrift unter Strafe stellt.


Deutsch/schweizerisches Vollstreckungsabkommen


Art. 2 Ziff. 4
Aus dem Sinn und Zweck des deutsch/schweizerischen Vollstreckungsabkommens ergibt sich, dass mit der Verwendung des Wortes „belangen" in Art. 2 Ziff. 4 nur die Inanspruchnahme staatlicher Rechtsprechungs- oder Vollstreckungshilfe gemeint sein kann. Eine private Geltendmachung des Anspruches gegenüber dem Beklagten am Ort seiner geschäftlichen Niederlassung genügt nicht.
OG vom 20.11.1984


 

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